Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 19. August 1998
Aktenzeichen: 17 W 250/98
(OLG Köln: Beschluss v. 19.08.1998, Az.: 17 W 250/98)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 19. August 1998, Aktenzeichen 17 W 250/98, entschieden, dass der Rechtsanwalt für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung eine 3/10 Gebühr gemäß den Gebührenvorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung erhält. Diese Gebühr muss der Schuldner gemäß der Zivilprozessordnung erstatten.
Der Anlass für die Gerichtsentscheidung war die Beschwerde eines Anwalts gegen die Entscheidung einer Rechtspflegerin, die die Kosten der Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht in die Kostenfestsetzung aufgenommen hat. Die Rechtspflegerin hatte argumentiert, dass die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek kein Akt der Zwangsvollstreckung sei und daher die Gebühr nicht erstattungsfähig sei.
Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss deutlich gemacht, dass es seine frühere Rechtsprechung, wonach die Eintragung einer Vormerkung aufgrund einer einstweiligen Verfügung keine Vollziehungshandlung darstellt, aufgegeben hat. Der Gerichtshof hat sich der herrschenden Meinung angeschlossen, dass der Rechtsanwalt, der die Eintragung einer Vormerkung beantragt, hierfür eine Gebühr erhält und dass der Antragsteller diese Gebühr vom Schuldner erstattet verlangen kann.
Der Gerichtshof änderte daher die Kostenentscheidung ab und entschied, dass der Schuldner dem Antragssteller neben den bereits festgesetzten Gerichtskosten weitere Kosten in Höhe von 514,46 DM erstatten muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Der Streitwert des Verfahrens beträgt insgesamt 554,56 DM.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Köln: Beschluss v. 19.08.1998, Az: 17 W 250/98
Der Rechtsanwalt erhält für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs aus § 648 BGB, gemäß §§ 59 Abs. 1, 57 BRAGO eine 3/10 Gebühr, die der Schuldner gemäß § 788 ZPO zu erstatten hat (Aufgabe der früheren Senatsrechtsprechung, Beschluß vom 26.11.1986 - 17 W 666/86, JurBüro 1987, 762). JurBüro 1998, 639
Gründe
Die formell bedenkenfreie Erinnerung, die aufgrund ihrer Vorlage
an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 RepflG),
erweist sich als begründet; sie führt in Abänderung des
angefochtenen Beschlusses zu einer Anhebung der als zu erstattende
Kosten der Vollziehung der von dem Antragsteller unter dem 24.
Februar 1998 erwirkten einstweiligen Verfügung gegen den
Antragsgegner zu 1) festgesetzten 40,10 DM um 514,46 DM auf 554,56
DM.
Mit Recht wendet die Beschwerde sich dagegen, daß die
Rechtspflegerin es abgelehnt hat, die vom Antragsteller als Kosten
der Vollziehung der im Beschlußwege ergangenen einstweiligen
Verfügung angemeldeten 3/10-Gebühr seiner
Verfahrensbevollmächtigten für die durch diese veranlaßte
Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf
Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in das Grundbuch
in die Kostenfestsetzung einzubeziehen. Der Senat hat zwar in dem
von der Rechtspflegerin angezogenen Beschluß vom 26. November 1996
- 17 W 666/86 - JurBüro 1987, 762, und seitdem in ständiger
Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß die vom Gläubiger
aufgrund einer Bewilligung des Betroffenen betriebene Eintragung
einer Vormerkung in das Grundbuch kein Akt der Zwangsvollstreckung
sei, so daß auch die aufgrund einer die Eintragungsbewilligung des
Schuldner ersetzenden einstweiligen Verfügung bewirkte Eintragung
der Vormerkung kein Akt ihrer Vollziehung sein könne, diesen
Rechtsstandpunkt jedoch inzwischen aufgegeben und sich der wohl
herrschenden Meinung angeschlossen, wonach der Rechtsanwalt, der im
Anschluß an eine einstweilige Verfügung die Eintragung der
Vormerkung beantragt, hierfür eine 3/10-Gebühr nach den §§ 59 Abs.
1, 57 BRAGO erhält und der Antragsteller diese Gebühr nach § 788
ZPO vom Schuldner erstattet verlangen kann (aus neuerer Zeit z.B.
OLG München, AnwBl. 1998, 348). Hierzu hat der Senat in seinem
Beschluß vom 2. März 1997 - 17 W 193/96 u.a. folgendes
ausgeführt:
"Die frühere Auffassung des Senats stellte darauf ab, daß der
Anspruch auf Bewilligung einer Vormerkung bereits durch die
einstweilige Verfügung, in der ein solcher Anspruch bejaht wurde,
durchgesetzt sei. Durch die einstweilige Verfügung habe ein
Verfügungskläger sein Rechtsschutzziel erreicht. Er habe seinen
Anspruch auf Bewilligung durchgesetzt, ohne daß dazu deren
Eintragung in das Grundbuch selbst erforderlich wäre.
Dementsprechend ist der Senat davon ausgegangen, die Tätigkeit des
Anwalts, der nach der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung einen
Antrag auf Eintragung der Vormerkungstelle, sei ebenso zu vergüten
wie die Tätigkeit, die er in einem Fall entfalte, in dem eine
Eintragungsbewilligung vom Schuldner erteilt worden ist.
Zutreffend ist insoweit, daß eine einstweilige Verfügung, mit
der die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf
Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek angeordnet wird,
eine entsprechende Eintragungsbewilligung ersetzt. Es ist aber
nicht gerechtfertigt, deshalb anzunehmen, die Tätigkeit des
Anwalts, der einen Eintragungsantrag an das Grundbuch richtet,
müsse in beiden Fällen in gleicher Weise vergütet werden. Der
entscheidende Unterschied zwischen einem Gläubiger, der eine
Eintragungsbewilligung erhalten hat und demjenigen, der eine
einstweilige Verfügung mit entsprechender Eintragungsanordnung
erwirkt hat, besteht darin, daß ein auf die Eintragungsbewilligung
gestützter Antrag zu beliebiger Zeit an das Grundbuchamt gerichtet
werden kann. Hingegen muß der Gläubiger, der die Eintragung der
Vormerkung aufgrund einer einstweiligen Verfügung erwirken will,
einen entsprechenden Antrag binnen eines Monats stellen. Erst mit
dem Eintragungsantrag wird die einstweilige Verfügung vollzogen.
Wird die Frist versäumt, so ist die Vollziehung unstatthaft (§§
936, 929 Abs. 2 ZPO). Um nach Fristversäumung eine Eintragung zu
erreichen, muß ggf. eine erneute einstweilige Verfügung erwirkt
werden.
Die Vollziehungsfrist wird bei einer auf Eintragung einer
Vormerkung gerichteten einstweiligen Verfügung nur dann gewahrt
(vgl. § 932 Abs. 3 ZPO), wenn innerhalb der Frist ein
Eintragungsantrag des Gläubigers beim Grundbuchamt eingeht. ... Der
Eintragungsantrag, der sich auf eine einstweilige Verfügung stützt,
dient also nicht nur der Verwirklichung des Anspruchs, er ist
darüberhinaus notwendig, um die einstweilige Verfügung zu
vollziehen. Das Rechtsschutzziel des Gläubigers, der die Eintragung
der Vormerkung aufgrund einer einstweiligen Verfügung erwirken
will, ist also nicht schon mit dem Erlaß der einstweiligen
Verfügung erreicht, sondern erst mit der Stellung des
Eintragungsantrages."
Der aufgrund einer einstweiligen Verfügung gestellte Antrag des
Anwalts auf Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch löst
mithin als eine auf die Vollziehung der einstweiligen Verfügung
gerichtete anwaltliche Tätigkeit eine 3/10-Gebühr nach den §§ 59
Abs. 1, 57 BRAGO aus, die den Vollstreckungskosten i.S.d. § 788 ZPO
zuzurechnen und folglich vom Schuldner zu erstatten ist. Auf den
vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, daß der Antragsgegner zu
1) dem Antragsteller über die bereits festgesetzten Gerichtskosten
im Betrage von 40,10 DM hinaus weitere 514,46 DM an
außergerichtlichen Kosten, insgesamt also 554,56 DM zu erstatten
hat. Der gegen den Antragsgegner zu 1) ergangene Beschluß ist daher
im Umfang seiner Anfechtung zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 554,56 DM.
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OLG Köln:
Beschluss v. 19.08.1998
Az: 17 W 250/98
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