Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. August 2009
Aktenzeichen: 25 W (pat) 122/09
(BPatG: Beschluss v. 25.08.2009, Az.: 25 W (pat) 122/09)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In dem Beschluss vom 25. August 2009 hat das Bundespatentgericht entschieden, dass die vorherigen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts wirkungslos sind. Diese Beschlüsse wurden am 31. März 2008 und am 12. Februar 2009 erlassen und beinhalteten die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 305 37 543 aufgrund von Widersprüchen aus den Marken 2 021 562 und 102 779. Die Markeninhaberin hatte dagegen Einspruch erhoben, sodass die Entscheidung zur Anhörung vor das Bundespatentgericht kam.
Jedoch hat die Widersprechende in der Zwischenzeit ihren Widerspruch aus der genannten Marke zurückgezogen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO hat das Bundespatentgericht entschieden, dass die angefochtenen Beschlüsse nunmehr wirkungslos sind. Dies geschieht aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen. Eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG war in diesem Fall nicht erforderlich.
Abschließend ist anzumerken, dass dieser Beschluss durch die Rechtsanwälte Bayer, Merzbach, Metternich und Hu vertreten wurde.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 25.08.2009, Az: 25 W (pat) 122/09
Tenor
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentund Markenamts vom 31. März 2008 und vom 12. Februar 2009 sind wirkungslos.
Gründe
Mit Beschluss vom 31. März 2008 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentund Markenamts die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 305 37 543 wegen des Widerspruchs aus den Marken 2 021 562 und 102 779 angeordnet. Mit Beschluss vom 12. Februar 2009 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin formund fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Bayer Merzbach Metternich Hu
BPatG:
Beschluss v. 25.08.2009
Az: 25 W (pat) 122/09
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