Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. Februar 2003
Aktenzeichen: I ZR 208/02
(BGH: Beschluss v. 27.02.2003, Az.: I ZR 208/02)
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 4. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), weil die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis durch die Erwägung getragen wird, daß die angegriffene Werbung als Wertreklame gegen § 1 UWG verstößt. Denn für den Fall des Abschlusses einer Buchclub-Mitgliedschaft wird die Übereignung von Waren aus dem Sortiment der Beklagten im Wert von rund 100 DM in Aussicht gestellt, ohne daß gleichzeitig die Folgekosten der Club-Mitgliedschaft hinreichend deutlich benannt werden.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß hier kein Gesamtangebot vorliegt, kann allerdings nicht geteilt werden. Dem Verbraucher wird vielmehr ein besonders günstig erscheinendes Einstiegsangebot für die auf ein Jahr begrenzbare Mitgliedschaft gemacht. Einem verständigen Verbraucher ist auch erkennbar, daß die Kosten des "Start-Guthabens" aus den späteren Bestellungen finanziert werden müssen.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Verbraucher über die Lasten des Vertrages nicht ausreichend unterrichtet werden, ist jedoch nach den gegebenen Umständen im Ergebnis zutreffend. Der Werbung läßt sich zwar bei genauem und aufmerksamem Lesen entnehmen, daß ein Club-Mitglied verpflichtet ist, zumindest viermal im Jahr einen Artikel aus dem beigefügten Katalog zu bestellen oder einen "Club-Vorschlag" abzunehmen. Dies wird aber nicht hinreichend deutlich mitgeteilt. Welche Belastungen mit der Abnahme des "Club-Vorschlags" verbunden sind (einschließlich der etwaigen Kosten der Übersendung), wird nicht dargelegt. Nicht hinreichend deutlich wird im übrigen auch, daß das "Start-Guthaben" nicht wie ein Einkaufsgutschein zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der -gegebenenfalls auf ein Jahr begrenzbaren -Mitgliedschaft benutzt werden kann, weil die Mitgliedschaft nach der Werbung erst beginnt, wenn die testweise bestellten Waren nicht zurückgesandt werden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 51.129,18 Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Büscher
BGH:
Beschluss v. 27.02.2003
Az: I ZR 208/02
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