Verwaltungsgericht München:
Beschluss vom 10. September 2014
Aktenzeichen: M 11 M 14.50469

(VG München: Beschluss v. 10.09.2014, Az.: M 11 M 14.50469)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Gerichtsentscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 10. September 2014, mit dem Aktenzeichen M 11 M 14.50469, geht es um eine Kostenfestsetzung. Die Antragsgegnerin hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 2014 Einspruch eingelegt. Der Antragsteller beantragt die Festsetzung der Kosten, die ihm von der Antragsgegnerin erstattet werden sollten. Das Gericht lehnt diesen Antrag ab und entscheidet, dass der Antragsteller die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen muss und keine Gerichtskosten erhoben werden.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Verfahrensgebühr im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erneut entsteht, da sie bereits im vorherigen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallen ist. Der Anwalt, der beide Verfahren begleitet hat, kann somit die Gebühren nur einmal geltend machen. Das Abänderungsverfahren ist kein eigenständiges Rechtsmittelverfahren, sondern ein neues Verfahren, in dem die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts neu geregelt wird. Daher bleibt die Kostenentscheidung des vorherigen Verfahrens unberührt.

Die Gebühren, die der Antragsteller geltend gemacht hat, sind somit bereits im vorherigen Verfahren angefallen und können nicht im Abänderungsverfahren erneut geltend gemacht werden. Die zusätzliche anwaltliche Tätigkeit im Abänderungsverfahren wird nicht gesondert vergütet. Somit ist die Verfahrensgebühr zu Unrecht festgesetzt worden.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel hat sich erledigt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei und die Entscheidung ist unanfechtbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG München: Beschluss v. 10.09.2014, Az: M 11 M 14.50469


Tenor

I. Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 23. Juli 2014 geändert.

Der Antrag der Bevollmächtigten des Antragstellers auf Festsetzung der von der Antragsgegnerin nach Beschluss vom 9. Juli 2014 (M 11 S7 14.50274) zu erstattenden Kosten wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2014.

Mit Beschluss vom 13. Mai 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag des Antragstellers im Verfahren M 11 S 14.50187 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Asylklage vom 2. Mai 2014 (M 11 K 14.50186) ab und erlegte dem Antragsteller in Ziffer II. des Tenors die Kosten des Verfahrens auf. Nachdem die Parteien ein Verfahren nach § 80 Absatz 7 VwGO (M 11 S7 14.50274) für erledigt erklärt hatten, da die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben hatte, wurde das Verfahren eingestellt und in Ziffer II. des Tenors dieses Beschlusses die Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.

Auf Antrag der Bevollmächtigten des Antragsstellers vom 15. Juli 2014 wurden mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Juli 2014 die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt EUR 334,74 festgesetzt.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2014, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am gleichen Tag, beantragte die Antragsgegnerin

die Entscheidung des Gerichts

und die vorläufige Aussetzung der Vollziehung gem. §§ 165 Satz 2, 151 Satz 3, 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel.

Zur Begründung trug sie mit weiteren Schriftsätzen vom 12. August 2014, 22. August 2014 und 29. August 2014 vor, eine Kostenerstattung stehe dem Antragsteller nicht zu. Nach § 16 Ziff. 5 RVG seien das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und jedes Verfahren auf deren Abänderung eine Angelegenheit. Die Gebühren dürften gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden. Ein Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig geworden ist, könne daher für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zwar dort erstmals angefallene, nicht aber erneut Gebühren erstattet verlangen. Es komme insbesondere nicht darauf an, ob der Abänderungsentscheidung eine stattgebende oder eine ablehnende Entscheidung mit der entsprechenden Kostenfolge vorausging. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aufgrund einer richterlichen Kostengrundentscheidung im Verfahren nach § 80 Absatz 7 VwGO. Denn diese beträfe allein die im Abänderungsverfahren entstandenen Kosten. Die Kostenerstattung erfolge hier entsprechend der Kostengrundentscheidung für das Abänderungsverfahren. Derartige Aufwendungen seien aber nicht geltend gemacht worden.

Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 4. August 2014 dem Gericht zur Entscheidung vor.

Das Gericht stellte der Bevollmächtigten des Antragstellers unter Zuleitung dieser Begründung mit Schreiben vom 6. August 2014 eine Stellungnahme bis 22. August 2014 anheim. Eine Äußerung erfolgte nicht.

Mit weiterem Schriftsatz vom 3. September 2014 vertiefte die Antragsgegnerin ihre Argumente.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten auch in den Verfahren M 11 K 14.50186, M 11 S 14.50187 und M 11 S7 14.50274 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Antrag ist begründet.

Über die Erinnerung entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde, hier also durch den Einzelrichter nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Die zu erstattenden Kosten eines Prozessbeteiligten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts gemäß § 164 VwGO auf Antrag fest. Gemäß § 165 S. 1 VwGO i.V.m. § 151 VwGO können die Beteiligten die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten.

Der Antrag hat in der Sache Erfolg.

Eine Verfahrensgebühr ist im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht (erneut) entstanden, nachdem sie schon im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 11 S 14.50187) entstanden war. Die Tätigkeit eines sowohl im Ausgangsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO als auch im nachfolgenden Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beauftragten Rechtsanwalts betrifft nach § 16 Nr. 5 RVG €dieselbe Angelegenheit€ im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG (so auch VG Oldenburg, B.v. 27.6.2014, Az: 3 B 1544/14). Denn das Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ist im Verhältnis zum Ausgangsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kein gesonderter Rechtszug im Sinne dieser Vorschrift. Das Gericht entscheidet im Abänderungsverfahren nicht als Rechtsmittelgericht über den früheren Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern als Gericht des ersten Rechtszugs. Das stellt § 16 Nr. 5 RVG als speziellere Regelung nunmehr auch vergütungsrechtlich klar. Diese Regelung beruht auf dem Grundgedanken, dass zwischen dem Abänderungsverfahren und dem vorausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, der die Zusammenfassung der Verfahrensabschnitte zu einer gebührenrechtlichen Einheit rechtfertigt. Für beide Verfahren geht das Gesetz typisierend davon aus, dass der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Wesentlichen bereits im vorausgegangenen Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten ist (VG Münster, B.v. 8.5.2014 - 6 L 776/13.A - juris). Ist der Rechtsanwalt also - wie im vorliegenden Fall - in beiden Verfahren tätig geworden, entstehen seine Gebühren für diesen Rechtszug bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht - nochmals - erstattungsfähig (VGH Baden-Württemberg, B.v. 8.11.2011, AZ: 8 S 1247/11 - juris).

Da das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht eine besondere Art des Rechtsmittelverfahrens darstellt, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren ist, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ist, bleibt davon auch die Kostengrundentscheidung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 unberührt (BayVGH, B.v. 1.8.2007 - 14 CS 07.670 - juris, RdNr. 15; VG Sigmaringen, B.v. 30.3.2011 - 5 K 3036/10 - juris m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 80 RdNr. 199). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2014 (M 11 S7 14.50274) wurde lediglich aufgrund der Erledigungserklärungen der Parteien das Verfahren eingestellt und die Kosten der Antragsgegnerin auferlegt, das vorangegangene Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wird jedenfalls hinsichtlich der Kostenentscheidung nicht berührt.

Die von der Bevollmächtigten des Antragstellers geltend gemachten Gebühren sind nach Maßgabe dessen bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallen und können nur in diesem abgerechnet werden. Sie können demnach nicht erst im anschließenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO anfallen und dort geltend gemacht werden. Ohne Einfluss auf dieses Ergebnis bleibt auch, ob dem Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO eine stattgebende oder eine ablehnende Entscheidung mit der entsprechenden Kostenfolge im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorausgegangen ist (vgl. im Hinblick auf die Anwendung des § 40 Abs. 2 BRAGO: BVerwG, B.v. 23.7.2003 - 7 KSt 6.03 - juris). Das führt auch nicht vor dem Hintergrund zu einem unbilligen Ergebnis, dass ein im Ausgangsverfahren obsiegender Beteiligter die Vergütung seines Rechtsanwalts erstattet bekommt, während dies für einen im Abänderungsverfahren obsiegenden Beteiligten nur gilt, soweit er im Ausgangsverfahren anwaltlich noch nicht (oder anderweitig) vertreten war. Eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung liegt darin nicht. Die unterschiedliche Behandlung findet ihren sachlichen Grund in dem § 162 VwGO zu Grunde liegenden Prinzip des Kostenrechts, dass erstattungsfähige Kosten durch das jeweilige gerichtliche Verfahren verursacht sein müssen (vgl. VG Berlin, B.v. 31.10.2012 - 35 KE 32.12, 334 L 222.11 A - juris).

Die zusätzliche anwaltliche Tätigkeit im Abänderungsverfahren wird daher vergütungsrechtlich nicht gesondert honoriert. Daraus folgt, dass die Verfahrensgebühr im ursprünglichen Verfahren M 11 S 14.50187 angefallen ist und nicht erst im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemacht werden kann.

Erstmals im Abänderungsverfahren entstandene Kosten könnten hingegen vom Antragsteller im Wege der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden. Die Kostenerstattung hierfür erfolgt entsprechend der Kostengrundentscheidung für das Abänderungsverfahren. Derartige Aufwendungen sind hier aber nicht geltend gemacht worden.

Ist mithin im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss die Verfahrensgebühr zu Unrecht festgesetzt worden, gilt dies auch für die erfolgte Festsetzung der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel hat sich damit erledigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 83b AsylVfG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).






VG München:
Beschluss v. 10.09.2014
Az: M 11 M 14.50469


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