Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. März 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 200/99
(BPatG: Beschluss v. 13.03.2000, Az.: 30 W (pat) 200/99)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet ist die Wortmarke KNOWLEDGE DISCOVERY WORKBENCH für die Waren bzw Dienstleistungen:
"Datenverarbeitungsprogramme, Computersoftware; technische Beratungs- und Entwicklungsdienstleistungen für Computersoftware".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung (bzw die Erinnerung gegen den Erstbeschluß) mit zwei Beschlüssen zurückgewiesen und ausgeführt, es handele sich um eine terminologisch üblich gebildete Wortfolge im Sinne von "Wissensnachweis-Werkbank", die nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig sei.
Die Anmelderin hat die dagegen eingelegte Beschwerde nicht begründet.
Sie beantragt ersichtlich, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, aber nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen sowohl ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG als auch fehlende Unterscheidungskraft gemäß Nr 1 aaO entgegen.
1. Gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung ua der Art, der Beschaffenheit oder Bestimmung der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Bezeichnung KNOWLEDGE DISCOVERY WORKBENCH ist nicht nur in ihren Einzelbestandteilen, sondern auch in ihrer Gesamtheit in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe.
Das englische Wort knowledge bedeutet "Kenntnis, Wissen, Kenntnisse" (s zB Langenscheidts Handwörterbuch Englisch). Discovery wird mit "Entdeckung, Fund, Feststellung, Enthüllung" (aaO) oder auch mit "Aufsuchen, Ermittlung" übersetzt (s zB de Vries, Technical and Engeneering Dictionary 3. Aufl). In dem von der Markenstelle zitierten Wörterbuch von Kucera ist für den Bereich der Chemie außerdem die Bedeutung "Nachweis" verzeichnet. WORKBENCH bedeutet Werkbank, Arbeitstisch (s von Eichborn, Die Sprache unserer Zeit). Wissen (knowledge) wird heute vielfach maschinell durch Computer mit Hilfe speziell entwickelter Datenverarbeitungsprogramme (bzw Computersoftware) im Wege der sogenannten künstlichen Intelligenz (KI) vermittelt. Bei der künstlichen Intelligenz handelt es sich um ein Teilgebiet der Informatik, die sich mit der Computersimulation von kognitivem menschlichen Verhalten befaßt (s zB Schneider, Lexikon Informatik und Datenverarbeitung, 4. Aufl). Wie allgemein bei der Benutzung eines Computers ist das effiziente Suchen auch im Bereich der KI-Forschung eine der zentralen Fragen (Schneider aaO) wozu geeignete Computerprogramme entwickelt und zur Verfügung gestellt werden müssen, die sich auf dem Bildschirm in Form von sogenannten Benutzeroberflächen darstellen. Derartige Programme ermöglichen die Entdeckung (bzw Ermittlung, das Aufsuchen, den Fund usw) von Erkenntnissen, ein Vorgang, der in der englischen Sprache (der im Computerbereich weltweit alle maßgeblichen Begriffe entnommen werden - so schon BGH BlPMZ 1989, 272/3 - Conductor) unmittelbar mit den Worten "knowledge discovery" bezeichnet werden kann.
Das Aufsuchen (die Ermittlung) der (Er-)Kennnisse erfolgt mit Hilfe der auf dem Bildschirm dargestellten Benutzeroberfläche, dem Erscheinungsbild der Anwendungsprogramme und des Rechner-Dialogs auf dem Bildschirm (s Duden, Informatik, 2. Aufl). Auf dem Bildschirm werden dabei aufgrund entsprechender Programmierung die Eingabe, die Ausgabe und der jeweilige Bearbeitungszustand dargestellt und insbesondere Eingriffe für Interaktionen, Auskünfte, Hilfestellungen oder Erklärungen zugelassen. Die so programmierte Benutzeroberfläche ist mit einer für manuelle, insbesondere handwerkliche Tätigkeiten bestimmten Werkbank oder - allgemeiner ausgedrückt - einem Arbeitstisch vergleichbar, so daß sich hierfür die Verwendung der entsprechenden englischen Bezeichnung "workbench" anbietet (vgl BPatG, CR 1996, 471 - ELECTRONICS WORKBENCH). Im Computerbereich werden nämlich vielfach herkömmliche Bezeichnungen aus dem allgemeinen Arbeitsleben übernommen, wie zB der Begriff "workstation" für einen Arbeits- (zB Schreib-)platz in Form eines leistungsfähigen Mikrorechners zur individuellen Arbeit am Arbeitsplatz (so Wahrig, Deutsches Wörterbuch 2000; s auch IBM-Fachausdrücke der Informationsverarbeitung, Englisch-Deutsch 1985) uam. Besonders anschaulich ist im vorliegenden Zusammenhang die Verwendung des Begriffs "Werkzeug" (englisch tool) für ein Programm oder - system (s Schneider, aaO) bzw für ein Hilfsprogramm, das (im Gegensatz zu einem Anwendungsprogramm) in erster Linie organisatorische Aufgaben durchführt (s Irlbeck, Computerlexikon, 3. Aufl). Als Werkzeug der künstlichen Intelligenz wird ein softwaretechnisches Instrument zur Implementierung von Systemen der KI bezeichnet (s Schneider aaO). Auch der Begriff "Knowledge Tools" wird für entsprechende Computersoftware verwendet (s zB Internet-Angebot der Firma COMPUTER ASSOCIATES; Internet-Vorstellung von Professor Breidenbach, Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder; Spiegel-Online-Interview von Professor E. Poeppel vom 24. Februar 1999 - Greifbarmachen des in Datenbanken enthaltenen Wissens mit Hilfe von Knowledge Tools). Wird somit das Programm für das Aufsuchen von (Er-)Kenntnissen als Werkzeug (Tool) bezeichnet, so liegt es nahe, die einer Arbeitsplattform vergleichbare Benutzeroberfläche des Computers für den Einsatz dieses Werkzeugs (Programms) als Arbeitstisch bzw Werkbank (Workbench) zu bezeichnen.
Die angemeldete Bezeichnung ist demnach in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und den hierauf bezogenen Dienstleistungen als unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne von "Werkbank zum Auffinden von (Er-)Kenntnissen" anzusehen. Sie ist daher im Sinne der genannten Bestimmung freihaltebedürftig und von der Registrierung als Marke ausgeschlossen.
2. Darüber hinaus fehlt es der angegriffenen Marke als einer unmittelbar beschreibenden Angabe auch an der für eine Marke erforderlichen Unterscheidungskraft. Sie ist den beteiligten Verkehrskreisen in ihrem Bedeutungsgehalt ohne weiteres verständlich, da diese im Umgang mit Computern bzw mit Computersoftware an den Gebrauch der englischen Sprache gewöhnt sind. Sie können dieser Bezeichnung daher keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen.
Bei dieser Sachlage konnte die Beschwerde der Anmelderin gegen die Beschlüsse der Markenstelle keinen Erfolg haben und war daher zurückzuweisen.
Dr. Buchetmann Sommer Schwarz-Angelebr/prö
BPatG:
Beschluss v. 13.03.2000
Az: 30 W (pat) 200/99
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