Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. März 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 25/01

(BPatG: Beschluss v. 12.03.2003, Az.: 32 W (pat) 25/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die für Würzmittelkomprimat mit geschmacksbestimmendem Zusatz von Kräuternseit 30. Januar 1996 eingetragene Wortmarke 359 17 753 KRÄUTERLINGE ist Löschungsantrag wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse gestellt worden, dem die Markeninhaberin widersprochen hat. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Kräuterlinge im Geschäftsverkehr nicht als Hinweis auf kleine Kräuter Verwendung finde und deshalb nicht freihaltebedürftig sei. Auch habe die Marke Unterscheidungskraft durch hinreichenden Phantasiegehalt wegen der Endung "-LINGE", die keine konkrete warenbeschreibende Bedeutung aufweise. Deshalb sei auch der Gesamtmarke keine im Vordergrund stehende Sachangabe zu entnehmen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Löschungsantragstellerin. Sie trägt vor, dass die Markenabteilung zu Unrecht von einem bedeutenden Phantasiegehalt der Marke ausgegangen sei und die Marke wegen der üblichen Wortbildung wie "Feiglinge" jeglicher Unterscheidungskraft entbehre.

Sie beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2000 aufzuheben und die Löschung der Marke KRÄUTERLINGE zu veranlassen.

Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass an die Unterscheidungskraft nur geringe Anforderungen gestellt werden dürften. Fehlende lexikalische Nachweisbarkeit des Markenbegriffs sei bereits ein starkes Indiz. Der Zusatz der Endung "-LINGE" zum Begriff der "Kräuter" führe zur Schutzfähigkeit der Marke.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Löschung wegen Nichtigkeit der Marke liegen nicht vor.

Nach § 54 Abs. 1, § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ist die Eintragung einer Marke auf Antrag wegen Nichtigkeit zu löschen, wenn sie entgegen § 8 eingetragen ist. Dabei ist Voraussetzung, dass das Schutzhindernis am Tag der Eintragung vorlag und auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung fortbesteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).

Es ist schon nicht feststellbar, dass Schutzhindernisse im Zeitpunkt der Eintragung der Marke, dem 30. Januar 1996, vorlagen.

a) Es kann nicht festgestellt werden, dass zum vorgenannten Zeitpunkt der angegriffenen Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlte. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl BGH, BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Die von der Marke beanspruchten Waren sind - vereinfacht dargestellt - Gewürze in gepresster Form und richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Diesen ist bekannt, dass Kräuter als Würzmittel Verwendung finden, weshalb der Begriff der "Kräuter" im Hinblick auf Würzmittel durchaus vordergründig beschreibend ist. Eine Übertragung dieses Sachverhalts auf die Marke "KRÄUTERLINGE" ist nicht veranlasst. "KRÄUTERLINGE" ist keine im Vordergrund stehende Sachangabe zu entnehmen. Es findet sich zwar ein gewisser Hinweis auf Kräuter. Die Wortendung "-LINGE" enthält jedoch eine durchaus eigenständige Abwandlung ohne jeden beschreibenden Gehalt, so dass der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann. Der Vortrag der Antragstellerin zu häufigen Wortbildungen mit der entsprechenden Wortendung führt zu keiner abweichenden Betrachtung, da es diese Beispiele nicht ermöglichen, der Wortendung eine bestimmte beschreibende Funktion zuzuweisen.

Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst feststellbar, dass der Verkehr bereits zum Eintragungszeitpunkt das Wort "KRÄUTERLINGE" - beispielsweise wegen einer Verwendung durch viele Anbieter - nicht mehr als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft verstanden hat oder jetzt versteht.

b) Es ist auch nicht feststellbar, dass die Marke bereits zum Eintragungszeitpunkt nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen war. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Wie oben dargestellt, lässt sich zwar dem Markenbestandteil "KRÄUTER" ein Merkmal der beanspruchten Würzmittel entnehmen. Die Marke besteht aber noch zusätzlich aus der Endung "-LINGE", die nicht merkmalsbeschreibend ist, so dass auch die Gesamtmarke "KRÄUTERLINGE" nicht zur Merkmalsbezeichnung dienen kann.

Winkler Rauch Sekretarukbr/Ko






BPatG:
Beschluss v. 12.03.2003
Az: 32 W (pat) 25/01


Link zum Urteil:
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