Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 29. Juli 2002
Aktenzeichen: 23 W 215/02
(OLG Hamm: Beschluss v. 29.07.2002, Az.: 23 W 215/02)
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 260,42 EUR kosten-pflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Zutreffend hat der Rechtspfleger die von der Klägerin angemeldete Prozeßgebühr ihrer Anwälte nur zur Hälfte in Ansatz gebracht, weil ein Fall des § 32 BRAGO gegeben ist. Die dagegen erhobenen Angriffe sind nicht stichhaltig.
Die Prozeßgebühr fällt nicht sofort bei der ersten Geschäftstätigkeit des Anwalts in voller Höhe, sondern in zwei Stufen gestaffelt an. Solange es nicht zu einer der in § 32 BRAGO abschließend (vgl. Senatsbeschluß vom 30. August 1973 in NJW 1974, 465) aufgezählten Tätigkeiten kommt, verdient der Anwalt als Regelgebühr nur 5/10. Die volle Gebühr entsteht erst, wenn er eine weitergehende Tätigkeit der nächsten Stufe entfaltet (vgl. Gerold/Schmidtvon Eicken, BRAGO, § 32 Rn. 9). Kommt es dazu nicht mehr, weil sich die Sache vorher erledigt hat, verbleibt es bei der bis dahin verdienten halben Gebühr (§ 13 Abs. 4 BRAGO). Die volle Gebühr ist zu keinem Zeitpunkt entstanden, weshalb der § 32 BRAGO nicht als Ausnahmevorschrift zu § 13 Abs. 4 BRAGO angesehen werden kann (a.A. Anwaltkommentar-BRAGO-Gebauer § 32 Rn. 2).
Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin haben keinen Tatbestand erfüllt, wonach die halbe Prozeßgebühr zur vollen hat anwachsen können. Zwar ist mit dem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinne des § 32 BRAGO gestellt worden (vgl. OLG Schleswig in JurBüro 1984, 405 mit zustimmender Anmerkung von Mümmler), aber nicht von den Anwälten der Klägerin, sondern von dieser selbst. Eine etwaige Einflußnahme der Anwälte auf den Beklagten mit dem Ziel, dieser möge seinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurücknehmen, ist entgegen der Beschwerdebegründung nicht hinreichend, um die volle Prozeßgebühr anfallen zu lassen. Sie genügt keiner der in § 32 BRAGO abschließend aufgezählten Anspruchsvoraussetzungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.
OLG Hamm:
Beschluss v. 29.07.2002
Az: 23 W 215/02
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