Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. November 2005
Aktenzeichen: NotZ 17/05

(BGH: Beschluss v. 28.11.2005, Az.: NotZ 17/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 11. April 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für den Beschwerderechtszug wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht O. zugelassen. Am 23. September 1982 wurde er zum Notar mit Amtssitz in O. bestellt.

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller, dass er dessen Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO in Aussicht genommen habe, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse, die Art seiner Wirtschaftsführung und der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Zugleich enthob der Antragsgegner den Antragsteller vorläufig seines Amtes; dies sei zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtspflege erforderlich. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und weiter festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung des Notars gemäß §§ 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO und auch für eine vorläufige Amtsenthebung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorliegen, und dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die vorläufige Amtsenthebung weder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten noch von seinem Ermessen in einer dem Zweck des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO).

1. Wie das Oberlandesgericht mit ausführlicher und zutreffender Begründung feststellt, gefährdet die Art der Wirtschaftsführung und der Durchführung von Verwahrungsgeschäften des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden.

a) Im Vordergrund steht insoweit im vorliegenden Fall die - durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2858) der Regelung des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO klarstellend als weiteres Tatbestandsmerkmal hinzugefügte - Art der Durchführung der Verwahrungsgeschäfte des Antragstellers. Denn die Wirtschaftsführung des Notars gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden insbesondere dann, wenn sie durch eine Art und Weise der Behandlung fremder Gelder gekennzeichnet wird, die erhebliche Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01 - DNotZ 2002, 236).

aa) Nachdem das Finanzamt O. -Stadt wegen (erneuter) Steuerschulden des Antragstellers eine Sicherungshypothek über 173.062,40 € an dem Grundstück O. , L. Weg 78a, erwirkt hatte und die Zwangsversteigerung angeordnet worden war, überwies der Antragsteller am 25. Juni 2004 40.000 € und am 12. Juli 2004 nochmals weitere 3.800 € von einem zur Masse 5/03 zwecks Verwahrung von Fremdgeldern von Urkundsbeteiligten eingerichteten Anderkonto zur Tilgung persönlicher Steuerschulden an das Finanzamt. Er zahlte diese Beträge erst am 11. November 2004, nachdem der Verstoß durch eine Sonderprüfung aufgedeckt worden war, unter dem Druck der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2004 auf das Anderkonto zurück, wie das Oberlandesgericht unwidersprochen festgestellt hat.

bb) Der Senat ist mit dem Oberlandesgericht der Auffassung, dass dieser - zweifache - Amtspflichtverstoß des Notars besonders schwerwiegend ist, zumal - wie vom Oberlandesgericht ausgeführt - der Antragsteller diesen Zugriff auf ihm anvertraute Gelder in Kenntnis der von der Aufsichtsbehörde bereits eingeleiteten Überprüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des in der Verfügung des Antragsgegners vom 16. März 2004 enthaltenen Hinweises auf die Besorgnis, der Notar könne in Konfliktlagen ihm anvertraute Gelder nicht auftragsgemäß verwenden, vorgenommen hat. Die vom Oberlandesgericht offen gelassene Frage, ob der Antragsteller damit einen Straftatbestand erfüllt hat, braucht auch der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Die bisher festgestellten bzw. sich aus den Akten ergebenden Umstände begründen allerdings - entgegen der Beschwerde - hinreichenden Verdacht, dass strafrechtlich Untreue vorliegt, wie die mittlerweile vorliegende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft O. vom 2. November 2005 (NZS - 930 Js 47012/04) belegt (wegen der strafrechtlichen Beurteilung solcher Fälle vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - 3 StR 276/03 - BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 56). Der Einwand des Antragstellers, seine Handlung habe zu keiner Vermögensgefährdung der Betroffenen geführt, hat keine Grundlage. Seine Behauptung, er habe entsprechende Geldbeträge jederzeit aus seinem eigenen Wertpapiervermögen aufbringen können, steht in Widerspruch zu dem eigenen Zugeständnis in der Beschwerdebegründung, dass er "bezüglich der Forderung des Finanzamtes ... nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt ..." habe, und lässt sich auch schwer damit vereinbaren, dass der Antragsteller selbst nach Aufdeckung des Verstoßes durch die Notaraufsicht etwa einen Monat gebraucht hat, um die dem Anderkonto entnommenen Beträge zurückzuzahlen (nach den Worten des Antragstellers in der Verhandlung vor dem Senat verhielt er sich so, weil er "Platzgeld erwartete"). Zu bedenken ist auch, dass der Antragsteller sich zum maßgeblichen Zeitpunkt wesentlich höheren Ansprüchen des - mit einem dinglichen Vollstreckungstitel versehenen - Finanzamts ausgesetzt sah. Erst am 24. Januar 2005 hat er nach seinen Angaben weitere 100.000 € - die er aus seinem familiären Umfeld erhielt - und am 10. Februar 2005 nochmals 61.400 € aus einer Vorauszahlung auf den Rückkaufswert einer Lebensversicherung an das Finanzamt gezahlt. Selbst danach blieb noch eine Restforderung des Finanzamts von 4.157,30 €. Zudem stand während der Zeit, als die hinterlegten Gelder dem Treuhandkonto vorenthalten waren, noch die Zahlung einer Geldauflage von 20.000 € aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts O. vom 24. September 2004 aus einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung an.

cc) Der Senat hat bereits für einen Sachverhalt aus der Zeit, als der Tatbestand des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO noch nicht um die "Art der Durchführung der Verwahrungsgeschäfte" ergänzt worden war, ausgesprochen, dass im Fall der strafrechtlichen Untreue regelmäßig schon bei einem einmaligen Pflichtenverstoß die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO geboten ist (Beschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01 - DNotZ 2002, 236, 237). Für die vorliegenden beiden Verstöße gilt jedenfalls in Verbindung mit den anderen zutage getretenen Verhaltensweisen des Antragstellers nichts anderes. Die in § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorgesehene Amtsenthebung hat zwar grundsätzlich keinen Sanktionscharakter, sondern soll als Maßnahme der staatlichen Organisationsgewalt eine geordnete Rechtspflege sicherstellen, setzt also einen fortwirkenden, mit den Interessen der geordneten Rechtspflege unvereinbaren Missstand - dem mit der Amtsenthebung entgegengewirkt werden muss - voraus. Es ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Art der Behandlung fremder Gelder erhebliche Bedenken gegen die (zukünftige) Zuverlässigkeit des Notars begründet. Der Senat hat nach den Gesamtumständen - auch nach der Art, wie der Antragsteller zunächst die Verantwortung für seine Geldentnahmen vom Notaranderkonto ganz von sich gewiesen (nämlich der Wahrheit zuwider behauptet hat, dies sei mit Zustimmung der Betroffenen geschehen) und seine schwerwiegenden Verstöße bis zuletzt (in der Verhandlung vor dem Senat) bagatellisiert hat - die Überzeugung gewonnen, dass beim Antragsteller - zumal vor dem Hintergrund seiner nach wie vor instabilen vermögensrechtlichen Verhältnisse (siehe hierzu b bb) - die erforderliche Zuverlässigkeit, was die Wirtschaftsführung angeht, derzeit und auf absehbare Zukunft nicht gegeben ist und hierdurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind.

(1) Es gab, wie sich aus der Zusammenstellung in dem angefochtenen Beschluss über die gegen den Antragsteller betriebenen Verfahren ergibt, bereits in der zurückliegenden Zeit Verstöße des Antragstellers gegen die den Notar bei Treuhandaufträgen treffenden Pflichten. Am 2. Juli 1993 erteilte ihm der Präsident des Landgerichts O. einen Verweis unter anderem wegen des Verstoßes gegen einen Treuhandauftrag (2 B 52 Sd. 3 - in der OLG-Blattsammlung I B 380 - SH 3 -: Einbehaltung von an Beteiligte auszuzahlenden Beträgen und Abführung derselben an einen Sozius wegen einer Gebührenforderung). Am 21. Oktober 1998 verhängte der Präsident des Oberlandesgerichts O. gegen ihn durch Disziplinarverfügung wegen zahlreicher Verstöße gegen Dienstpflichten eine Geldbuße von 20.000 DM unter anderem wegen Verfügung über ihm anvertrautes Treugut, ohne dass die im Treuhandauftrag vorausgesetzten Eintragungsanträge gestellt waren (I B 380 - SH 5). Bezeichnend ist auch eine Verurteilung des Antragstellers vom 25. Februar 1999 durch das Amtsgericht O. (18 Cs 6 Js 19300/98 - in der OLG-Blattsammlung I B 380 - SH 7) wegen vorsätzlicher Falschbeurkundung im Amt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 500 DM; in diesem Urteil wird erörtert, wie "großzügig" der Antragsteller sich im Umgang mit seinen Pflichten als Notar verhalte.

(2) Durchgreifende Bedenken gegen die berufliche Zuverlässigkeit des Antragstellers und die in der Beschwerdebegründung vertretene Annahme, dass es sich bei den Zugriffen des Antragstellers auf das Notaranderkonto vom 25. Juni und 12. Juli zur Tilgung privater Schulden um ein einmaliges Versagen gehandelt habe, ergeben sich auch aus einem weiteren Vorgang, der neben den bereits erwähnten Untreuevorwürfen Gegenstand der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft O. vom 2. November 2005 gegen den Antragsteller ist: Nach dem Anklagesatz erhielt der Antragsteller am 11. August 2004 von der - am 21. September 2004 verstorbenen - L. G. eine notariell beglaubigte Vollmacht "zur Vermeidung einer Betreuung", nach der er alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war. Unter Ausnutzung dieser Vollmacht stellte er sich handschriftlich unter dem 6. September 2004 eine "Vereinbarung" aus, in der Frau G. , vertreten durch ihn, ihm die Ansprüche aus zwei Sparkonten abtrat (er unterschrieb einmal für sich und einmal als Vertreter von Frau G. ). In Ausführung dieser von ihm erstellten "Vereinbarung" und unter Ausnutzung der Vollmacht hob er am 27. September 2004 von einem Sparkonto 15.000 € und am 6. Oktober 2004 weitere 4000 € ab; das Geld verwendete er für eigene Zwecke. Der Antragsteller wehrt sich zwar gegen den strafrechtlichen Vorwurf der Untreue. Eine überzeugende Erklärung für sein Verhalten hat er aber jedenfalls bei seiner Anhörung vor dem Senat nicht geben können. Zunächst hat er sich dahin eingelassen, auf "Wunsch von Frau G. " habe er das Geld für deren Tochter "vor der Sozialhilfe sichern" sollen. Dann hat der Antragsteller behauptet, er habe das Geld als Gegenleistung dafür bekommen sollen, dass er sich um die Tochter der Frau G. kümmere. Schließlich hat er erklärt, es habe sich um eine "Schenkung" an ihn gehandelt.

Dass diese Vorgänge sich im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers abgespielt haben, macht sie für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit als Notar nicht irrelevant (Senatsbeschluss vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 - NJW-RR 2001, 1212).

(3) Abgerundet wird dieses Bild, was die (Un-)Zuverlässigkeit des Antragstellers bei seiner Amtsführung als Notar angeht, durch die Art der Kostenabrechnung gegenüber der P. GmbH & Co. KG (S. 20 f des angefochtenen Beschlusses). Eine schlüssige Erklärung hierfür ist der Antragsteller auch dem Senat schuldig geblieben. Im Kern liefen seine Angaben darauf hinaus, dass der von ihm unterschriebene Vermerk "einverstanden" auf dem - auf eine Ermäßigung der gesetzlichen Gebühren abzielenden - Schreiben der Mandantin vom 24. September 2002 nur erfolgt sei, weil "der Prokurist dies zu seiner Absicherung so wollte". Wie auch immer dieser Vorgang kostenrechtlich abschließend zu beurteilen sein mag; es zeigt sich jedenfalls auch hier die Bereitschaft des Antragstellers, sich in rechtlich bedenklicher Weise auf die Durchführung von Geschäften einzulassen.

b) Der Antragsgegner hat in seiner Verfügung vom 14. Oktober 2004 auch im Übrigen mit Recht angenommen, dass durch die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet waren. Dass dieser Zustand zwischenzeitlich durch eine grundlegende Bereinigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beseitigt wäre, kann nicht festgestellt werden.

aa) Der Antragsteller hat es in den letzten Jahren immer wieder zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen sich kommen lassen (Einzelheiten in dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts). Im Januar und im Februar 2004 kam es auch zur Pfändung des Geschäftskontos des Antragstellers bei der Sparkasse O. . Allein im Jahre 2004 sah sich die Aufsichtsbehörde infolgedessen bereits dreimal veranlasst, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu überprüfen (Verfügungen vom 15. Januar, 16. März und 19. Mai 2004), bevor sie - vorher jedes Mal durch Erklärungen des Antragstellers, es existierten keine weiteren Titel oder Klagen gegen ihn, beruhigt - mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens ankündigte und am 14. Oktober 2004 die hier angefochtene Verfügung traf. Schon dadurch ist auch die Gefährdung der Rechtsuchenden belegt. Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte Maßnahmen der Zwangsvollstreckung begründen - abgesehen von dem möglichen Gläubigerzugriff auf nicht auf Anderkonten besonders gesicherte Mandantengelder - die Gefahr, dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar - wie hier - zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift (Senatsbeschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 - NJW-RR 2001, 1213, 1214 und vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04 - BA S. 9).

Der Feststellung, dass die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers nicht ordnungsgemäß ist, steht nicht entgegen, dass der Antragsteller unter dem Druck der Vollstreckungsmaßnahmen und des von der Aufsichtsbehörde eingeleiteten Verfahrens letztendlich immer bezahlt haben mag; wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, ist eine Wirtschaftsführung, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, schon als solche nicht hinnehmbar (Senatsbeschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 - NJW-RR 2001, 1212 und vom 12. Juli 2004 aaO BA S. 3).

bb) Dass die Gefährdung der Rechtsuchenden durch die beanstandete Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. BGHZ 149, 230) durch eine völlige Neuordnung der Vermögensverhältnisse desselben für die Zukunft in jeder Hinsicht ausgeschlossen wäre, hat der Antragsteller nicht hinreichend dargetan. Auch das Beschwerdevorbringen reicht dazu nicht aus.

Zwar kann davon ausgegangen werden, dass es dem Antragsteller mit Hilfe seiner Familie gelungen ist, nicht nur die Steuerschulden, sondern auch - durch einen Verkauf des Hausgrundstücks L. Weg 78a an seinen Sohn - den Soll-Saldo bei der Sparkasse O. (bis auf das von ihm und seiner Ehefrau zu bedienende Darlehen für das Hausgrundstück E. Straße 7b) zu tilgen. Als weitere größere Verbindlichkeit steht jedoch der Rückzahlungsanspruch der Frau G. G. über 19.000 € nebst Zinsen im Raum (siehe oben zu a cc.[2]). Das diesbezügliche Urteil des Landgerichts O. vom 31. August 2005 ist zwar noch nicht rechtskräftig; an einer nachvollziehbaren Erklärung des Antragstellers, wie er diesem Anspruch entgehen will, fehlt es jedoch.

Die sich hieraus ergebenden Unsicherheiten sind um so belastender für den Antragsteller, als keine Klarheit über die derzeitige Einkommens- und Ausgabensituation seiner Praxis besteht. Konkrete, belegte Angaben über die Einkünfte im Jahr 2005 fehlen. Vor dem Senat hat der Antragsteller angegeben, Einkünfte und Ausgaben seien "ausgeglichen", wobei die laufenden Annuitäten für das Hausgrundstück E. Straße 7b, soweit diese auf den Antragsteller entfallen, aus einem Restguthaben für den Verkauf L. Weg 78a bestritten werden. Wie hierbei - nachhaltig - ein für die Lebensführung verbleibender Überschuss erzielt werden soll, ist offen.

2. Aus den angeführten Gründen ist dem Oberlandesgericht auch darin beizutreten, dass auch die vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers rechtmäßig ist. Insbesondere ist diese Anordnung nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden. Aus der Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers im Allgemeinen und der besonders pflichtwidrigen Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften im Besonderen ergibt sich, wie dargelegt, die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden.

Schlick Streck Wendt Doye Bauer Vorinstanz:

OLG Celle, Entscheidung vom 11.04.2005 - Not 25/04 -






BGH:
Beschluss v. 28.11.2005
Az: NotZ 17/05


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