Landgericht Köln:
Urteil vom 26. Januar 2010
Aktenzeichen: 37 O 251/07
(LG Köln: Urteil v. 26.01.2010, Az.: 37 O 251/07)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Köln hat in dieser Entscheidung am 26. Januar 2010 die Klage abgewiesen. Der Kläger hatte eine private Unfallversicherung abgeschlossen und machte aufgrund verschiedener Unfälle Rentenansprüche geltend. Die Beklagte hatte bereits Leistungen für bleibende Unfallfolgen am linken Arm und der Lendenwirbelsäule erbracht, weitere Zahlungen jedoch abgelehnt. Der Kläger behauptete, durch die Unfälle leide er unter einer Lungenerkrankung und Impotenz, wodurch er eine Invalidität von insgesamt 70% habe. Das Gericht holte ein Gutachten ein, welches bestätigte, dass zwar eine leichte Einschränkung der Lungenfunktion vorliege, jedoch keine relevanten Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad. Auch für die Lungenerkrankung und Impotenz konnten keine nachweisbaren Ursachen festgestellt werden. Der Kläger beantragte daraufhin die Vernehmung eines weiteren Gutachters, dies wurde jedoch abgelehnt, da der Kläger keine konkreten Anschlusstatsachen bzw. Beweisthema für das Gutachten vorlegte. Die Entscheidung des Gerichts beruhte auf einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den Gutachten und dem Sachverhalt, wodurch eine eigene Überzeugungsbildung möglich war. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Köln: Urteil v. 26.01.2010, Az: 37 O 251/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger schloss mit der Beklagten unter dem 20.03.1995 den Vertrag über eine private Unfallversicherung mit der Nr. ...# ab. Dieser Vereinbarung lagen die AUB 88 zugrunde. Die Versicherungssumme betrug 300.000,00 DM mit einer Progression bis zu einem Betrag von 900.000,00 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten der Versicherungsvereinbarung wird auf den Versicherungsschein vom 20.03.1995 (Bl. 12 f. d.A.) Bezug genommen.
Am 06.02.2004 erlitt der Kläger einen allein durch die Versicherungsnehmerin der Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall, bei dem er aufgrund eines versuchten Ausweichmanövers frontal gegen einen Baum prallte. Der Kläger erlitt hierdurch schwere Verletzungen, u.a. einen Trümmerbruch des linken Handgelenks mit Gelenkbeteiligung, eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Thoraxkontusion. Wegen der Einzelheiten der unmittelbar nach dem Unfall getroffenen ärztlichen Feststellungen wird auf den Bericht von Dr. L vom 10.03.2004 (Bl. 17 d.A.) sowie den Unfallbericht von Prof. Dr. X vom 24.03.2004 (Bl. 15 f. d.A.) Bezug genommen.
Am 11.03.04 verletzte sich der Kläger erneut infolge eines Sturzes. Dabei zog er sich eine Rippenfraktur der 9. und 10. Rippe auf der linken Seite zu. Wegen der Einzelheiten der durch den Sturz erlittenen Verletzungen wird auf den Unfallbericht von Dr. L vom 01.06.2004 Bezug genommen (Bl. 19 d.A.)
Es folgte eine stationäre Behandlung vom 12.03. - 23.03.2004, bei dem u.a. eine operative Korrektur der Fehlstellung des linken Unterarmes vorgenommen wurde.
Nach Einreichung der von Herr Dr. L erstellten ärztlichen Bescheinigung zur Begründung eines Invaliditätsanspruchs vom 24.02.2005, holte die Beklagte gutachterliche Stellungnahmen zum Umfang der unfallbedingten Invalidität ein. U.a. aufgrund des durch Dr. X erstellten Gutachtens vom 22.04.2005 erbrachte die Beklagte alsdann entsprechend ihrer Abrechnung vom 21.09.2005 (Bl. 174 f. d.A.) Leistungen wegen bleibender Unfallfolgen am linken Arm und der Lendenwirbelsäule. Weitergehende Zahlungen lehnte die Beklagte hingegen ab.
Der Kläger behauptet, durch die Unfälle vom 06.02.2004 und 11.03.2004 habe er Thoraxtraumen erlitten, die in der Folge zu einer sog. COP (cryptogenetic organizing pneumonia) bzw. BOOP (bronchiolis obliterans) geführt hätten. Außerdem sei bei ihm inzwischen eine Impotenz eingetreten. Zusammen mit den weiteren Beschwerden habe dies eine Invalidität im Umfang von insgesamt 70 % zur Folge gehabt. Gem. § 14 der AUB 88 ergebe sich, so meint er, hieraus ein von der Beklagten vierteljährlich zu zahlender Rentenbetrag in Höhe von 10.902,82 €. Wegen der Einzelheiten der Anspruchsberechnung wird auf Bl. 10 der Klageschrift (Bl. 10 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 02.06.2004 eine vierteljährliche Geldrente in Höhe von Euro 10.902,82 jeweils im voraus zum 01.01, 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis 31.12.2010 zu bezahlen, abzüglich der bereits bezahlten Rente in Höhe von vierteljährlich jeweils Euro 1.435,59 seit dem 02.06.04 bis zum 01.01.2007.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass über die von Herrn Prof. Dr. X festgestellten Beeinträchtigungen hinaus keinerlei weiteren unfallbedingten Beschwerden, insbesondere keine solchen auf pneumologischen Gebiet, vorlägen.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses der Kammer vom 13.07.2007 (Bl. 184 ff d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. C vom 20.07.2008 (Bl. 236 ff d.A.) sowie auf seine ergänzende Stellungnahme vom 21.06.2009 (Bl. 344 ff d.A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein über den von der Beklagten anerkannten hinausgehender Rentenanspruch aus der zwischen den Parteien bestehenden privaten Unfallversicherung zu.
Die Beklagte hat in ihrer Abrechnung vom 21.09.2005 (Bl. 174 f d.A.) die dem Kläger zustehenden Invaliditätsansprüche aufgrund der Beeinträchtigungen im linken Arm sowie des Lendenwirbelknochens zutreffend berechnet. Einwände hiergegen sind weder von dem Kläger erhoben worden noch ansonsten ersichtlich.
Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger hingegen nicht zu.
In Bezug auf die von ihm vorgetragene Impotenz scheitert ein solcher bereits daran, dass die Invalidität insoweit nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist, § 7 (1) 2. Abs. AUB 88. Das Leiden findet in der ärztlichen Anmeldung vom 24.02.2005 (Bl. 144 d.A.) keine Erwähnung. Zusätzliche Invaliditätsursachen, die in der ärztlichen Feststellung nicht enthalten sind, können nicht berücksichtigt werden (OLG Hamm r+s 1997, 174; Grimm, Unfallversicherung, § 2 Rn. 11). Darüber hinaus wurde aber auch die Entstehung der Beschwerden innerhalb der Jahresfrist nicht schlüssig vorgetragen.
Das Bestehen einer durch die Unfälle (mit-)verursachten Lungenerkrankung in Form einer sog. COP (cryptogenetic organizing pneumonia) bzw. BOOP (bronchiolis obliterans) hat die durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. C hat auf der Basis einer umfangreichen Exploration und Testung festgestellt, dass bei dem Kläger neben geringen fibrotischen Veränderungen noch eine gering ausgeprägte objektivierbare Störung der Lungenfunktion vorliegt. Bei noch normaler Sekundenkapazität und normalem Atemwegwiderstand fand sich bei der Untersuchung eine geringgradig formveränderte Fluss-Volumen-Kurve wie bei einer geringgradigen Obstruktion der kleinen Atemwege. Die totale Lungenkapazität war nur grenzwertig vermindert. Während die Ruheblutgaswerte normale Werte zeigten, war die Diffusionskapazität für Kohlenmonoxyd in der Einatemzugmethode mit 64,4 % absolut und 84,9 % in Bezug auf das vorhandene Lungenvolumen leicht vermindert. Unter Belastung kam es nicht zu einem signifikanten Abfall des Sauerstoffpartialdruckes, auch kam es nicht zu einem Anstieg des Kohlendioxydpartialdruckes. In der Summe ergibt sich daraus, dass bei dem Kläger lediglich eine leichte Flusslimitation (Obstruktion) der kleinen Atemwege vorliegt, die auch als Vorstadium einer obstruktiven Lungenerkrankung bezeichnet werden kann. Die Kausalität des durch die Unfälle jeweils herbeigeführten Traumas für Lungenerkrankung sei darüber hinaus nicht nachweisbar. Schließlich hätte die noch verbliebene Restriktion ohnehin keinen relevanten Einfluss auf den Invaliditätsgrad.
Der Beklagte wendet gegen diese Feststellungen ein, dass diese im Widerspruch zu den Ergebnissen der Gutachten Prof. C3 (Universität München) vom 01.10.2005 (Bl. 57 ff d.A.) und vom 25.09.2007 (Bl. 147 ff d.A.) stünden. Dies trifft jedoch nicht zu. Hierbei ist zunächst zu bedenken, dass es sich bei der COP - wie der Sachverständige sehr plastisch darlegt - um einen eher diffusen Begriff handelt, der besondere (und unverstandene) stereotypische Reaktionsformen der Lunge auf verschiedene (bekannte und unbekannte) Reize zusammenfasse. Der Focus liegt dabei also nicht so sehr auf der o.g. Begrifflichkeit, sondern um den Grad der noch erkennbaren Beschwerden. Diese beschränken sich aber aufgrund der durch den Sachverständigen minutiös dargelegten und erläuterten Untersuchungsergebnisse auf eine nur noch leichte Obstruktion ohne klinische Relevanz.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat insoweit in seinem Hauptgutachten wie auch in seiner ergänzenden Stellungnahme klarstellt, dass er selbst von der Richtigkeit der von Herrn Prof. C3 getroffenen Diagnose, allerdings bezogen auf den damaligen Untersuchungszeitpunkt, ausgehe, die seinerzeit festgestellten Beschwerden sich allerdings inzwischen zurückgebildet hätten. Dies stellt keinen Widerspruch dar, sondern passt sich ohne weiteres in die übrige Tatsachenlage ein. So spricht bereits Prof. I in seinem Gutachten vom 18.08.2005 (Bl. 6 = Bl. 44 d.A.) von einer Rückbildung des Krankheitsbildes. Außerdem vermag dieser (Bl. 7 = Bl. 45 d.A.) nur geringfügige Auswirkungen der Erkrankung zu bemerken. Zu den gleichen Ergebnissen gelangt Dr. X in seinem Gutachten vom 22.04.2005 (Bl. 35 = Bl. 91 d.A.). Auch die Thoraxklinik geht am 29.09.2004 (Bl. 142 d.A.) von einem rückläufigem Befund und nur möglicherweise irreversiblen Folgeschäden aus. Insofern ist es also nicht verwunderlich, dass Prof. C zu anderen, nämlich besseren Messergebnissen als Prof. C3 gekommen ist. In diesem Zusammenhang sind ferner die Hinweise des gerichtlich bestellten Sachverständigen auf seine umfassendere und damit genauere Diagnostik sowie die Tatsache zu beachten, dass der Kläger unstreitig unter einer Koronarinsuffizienz leidet. Eine solche Erkrankung kann aber ebenfalls nicht unerheblichen Einfluss auf die vorliegend relevanten Messergebnisse haben.
Prof. C ist auch im Übrigen nicht, wie der Kläger weiter annimmt, von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, indem er als Folge der Unfälle von Thoraxprellungen statt Lungenkontusionen ausgegangen ist.
Entscheidend ist dabei, dass die ersten Unfallmeldungen vom 10.03.2004 (Bl. 15 d.A.) und auch der sog. Erstbericht vom 08.02.2004 (Bl. 130 d.A.) die Verletzungen allein als Thoraxprellung benennen. Lediglich Prof C3 spricht in seinem Gutachten vom 01.10.2005 (Bl. 12 = Bl. 68 d.A.) davon, dass der CT-Befund am ehesten als „eine chronische Infiltration nach Lungenkontusion“ angesehen werden könne. Im Weiteren (Bl. 23 = Bl. 79 d.A.) ist dann lediglich allgemein von einer Contusion die Rede, demgegenüber die früheren Diagnosen (Bl. 4 = Bl. 60 d.A.) als Thoraxprellungen referiert werden, wovon auch an anderer Stelle (Bl. 46 = Bl. 102 d.A.) und in der Ergänzung vom 25.09.2007 (Bl. 11 = Bl. 208 d.A.) ausgegangen wird.
Von daher fehlt es bereits an der notwendigen Feststellung einer auf diesem Umstand zurückgehenden Invalidität. Unabhängig davon, ob man die noch verbliebenen Beschwerden unter den Begriff der COP zu fassen vermag, hätten die noch verbliebenen Beschwerden im Lungenbereich auch keinen erhöhenden Einfluss auf den Grad der vorhandenen Invalidität.
Soweit sich der Kläger darüber hinaus sehr eingehend mit der Ursächlichkeit der Unfälle für die Beeinträchtigungen der Lunge auseinandersetzt, kommt es aufgrund des Vorgesagten auf diesen Punkt im Ergebnis nicht mehr an. Im Übrigen geben aber auch insoweit die Einwendungen des Klägers keinen Anlass, an der Richtigkeit der Feststellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu zweifeln.
Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Behauptung des Klägers auch die außergerichtlich erstellten Gutachten einen solchen Zusammenhang nicht mit Sicherheit herstellen.
So spricht auch Prof. C3 im Gutachten vom 01.10.2005 (dort Bl. 33 f = 89 f d.A.) nur davon, dass mit Wahrscheinlichkeit eine BOOP vorliege, die wahrscheinlich auf den Unfall zurückgehe. Nicht anders ist es in der Ergänzung vom 25.09.07 (dort Bl. 6 f = Bl. 203 f d.A.) ausgedrückt. Es wird weiterhin (Bl. 7 f = Bl. 205 f. d.A.) die Vermutung geäußert, dass Trauma und Infektion die Ursache sein könnten. Sofern also der Kläger einwendet, Prof. C verliere sich in Bezug auf die Ursachen der Lungenerkrankung auf reine Spekulationen, wenn er die Möglichkeit einer Infektion in den Raum stelle, so trifft dies im Hinblick auf die gleich lautenden Angaben von Herrn Prof. C3 nicht zu. Darüber hinaus dürfte im vorliegenden Zusammenhang auch der Hinweis von Herrn Prof. C von Bedeutung sein, dass die erste Feststellung der sog. COP erst 6 Monate nach dem Unfall erfolgte, dies jedoch eine Erkrankung sei, die jederzeit durch ein Trauma oder eine infektiöse Erkrankung eintreten könne. Insoweit bestehe zwar durchaus die Wahrscheinlichkeit, nicht aber eine hinreichende Sicherheit für einen ursächlichen Zusammenhang. Diese Überlegungen sind nicht von der Hand zu weisen.
In seiner Stellungnahme vom 17.08.2009 auf die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen hat der Kläger sich noch einmal auf die außergerichtlich eingeholten Gutachten bezogen und auf die - seines Erachtens - bestehenden Widersprüche zu dem Gerichtsgutachten verwiesen. Das Gericht hat insoweit im Einzelnen nachvollzogen, dass Herrn Prof. C sämtliche mit diesem Schriftsatz noch einmal vorgelegten Gutachten bereits vorgelegen haben. Dieser bestätigte zudem in seinen schriftlichen Ausführungen, diese Ausführungen zur Kenntnis genommen und bei seiner Bewertung mit berücksichtigt zu haben. Dies hat die Kammer - wie die obigen Darlegungen belegen - im Einzelnen nachvollzogen und bestätigt gefunden. Da der vorgenannte Schriftsatz darüber hinaus keine neuen tatsächlichen Aspekte enthielt, die einer Klärung bedurft hätten und die sachverständigen Ausführungen im Übrigen - wie beschrieben - in sich überzeugend und widerspruchsfrei waren, bedurfte es von Amts wegen keiner weiteren (mündlichen) Anhörung des Sachverständigen mehr (vgl. hierzu: Zöller/Greger, ZPO, 27. A., $ 411 Rn. 5a). Darüber hinaus hat der Kläger selbst die Anhörung des Gutachters nicht beantragt, sondern die Einvernahme der Privatgutachter als sachverständige Zeugen bzw. die Einholung eines Obergutachtens (weiteres Gutachten) begehrt.
Die Einholung eines weiteren Gutachtens gem. § 412 ZPO verbietet sich aber aus den geschilderten Gründen, da die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind. Eine Anhörung der Privatgutachter als sachverständige Zeugen kam nicht in Betracht, da dies nur in Bezug auf die von diesen getroffenen tatsächlichen Feststellungen möglich wäre, nicht hingegen zur Abgabe einer weiteren sachverständigen Expertise (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, Übers. § 420 Rn. 24). Die tatsächlichen Feststellungen sind aber in den schriftlichen Ausführungen der Gutachter hinreichend dokumentiert und von Herr Prof. C umfassen gewürdigt worden. Inwieweit eine Vernehmung hier weitere Aufschlüsse ergeben könnten, wird jedoch von dem Kläger weder vorgetragen noch ist dies ansonsten ersichtlich.
Sofern der Kläger schließlich mit Schriftsatz vom 11.11.2009, der dem erkennenden Richter am 16.11.2009 zur Kenntnis kam, nunmehr die Vernehmung von bzw. die Einholung eines „Obergutachtens“ durch Herrn Prof. P beantragt, so ist dieses Vorbringen zum einen unbeachtlich, da unsubstantiiert, zum anderen aber auch verspätet gem. §§ 411 IV, 296 I ZPO.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass an die Substantiierung des Vortrages einer fachlich nicht vorgebildete Partei in der Auseinandersetzung mit einem Gerichtsgutachten keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind (BGH VersR 2006, 242 f). Allerdings verlangt auch der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung eine konkrete Befassung mit dem Gutachten im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten (vgl. hierzu auch BVerfG NJW 1996, 2318). Hier nun soll im Rahmen eines anderen Verfahrens ein Gutachten vorliegen, welches zu abweichenden Resultaten gelangt sei. Der Kläger beschränkt sich hier jedoch allein auf die Mitteilung des vermeintlichen Ergebnisses bzw. auf die Angabe, es sei eine schwergradige Einschränkung der statischen Compliance der Lunge auf nur 38,6 % festgestellt worden. Entscheidend wäre aber gewesen zu erfahren, aufgrund welcher Anschlusstatsachen Prof. P zu einem solchen abweichenden Ergebnis gelangt ist, da nur anhand dessen eine Vergleich mit dem Inhalt des Gerichtsgutachtens und dessen Qualität möglich gewesen wäre. Hinzu kommt, dass der Kläger nur grob darlegt, dass das Gutachten in einem Haftpflichtprozess eingeholt wurde. Welche Beweisfrage zugrunde lag, wird aber bereits nicht mehr mitgeteilt.
Damit müsste aber vor einer weiteren Anhörung des Gerichtsgutachters bzw. der Einholung eines weiteren Gutachtens zunächst Herr Prof. P zu dessen tatsächlichen Feststellungen vernommen werden, um diese alsdann auf ihre Relevanz im vorliegenden Fall hin untersuchen zu können. Dies liefe aber angesichts des fehlenden Sachvortrages seitens des Klägers auf eine - unzulässige - Ausforschung hinaus.
Dem Kläger wäre aber ein detaillierter Vortrag auch durchaus zumutbar gewesen. Abgesehen davon, dass angesichts von § 45 Abs. 1 UrhG und der Möglichkeit einer Verständigung mit Prof. P der Einwand, das neue Gutachten könne aufgrund urheberrechtlicher Bedenken nicht vorgelegt werden, nicht schlüssig ist, wäre es dem Kläger auch ohne Weiteres möglich gewesen, die entscheidenden, von dem Gerichtsgutachten abweichenden, Anschlusstatsachen zu referieren.
Der neue Vortrag wäre aber dessen ungeachtet auch verspätet gem. §§ 411 IV, 296 I ZPO. Eine Verzögerung des Verfahrens wäre eingetreten, da angesichts des erst kurz vor der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes eine Anhörung der beiden Gutachter zwingend eine Terminsverlegung erfordert hätte, nicht zuletzt deshalb, weil bei der nach dem Ablauf der verlängerten Stellungnahmefrist am 20.08.2009 erfolgten Terminierung nur eine Verhandlungsdauer von 45 Minuten berücksichtigt wurde, die allein eine Erörterung, nicht hingegen eine umfangreiche Beweisaufnahme zugelassen hätte. Der spätere Vortrag ist auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 29.12.2008 nicht hinreichend entschuldigt worden. Zunächst einmal bleibt unklar, warum nach einer Exploration vom 05.05.2009 das Gutachten erst am 01.10.2009 bei Gericht eingegangen sein soll. Die einzige von dem Kläger vorgelegte Seite des Gutachtens enthält denn auch nur diverse Eingangsstempel, jedoch kein Fertigungsdatum. Dies kann aber auch dahinstehen, denn jedenfalls hätte möglich sein müssen, die ergänzende Stellungnahme deutlich vor dem 11.11.2009 einzureichen. Denn laut eigenem Vortrag wurde das Gutachten bereits am 19.10.2009 mit dem Kläger selbst besprochen. Ferner hätte der Kläger bereits innerhalb der gerichtlich gesetzten und alsdann bis zum 17.08.2009 verlängerten Stellungnahmefrist mitteilen können, dass zu dem hiesigen Beweisthema von einem anderen Gericht ein weiteres Gutachten eingeholt werde, das auch vorliegend relevant sein könnte. Denn die Exploration soll dort bereits am 05.05.2009 erfolgt sein. Schließlich greifen auch die von dem Kläger in diesem Zusammenhang angestellten rechtlichen Erwägungen nicht durch. So sind die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2009 (NJW 2009, 2137) sowie des OLG Frankfurt a.M. vom 07.03.2006 (9 U 30/04) nicht relevant, da es hier um Fälle ging, bei dem das Gericht sich mit dem konkreten Vortrag einer Partei nicht auseinandergesetzt hatte. Am einem solchen Vortrag fehlt es hier aber gerade. Auf das weitere Urteil des Bundesgerichtshofes (VersR 2006, 242 f) wurde bereits eingegangen. Schließlich ist auch die Entscheidung des OLG Bremen vom 22.08.2000 (3 U 41/00) nicht einschlägig, da es hier u.a. um die Tatsache ging, dass sich ein Sachverständiger im Rahmen seiner ergänzenden Begutachtung mit einem relevanten Widerspruch nicht befasst hatte, zu dem aber eine Stellungnahme erforderlich gewesen wäre. Solche Widersprüche sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Vielmehr hat sich der gerichtlich bestellte Sachverständige mit allen Einwänden eingehend und überzeugend auseinander gesetzt. Darüber hinaus wurde das Ergebnis der gutachterlichen Feststellungen nicht nur pauschal übernommen, sondern in Auseinandersetzung mit allen übrigen Erkenntnissen im Einzelnen nachvollzogen, so dass der Kammer letztlich eine eigene Überzeugungsbildung möglich war.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 1. Hs., 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert: 227.213,52 € (10.802,82 - 1.435,59 x 24).
LG Köln:
Urteil v. 26.01.2010
Az: 37 O 251/07
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/fec5b2580891/LG-Koeln_Urteil_vom_26-Januar-2010_Az_37-O-251-07