Landgericht Essen:
Urteil vom 21. November 2008
Aktenzeichen: 56 Kls 39/07
(LG Essen: Urteil v. 21.11.2008, Az.: 56 Kls 39/07)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Essen hat den Angeklagten wegen Verrats von Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 UWG für schuldig befunden. Der Angeklagte hat sich die Konstruktionszeichnungen der E GmbH, die als Betriebsgeheimnisse geschützt waren, unbefugt verschafft und dadurch gewerbsmäßig gehandelt. Die Konstruktionszeichnungen waren nur einem engen Personenkreis bekannt und wurden von der E GmbH geheim gehalten, da sie einen Wettbewerbsvorteil darstellten. Der Angeklagte hatte die Absicht, mit den Konstruktionszeichnungen ein eigenes Unternehmen zu gründen und im Ausland Geschäfte zu machen. Er handelte vorsätzlich und zum Zwecke des Wettbewerbs. Das Gericht befand den Angeklagten für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte muss die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklage tragen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Essen: Urteil v. 21.11.2008, Az: 56 Kls 39/07
1. Eine Konstruktionszeichnung, die allgemein bekannt ist, kann durch technische Änderungen den Charakter eines Betriebsgeheimnisses im Sinne des § 17 UWG gewinnen.
2. Der Verlust des Geheimnisschutzes des § 17 UWG tritt nicht dadurch ein, dass eine Konstruktionszeichnung an ein Fertigungsunternehmen herausgegeben wird, wenn eine Weiter
Tenor
hat die XXI. große Strafkammer des Landgerichts Essen
in der Sitzung vom 21.11.2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht T
als Vorsitzender,
Richter am Landgericht L,
Richter am Landgericht I
als beisitzende Richter,
......................
......................
als Schöffen,
Staatsanwältin T
als Beamtin der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt .................,
Rechtsanwalt .................,
als Verteidiger,
...............................
als Nebenklägerin,
Rechtsanwältin ..................,
als Vertreterin der Nebenklage,
Justizbeschäftigte X
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für R e c h t erkannt:
Der Angeklagte ist schuldig des Verrats von Betriebsgeheimnissen.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Aus-lagen der Nebenklage.
Angewendete Vorschriften: § 17 Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 4 UWG.
Gründe
I. Zur Person:
[wird ausgeführt]
II. Zur Sache:
A. Vorgeschichte
1. Die Entwicklung der E GmbH
a) Die geschädigte E GmbH (heute nach Verschmelzung mit einer weiteren Gesellschaft und Umfirmierung: C I GmbH) wurde 1969 durch K. E. als Einzelunternehmen K. E. Maschinenfabrik mit Sitz in I gegründet. Ursprünglich war sie ein reiner Unterlieferant der Fa. L C für Ventile für hydraulische Steuerungen des sogenannten Schildausbaus im Steinkohlenbergbau. Beim Schildausbau handelt es sich um ein hydraulisch verstellbares Stütz- und Schutzgerät. Sein oberer Teil ist wie ein Schild geschlossen und schirmt den Arbeitsraum der Bergleute gegen Steinschlag und herabfallende Kohle ab.
b) Im Laufe der Zeit, bereits in den siebziger und achtziger Jahren, erweiterte sich das Geschäftsfeld des Einzelunternehmens K E Maschinenfabrik, das überdies in die K E Maschinenfabrik GmbH (im Folgenden: E GmbH) umgewandelt wurde: Die E GmbH konstruierte nunmehr ganze Hydrauliksteuerungen für Schilde, montierte sie aus Einzelkomponenten und reparierte sie bei Bedarf. Sie trat dabei aus der Funktion eines reinen Unterlieferanten hinaus und lieferte auch direkt an Bergwerksgesellschaften als Endkunden. Sie war in der Lage, komplette Hydrauliksteuerungen für einen Streb nach Kundenwunsch zu entwickeln, zu montieren und zu liefern. Wichtigster Endkunde war bis weit in die 80er Jahre die damalige S AG (....).
Eine eigene Fertigung von Komponenten betrieb die E GmbH allerdings zu keinem Zeitpunkt. Die nötigen Einzelkomponenten für die Hydrauliksteuerungen, insbesondere Einzelteile für Ventile, Schläuche und Steuerungsblöcke ließ sie stets von verschiedenen Lohnfertigern produzieren, denen zu diesem Zweck Konstruktionszeichnungen der jeweiligen Einzelteile ausgehändigt wurden. Aus den Einzelteilen montierten die Mitarbeiter der E GmbH dann die Ventile und die kompletten Steuerungen.
Durch die Kontakte zu Endkunden sammelten die Mitarbeiter der E GmbH im Laufe der Jahre erhebliche Erkenntnisse über die Praxistauglichkeit der einzelnen Steuerungskomponenten, die sie in konstruktive Verbesserungen umsetzten.
[wird weiter ausgeführt]
2. Die Tätigkeit des Angeklagten in der E GmbH
a) Der Angeklagte trat zum 01.08.1992 als Vertriebsingenieur, zuständig für den gesamten Export, in die E GmbH ein. Er war unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt. Im Jahre 1997 erhielt er Gesamtprokura. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Angeklagten war der Vertrieb im Ausland, insbesondere in Osteuropa und Russland. Da der Angeklagte während des gesamten Zeitraums seiner Beschäftigung bei der E GmbH als ein Bindeglied zwischen den Kunden und der Konstruktionsabteilung fungierte, knüpfte er nicht nur Kontakte zu den Abnehmern, sondern auch zu den Lohnfertigern, die der E GmbH zulieferten. Diese standen nämlich in einem ständigen Austausch mit der E GmbH über technische Fragen und mögliche Verbesserungen der zugelieferten Komponenten.
b) Das Verhältnis des Angeklagten zum neuen Inhaber und Geschäftsführer C gestaltete sich schwierig.
[wird näher ausgeführt]
c) Im Mai 2004 kündigte der Angeklagte seinen Arbeitsvertrag fristgemäß zum 30.11.2004. Er blieb während der Kündigungsfrist weiter in seiner bisherigen Funktion für die E GmbH und die E C Vertriebs GmbH tätig. Sein letzter Arbeitstag war der 16.10.2004. Von diesem Tag an war er bis zum 30.11.2004 freigestellt.
[wird näher ausgeführt]
3. Die Gründung der e & j GmbH & Co. KG
a) Bereits längere Zeit vor dem 30.11.2004 hatte der Angeklagte sich entschlossen, sich selbständig zu machen, und zwar im gleichen Geschäftsfeld wie seine bisherige Arbeitgeberin, nämlich in der Montage und im Handel von hydraulischen Steuerungen für den Schildausbau. Er wollte insbesondere das Neugeschäft und das Geschäft der E GmbH bzw. der E C Vertriebs GmbH mit Ersatzteilen in Osteuropa und Russland vollständig von dieser übernehmen und sie aus dem Markt drängen. Zu diesem Zweck wollte er unter Verwendung des Namen "E" und des Renommées der E GmbH Hydraulikteile und Hydrauliksteuerungen für den Schildausbau an die ihm bekannten Kunden der E GmbH insbesondere in Osteuropa verkaufen, wobei er die Produkte unter Verwendung des Knowhow der E GmbH bei den ihm ebenfalls bekannten Fertigern der E GmbH beziehen wollte. Seine Tätigkeit plante er von Anfang an nicht als reiner Zwischenhändler von Teilen und Ersatzteilen. Vielmehr war das Unternehmen darauf angelegt, auch komplette Steuerungen fertigen zu lassen, zu montieren und zu verkaufen. Der Angeklagte wollte auf diese Weise seine zahlreichen Geschäftskontakte nutzen, die er als Vertriebsingenieur der E GmbH geknüpft hatte. Bei seinen Planungen ließ er sich von den früheren Mitarbeitern der E GmbH C und T beraten. Gleichzeitig erwog er, weitere Mitarbeiter bei der E GmbH abzuwerben.
b) Der Angeklagte beschloss, sein neues Unternehmen nach Firmenbezeichnung und Design (Logo, Visitenkarten, Briefbögen) so am Markt auftreten zu lassen, dass die bisherigen Kunden der E GmbH bzw. der E C Vertriebs GmbH möglichst gar nicht bemerkten, dass ihr Geschäftspartner nun ein völlig anderes Unternehmen war.
Daher wandte er sich im Sommer 2004 an K. E., der als Pensionär mittlerweile einen Großteil des Jahres an seinem Zweitwohnsitz auf Formentera verbrachte. Der Angeklagte bezweckte hiermit, sich den Namen "E" für sein neues Unternehmen zu sichern. Er schlug K. E. vor, Kommanditist einer noch zu gründenden e & j GmbH & Co. KG zu werden. Er, der Angeklagte, wolle Arbeitsplätze schaffen. E, den der Angeklagte über die näheren Umstände der Firmengründung im Unklaren ließ, war schließlich einverstanden, insbesondere auch damit, dass die neue Gesellschaft den Namen "e & j" trug. Der Angeklagte und E schlossen einen entsprechenden privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag, der vom 01.12.2004 datiert, möglicherweise aber zu einem späteren Zeitpunkt im Dezember 2004 oder Anfang 2005 geschlossen und rückdatiert wurde. Nach § 4 des Vertrages betrug die Höhe der Kommanditeinlage des K. E. 100,00 €. Nach § 10 des Vertrages war er an Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft nicht beteiligt, sondern auf eine in § 7 geregelte Vergütung von 750,00 € pro Quartal beschränkt. Die Kommanditeinlage zahlte E bis heute nicht ein. Eine Auszahlung der vertraglichen Vergütung war weder vom Angeklagten vorgesehen noch von E erwartet. Die Komplementärin der Gesellschaft, die J GmbH, gründete der Angeklagte mit notariellem Vertrag am 01.12.2004. Er wurde Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der J GmbH.
Der Angeklagte ließ für das neue Unternehmen ein Firmenlogo entwerfen, das denjenigen der E GmbH und der E C Vertriebs GmbH zum Verwechseln ähnlich sah. Es zeigt einen Teil-Halbkreis, der von neun Uhr bis ein Uhr reicht und den Firmennamen einschließt, der wiederum mit einer unterbrochenen Linie unterstrichen ist. Die weitere Verwendung dieses Firmenlogos hat der Angeklagte nach einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit der E GmbH inzwischen unterlassen.
c) Der Angeklagte nahm seine geschäftliche Tätigkeit mit der e & j GmbH &. Co. KG am 01.12.2004 auf. Nach außen hin war der Sitz seines Unternehmens die Anschrift ............ in F, wo der Angeklagte seine Privaträume hatte. Von Anfang an nutzte er separate Geschäftsräume in einer ehemaligen Tankstelle in der ....... Str. in F, wo sich neben einem Büroraum auch ein Werkstattraum befand. Er stellte im Dezember 2004 den technischen Zeichner S ein, der bis heute sein Mitarbeiter ist. Später stellte er einen weiteren früheren Mitarbeiter der E GmbH namens H ein, schließlich im November 2006 die Sekretärin X, die bis Juli 2006 noch für die E GmbH gearbeitet hatte. Der Angeklagte hatte bei seinem Ausscheiden seine Ordner mit Unterlagen zu aktuellen Projekten und Kundenanfragen aus den Räumen der E GmbH mitgenommen. Hierdurch sowie durch das nachstehende Tatgeschehen konnte er seine bisherige Tätigkeit, nunmehr auf eigene Rechnung, fast nahtlos fortsetzen.
Bereits ab Dezember 2004 bot er die gesamte Produktpalette der E GmbH an. Er erstellte bereits am 02.12.2004 namens der e & j GmbH & Co. KG ein Angebot über eine Ersatzteillieferung auf eine Anfrage der ungarischen Firma W hin, welche vom 14.10.2004 datierte und an die E GmbH gerichtet gewesen war. Das Angebotsschreiben der e & j GmbH & Co. KG trug bereits das neue, dem Signet der E GmbH nachgebildete Logo.
B. Das Tatgeschehen
1. Die Tathandlung
a) Der Angeklagte war - wollte er die e & j GmbH & Co. KG wie geplant betreiben - auf Konstruktionszeichnungen für möglichst alle Einzelkomponenten der hydraulischen Schildsteuerungen angewiesen. Denn die Lohnfertigungsunternehmen, welche die benötigten Komponenten herstellten, waren dazu in aller Regel nur auf Grundlage von Konstruktionszeichnungen bereit und in der Lage, die der Besteller ihnen zur Verfügung stellte.
b) Aus diesem Grund fasste der Angeklagte noch während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses bei der E GmbH den Plan, sich die gesamten Konstruktionszeichnungen der E GmbH in elektronischer Form als DWG-Computerdateien zu verschaffen. Die DWG-Dateien (es handelt sich um ein Dateiformat, das von der technischen Graphik-Software AutoCAD verwendet wird) waren auf dem Computer-Server der E GmbH gespeichert. In welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt genau der Angeklagte seinen Plan verwirklichte, konnte die Kammer nicht mit letzter Sicherheit feststellen:
Mit hoher Wahrscheinlichkeit kopierte er selbst zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Spätsommer oder Herbst 2004 vor seinem Ausscheiden am 30.11.2004 in den Geschäftsräumen der E GmbH die DWG-Dateien mit allen aktuellen Konstruktionszeichnungen vom Server der E GmbH auf einen Datenträger und überspielte sie dann auf seinen eigenen Computer. Er fand dabei einen unbekannten Weg, auf den Server der E GmbH zuzugreifen, was ihm selbst nicht gestattet war. Diese Variante hält die Kammer für die weitaus wahrscheinlichere, kann sie aber nicht mit letzter Sicherheit feststellen.
Zumindest aber ließ der Angeklagte kurz nach seinem Ausscheiden Anfang Dezember 2004 die DWG-Dateien in seinem Auftrag von einem unbekannten Dritten, der Zugang zu den Geschäftsräumen hatte, vom Server der E GmbH auf einen Datenträger kopieren, ließ sich den Datenträger aushändigen und überspielte die Dateien dann auf seinen eigenen Computer. Dabei kopierte der unbekannte Dritte auf Weisung des Angeklagten und entsprechend dessen Planung und detaillierter Vorgabe den vollständigen aktuellen Datenbestand an Konstruktionszeichnungen (mehrere hundert Dateien), da der Angeklagte den vollständigen Bestand zum Betrieb seines Unternehmens benötigte.
2. Das Tatobjekt
Bei den so kopierten und überspielten Konstruktionszeichnungen handelte es sich um mehrere hundert Zeichnungen, die den gesamten aktuellen Bestand an Konstruktionszeichnungen der E GmbH darstellten. Der Besitz dieser Konstruktionszeichnungen versetzte den Angeklagten in die Lage, die gesamte Produktpalette der E GmbH am Markt anzubieten und bei den Fertigern im Falle einer Bestellung in Auftrag zu geben, worauf es ihm entscheidend ankam.
a) Unter anderem kopierte und überspielte der Angeklagte DWG-Dateien mit den im Einzelnen näher bezeichneten Konstruktionszeichnungen:
[wird ausgeführt]
Bei den genannten Konstruktionszeichnungen, wie auch bei den anderen mehreren hundert kopierten Konstruktionszeichnungen, handelte es sich um technische Zeichnungen, die so detailliert waren im Hinblick auf Maße, Werkstoffangaben, Angaben zur Oberflächengüte und Angaben zu Fertigungstoleranzen, dass ein Fertigungsbetrieb den Gegenstand allein anhand dieser Zeichnung technisch einwandfrei herstellen konnte. Dadurch unterschieden sie sich von den ebenfalls im Geschäftsbetrieb der E GmbH verwendeten Übersichtszeichnungen, die ohne vollständige Bemaßung usw. nur dazu dienten, dem Betrachter einen Eindruck von dem Gegenstand zu vermitteln. Wegen der Einzelheiten der aufgelisteten Konstruktionszeichnungen wird auf die Abbildungen Nr. 1 bis Nr. 54 verwiesen, die diesem Urteil anliegen. Dabei weist die Kammer darauf hin, dass die jeweils auf den Abbildungen erkennbaren Stempel "GEHEIM - Kopieren u. Weitergabe verboten" in den verschafften -Dateien nicht enthalten waren.
b) Sämtliche Konstruktionszeichnungen der E GmbH, die sich der Angeklagte auf die beschriebene Art und Weise verschaffte, sowohl in ihrer elektronischen Form als auch als gedruckte Papierzeichnung (so genannte Hardcopy), waren als Betriebsgeheimnis mit besonderem Knowhow nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt.
(1) Mit den gedruckten Konstruktionszeichnungen (Hardcopies) verhielt es sich wie folgt:
Kenntnis der Betriebsangehörigen der E GmbH/E C Vertriebs GmbH
Kenntnis von den Konstruktionszeichnungen hatten die Betriebsangehörigen der E GmbH. Die Konstruktionszeichnungen wurden am Firmensitz in I in einem separaten Zeichnungsschrank aufbewahrt. Auf diesen Schrank konnten faktisch nur Betriebsangehörige zugreifen. Berechtigt zur Entnahme von Konstruktionszeichnungen waren nur der Geschäftsführer, die Mitarbeiter der Konstruktionsabteilung und derjenige Sachbearbeiter, der die Fertigung einer bestimmten Komponente bei einem Hersteller in Auftrag gab. Nach dem Umzug der E GmbH nach W stand der Zeichnungsschrank zunächst im Büro des Konstruktionsmitarbeiters S. Dies erwies sich allerdings als unpraktikabel, so dass der Schrank wieder in einem Raum untergebracht wurde, zu dem alle Betriebsangehörigen Zugriff hatten.
Keine Kenntnis der Kunden der E GmbH/E C Vertriebs GmbH
An die Kunden, also an die Abnehmer der Hydrauliksteuerungen, gaben die Mitarbeiter der E GmbH bzw. der E C Vertriebs GmbH die Konstruktionszeichnungen nicht weiter. Die Vertriebsmitarbeiter, darunter der Angeklagte, benutzten bei ihren Verkaufsgesprächen und sonstigen Kundenkontakten Übersichtszeichnungen, die eine Fertigung der betreffenden Komponenten nicht ermöglichten. In manchen Fällen erhielt der Angeklagte für Kunden speziell angefertigte Zeichnungen, in denen Ausschnitte mit vollständigen Maßen versehen waren, damit die Kunden z. B. Anschlüsse kompatibel herstellen konnten.
Kenntnis der Angehörigen der Zulieferunternehmen
Die zuliefernden Fertigungsbetriebe, etwa die Werkstätten H und N in T, die X W GmbH in T, der T GmbH in E und die L GmbH in C, erhielten durch Mitarbeiter der E GmbH einzelne Konstruktionszeichnungen, wenn die E GmbH den Auftrag erteilte, eine bestimmte Komponente zu fertigen. Weil die E GmbH die Aufträge für die einzelnen Komponenten der Hydrauliksteuerungen stets an verschiedene Fertigungsunternehmen übertrug, kam ein einzelner Fertigungsbetrieb nie in den Besitz der vollständigen Konstruktionsunterlagen für eine Hydrauliksteuerung. Üblicherweise archivierten die Fertigungsbetriebe die Konstruktionszeichnungen nach Beendigung des Auftrags. Es bestand das stillschweigende, branchenübliche Einvernehmen der E GmbH mit den Fertigungsbetrieben, dass diese die Konstruktionszeichnungen nicht an Dritte herausgeben und nicht für Dritte nach den Zeichnungen fertigen durften. Die Zeichnungen trugen den Firmennamen der E GmbH und den Vermerk: "Alle Rechte vorbehalten".
Tatsächlich beachteten die Fertigungsbetriebe in aller Regel ihre Verpflichtung, weder Konstruktionszeichnungen an Drittfirmen herauszugeben noch für Drittfirmen nach Konstruktionszeichnungen der E GmbH Komponenten zu fertigen. Im Jahr 2005 kam zu einer Ausnahme, als der Geschäftsführer N der Werkstätten H und N in T einzelne Konstruktionszeichnungen (insgesamt zehn bis fünfzehn) an den Angeklagten herausgab. Es handelte sich um Zeichnungen von Komponenten, deren Fertigung der Angeklagte in Auftrag gegeben hatte. N war zum damaligen Zeitpunkt über C und die E GmbH wegen erheblicher Zahlungsrückstände aus Aufträgen verärgert und glaubte sich zur Herausgabe moralisch berechtigt.
Kenntnis der Angehörigen potentieller Zulieferbetriebe
Die E GmbH übersandte in Einzelfällen einzelne Konstruktionszeichnungen an potentielle Zulieferbetriebe im In- oder Ausland mit dem Auftrag, einige Musterexemplare der betreffenden Komponenten zu fertigen. Kam es in der Folge nicht zu einem Auftrag, hatte die E GmbH bisweilen Schwierigkeiten, die Zeichnungen zurückzuerhalten. Auch hier bestand das stillschweigende, branchenübliche Einvernehmen der E GmbH mit den potentiellen Fertigungsbetrieben, dass diese die Konstruktionszeichnungen nicht an Dritte herausgeben durften.
Keine Verfügbarkeit der Konstruktionszeichnungen bei Konkurrenzbetrieben - Besonderes Knowhow der E GmbH
Die Konstruktionszeichnungen der E GmbH waren zum Tatzeitpunkt bei ihren unmittelbaren Konkurrenzunternehmen, z. B. der U GmbH und der Firma L-C (seit 1991: X C) in ihrer aktuellen Form nicht vorhanden und diesen nicht im Einzelnen inhaltlich bekannt:
Einen Grundstock an Konstruktionszeichnungen hatte die E GmbH allerdings während ihrer engen Zusammenarbeit mit der Firma L C in den siebziger und achtziger Jahren aufgebaut. In dieser Zeit kam es zu einem einverständlichen, wechselseitigen Austausch von Konstruktionszeichnungen, so dass die E GmbH konstruktives Knowhow von der Firma L C erwarb und umgekehrt. Ebenfalls in den achtziger Jahren und noch zu Beginn der neunziger Jahre sorgte die S AG als damaliger Hauptendabnehmer von Bergwerkstechnik für ein Kursieren der Konstruktionszeichnungen in dem begrenzten Kreis der Hersteller von Hydrauliksteuerungen, um das entsprechende Knowhow breit zu verteilen. Denn die S AG hatte ein großes Interesse daran, möglichst viele ihrer Zulieferer auf den gleichen technischen Stand zu bringen, um so die Versorgung mit Ersatzteilen für ihre Bergwerke zu sichern. In dieser Periode gab es zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Kenntnis der Hersteller über die Konstruktion von Hydrauliksteuerungen.
Zum Tatzeitpunkt hatten sich die Verhältnisse aber geändert: Hauptabnehmer der Hydrauliksteuerungen der E GmbH und ihrer Wettbewerber war nicht mehr die S AG, sondern in gleichem Maße ausländische Bergwerksgesellschaften, insbesondere in Osteuropa. Der verschärfte Konkurrenzdruck sorgte für ein gesteigertes Interesse an der Geheimhaltung des eigenen Knowhows.
Die einzelnen Hersteller von Hydrauliksteuerungen, insgesamt etwa fünf Unternehmen, darunter die E GmbH, hatten im Laufe der Jahre die ursprünglichen Konstruktionen verändert und ihren jeweiligen praktischen Erfahrungen entsprechend modifiziert. Sie erarbeiteten sich auf diesem Wege technische Wettbewerbsvorsprünge durch Konstruktionsdetails, die nur ihnen bekannt waren und die sie vor den Wettbewerbern geheim zu halten suchten. Die Konstruktionsdetails bezogen sich u. a. auf die zu verwendenden Werkstoffe, Oberflächengüten, Materialverstärkungen, Materialeinsparungen, zusätzliche Dichtungen, Winkel etwaiger Grate und Fertigungstoleranzen. Dadurch entwickelte sich die Technik der Hydrauliksteuerungen so weiter, dass die Hersteller zwar häufig funktionsgleiche, nicht jedoch baugleiche Komponenten anboten.
An besonderem Knowhow der E GmbH zum Tatzeitpunkt hat die Kammer für die oben im Einzelnen genannten 54 Konstruktionszeichnungen Folgendes festgestellt:
[wird ausgeführt]
Infolge der modularen Bauweise der Hydrauliksteuerungen, die sich jeweils aus vielfach kombinierbaren Komponenten zusammensetzten, die ihrerseits aus Unterkomponenten bestanden, wirkte sich jede Verbesserung oder Veränderung auch nur einer Komponente in der Weise aus, dass sie im Ergebnis jede komplette Steuerung betraf, in welcher diese Komponente an irgendeiner Stelle verwendet wurde. Alle Komponenten zusammengenommen bildeten das geschlossene System der E Hydrauliksteuerungen, welches kein anderer Hersteller baugleich in dieser Form anbot. Dies hatte insbesondere zur Folge, dass die Abnehmer der Steuerungen Ersatzteile in der Regel ebenfalls bei der E GmbH bestellten. Um Bestellungen vornehmen zu können, musste man das ebenfalls einmalige System der Artikelnummern der E GmbH kennen.
(2) Mit den elektronischen Konstruktionszeichnungen (DWG-Dateien) verhielt es sich wie folgt:
Die Mitarbeiter der E GmbH, insbesondere der Mitarbeiter C, hatten in den neunziger Jahren die bestehenden Konstruktionszeichnungen digitalisiert, indem sie sie in zeitaufwändiger Handarbeit in das Konstruktionsprogramm AutoCAD übertrugen und im Dateiformat DWG speicherten. In den Firmenräumen der E GmbH waren die DWG-Dateien, welche die Konstruktionszeichnungen enthielten, ausschließlich auf dem zentralen Computer-Server gespeichert. Auf diesen Server konnte man nur mit einem speziellen Passwort zugreifen, das sich von dem Passwort unterschied, das jedem Mitarbeiter der E GmbH für seinen Computer zugeteilt war. Ein Passwort für den Server hatten im Tatzeitraum nur der Geschäftsführer C, der Konstruktionsmitarbeiter S und der Systemadministrator Q. Dem Angeklagten war das Passwort nicht überlassen. Ihm war der Zugriff auch nicht gestattet. Die DWG-Dateien wurden niemals Dritten außerhalb der E GmbH überlassen.
c) Von sämtlichen Konstruktionszeichnungen der E GmbH, die sich der Angeklagte verschaffte, sowohl in ihrer elektronischen Form als auch als Papierzeichnung, konnte man sich mit lauteren Mitteln keine Kenntnis verschaffen.
(1) Mit den gedruckten Konstruktionszeichnungen verhielt es sich wie folgt:
Es gab zum Tatzeitpunkt keine Quellen, aus denen sich der Angeklagte oder sonst jemand die gedruckten Konstruktionszeichnungen der E GmbH auch nur annähernd vollständig in lauterer Weise hätte beschaffen können:
Die Betriebsangehörigen der E GmbH waren nicht berechtigt, die Konstruktionszeichnungen der E GmbH an beliebige Dritte auszuhändigen und pflegten dies auch nicht zu tun.
Die Kunden der E GmbH verfügten nicht über deren Konstruktionszeichnungen (s. o.).
Die Zulieferunternehmen der E GmbH waren verpflichtet, die ihnen zum Zwecke der Fertigung überlassenen Konstruktionszeichnungen nicht Dritten zu überlassen. Bis auf wenige Ausnahmen, die überdies nur einzelne Zeichnungen betrafen, beachteten sie diese Verpflichtung (s. o.). In gleicher Weise war es nicht möglich, sich bei potentiellen Zulieferunternehmen die Konstruktionszeichnungen zu beschaffen.
Die direkten Wettbewerber der E GmbH verfügten allenfalls über Konstruktionszeichnungen funktionsgleicher, nicht jedoch baugleicher Komponenten. Sie verfügten nicht über den selben Stand der Technik (s. o.). Unabhängig davon wären sie auch nicht bereit gewesen, ihre eigenen Konstruktionszeichnungen Dritten zu überlassen.
(2) Auf die DWG-Dateien hatte nur ein ganz beschränkter Personenkreis Zugriff, wie bereits dargelegt. Die DWG-Dateien verließen niemals die E GmbH.
d) Aufgrund der oben dargestellten Modifikationen und Besonderheiten der Konstruktionszeichnungen der E GmbH hatte diese ein Interesse daran, den in den Konstruktionszeichnungen enthaltenen Wettbewerbsvorsprung gegenüber ihren Konkurrenten zu behalten und daher das Bekannt werden der Inhalte der Zeichnungen zu verhindern.
3. Das Vorstellungsbild des Angeklagten bei der Tat
Der Angeklagte verschaffte sich die Dateien mit den Konstruktionszeichnungen wissentlich und willentlich.
Der Angeklagte kannte ferner bei Begehung der Tat die unter II. B. 2. genannten Umstände. Insbesondere war ihm bewusst, dass nur einer beschränkten Personenzahl der Inhalt der Zeichnungen bekannt war und dass aufgrund des in den Zeichnungen enthaltenen spezifischen Knowhows der E GmbH ihr Inhalt auch den Wettbewerbern nicht zur Verfügung stand. Ihm war weiter bekannt, dass es keine Möglichkeit gab, die Konstruktionszeichnungen der E GmbH - sei es als Papierausdrucke, sei es als DWG-Dateien - am Markt legal zu beschaffen.
Der Angeklagte beabsichtigte, mittels der Konstruktionszeichnungen der E GmbH Konkurrenz zu machen und ihre Geschäftsfelder zu übernehmen, insbesondere durch Auslandsgeschäfte. Er wollte der e & j GmbH & Co. KG und damit letztlich sich selbst wirtschaftliche Vorteile sichern. Der Angeklagte hatte dabei vor, in der Folgezeit ständig die Konstruktionszeichnungen für die Erstellung der Angebote der e & j GmbH & Co. KG und für die Fertigung von Hydrauliksteuerungen in deren Auftrag zu nutzen, um so e & j GmbH & Co. KG und damit letztlich sich selbst eine dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen.
Dem Angeklagten war bewusst, dass sein Handeln widerrechtlich war.
C. Das Geschehen nach der Tat
1. Der Angeklagte setzte, nachdem er sich die Konstruktionszeichnungen beschafft hatte, seinen Plan ohne Zögern weiter in die Tat um. Er nutzte die Zeichnungen, um Hydrauliksteuerungen anzubieten, fertigen zu lassen und insbesondere ins Ausland zu verkaufen (nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs): Die e & j GmbH & Co. KG erzielte rasch erhebliche Umsätze, und zwar im Jahr 2005 etwa 500.000,00 bis 600.000,00 €, im Jahr 2006 rund 1 Mio. €, im Jahr 2007 rund 1,3 Mio. €. Der Großteil der Umsätze entstand im Auslandsgeschäft. Insbesondere übernahm der Angeklagte nahezu das gesamte Ersatzteilgeschäft der e GmbH in Tschechien und der Slowakei, das daraufhin für die e GmbH praktisch zum Erliegen kam. Außerdem lieferte der Angeklagte nach Polen, wo er bald eine Tochtergesellschaft gründete, in die Ukraine und nach Russland.
[wird ausgeführt]
III. Beweiswürdigung
[wird ausgeführt]
IV. Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte ist schuldig des Verrats von Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1a UWG.
1. Bei den Konstruktionszeichnungen handelte es sich um Betriebsgeheimnisse der E GmbH:
a) Die Konstruktionszeichnungen waren für die Fertigung von Produkten erforderlich. Sie standen damit im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der E GmbH.
b) Die Konstruktionszeichnungen waren nicht allgemein, sondern nur einem engen Personenkreis bekannt: Dazu zählten die Mitarbeiter der E GmbH und die Mitarbeiter der Lohnfertigungsbetriebe. Mit der Geheimhaltung der Konstruktionszeichnungen durch die Mitarbeiter der Lohnfertigungsbetriebe war aufgrund der branchenüblichen Gepflogenheiten zu rechnen, zumal die Mitteilung von anvertrauten Vorlagen zu Wettbewerbszwecken strafbewehrt ist (§ 18 Abs. 1 UWG).
Eine Offenkundigkeit der Konstruktionszeichnungen bestand auch nicht dadurch, dass in den 1980er Jahren die S AG Konstruktionszeichnungen breit verteilte. Denn inzwischen hatte die E GmbH umfassend neues Knowhow entwickelt und in die Zeichnungen einfließen lassen.
c) Die Konstruktionszeichnungen waren ferner nicht allgemein zugänglich in dem Sinne, dass jeder Interessierte sich unschwer mit lauteren Mitteln von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen konnte. Vielmehr waren die Lohnfertigungsunternehmen, die außerhalb der Sphäre der E GmbH als einzige Zugang zu den Zeichnungen hatten, keineswegs bereit, die Zeichnungen herauszugeben. Dies konnte allenfalls durch Anstiftung von deren Mitarbeitern zu einem strafbaren Verrat geschehen.
d) Die E GmbH hatte ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung der Konstruktionszeichnungen, da sie ihr in einem scharfen Wettbewerb einen Vorsprung an technischem Knowhow sicherten.
e) Der Wille der Geschäftsführung der E GmbH zur Geheimhaltung der Konstruktionszeichnungen war anhand des Aufdrucks "Alle Rechte vorbehalten" erkennbar. Er ergab sich aber auch aus den Umständen, nämlich der großen Bedeutung dieser Zeichnungen für den Betrieb der E GmbH, die sich auch darin ausdrückte, dass die DWG-Dateien auf einem besonders gesicherten Server abgespeichert waren.
2. Der Angeklagte hat sich durch das elektronische Überspielen der DWG-Dateien mit den Konstruktionszeichnungen auf einen Datenträger und anschließend auf seinen Computer die Betriebsgeheimnisse durch Anwendung technischer Mittel unbefugt verschafft und gesichert. Soweit er die Dateien selber kopierte versteht sich dieser Vorwurf von selbst. Aber auch wenn ein unbekannter Dritter in seinem Auftrag und entsprechend seiner planerischen Vorgabe den Kopiervorgang ausgelöst hätte, ist der Angeklagte Täter i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 a) UWG. Denn von ihm ging diese Tat aus. Ihm oblag die Festlegung des Tatzeitpunktes sowie die nähere Tatplanung, insbesondere die Vorgabe, welche DWG-Dateien mittels Datenträger zu sichern waren. Er wollte die Tat als eigene mit Täterwillen, um die Dateien in seinem Unternehmen für sich zu nutzen.
3. Der Angeklagte handelte vorsätzlich und zu Zwecken des Wettbewerbs und aus Eigennutz.
4. Der Angeklagte hatte bei Begehung der Tat Unrechtsbewusstsein.
5. Der erforderliche Strafantrag ist rechtzeitig gestellt. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 17 Abs. 5 UWG).
6. Die Kammer hat den Angeklagten wegen einer Tat verurteilt, da er sich sämtliche DWG-Dateien durch einen Kopiervorgang beschaffte. Sie hat dem Schuldvorwurf dabei das unbefugte Verschaffen aller aktuellen Konstruktionszeichnungen der E GmbH in elektronischer Form durch den Angeklagten zu Grunde gelegt. Denn Anklagegegenstand war auch das unbefugte Verschaffen der 54 in der Anklage genannten Konstruktionszeichnungen in elektronischer Form, mit dem das Kopieren sämtlicher aktueller DWG-Dateien in einem Kopiervorgang einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang und damit einen Lebenssachverhalt i.S.d. § 264 Abs. 1 StPO darstellt.
V. Strafzumessung
1. Strafrahmen
Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 UWG sieht in Verbindung mit § 17 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
a) Jedoch ist zudem § 17 Abs. 4 Nr. 1 UWG erfüllt. Es liegt ein besonders schwerer Fall vor, der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
Der Angeklagte handelte gewerbsmäßig, weil er sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht sichern wollte (vgl. Diemer in Erbs/Kohlhaas, a.a.O., 158. Lfg., § 17 UWG Rz. 62). Er hatte nämlich - erstens - die Absicht, sich weiterhin in strafrechtlich relevanter Weise Konstruktionszeichnungen der E GmbH zu beschaffen, um so auf dem neuesten Stand zu bleiben. Dementsprechend fertigte er Kopien von Konstruktionszeichnungen der E GmbH an, die ihm N überlassen hatte. Außerdem plante er von Anfang an, auf der Grundlage der erlangten Konstruktionszeichnungen fortlaufend Produkte herstellen zu lassen und zu verkaufen. Auch dies bedeutete das Begehen wiederholter Verstöße gegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Dem Angeklagten ging es dabei darum, seiner Gesellschaft Einnahmen zu sichern, um damit seinen gesamten Lebensunterhalt zu bestreiten.
Gründe, deretwegen ausnahmsweise die Regelwirkung des § 17 Abs. 4 UWG nicht eintreten sollte, bestehen nicht. Zwar sind zugunsten des Angeklagten einige strafmildernde Gesichtspunkte zu berücksichtigten, insbesondere seine bisherige Straflosigkeit, sein Geständnis und die erfolgte Schadenswiedergutmachung (dazu näher unten V. 1. b), V. 2.). Doch sind sie weder jeweils für sich noch in ihrer Gesamtheit bei der gebotenen Gesamtbetrachtung so gewichtig, dass sie die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften und die Anwendung des erhöhten Strafrahmens als unangemessen erscheinen lassen. Denn der Angeklagte hat die abzuurteilende Straftat in einen detaillierten Gesamtplan eingebettet, der vorsah, unter Ausnutzung des "entwendeten" Knowhows, des Namens und des Firmenauftritts der Nebenklägerin diese mit ihren eigenen Produkten vom osteuropäischen Markt zu drängen, um selber Umsätze in siebenstelliger Höhe zu generieren. Der Umfang des entwendeten Knowhows ist erheblich. Er umfasst das gesamte, über Jahre erworbene technische Wissen der E GmbH.
b) Den Strafrahmen des besonders schweren Falls gemäß § 17 Abs. 4 UWG mildert die Kammer aber gemäß §§ 46a Nr. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB, so dass als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten in Betracht kommt. Die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB sind erfüllt:
[wird ausgeführt]
3. Strafaussetzung zur Bewährung
Die Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt gemäß § 56 Abs. 2 und Abs. 1 StGB:
[wird ausgeführt]
VI. Kosten
Die Kostenpflicht des Angeklagten ergibt sich aus § 465 Abs. 1 StPO, hinsichtlich der Kosten der Nebenklage aus § 472 Abs. 1 StPO.
LG Essen:
Urteil v. 21.11.2008
Az: 56 Kls 39/07
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https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/fed1c3964bd3/LG-Essen_Urteil_vom_21-November-2008_Az_56-Kls-39-07