Landgericht München I:
Urteil vom 22. Oktober 2008
Aktenzeichen: 21 O 23172/07
(LG München I: Urteil v. 22.10.2008, Az.: 21 O 23172/07)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskunft bzw. Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung des Leistungsschutzrechts des Filmproduzenten in Anspruch.
Die Klägerin ist eine Münchner Filmproduktionsfirma. R. H. als alleiniger Inhaber der Einzelfirma H. Film- und Fernsehproduktion München (€H.-Film€) hat einen Dokumentarfilm (€R. € Portrait (Anatomie) eines Gesichts€) über die im Mai 1982 verstorbene Schauspielerin R. S. für den Bayerischen Rundfunk (vgl. Produktions- und Lizenzvertrag vom 01.12.1965, Anlage K 7) produziert. Der Regisseur Dr. H. S. wurde mit Vertrag vom 08.01.1966 (Anlage K 8) mit der Regie beauftragt.
Die Beklagte hat mehrere Ausschnitte aus diesem Film mit einer Gesamtlänge von 402 Sekunden für ihre DVD €Der Fall R. S.€ (S. TV Nr. 5, Anlage B 5) verwendet, die einer Ausgabe des Magazins €S.€ im Mai 2007 beigefügt war.
Die Klägerin oder die Firma H.-Film haben ihre Zustimmung zur Verwertung des Films nicht erteilt. Vielmehr schlossen die Beklagte und der Regisseur des Films, Herr Dr. S., eine Vereinbarung vom 07./10.05.2007 (Anlage B 4), in welcher Herr Dr. S. der Beklagten zwecks Veröffentlichung auf der DVD nicht ausschließliche Lizenzrechte einräumte.
Am 18.06.2008 trat Herr R. H. die Produzenten-Leistungsschutzrechte an die Klägerin ab (vgl. Rechteabtretungserklärung vom 18.06.2008, Anlage K 10).
Die Klägerin behauptet, dass der streitgegenständliche Film 1966 hergestellt worden sei; das im Laufe der Produktion bei der Produktionsfirma zur Entstehung gelangte Leistungsschutzrecht sei später vom Produzenten in die Klägerin eingebracht worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Schutzfrist für das ihr zustehende Leistungsschutzrecht des Filmproduzenten in der Bundesrepublik Deutschland zwar Ende 1991 erloschen, aufgrund der Übergangsvorschrift des § 137f Abs. 2 UrhG aber wieder aufgelebt sei, da zum Stichtag am 01.07.1995 nach spanischem, englischem, französischem und portugiesischem Recht dieses Leistungsschutzrecht für den streitgegenständlichen Film noch bestanden habe.
In Spanien bestehe seit 1987 gem. Art. 115 des €Ley 22/1987€ eine 40-jährige (nunmehr nach Art. 125 des geltenden spanischen Urheberrechtsgesetzes: 50-jährige) Schutzfrist für Rechte des Filmproduzenten. Auf die in Art. 147 genannte Voraussetzung für den Fall des €Erscheinens im Ausland€ käme es nicht an, da zum einen Art. 162 des geltenden spanischen Urheberrechtsgesetzes die Inländerbehandlung für alle Staatsangehörigen der EU-Mitgliedsstaaten vorsähe und zum anderen die Regelung in Art. 147 von Anfang an wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot gem. Art. 12 EGV, welches rückwirkend gelte, unwirksam sei und insofern irrelevant wäre.
In England habe nach dem auf die vorliegende Konstellation anwendbaren €Copyright Act 1956€ ein Schutz für die 1966 hergestellte streitgegenständliche Produktion bestanden, welcher auch bis heute bestehe: Während in Part One des Copyright Act 1956 Originalwerke geschützt würden, seien in Part Two u.a. Filmaufzeichnungen (€cinematograph film€) geregelt, deren Inhaber gem. Section 13 Abs. 4 der sog. €maker of the film€, also in der Regel der Filmproduzent, sei. Die Schutzdauer betrage gem. Section 3 50 Jahre ab Eintragung des Films in das Filmregister bzw. ab der ersten Veröffentlichung. Aufgrund des Sinn und Zwecks des § 137f Abs. 2 UrhG € nämlich die Anhebung der Schutzfrist für alle europäischen Werke und Leistungen auf das höchste in einem der Mitgliedstaaten damals bestehende Niveau € setze diese Vorschrift nicht voraus, dass daskonkreteWerk in dem Land mit längerer Schutzfrist von Anfang an wie ein inländisches Werk geschützt war; vielmehr sei es ausreichend, wenn Werkedieser Art, die in Deutschland bereits gemeinfrei geworden sind, in dem Land mit längerer Schutzfrist noch geschützt waren bzw. sind. Ein in England im Jahr 1966 produzierter und veröffentlichter Film verschaffe also dem Produzenten exklusive Rechte an der Aufzeichnung, die erst im Jahre 2016 erlöschen würden.
Die Klägerinb e a n t r a g t :
1.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen in welcher Stückzahl die DVD €Der Fall R. S.€ (Spiegel TV Nr. 5) mit Ausschnitten aus der Produktion der Klägerin €R. € Portrait (Anatomie) eines Gesichts€ von ihr hergestellt und/oder verbreitet worden ist.
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die unter 1. bezeichnete Handlung Schadensersatz in Höhe der angemessenen Lizenzgebühr zu bezahlen.
Die Beklagteb e a n t r a g t
Klageabweisung.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass € sofern der streitgegenständliche Film vor dem 01.01.1966 hergestellt wurde € schon kein Leistungsschutzrecht entstanden sei, weil dieses erst durch das Urheberrechtsgesetz von 1965 geschaffen worden sei. Außerdem sei die Verwendung einzelner Ausschnitte aus dem Film auf der DVD der Beklagten als Filmzitat gem. § 51 Nr. 2 UrhG zulässig. Darüber hinaus käme vorliegend jedenfalls auch kein Wiederaufleben eines ggf. entstandenen, aber bereits erloschenen Schutzrechts gem. § 137f Abs. 2 BGB in Betracht:
Das zum Zeitpunkt 01.07.1995 geltende spanische Urheberrecht sähe in Art. 147 des €Ley 22/1987€ einen Schutz für die Rechte des Filmproduzenten nur dann vor, sofern die Produzenten spanische Staatsbürger oder Unternehmen mit Sitz in Spanien seien oder € sofern die Produzenten Ausländer seien € das Werk in Spanien entweder zum ersten Mal oder innerhalb von dreißig Tagen nach der Erstveröffentlichung in einem anderen Land veröffentlicht worden sei. Im übrigen würde das spanische Recht keinen rückwirkenden Leistungsschutz gewähren, weshalb auch kein Fall von Diskriminierung vorläge.
Die von der Klägerin zitierte Section 3 des €Copyright Act 1956€ sei schon nicht einschlägig, weil sie sich nur mit €original works€ und nicht mit Rechten des Filmherstellers beschäftigen würde. Außerdem würde sich der Schutz nur auf Filme erstrecken, die in England produziert und erstmals veröffentlicht worden sind. Die Klägerin habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass die in Rede stehenden, vermeintlichen Rechte aus dem Copyright Act 1956 die Gesetzesnovellierung durch den Copyright Act 1988 überdauert und zum Stichtag 01.07.1995 weiterhin bestanden hätten. Die Schutzvoraussetzungen der Section 155 Abs. 1 Copyright Act 1988 (Veröffentlichung im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Staat, auf den sich die Regelungen erstrecken) lägen ebenfalls nicht vor. Das Diskriminierungsverbot gem. Art. 12 EGV sei irrelevant, weil die Regelungen in den Copyright Acts 1956 und 1988 nicht auf die Staatsangehörigkeit des Produzenten, sondern maßgeblich auf den Ort der ersten Veröffentlichung des Films abstellten. Durch § 137f Abs. 2 UrhG sollte zwar ein europaweit einheitliches Schutzniveau geschaffen werden, nicht jedoch eine rückwirkende Harmonisierung.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2008 (Bl. 32/34 d. A.) sowie auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht, da das entstandene Leistungsschutzrecht des Filmherstellers i.S.v. § 94 UrhG für den streitgegenständlichen Film erloschen und auch nicht wieder gem. § 137f Abs. 2, Abs. 3 UrhG aufgelebt ist.
1. Zwar ist die Kammer gem. § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass zum einen aufgrund der Vorlage des Regievertrags vom 08.01.1966 der Film erst im Laufe des Jahres 1966 produziert wurde und somit das ab 01.01.1966 existierende Leistungsschutzrecht des Produzenten i.S.v. § 94 UrhG zugunsten von Herrn R. H. entstehen konnte, und zum anderen die Klägerin aufgrund der Abtretungserklärung hinsichtlich der Produzenten-Leistungsschutzrechte vom 18.06.2008 aktivlegitimiert ist.
2. Das Leistungsschutzrecht ist jedoch zwischenzeitlich erloschen und nicht wieder aufgelebt.
a. Das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers für den im Jahre 1966 produzierten und erschienenen Film war gem. § 94 Abs. 3 UrhG a.F. 25 Jahre lang, mithin nur bis 1991 geschützt. Die Schutzfristverlängerung auf 50 Jahre (vgl. die aktuelle Fassung des § 94 Abs. 3 UrhG) wurde erst zum 01.07.1995 eingeführt und findet daher auf den streitgegenständlichen Film keine Anwendung.
b. Ein Wiederaufleben des erloschenen Leistungsschutzrechts des Filmherstellers gem. §§ 137f Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 UrhG erfolgte nicht, weil zum maßgeblichen Stichtag 01.07.1995 ein Schutz des Filmherstellers nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nicht bestand.
25aa. In diesem Zusammenhang ist nicht entscheidend, ob € wie die Klägerin vorträgt € Werke oder Leistungen lediglich ihrer Art nach nach dem Recht eines EU- oder EWR-Staats geschützt sind; vielmehr muss das konkrete Werk oder die Leistung nach dem Recht eines EU- oder EWR-Staats geschützt sein.
26(1) Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG, der auf €Werke€ (und nicht etwa pauschal auf €Werkarten€ oder €Werke ihrer Art nach€) abstellt, sowie aus dem Umstand, dass zur Ermittlung der konkreten Schutzdauer stets auf ein konkretes Werk bzw. eine konkrete Leistung (bzw. auf Umstände wie den Zeitpunkt der Entstehung oder € etwa bei Filmen € der Veröffentlichung) abgestellt werden muss.
Auch Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 93/98/EWG vom 29.10.1993 (€Schutzdauerrichtlinie€, abgedruckt in GRUR Int. 1994, 141 ff.), auf den die Vorschrift des § 137f UrhG zurückgeht, stellt auf €Werke€ bzw. €Gegenstände€ bzw. auf deren konkreten Schutz aufgrund nationaler Bestimmungen eines Mitgliedstaats ab.
Schließlich stellt auch die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/781, abrufbar unter http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/1995-06-23/materialien/ds_13_781.php3) auf konkrete Werke bzw. deren konkreten Schutz ab, ohne auf ein anderes Verständnis im Sinne von €Werkarten€ o.ä. einzugehen. Unter Ziff. A. VI. heißt es:
€ Gemäß Artikel 10 Abs. 2 -- umgesetzt in § 137f Abs. 2 des Entwurfs -- lebt der Schutz hinsichtlich solcher Werke wieder auf, die zum Stichtag in wenigstens einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR noch nicht gemeinfrei geworden sind .€
(2) Ebenso wenig spricht der Zweck der Norm für die von der Klägerin vertretene Ansicht: In Erwägungsgrund 2 der Schutzdauerrichtlinie wird nämlich ausgeführt, dass es
€im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich [sei], die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu harmonisieren, damit in der gesamten Gemeinschaft dieselbe Schutzdauer gilt.€
In Erwägungsgrund 9 heißt es ferner:
€Die Wahrung erworbener Rechte gehört zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt werden. Eine Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte darf daher nicht zur Folge haben, daß der Schutz, den die Rechtsinhaber gegenwärtig in der Gemeinschaft genießen, beeinträchtigt wird. Damit sich die Auswirkungen der Übergangsmaßnahmen auf ein Mindestmaß beschränken lassen und der Binnenmarkt in der Praxis funktionieren kann, ist die Harmonisierung auf eine lange Schutzdauer auszurichten.€
Dem europäischen Gesetzgeber kam es also ersichtlich (€Wahrung erworbener Rechte€, €Schutz, den die Rechtsinhaber gegenwärtig in der Gemeinschaft genießen€) darauf an, die Schutzdauer (nur) für solche Werke anzuheben und zu harmonisieren, die überhaupt noch (zumindest in einem Mitgliedstaat) konkret Schutz genießen; dagegen ist die Herstellung eines rückwirkenden Schutzes auch für Werke, die in keinem Mitgliedstaat mehr konkret geschützt sind, an keiner Stelle genannt und damit auch nicht beabsichtigt gewesen.
bb. Die Frage, ob ein Produzentenschutz für den streitgegenständlichen Film nach dem Recht eines EU- oder EWR-Staats zum maßgeblichen Zeitpunkt 01.07.1995bestand, hat das deutsche Gericht gem. § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, wobei die Parteien das Gericht nach Kräften unterstützen und den Inhalt der maßgeblichen ausländischen Rechtsordnung konkret darstellen müssen (vgl. BGH NJW 1992, 2026, 2029; 1992, 3096, 3098), vor allem, wenn sie sich selbst ohne besondere Schwierigkeiten Zugang zu den Erkenntnisquellen des fremden Rechtskreises verschaffen können; die ausländischen Normen sind dabei für den deutschen Richter Rechtssätze, nicht Tatsachen, so dass mangels objektiver Beweislast keine Partei wegen Nichtbeibringung einen Nachteil erleiden darf (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1071, 1072) und ein Geständnis oder Nichtbestreiten der Parteien das Gericht nicht bindet, vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 293 Rn. 14 ff. m.w.N.).
cc. Zwar hat sich die Klägerin ursprünglich im Schriftsatz vom 20.06.2008 pauschal auf einen Schutz auch nach portugiesischem und französischen Recht berufen; im folgenden ist sie jedoch nur noch auf die Rechtslage in Spanien und England näher eingegangen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass sie ihren Vortrag hinsichtlich Portugal und Frankreich fallen gelassen hat. Dies zeigen im übrigen auch die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 06.10.2008 (€ Vielmehr reicht es, wenn Werke dieser Art [€] in dem Land mit längerer Schutzfrist (hier: zumindest Spanien und England) noch geschützt waren €).
dd. Die spanische Rechtsordnung weist für den streitgegenständlichen Film dem Produzenten keinen Schutz zu.
(1) Zwar trifft es zu, dass der zum Stichtag einschlägige Art. 147 des span. Gesetzes 22/87 (Anlage B 3/5), sofern er einen Produzentenschutz nur Inländern zukommen lässt, gegen das in Art. 12 EGV niedergelegte Diskriminierungsverbot verstößt (vgl. EuGH GRUR 1994, 280 ff. € Phil Collins ) und insofern eine rückwirkende Gleichbehandlung für EU-Staatsangehörige geboten ist (vgl. die Umsetzung im aktuell geltenden Art. 165 span. UrhG, abrufbar unter http://civil.udg.es/ normacivil/estatal/reals/Lpi.html).
39(2) Der 40-jährige (Art. 115 des span. Gesetzes 22/87) bzw. 50-jährige (Art. 125 span. UrhG) Filmherstellerschutz wurde aber erstmals durch das span. Gesetz 22/87 eingeführt, welches € ebenso wie die dieses Gesetz nachfolgend ersetzenden Gesetze € keinen rückwirkenden Leistungsschutz für Produzenten von Filmen, die vor 1987 hergestellt wurden, vorsieht. Ein Produzenten-Leistungsschutzrecht existiert daher für den streitgegenständlichen, 1966 hergestellten Film nicht.
40ee. Auch nach der englischen Rechtsordnung genoss der Produzent des streitgegenständlichen Films zum maßgeblichen Zeitpunkt am 01.07.1995 keinen Leistungsschutz.
(1) Anzuwenden ist vorliegend gem. Schedule 1, Ziff. 11 Abs. 1 des aktuell geltenden €Copyright, Design and Patent Act 1988€ (abrufbar unter http://www.bailii.org/uk/legis/num_act/1988/ukpga_19880048_en_1.html) das im Zeitpunkt der Schaffung des Werkes geltende Recht (€ The question who was first owner of copyright in an existing work shall be determined in accordance with the law in force at the time the work was made €), mithin für einen im Jahr 1966 hergestellten Film der €Copyright Act 1956€ (abrufbar unter http://www.bailii.org/uk/legis/ num_act/1956/ukpga_19560074_en.pdf).
(2) Vorliegend kommt das €copyright in cinematographic films€ gemäß Section 13 des Copyright Act 1956 als Schutz für den Filmproduzenten als €maker of the film€ i.S.v. Section 14 Abs. 4 in Betracht (vgl. die Definition des €cinematographic film€ und des €maker€ in Section 13 Abs. 10).
(3) Allerdings bestimmt Section 13 Abs. 2 € und nicht die von der Klägerin angeführte Section 3, die nur für das hier nicht einschlägige €copyright in artistic works€ gilt €, dass der 50-jährige Schutz (vgl. Section 13 Abs. 3) (nur) für solche €cinematographic films€ gilt, die im Vereinigten Königreich bzw. in weiteren, in Section 21 aufgezählten Ländern erstmals veröffentlicht wurden (vgl. Sec. 13 (2): € Without prejudice to the preceding subsection, copyright shall subsist, subject to the provisions of this Act, in every cinematograph film which has been published, if the first publication of the film took place in the United Kingdom or in another country to which this section extends €).
Der streitgegenständliche Film wurde jedoch nicht in einem der genannten Staaten, sondern in Deutschland erstmalig veröffentlicht, so dass ein Schutz durch den Copyright Act 1956 nicht entstanden ist. Da die Regelung in Section 13 Abs. 2 nicht auf die Staatsbürgerschaft des Berechtigten, sondern ausschließlich auf den Ort der Veröffentlichung abstellt, scheidet auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Satz 1 u. Satz 2 ZPO.
3. Der Streitwert folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
LG München I:
Urteil v. 22.10.2008
Az: 21 O 23172/07
Link zum Urteil:
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