Saarländisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 6. Juni 2007
Aktenzeichen: 5 U 482/06 - 60, 5 U 482/60-60
(Saarländisches OLG: Urteil v. 06.06.2007, Az.: 5 U 482/06 - 60, 5 U 482/60-60)
Ein Rechtsanwalt hat Zahlungen zur Kostenerstattung, die der unterlegene Prozessgegner ihm leistet, an den Rechtsschutzversicherer seines Mandanten, der Kostenvorschüsse erbracht hat, weiterzuleiten.
Gründe
I.
Der Beklagte ist Rechtsanwalt und vertrat die bei der Klägerin rechtsschutzversicherte Frau E. S. in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Lübeck. In jenem Rechtsstreit wurde die Versicherungsnehmerin von der R. Landesbank Oberösterreich verklagt. Die Klägerin erteilte Deckungsschutz. Am 27.12.2000 wurde auf das Konto des Beklagten ein Kostenvorschuss in Höhe von 4.024,04 DM gezahlt. Die Klage wurde vom Landgericht Lübeck mit Urteil vom 11.07.2001 (Az. 17 O 292/00) abgewiesen, der R. Landesbank Oberösterreich wurden die Kosten auferlegt. Nachdem diese Berufung eingelegt hatte, informierte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 01.08.2001 hierüber und erbat Deckungsschutz auch für die zweite Instanz. Dieser wurde gewährt. Die Klägerin zahlte auf die Kostenvorschussrechnung des Beklagten vom 20.08.2001 weitere 5.196,22 DM.
Zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter der Versicherungsnehmerin war Herr Rechtsanwalt L.. An diesen überwies die Klägerin unter dem 13.01.2001 10.315,88 DM sowie auf eine Kostenvorschussrechnung vom 21.02.2003 weitere 1.312,70 EUR.
Die Berufung der R. Landesbank Oberösterreich wurde zurückgewiesen. Rechtsanwalt L. informierte die Klägerin darüber, dass er dem Beklagten zur Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens seine Kostenrechnung übersandt habe. Der Beklagte erwirkte Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Lübeck mit Datum vom 04.06.2003 in Höhe von 4.062,73 EUR und 6.587,13 EUR (Anlage K5 zur Klageschrift vom 03.02.2006), insgesamt 10.649,86 EUR, die den Prozessbevollmächtigten der R. Landesbank am 19.08.2003 zugestellt wurden.
Am 18.09.2003 und am 23.09.2003 gingen per Auslandsüberweisungen auf dem Konto des Beklagten bei der D. Bank Beträge in Höhe von 4.062,73 EUR und von 6.587,13 EUR ein. Als Auftraggeber war sowohl in den Auslandsüberweisungen (Anlage K7 zur Klageschrift vom 03.02.2006) als auch auf den Kontoauszügen des Beklagten (Bl. 45 und Bl. 46 d. A) ein Dr. K. Z. genannt; der Verwendungszweck lautete "Z."; als Empfänger war auf der Auslandsüberweisung das Landgericht Lübeck vermerkt, als Empfängerbank die D. Bank sowie die dortige Kontonummer des Beklagten. Die Übernahmebestätigungen der Auslandsüberweisungen trugen einen unterzeichneten Stempel der R. Landesbank Oberösterreich. In den beiden überwiesenen Beträgen waren Zinsen in Höhe von 577,09 EUR (Bl. 53 d. A.) noch nicht enthalten. Der Beklagte informierte die Klägerin mit Schreiben vom 24.09.2003, dass "nunmehr die festgesetzten Kosten sowohl der I. als auch II. Instanz eingegangen" seien und an die Klägerin weitergeleitet würden. Weiter hieß es in dem Schreiben: "Der Gegner hat jedoch nicht die Zinsen gezahlt" (Bl. 17 d. A., Anlage K6 zur Klageschrift vom 03.02.2006). Am 20.10.2003 ging sodann - ebenfalls unter "Dr. K. Z." - ein weiterer Betrag in Höhe der Zinsforderung von 577,09 EUR auf das Konto des Beklagten ein (Bl. 47 d. A.). Eine Weiterleitung der Zahlungen an die Klägerin erfolgte nicht.
Bei Herrn Dr. Z. handelte sich um den geschiedenen Ehemann der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der gegenüber seiner geschiedenen Frau in erheblichem Umfang mit Unterhaltszahlungen in Rückstand war (im April 2004 rund 123.000 DM). Dr. Z. war an dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Lübeck nicht beteiligt.
In der Folgezeit stritten die Parteien des Ausgangsprozesses darüber, ob die R. Landesbank Oberösterreich ihre Schuld aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen getilgt habe. Mit Schreiben vom 30.08.2004 an Rechtsanwalt L. erklärte die Rechtsanwältin von Ge. für die R. Landesbank Österreich, diese habe die festgesetzten Beträge überwiesen; sie habe eindeutig die Beträge aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen erfüllen wollen und insoweit eine Tilgungsbestimmung abgegeben; sie berief sich auf die Übernahmebestätigungen für die oben erwähnten Auslandsüberweisungen (Anlage K7 zur Klageschrift vom 03.02.2006).
Auf Rückfragen von Seiten der Versicherungsnehmerin der Klägerin an Herrn Dr. Z., ob er im September 2003 Beträge zur Reduzierung von Unterhaltsrückständen geleistet habe, reagierte dieser nicht (Bl. 32 d. A.).
Der Beklagte teilte unter dem 23.05.2005 der Klägerin unter anderem mit, deren Versicherungsnehmerin habe Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem geschiedenen Mann, "mit denen gegenüber den Zahlungen von Herrn Dr. Z. in der hier streitgegenständlichen Höhe die Aufrechnung erklärt werden" könne (Bl. 52 d. A.).
Mit Schreiben vom 26.04.2005 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Zahlungen auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse bis zum 10.05.2005 auszugleichen (Bl. 18 d. A.). Am 09.12.2005 hinterlegte der Beklagte den Betrag sowie den Betrag einer weiteren im Oktober eingegangenen Zahlung, insgesamt 11.226,95 EUR, bei dem Amtsgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 44 HL 219/05); er verzichtete auf das Recht zur Rücknahme (Bl. 59 d. A.). In dem Hinterlegungsantrag waren als potentielle Empfangsberechtigte die Klägerin einerseits und deren Versicherungsnehmerin andererseits angegeben. Bezüglich des Hinterlegungsgrunds wurde darauf hingewiesen, dass der Ehemann der Versicherungsnehmerin, der dieser zum Unterhalt verpflichtet sei, den Betrag gezahlt habe und dass daher "aufgerechnet" worden sei; zugleich beanspruche die Klägerin gemäß § 67 VVG den Betrag (Bl. 58 d. A.).
Die Klägerin hat behauptet, die Zahlung der beiden streitigen Beträge sei nicht von Herrn Dr. Z., sondern von der R. Landesbank Oberösterreich in Auftrag gegeben worden; dies habe die Rechtsanwältin von Ge. für die R. Landesbank im Schreiben vom 30.08.2004 "mehr als deutlich bestätigt" (Bl. 66 d. A.). In den Übernahmebestätigungen der Auslandsüberweisungen sei Herr Dr. K. Z. wahrscheinlich aus Versehen als Auftraggeber genannt worden; dieser habe selbst nicht behauptet, entsprechende Anweisungen getätigt zu haben, und es seien auch weder ein Anlass noch ein Interesse auf Seiten des Dr. Z. ersichtlich, warum er dies hätte tun sollen (Bl. 67 d. A.).
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, in Höhe der Klageforderung seien Kostenerstattungsansprüche der Versicherungsnehmerin gegenüber der R. Landesbank Oberösterreich gemäß § 67 VVG auf sie übergegangen.
Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung hat sie für nicht gegeben erachtet; eine Ungewissheit über die Person des Gläubigers habe nicht vorgelegen, weil ein Forderungsübergang gemäß § 67 VVG auf der Hand gelegen habe. Zudem habe sich eine eventuelle Ungewissheit des Beklagten als Schuldners nicht auf die Person des Gläubigers bezogen, sondern allenfalls darauf, welcher von verschiedenen in Betracht kommenden Ansprüchen begründet sei. Schließlich habe die Unsicherheit des Beklagten jedenfalls auf Fahrlässigkeit beruht, da für ihn als Rechtsanwalt bei sorgfältiger Prüfung ohne weiteres hätte erkennbar sein müssen, wem der Betrag zugestanden habe (Bl. 20 d. A.).
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie10.649,86 EUR zuzüglich 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2005 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach mündlicher Verhandlung hat die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 28.06.2006 (Bl. 92, 94 d. A.) den neuen Hilfsantrag angekündigt,
den Beklagten zu verurteilen, alle Willenserklärungen abzugeben, die notwendig sind, damit die Gerichtskasse Saarbrücken den dort unter dem Aktenzeichen 44 HL 219/05 eingezahlten Betrag in Höhe von 11.226,95 EUR an die Klägerin auszahlt.
Der Beklagte hat behauptet, wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergebe, seien die Zahlungen von Herrn Dr. Z. in Auftrag gegeben worden; als Beweis hierfür hat er auf die entsprechenden Kontoauszüge sowie die Übernahmebestätigungen Bezug genommen (Bl. 30 d. A.).
Er hat die Ansicht vertreten, jedenfalls habe er durch die Hinterlegung einen etwaigen Anspruch der Klägerin erfüllt. Es habe eine nicht auf Fahrlässigkeit beruhende Ungewissheit über die Person des Gläubigers bestanden.
Mit dem am 19.07.2006 verkündeten Urteil (Bl. 122 d. A.) hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Die Klägerin ist im Wesentlichen der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht eine für § 67 VVG erforderliche Kongruenz des Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Auszahlung des durch die Geschäftsführung Erlangten gegen den Rechtsanwalt mit der Kostenlast des Versicherungsnehmers verneint (Bl. 131 d. A., Bl. 180 d. A.). Bei den Kostenerstattungsansprüchen aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen handele es sich um den typischen Schaden im Bereich der Rechtsschutzversicherung (Bl. 180 d. A.). Die Klägerin geht davon aus, bei der Vereinnahmung von Fremdgeldern komme ein anderer Anspruchsgegner als der Beklagte nicht in Betracht: aufgrund der - von der Klägerin der R. Landesbank Oberösterreich zugeschriebenen - Zahlung existiere kein Anspruch gegen die Versicherungsnehmerin (Bl. 182 d. A.). Dementsprechend habe - dies ist unstreitig - der Beklagte selbst die Erstattung der Beträge an die Klägerin zunächst ausdrücklich angekündigt.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 19.07.2006 (Az.: 3 O 469/05, zu verurteilen, an sie 10.649,86 EUR zuzüglich 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2005 zu zahlen;
2. hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, alle Willenserklärungen abzugeben, die notwendig sind, damit die Gerichtskasse Saarbrücken den dort unter dem Aktenzeichen 44 HL 219/05 eingezahlten Betrag in Höhe von 10.649,86 EUR an die Klägerin auszahlt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Begründung der landgerichtlichen Entscheidung für richtig und ist dessen ungeachtet der Ansicht, dass der Anspruch der Klägerin wegen der Hinterlegung unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme gemäß § 378 BGB erloschen sei.II.
Die Berufung ist begründet. Das Urteil des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Die Klägerin kann von dem Beklagten entsprechend dem Hauptantrag Zahlung von 10.649,86 EUR verlangen.
1. Der Klägerin stehen vertragliche Ansprüche gegenüber dem Beklagten nicht zu, weil zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis bestanden hat.
a. Selbst für den Fall, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht durch den Versicherungsnehmer selbst erfolgt, sondern durch den Rechtsschutzversicherer initiiert wird, handelt dieser lediglich als Vertreter des Versicherungsnehmers; zwischen Rechtsanwalt und Versicherer entstehen keine unmittelbaren vertraglichen Rechtsbeziehungen ('Bauer'in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl. 2004, § 17 ARB 94/2000, Rn. 3).
b. Dieser Annahme stehen die Ausführungen des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs in seinem Urteil vom 07.05.2001 (AGH 11/00, OLGR Saarbrücken 2001, 395) und des von diesem zitierten OLG Düsseldorf (VersR 1980, 231) nicht entgegen.
Danach soll eine Vereinbarung, mit der auch ein Rechtsanwalt seiner Mandantin gegenüber bereit erklärt hat, seine Gebührenansprüche bei einer Rechtsschutzversicherung geltend zu machen, so auszulegen sein, dass er berechtigt sein solle, Vorschüsse und Gebühren bei der Versicherung anzufordern, dass er aber auch verpflichtet sein solle, "für die Mandantin die sich daraus ergebenden Pflichten zur Auskunft und Abrechnung zu erfüllen"; zugleich werde der Rechtsschutzversicherer damit durch die Mandantin "beauftragt und bevollmächtigt, seine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag mit befreiender Wirkung" an den Rechtsanwalt vorzunehmen "und seine eigenen Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unmittelbar" gegenüber dem Rechtsanwalt geltend zu machen; die "gebührenrechtliche Seite des Mandats" werde damit "im Einvernehmen aller Beteiligten in die unmittelbare Regelungskompetenz" des Rechtsanwalts und der Rechtsschutzversicherung übertragen. Der Anwaltsgerichtshof leitet daraus eine Verpflichtung des Rechtsanwalts "einerseits seiner Mandantin gegenüber, andererseits aber auch der Versicherungsgesellschaft gegenüber" ab, mit der Beendigung des Mandats die erhaltenen Honorarvorschüsse abzurechnen, und wertete das beharrliche Verweigern von Auskünften als Verletzung beruflicher Pflichten gemäß §§ 11, 23 BO, § 43 BRAO.
In ähnlicher Weise hat das OLG Düsseldorf (VersR 1980, 231) die Ansicht vertreten, der Rechtsschutzversicherer habe aus der Vereinbarung des Versicherungsnehmers mit dem Rechtsanwalt über die Ausführung des Mandats einen Anspruch auf Erteilung der Auskünfte, die aufgrund des Versicherungsvertrags vom Versicherungsnehmer verlangt werden könnten.
Es kann dahinstehen, inwieweit diesen Annahmen zu folgen und ob auf ihrer Grundlage auch im hier zu entscheidenden Fall ein eigener vertraglicher Auskunftsanspruch der Klägerin bestehen könnte. Jedenfalls ist für die Frage, ob eine Vereinbarung zum Erwerb eigener Ansprüche eines Dritten führen soll, im Zuge der Auslegung nach dem von den Vertragsschließenden verfolgten Zweck zu fragen ('Grüneberg'in: Palandt, BGB, § 328 Rdnr. 3). Soweit es – wie in den vom Anwaltsgerichtshof und dem OLG Düsseldorf entschiedenen Fällen - um reine Auskunftsansprüche geht, entspricht es der Interessenlage - insbesondere aus Sicht des Mandanten –, den Informationsaustausch dem Verhältnis zwischen Versicherer und Rechtsanwalt vorzubehalten, schon weil der Mandant die damit zusammenhängenden Tatsachen mangels eigener Sachkompetenz kaum genügend beurteilen und kontrollieren kann (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.). Dass aber die Parteien des Anwaltsvertrages allein aufgrund der Beauftragung des Rechtsanwalts, den Rechtsstreit gebührenrechtlich für den Mandanten mit der Rechtsschutzversicherung abzuwickeln, damit den'rechtsgeschäftlichen'Willen zum Ausdruck gebracht haben sollten, etwa von Dritten eingezahlte Gelder von vornherein dem Zugriff des Mandanten zu entziehen und entsprechende Ansprüche stattdessen dem Versicherer zuzubilligen, wäre eine zu weit gehende Annahme.
2. Mit dem Landgericht ist auch die Annahme eines konkludent geschlossenen Treuhandvertrages durch die Anforderung und Entgegennahme eines Kostenvorschusses durch den Rechtsanwalt zu verwerfen. Der Rechtsanwalt nimmt das Geld als dem Versicherungsnehmer zuzuordnende Leistung auf dessen Schuld aus dem Anwaltsvertrag entgegen (vgl. zu den Leistungsbeziehungen bei Zahlung des Versicherers auf eine Schuld des Versicherungsnehmers'Voit/Knappmann'in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl. 2004, § 149 Rn. 47). Dieses Verhalten kann von Seiten des Versicherers nicht als - konkludente - Eingehung eines mit schuldrechtlichen Verpflichtungen verbundenen Treuhandverhältnisses gewertet werden (so auch Tietgens, r+s 2005, 489, 498).
3. Das Schreiben des Beklagten vom 24.09.2003 ist nicht als konstitutives Schuldanerkenntnis bezüglich des geltend gemachten Zahlungsanspruchs zu werten.
In dem Schreiben "teil[t]" der Beklagte " mit, dass nunmehr die festgesetzten Kosten [...] eingegangen" seien und an die Klägerin "weitergeleitet" würden. Die Klägerin konnte diese knappe Mitteilung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 BGB) nicht so verstehen, dass der Beklagte darin einen rechtsgeschäftlichen Willen zum Eingehen einer Verpflichtung, welche vom Bestehen eines ursprünglichen Anspruchs unabhängig sein sollte, zum Ausdruck gebracht hätte. Dem steht schon entgegen, dass der Beklagte auf das Schreiben vom 11.09.2003, mit welchem die Kostenfestsetzungsbeschlüsse übermittelt worden waren, Bezug nahm und damit eine eindeutige Verbindung zu den sich daraus ergebenden schuldrechtlichen Grundlagen herstellte (dazu dass eine Bezugnahme auf den Schuldgrund einem abstrakten Schuldanerkenntnis entgegensteht, vgl. nur BGH, Urt. v. 26.02.2002 - VI ZR 288/00 - NJW 2002, 1791).
Auch die Voraussetzungen für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegen nicht vor. Die Annahme eines solchen kommt in Betracht, wenn die Parteien ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen einem Streit oder einer Ungewissheit entziehen wollen. Für eine zum Zeitpunkt des Schreibens im Raum stehende und thematisierte Ungewissheit fehlt es indessen an jedem Anhaltspunkt (vergleiche BGH, Urteil vom 01.12.1994 - VII ZR 215/93 - NJW 1995, 960).
4. Rechtlich unzutreffend hat das Landgericht jedoch Ansprüche gemäß §§ 677, 681 Satz 2, 667 BGB aus Geschäftsführung ohne Auftrag verneint.
Der Beklagte ist nach diesen Vorschriften verpflichtet, der Klägerin die auf seinem Konto eingegangenen Gelder in Höhe der Kostenfestsetzungsbeschlüsse auszuzahlen.
a) Der Beklagte hat ein fremdes Geschäft für die Klägerin geführt, ohne dazu beauftragt zu sein.
Das Führen des Geschäfts liegt in der Geltendmachung und Entgegennahme der beiden Beträge in Höhe von 4.062,73 EUR und 6.587,13 EUR, die betragsmäßig den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 21.08.2003 und vom 04.06.2003 entsprechen.
(1) Dieses Geschäft war für den Beklagten objektiv fremd im Sinne des § 677 BGB. Das hat offenbar auch das Landgericht so gesehen. Fremd ist ein Geschäft, das es zu dem Rechtskreis einer Anderen gehört. Die Geltendmachung und Entgegennahme der Zahlungen im September 2003 dem Rechtskreis der Klägerin zuzuordnen, weil sie zum damaligen Zeitpunkt Inhaberin der Kostenerstattungsansprüche ihrer Versicherungsnehmerin gewesen ist. Das folgt aus § 67 VVG, wonach ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf "Ersatz des Schadens gegen einen Dritten" auf den Versicherer übergeht, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den "Schaden" ersetzt. Die Vorschrift wird in §§ 20 ARB 75, 17 Abs. 8 Satz 1, 3 ARB 94 und 2000 mit im Wesentlichen bloß klarstellender Funktion aufgegriffen ('Prölss/Armbrüster'in: Prölss/Martin, § 20 ARB 75 Rn. 3; OLG Hamm, VersR 2000, 1101): Diese Bedingungen haben nur in solchen Fällen neben § 67 VVG eine eigenständige Bedeutung, in welchen Ansprüche in Rede stehen, die keine Ansprüche "auf Ersatz des Schadens" im Sinne des § 67 VVG sind. Sie ordnen einen Anspruchsübergang nämlich für sämtliche Erstattungsansprüche des Versicherungsnehmers an, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, also gleichgültig ob aus Gesetz oder Vertrag oder materiellem oder prozessualen Recht ('Bauer'in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl. 2004, § 20 ARB 75 Rdnr. 13). Da hier schon die Voraussetzungen des § 67 VVG gegeben sind (dazu nachfolgend), kommt es auf einen eventuellen überschießenden Inhalt der §§ 20 ARB 75, 17 Abs. 8 Satz 1, 3 ARB 94 und 2000 und seine Vereinbarkeit mit § 68 VVG für die vorliegende Entscheidung nicht an.
(a) § 67 VVG gilt auch für die als Schadensversicherung zu betrachtende Rechtsschutzversicherung ('Prölss'in: Prölss/Martin, § 67 Rdnr. 2).
(b) Vor der Legalzession hatte die Versicherungsnehmerin im Ausgangsprozess bereits mit der Klageerhebung einen aufschiebend bedingten Kostenerstattungsanspruch gegenüber der R. Landesbank Oberösterreich erworben (BGH, Urt. v. 22.05.1992 - V ZR 108/91 - NJW 1992, 2575). Die Bedingung war mit der Vollstreckbarkeit der Kostengrundentscheidung eingetreten.
(c) Indem die Klägerin auf die von der R. Landesbank Oberösterreich zu tragenden außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits Vorschusszahlungen erbracht hat, hat sie ihrer Versicherungsnehmerin im Sinne des § 67 VVG einen "Schaden ersetzt".
§ 67 VVG bezieht sich nicht nur auf Schadensersatzansprüche im engeren Sinn, sondern ist entsprechend seiner Regelungsintentionen weit auszulegen, so dass auch andere Ansprüche wie solche auf Kostenerstattung gegen die unterlegene Prozesspartei übergehen ('Prölss'in: Prölss/Martin, a.a.O., § 67 Rdnr. 4). Sinn und Zweck des § 67 VVG ist es, dass einerseits der Versicherungsnehmer nicht mehr als den Ersatz seines "Schadens" erhalten und andererseits der Ersatzpflichtige keinen Vorteil aus der von dem Geschädigten abgeschlossenen Versicherung ziehen soll, die Leistung des Versicherers also den "Schädiger" nicht von seiner Verbindlichkeit befreien soll (BGH, Urt. v. 20.11.1980 - III ZR 31/78, BGHZ 79, 35). Darüber hinaus muss es für die cessio legis des § 67 VVG darauf ankommen, ob der in Rede stehende Anspruch in den Schutzbereich der in Frage stehenden Versicherung fällt (Grundsatz der Kongruenz). Das ist für den Kostenerstattungsanspruch einer Prozesspartei - hier der Versicherungsnehmerin der Klägerin - mit Blick auf Leistungen der Rechtsschutzversicherung ohne weiteres der Fall. Denn - so führt auch das Landgericht zu Recht aus - dieser Erstattungsanspruch dient dazu, die Kostenlast des Versicherungsnehmers zu kompensieren, und genau diesen Hintergrund hat die Leistung des Rechtsschutzversicherers. Hat also der Versicherer auf die Forderung des Rechtsanwalts des Versicherungsnehmers eine Zahlung geleistet und ist ein Dritter verpflichtet, dem Versicherungsnehmer diese Kosten ganz oder teilweise zu ersetzen, begründet dies den Übergang des Kostenerstattungsanspruchs nach § 67 Abs. 1 S. 1 VVG ('Bauer'in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Auflage 2004, § 20 ARB 75 Rn. 16; Scharder, PVR 2003, 242).
'Das hat auch das Landgericht gewissermaßen für das Stadium nicht den Überweisungen der festgesetzten Erstattungsbeträge auf das Konto des Beklagten so gesehen. Soweit das Landgericht die für die Anwendung des § 67 VVG zu fordernde Kongruenz in Bezug auf Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Auszahlung von später auf dem Konto des Rechtsanwalts eingegangenen Geldern verneint, ist diese Erwägung - ungeachtet der Frage, ob sie zutrifft - im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Für die Entscheidung, ob das Entgegennehmen der eingezahlten Beträge ein Geschäft der Klägerin gewesen ist, kommt es darauf an, wessen Geschäftskreis diese Entgegennahme zuzurechnen gewesen wäre. Das wiederum hängt davon ab, wer Inhaber der Erstattungsansprüche gewesen ist. Das war mit ihrer vollwirksamen Entstehung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 VVG die Klägerin.'
(2) Der Fremdheit des Geschäfts steht nicht entgegen, dass der Beklagte im Rahmen der Beitreibung von Kostenerstattungsansprüchen zugleich in seiner Funktion als Anwalt für seine Mandantin tätig geworden ist.
Eine Geschäftsbesorgung für einen anderen kann auch dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer zur Besorgung des Geschäfts einem Dritten gegenüber verpflichtet ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 21.10.1999 - III ZR 319/98 - BGHZ 143, 9).
b) Es ist infolge der objektiven Fremdheit des Geschäfts auch von dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen des Beklagten auszugehen. Das Landgericht hat die Darlegungs- und Beweislast verkannt, wenn es ausgeführt hat, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte mit der Beitreibung der Kosten etwas anderes gewollt habe, als seine Pflichten aus dem Vertrag mit seiner Mandantin zu erfüllen. Es handelte sich nämlich um ein objektiv fremdes Geschäft, bei dem der Fremdgeschäftsführungswille zu vermuten ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte bei seiner Tätigkeit zugleich Belange seiner Mandantin wahrgenommen hat. Die Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillen gilt auch dann, wenn ein fremdes Geschäft lediglich mitbesorgt werden soll (BGH, a.a.O.). Die Vermutung ist nicht widerlegt worden. Vielmehr wird sie dadurch unterstützt, dass der Beklagte selbst im Schreiben vom 24.09.2003 zunächst offenbar ganz selbstverständlich davon ausgegangen ist, die eingegangenen Erstattungsbeträge an die Klägerin weiterleiten zu müssen (Anlage K6 zur Klageschrift vom 03.02.2006). Diese Annahme beruhte darauf, dass er unstreitig Vorschusszahlungen von Seiten der Klägerin entgegengenommen hatte und ihm als Rechtsanwalt damit bewusst war, dass im Falle einer Kostentragungspflicht der R. Landesbank Oberösterreich als Prozessgegnerin der Klägerin als Rechtsschutzversicherung Kostenerstattungsleistungen zustehen würden.
c) Die in Streit stehenden, im September 2003 auf das Konto des Beklagten geflossenen Beträge sind als gemäß §§ 677, 681 Satz 2, 667 BGB aus der Geschäftsführung erlangt anzusehen.
"Erlangt" sind alle Sachen und Rechte, die der Geschäftsführer auf Grund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat. Das ist die auf dem Konto des Beklagten eingegangene Geldsumme (zur Herausgabepflicht bei erlangten Geldern'Seiler'in: MünchKommBGB, 4. Auflage 2005, § 667 Rdnr. 5).
(1) Der innere Zusammenhang mit dem geführten Geschäft ist unproblematisch, wenn - wie die Klägerin behauptet - die Zahlungen von der R. Landesbank Oberösterreich als Kostenschuldnerin angewiesen worden sein sollten. Denn dann liegt der Bezug zu dem auf dieKlägerin zuvor übergegangenen Kostenerstattungsanspruch auf der Hand.
Davon geht der Senat aus.
(a) Es steht fest, dass mit Beschlüssen des Landgerichts Lübeck vom 04.06.2003 Kosten der Versicherungsnehmerin in Höhe von 4.062,73 EUR und von 6.587,13 EUR festgesetzt worden sind. Diese Beschlüsse sind den Prozessbevollmächtigten der R. Landesbank Oberösterreich am 19.08.2003 zugestellt worden (Anlage K5 zur Klageschrift vom 03.02.2006). Genau einen Monat später ist eine erste Überweisung in Höhe von 4.062,73 EUR auf das Konto des Beklagten erfolgt, weitere fünf Tage danach die Überweisung in Höhe von 6.587,13 EUR. Schließlich wurden am 20.10.2003 noch die offenen Zinsforderungen in Höhe von 577,09 EUR beglichen. Da nicht ersichtlich ist, auf welche Weise ein am Rechtsstreit gänzlich unbeteiligter Dritter vom Inhalt der Kostenfestsetzungsbeschlüsse Kenntnis erhalten haben sollte und aus welchem Grund dieser die Kostenschuld dann auch noch begleichen sollte, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beträge von der Kostenschuldnerin zur Erfüllung der Erstattungsansprüche der obsiegenden Prozessgegnerin gezahlt worden sind.
Der Beklagten hat die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs nicht darlegen und beweisen können. Insbesondere sind dazu die vorgelegten Kontoauszüge/Übernahmebestätigungen nicht geeignet. Diese enthalten zwar die Bezeichnung des Auftraggebers "Dr. K. Z.". Dies kann aber - was die Klägerin behauptet - auf einem Versehen beruhen und lässt für die gegebene Fallkonstellation ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Annahme zu, dieser sei tatsächlich Anweisender der Zahlungen gewesen. Um diesen Umstand als zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignete ernsthafte Möglichkeit anzusehen, müsste wenigstens etwas dazu dargetan sein, was den am Prozess unbeteiligten geschiedenen Ehemann der Versicherungsnehmerin dazu veranlasst haben könnte, auf Kostenschulden der R. Landesbank Oberösterreich Zahlungen zu erbringen. Das ist nicht der Fall. Allein der vom Beklagten vorgetragene und als solcher unstreitige Umstand, dass Dr. Z. erhebliche noch nicht erfüllte Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau hatte, macht es nicht erklärlich, wieso vor diesem Hintergrund Zahlungen auf gegen die R. Landesbank ergangene Kostenfestsetzungsbeschlüsse erfolgt sein sollten: Damit wäre der Versicherungsnehmerin kein dem Abbau der Unterhaltsverbindlichkeiten dienender Vorteil erwachsen, weil diese ihre Ansprüche doch ohne weiteres gegenüber der R. Landesbank hätte realisieren können.
(b) Aber selbst wenn Auftraggeber der Überweisungen tatsächlich Dr. Z. gewesen sein sollte, so ließe sich aus dem genauen Übereinstimmen der Zahlungshöhe mit den in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen genannten Beträgen der Schluss ziehen, dass Dr. Z. - etwa wegen eigener Verbindlichkeiten gegenüber der R. Landesbank - mit den Überweisungen eine Leistungszweckbestimmung im Hinblick auf das Begleichen der Kostenerstattungspflicht der R. Landesbank getroffen hätte. Dieser Fall wäre aber mit Blick auf die Rechtsstellung der Versicherungsnehmerin und der mit den Kostenvorschüssen in Vorlage getretenen Klägerin einer Zahlung durch die R. Landesbank gleichzuachten.
5. Der Einwand des Beklagten, aufgrund bestehender Unterhaltsrückstände des Dr. Z. sei " eine Verrechnung mit den eingezahlten Geldern" in Betracht gekommen (Bl. 86 d. A.), könnte dahingehend zu verstehen sein, dass er die Versicherungsnehmerin für berechtigt hält, mit Unterhaltsforderungen gegen einen Zahlungsanspruch ihres geschiedenen Ehemannes gemäß §§ 387, 389 BGB aufzurechnen. Ungeachtet der Frage, wie sich dies überhaupt auf den Anspruchsübergang gemäß § 67 VVG und die Berechtigung der Klägerin, die eingezahlten Beträge zu erhalten, hätte auswirken können, ist nicht ersichtlich, gegen welche Passivforderung des Dr. Z. sich eine Aufrechnung hätte richten sollen.
6. Der Beklagte ist nicht gemäß §§ 378 i. V. m. 372 BGB von seiner Leistungspflicht gegenüber der Klägerin freigeworden. Ein Hinterlegungsgrund im Sinne des § 372 BGB bestand nicht. Die von §§ 378, 372 BGB vorausgesetzte schuldlose Unkenntnis des Schuldners über die Person des Gläubigers ist anzunehmen, wenn eine mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu begründeten Zweifeln über die Person des Gläubigers führt, deren Behebung auf eigene Gefahr dem Schuldner nicht zugemutet werden kann ( BGH, Urt. v. 28.01.1997 - XI ZR 211/95, NJW 1997, 1501). Relevant sind derzeit allerdings nur solche Zweifel, die sich auf die'Person'des Gläubigers beziehen. Verlangen mehrere Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen vom Schuldner dieselbe Leistung, ist der Schuldner selbst dann nicht hinterlegungsberechtigt, wenn er sich schuldlos darüber im Unklaren ist, welcher der beiden Ansprüche begründet ist (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH, Urt. v. 12.02.2003 - XII ZR 23/00, NJW 2003, 1809, 1810;'Wenzel'in: MünchKommBGB, 4. Aufl. 2003, § 372 Rdnr. 10)'.'Schon daran scheitert die Erfüllungswirkung der Hinterlegung.
Da der Beklagte bei der Hinterlegung als Forderungsprätendenten einerseits seine Mandantin, andererseits die Klägerin angegeben hat, kommt es darauf an, ob er ohne Fahrlässigkeit zweifeln durfte, ob er die in Höhe der Kostenfestsetzungen eingegangenen Beträge auf identischer rechtlicher Grundlage statt an die Klägerin an seine Mandantin auszuzahlen habe. Im Hinterlegungsantrag hat er angegeben, es bestehe Unklarheit, wem der Betrag zustehe, da der "Ehemann von Frau S. diesen Betrag als Nichtkostenschuldner auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse im Verfahren S./ R. Bank Österreich gezahlt" habe; seine Mandantin habe mit einem Anspruch auf "Unterhalt, der über den Betrag hinaus" gehe, "aufgerechnet" (Bl. 58 d.A.). Andererseitsbeanspruche die Klägerin als Rechtsschutzversicherung gem. § 67 VVG den Betrag. Ohne näher darauf eingehen zu müssen, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen der Beklagte hier einen Anspruch der Versicherungsnehmerin infolge einer Aufrechnung – wogegen€ – mit Unterhaltsansprüchen konstruiert, liegt auf der Hand, dass es nicht um bloße Zweifel über der Person des Gläubigers geht, sondern allenfalls um eine Unklarheit darüber, welcher der auf verschiedenen Rechtsgründen beruhenden Ansprüche begründet ist.
Die Einwände des Beklagten in ihrem (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 24.05.2007 stellen das nicht infrage. Der Beklagte stellt darauf ab, dass er, wollte man eine schuldbefreiende Hinterlegung ausschließen, nicht vor mehrfacher Inanspruchnahme geschützt sei. Dies sei aber gerade Sinn der Hinterlegungsvorschriften. Dies trifft so nicht zu. Die Hinterlegungsvorschriften entbinden den Schuldner letztlich davon - insbesondere etwa bei unklaren Abtretungsvorgängen - die für ihn unter Umständen unzumutbar schwierige Prüfung durchführen zu müssen, wer nunmehr Inhaber einer bestimmten Forderung sei (vergleiche BGH, Urt. v. 10.12.2004 - V ZR 370/03 – NJW-RR 2005, 712). § 372 BGB ist hingegen nicht einschlägig, wenn verschiedene Gläubiger den Schuldner aus verschiedenen Rechtsgründen in Anspruch nehmen und der Schuldner nicht weiß, an wen von beiden er zahlen soll. Denn ob der Schuldner von zwei selbstständigen Forderungen nur eine oder die andere oder beide erfüllen muss, ist eine reine Rechtsfrage, deren Beantwortung ihm die Hinterlegungsvorschriften nicht abnehmen (vgl. Schellhammer, Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen, 5. Aufl. 2003, Rdnr. 1550).
(a) Dessen ungeachtet muss sich der Beklagte den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens gefallen lassen.
Der Schuldner muss die Sach- und Rechtslage mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt prüfen; die Sorgfaltsanforderungen richten sich danach, was dem Schuldner nach den Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Rechtsanwalt. Dieser muss aber die Rechtslage umfassend prüfen und darf höchstens in Ausnahmefällen hinterlegen ('Wenzel'in: MünchKommBGB, 4. Aufl. 2003, § 372 Rdnr. 11, für den Notar). Als Rechtsanwalt musste dem Beklagten klar sein, dass er die eingegangenen Zahlungen als solche auf die Kostenerstattungspflicht der R. Landesbank zu werten hatte und dass er dementsprechend für einen Ausgleich gegenüber der mit den Kosten in Vorlage getretenen Klägerin zu sorgen hatte. Für eine Auszahlung an die Versicherungsnehmerin gab es keine Grundlage, da diese zu keinem Zeitpunkt mit den Kosten des Grundrechtsstreits belastet gewesen ist.
7. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB.
8. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin mit dem Hauptantrag durchdringt, ist über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden.
9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für keine der Parteien geben ist. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. der Wert der Beschwerde für keine der Parteien mehr als 20.000,-- EUR beträgt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 10.649,86 EUR.
Saarländisches OLG:
Urteil v. 06.06.2007
Az: 5 U 482/06 - 60, 5 U 482/60-60
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0035da8b888a/Saarlaendisches-OLG_Urteil_vom_6-Juni-2007_Az_5-U-482-06---60-5-U-482-60-60