Finanzgericht München:
Urteil vom 7. Dezember 2011
Aktenzeichen: 4 K 1146/09
(FG München: Urteil v. 07.12.2011, Az.: 4 K 1146/09)
Tatbestand
I. Streitig ist, ob die Leistungen der Klägerin in der Steuerberaterprüfung 2008 rechtmäßig bewertet worden sind.
Antragsgemäß wurde die Klägerin zur Steuerberaterprüfung 2008 (2. Wiederholung) zugelassen. In den drei schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielte die Klägerin die Noten 4,5 (Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete), 3,5 (Ertragsteuern) und 5,0 (Buchführung und Bilanzwesen). In der am 10. März 2009 durchgeführten mündlichen Prüfung erhielt sie für den mündlichen Vortrag die Note 5,5 und für die 6 Prüfungsabschnitte die Noten 4,0 (B., Bilanzsteuerrecht, ESt), 4,0 (P., DBA/AO), 4,5 (A., BGB, HGB), 4,5 (W., ESt), 4,0 (Wi., KStG, Int. Steuerrecht), und 4,5 (Dr. B., UStG, GrEStG, FGO, Strafrecht).
Da sich aus den Gesamtnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung insgesamt die Note 4,37 ergab, wurde der Klägerin eröffnet, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Eine Rechtsbehelfsbelehrung wurde ihr ausgehändigt.
Am 9. April 2009 erhob die Klägerin per Telefax Klage gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 brachte die Klägerin im Überdenkungsverfahren gegenüber der Prüfungsbehörde Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung vor.
Nach Durchführung des Überdenkungsverfahrens lehnte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 5. November 2009 eine Abänderung der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen der Klägerin ab. Auf die diesbezüglichen Stellungnahmen der Prüfer, die der Klägerin mit demselben Schreiben übersandt wurden, wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2010, mit der sie ihre Klage begründet, wendet sich die Klägerin gegen die formale Beendigung des Überdenkungsverfahrens. Die Klägerin habe einen Anspruch auf das verwaltungsinterne Kontrollverfahren. In diesem Verfahren könnten die Prüfer ihren Beurteilungsspielraum voll ausschöpfen, so dass insoweit weitergehender Rechtsschutz bestehe. Den Beklagten als Prüfungsbehörde treffe insoweit auch eine Fürsorgepflicht. Die Klägerin habe keine Möglichkeit erhalten, auf die Stellungnahmen der Prüfer zu reagieren, obgleich sie bereits mit Schreiben vom 8. Mai 2009 darauf hingewiesen habe, dass sie die Stellungnahmen der Prüfer zu einem abschließenden Vortrag ihrer Einwendungen gegen die Prüfungsergebnisse der mündlichen Prüfung benötige. Durch den Abschluss des Überdenkungsverfahrens ohne erneute Beteiligung der Klägerin sei ihr Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verletzt worden. Ergänzend rügt die Klägerin die Dauer des Überdenkungsverfahrens. Sie habe mit Schreiben vom 8. Mai 2009 die Bewertungen der mündlichen Prüfung vom 10. März 2009 gerügt. Das Überdenkungsverfahren sei erst sechs Monate später, nämlich mit dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 5. November 2009, abgeschlossen worden. Besonders auffällig sei, dass der Prüfer seine Stellungnahme erst am 29. Juni 2009 abgegeben habe. Im Hinblick auf das Erinnerungsvermögen müsse sich der Prüfer unverzüglich mit der Prüfungsentscheidung beschäftigen, sobald die Einwendungen vorlägen, anderenfalls sei die angefochtene Prüfungsentscheidung aufzuheben. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin zum mündlichen Prüfungsteil wird auf ihre Schreiben vom 1. Februar 2010 und vom 10. Oktober 2011 (jeweils unter III.) Bezug genommen. Die Klägerin schildert hier, welche Fragen ihr gestellt worden seien und welche Antworten sie gegeben habe. Im übrigen führt sie aus, die Stellungnahmen der Prüfer B. und W. im Überdenkungsverfahren seien falsch und verzerrten den Prüfungsablauf.
Hinsichtlich der Aufsichtsarbeit auf dem Gebiet der Ertragsteuern macht sich die Klägerin ein Gutachten des XX .. vom 15. Januar 2010 (Votum zur Bewertung der ESt-/KSt-Klausur Kennzahl 08 K 138) zu eigen, auf das ebenfalls verwiesen wird. Im Schreiben vom 10. Oktober 2011 rügt die Klägerin zusätzlich das Abhalten sog. Erstgutachterbesprechungen als Verstoß gegen § 24 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB).
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 10. März 2009 in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidungen vom 5. November 2009 und vom 20. Mai 2010 den Beklagten zu verpflichten, die Aufsichtsarbeit der Klägerin in dem Gebiet €Ertragsteuern€ sowie ihre mündlichen Prüfungsleistungen neu zu bewerten, hilfsweise, die Klägerin erneut zur mündlichen Prüfung zuzulassen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gutachten zur Aufsichtsarbeit Ertragsteuern äußere sich nicht nur zu Fachfragen, sondern nehme auch prüfungsspezifische Wertungen vor. Den Stellungnahmen der Korrektoren zu den fachlichen Angriffen des Gutachtens sei zu entnehmen, dass keine richtigen oder zumindest vertretbaren Antworten falsch bewertet worden seien. Die formellen Feststellungen des Gutachtens zur Punktevergabe des Zweitprüfers sowie zur Aussagekraft der Erstkorrektur träfen nicht zu.
Das Überdenkungsverfahren leide nicht an einem formellen Fehler. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Prüfung, welches in den Gerichtsakten enthalten sei, habe die Klägerin trotz Belehrung in der Ladung auf die weitere Begründung nach der mündlichen Prüfung am 10. März 2009 verzichtet. Weder in dem Antrag auf Durchführung des Überdenkungsverfahrens vom 9. April 2009 noch in der Klage vom gleichen Tage sei gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung substantiiert vorgetragen worden. Erstmals mit Schreiben vom 8. Mai 2009 seien konkrete Einwendungen gegen die mündliche Prüfung vorgetragen worden. Die Stellungnahmen der Prüfer datierten von Ende Mai 2009 bis zuletzt 29. Juni 2009. Es verwundere, wenn der Klägervertreter sich für sein Vorbringen acht Wochen und drei Tage Zeit lasse, es dann aber den Prüfern zum Vorwurf mache, wenn die letzte Stellungnahme erst nach sieben Wochen und drei Tagen abgegeben werde. Die Einwendungen des Klägervertreters gegen die Bewertung in der mündlichen Prüfung erschöpften sich weitgehend in einer Wiederholung der Begründung des Überdenkungsverfahrens. Insoweit werde auf die Stellungnahmen der Prüfer verwiesen. Darüber hinaus trage der Klägervertreter Neues zur Vortragsbewertung vor. Allerdings werde dabei der Unterschied zwischen Versorgungszusage und Pensionszusage, den der Prüfer in seiner Stellungnahme gemacht habe, übergangen. Grundzüge zum OECD-Musterabkommen seien Prüfungsstoff der Steuerberaterprüfung, denn das OECD-Musterabkommen sei eine Auslegungshilfe zu Doppelbesteuerungsabkommen. Doppelbesteuerungsabkommen seien im Prüfungsgebiet Steuern vom Einkommen und Ertrag (§ 37 Abs. 3 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes €StBerG-) relevant.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schreiben der Klägerin an den damals zuständigen Beklagtenvertreter vom 8. Mai 2009, an das Gericht vom 1. Februar 2010 und vom 10. Oktober 2011 sowie auf die Schreiben des Beklagten vom 5. November 2009, vom 25. Februar 2010, vom 20. Mai 2010 und vom 1. Dezember 2011 und schließlich auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
II. Die Klage ist unbegründet.
Der der Klägerin am 10. März 2009 bekanntgegebene mündliche Verwaltungsakt des Beklagten, sie habe die Steuerberaterprüfung 2008 nicht bestanden, lässt € auch hinsichtlich des verwaltungsinternen Überdenkungsverfahrens € keine Rechtsfehler erkennen, die zu einer Aufhebung der angefochtenen Prüfungsentscheidungen und zu einer Neubewertung führen könnten (nachfolgend unter 2.). Die von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor (nachfolgend unter 3).
1. Die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist aus der Natur der Dinge inhaltlich begrenzt. Denn die Bewertung einer Prüfungsleistung beruht auch auf persönlichen, subjektiven Erfahrungen und Vorstellungen des einzelnen Prüfers, die in die Beurteilung der erbrachten Prüfungsleistung einfließen. Den Prüfern steht deshalb sachnotwendig ein - überprüfungsfreier - Entscheidungsspielraum zu. Die nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich gebotene gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist somit nur eingeschränkt möglich (ständige Rspr., vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21. Januar 1999 VII R 35/98, BFHE 197, 373 BStBl II 1999, 242 m. w. N. insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts €BVerwG- vom 24. Februar 1993 6 C 35/92, BVerwGE 92, 132; BFH-Urteil vom 3. Februar 2004 VII R 1/03, BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842).
Das Gericht kann Prüfungsentscheidungen im Wesentlichen nur daraufhin überprüfen, ob der Prüfungsausschuss allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist oder wesentliche Verfahrensbestimmungen außer Acht gelassen hat (Urteil des Finanzgerichts €FG- Hamburg, Urteil vom 23. Januar 2002 V 26/01, Entscheidung der Finanzgerichte €EFG- 2002, 1059).
Hinsichtlich der fachlichen und prüfungsspezifischen Beurteilung kommt eine gerichtliche Kontrolle im Übrigen nur in Betracht, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt haben könnte (FG München, Urteil vom 25. September 1991 4 K 567/91, EFG 1992, 162; Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts €BVerfG- vom 17. April 1991 1 BvR 419, 81, 213/83, Neue juristische Wochenschrift €NJW- 1991, 2005, 2007 und 1 BvR 1529/84, 138/87, NJW 1991, 2008, 2010).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die erfolgte Bewertung der Leistung der Klägerin durch die einzelnen Prüfer im schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die in dem Gutachten betreffend die Aufsichtsarbeit 2 gemachten Ausführungen betreffen ausschließlich die nicht justitiable Ausübung des Prüferermessens. Bewertungsfehler im eigentlichen Sinn werden nicht dargelegt.
Deutlich wird dies beispielsweise auf Seite 5 des Gutachtens, wo ausgeführt wird, die Lösung der Klägerin enthalte €alle Aspekte der amtlichen Lösung€. Die zusätzlichen fehlerhaften Aspekte der Klägerin dürften €allenfalls eingeschränkt€ zu Punktabzügen führen.
Hierzu ist anzumerken, dass es bei den schriftlichen Steuerberaterprüfungen keine €amtlichen Musterlösungen€ gibt, die für die Prüfer verbindlich wären. Solche verbindliche Musterlösungen dürften vom Gericht auch nicht verlangt werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat erst mit Beschluss vom 23. April 2010 9 S 278/10 (Die öffentliche Verwaltung -DÖV- 2010, 660) entschieden, dass bei Prüfungsentscheidungen weder eine allgemeine Musterlösung, ein Bewertungssystem oder ein verbindlicher Punkte-Verteilungs-schlüssel festgelegt werden oder offengelegt werden muss.
Das den Korrektoren als Korrekturhilfe zur Verfügung gestellte Punkteschema enthält keine für die Prüfer verbindlichen Vorgaben. Ein den Prüfern an die Hand gegebenes Bewertungssystem darf nicht dazu führen, dass die Übereinstimmung bestimmter Ausführungen in der Klausur mit dem Lösungsvorschlag in der sog. €Musterlösung€ oder der Lösungsskizze zwingend zur Vergabe bestimmter Leistungspunkte führt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Dezember 2009 5 ME 182/09, Juris). Die vorgeschlagene Punkteverteilung soll lediglich die Gewichtung einzelner Teile der Aufgabenstellung nach ihrer Bedeutung und Schwierigkeit erleichtern (BFH-Urteile vom 8. Februar 2000 VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755, und vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2006 VII B 255/05, BFH-NV 2006, 1889; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2006 2 K 193/04, Juris, jew. m. w. N.).
Auch auf Seite 8 des Gutachtens wird der vom Prüfer vorgenommene Punktabzug als zu hoch empfunden und ausgeführt, dass ein weitergehender Abzug €auf Grund der geringen Gesamtbepunktung des Sachverhalts und der über beide Aufgabenteile zusammen gesehenen überwiegend richtigen Ausführungen€ der Klägerin €unverhältnismäßig€ sei.
Hierzu ist anzumerken, dass es - um dem Zweck der Steuerberaterprüfung gerecht zu werden, die Befähigung der Prüfungskandidaten zur Ausübung des Berufs des Steuerberaters nachzuweisen - nachgerade unvermeidbar ist, dass Korrektoren Wert auf die Benennung und Anwendung der richtigen Rechtsvorschriften legen und Kriterien wie Systematik und Präzision der Darstellung, Problembewusstsein bei der Anwendung nicht völlig eindeutiger Rechtsvorschriften, Argumentationsvermögen des Prüflings oder dergleichen als Bewertungsmaßstäbe berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 1999 VII S 14/98, BFH/NV 1999, 1133, unter 3.b). Auch können die Prüfer bei der Benotung der Aufsichtsarbeiten die Ausführungen der Prüfungskandidaten nicht losgelöst vom Gesamtzusammenhang der Aufgabenstellung bewerten. Die Frage, in welcher Höhe für den Prüfer unsystematische oder unklare Ausführungen zu Punktabzügen führen, ist Gegenstand des nicht justitiablen Prüferermessens.
Das gleiche gilt für die Kritikpunkte auf Seite 9, 11, und 12f.
b) Im Übrigen würde eine Verbesserung auf die angestrebte Note 3,0 in der Aufsichtsarbeit Ertragsteuern der Klägerin nur dann einen Vorteil bringen, wenn sie sich gleichzeitig in mindestens vier Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung um jeweils eine halbe Note verbessern würde. Denn mit der Note 3,0 in der Aufsichtsarbeit Ertragsteuern hätte die Klägerin eine schriftliche Durchschnittsnote von 4,16, was bedeutet, dass sie sich von der mündlichen Durchschnittsnote 4,42 (Notensumme 31) auf die Durchschnittsnote 4,14 (Notensumme 29) verbessern müsste, um die Prüfung mit der Gesamtnote 4,15 zu bestehen.
Prüfungsfehler der mündlichen Prüfung, die zu der genannten Verbesserung führen könnten, erkennt der Senat nicht.
Gerade der Prüfungsverlauf der mündlichen Steuerberaterprüfung ist kaum fassbar und nicht rekonstruierbar. Außerdem ist in der mündlichen Prüfung die Bewertung der Prüfungsleistung auch und gerade durch die Einordnung der Leistungen der Klägerin gegenüber den Fähigkeiten der anderen Kandidaten geprägt sowie durch die Einschätzung, welchen Schwierigkeitsgrad die Fragestellung aufweist und wie sie von der Gesamtheit der Kandidaten verstanden wurde. Die Prüfer dürfen daher gerade in der mündlichen Steuerberaterprüfung auf Klarheit und Systematik der Darstellung sowie auf Vollständigkeit und Prägnanz der Begründung richtiger Lösungen Wert legen. Ihre diesbezügliche Beurteilung liegt im Wesentlichen nicht auf fachwissenschaftlichem Gebiet und kann daher von den Finanzgerichten nur dann beanstandet werden, wenn sie offensichtlich nicht vertretbar ist (Finanzgericht €FG- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. September 2009 12 K 12086/07, EFG 2010, 76; ebenso BFH-Beschluss vom 09. März 1999 VII S 14/98 in BFH/NV 1999, 1133, 1135; BFH-Urteil vom 03. Februar 2004 VII R 1/03 in BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842; FG Hamburg, Urteil vom 22. Mai 2000 V 43/98, EFG 2000, 1100).
In diesem Zusammenhang ist auch maßgeblich, dass die Klägerin betreffend den Kurzvortrag und die Prüfungsgebiete 3 (Prüfer A.), 4 (Prüfer W.) und 6 (Prüfer Dr. B.) in Kenntnis der Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren nichts Neues vorgetragen, sondern sich auf das Wiederholen des Vorbringens im Überdenkungsverfahren beschränkt hat.
Im Einzelnen gilt für die mündlichen Prüfungsleistungen der Klägerin folgendes:
aa) Kurzvortrag
Die Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertung ihres Kurzvortrags greifen nicht durch.
1) Das Thema des Kurzvortrags €Pensionszusagen an Gesellschafter von Personengesellschaften im (Bilanz-)Steuerrecht gehört zum Prüfungsstoff, und zwar zu den Prüfungsgebieten €Steuern vom Einkommen und Ertrag€ (§ 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StBerG) und Betriebswirtschaft und Rechnungswesen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 StBerG).
2) Das Thema war auch nicht ungeeignet.
Mit dem Vorbringen, die mit dem von der Klägerin gewählten Vortragsthema umschriebene Prüfungsaufgabe sei nicht lösbar und damit das Thema als solches ungeeignet gewesen, macht die Klägerin die Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe geltend, die auch die gestellten Prüfungsanforderungen umfasst. Hierunter fallen im Wesentlichen die Maßstäbe, die sich aus den Prinzipien des Verfassungsrechts (insbesondere Gleichheitssatz, Willkürverbot) ergeben, und die aus den rechtlich umrissenen Zielen der jeweils in Betracht kommenden Prüfung zu entnehmen sind.
Der Kandidat der Steuerberaterprüfung hat in den in § 37 Abs. 3 StBerG benannten Prüfungsgebieten darzutun, dass er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben, mit anderen Worten, dass er das Wissen hat, das ein Steuerberater zur Ausübung seines Berufs haben muss (§ 37 Abs. 1 StBerG). Der Inhalt der Steuerberatertätigkeit wird von § 33 StBerG beschrieben. Nach § 33 Satz 2 StBerG gehören dazu u. a. die Hilfeleistung bei der Erfüllung gesetzlich bestimmter Buchführungspflichten, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung.
Zwar ist es nicht erforderlich, dass sämtliche Gebiete Gegenstand der Prüfung sind (§ 37 Abs. 3 Satz 2 StBerG). Der Prüfling muss jedoch damit rechnen, in sämtlichen Prüfungsgebieten geprüft zu werden. Dementsprechend hat er seine Vorbereitung zu gestalten. Es ist allgemein bekannt, dass in der Prüfung mit aktuellen Problemen gerechnet werden muss.
Die Klägerin hat an der Steuerberaterprüfung 2008 teilgenommen, deren schriftlicher Teil im Herbst 2008 und deren mündlicher Teil Anfang 2009 stattfand.
Anfang des Jahres 2008 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) unter Hinweis auf das BMFS vom 29. Januar 2008 IV B 2-S 2176/07/0001, 2008/0027617, (BStBl I 2008, 317) im Bundessteuerblatt Teil II drei Entscheidungen des BFH zu Pensionsrückstellungen bei Personengesellschaften veröffentlicht (BFH-Urteile vom 2. Dezember 1997 VIII R 15/96, BStBl II 2008, 174; vom 14. Februar 2006 VIII R 40/03, BStBl II 2008, 182; vom 30. März 2006 IV R 25/04, BStBl II 2008, 171). In dem genannten BMFS hat das BMF die bisherige Verwaltungsauffassung aufgegeben, wonach Pensionszusagen an Gesellschafter von Personengesellschaften nicht zur Bildung von Rückstellungen berechtigten. Es hat die Folgerungen aus den genannten BFH-Urteilen gezogen, wonach eine Pensionszusage an einen Personengesellschafter bei der Gesellschaft zu einer zu passivierenden Verpflichtung führt, der auf der Gesellschafterebene eine korrespondierende Forderung gegenübersteht. Der zur Pensionsrückstellung korrespondierende Aktivposten ist ausschließlich in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters zu aktivieren, wobei diese Rechtsprechung auch auf bereits bestehende Pensionszusagen anzuwenden ist, was bedeutet, dass in solchen Fällen im ersten Jahr, dessen Veranlagung verfahrensrechtlich noch geändert werden kann, in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters die bisher nicht aktivierte Zuführung zur Pensionsrückstellung gewinnerhöhend nachzuholen ist.
Die Prüfung dieser Anfang 2008 aktuellen Thematik in der Steuerberaterprüfung desselben Jahres ist keinesfalls willkürlich und entspricht den bereits angesprochenen gesetzlich umrissenen Zielen der Steuerberaterprüfung. Die mit den veröffentlichten BFH-Urteilen zusammenhängenden Fragen wurden, worauf der Prüfer B. zu recht hinweist, während des Jahres 2008 in Fachzeitschriften diskutiert (Heger in Betriebs-Berater 2008, 773 ff. am 7. April 2008; Groh in Der Betrieb 2008, 2391 ff. am 31. Oktober 2008).
3) Die Stellungnahmen der Prüfer zur Notenfindung beim Vortrag der Klägerin enthalten keine Anhaltspunkte für Willkür oder eine eklatante Falschbeurteilung. Die Prüfer haben auch nicht allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe außer Acht gelassen und sich auch nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
Hierbei unterstellt der Senat zugunsten der Klägerin als wahr, dass sie in der Klagebegründung dargelegten Ausführungen zu den §§ 4b bis 4d des Einkommensteuergesetzes (EStG) und zu § 6a EStG tatsächlich gemacht hat. Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, wenn die Prüfer die Ausführungen der Klägerin angesichts der o.g. aktuellen Thematik als €Themaverfehlung€ werten, die sie gerade noch mit 5,5 Punkten benotet haben, um den weiteren Verlauf der Prüfung für die Klägerin nicht von vornherein aussichtslos zu machen.
Maßgeblich ist dabei vor allem, dass der Kurzvortrag dem Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen zuzuordnen ist, die nicht der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Die Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung beruht auf komplexen Erwägungen, insbesondere auf den persönlichen Erfahrungen und Einschätzungen der Prüfer, die diese im Lauf ihres Berufslebens und der Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt und auf Grund des Gebots der Chancengleichheit der Bewerber bei der Notenvergabe anzuwenden haben (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 2005 2 K 1410/05, Juris; FG Hamburg, Urteil vom 14. November 2000 V 32/01, EFG 2003, 726).
Die Prüfer konnten deshalb € was sich insbesondere aus der Stellungnahme des Prüfers B. ergibt - als negativ bewerten, dass die Klägerin die Problematik der Erteilung von Pensionszusagen von Personenunternehmen an ihre Gesellschafter und die hieraus folgende Behandlung solcher Zusagen in der Steuerbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der Gewinnermittlung/Gewinnverteilung/Gewinnfeststellung im Rahmen der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht gekannt und erörtert hat. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, Ausführungen hierzu gemacht zu haben.
bb) Bilanzsteuer/Ertragsteuer (Prüfer B.)
Die Klägerin rügt hier, dass die Bewertung dieses Prüfungsabschnitts insbesondere aus dem Vergleich ihrer Leistungen mit denen der Mitprüflinge nicht nachvollziehbar sei. Sie schildert den Ablauf der Prüfung aus ihrer Sicht und betont, dass sie die an sie gerichteten Fragen vollständig und richtig beantwortet habe. Die Ausführungen des Prüfers B. in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren seien falsch. Insbesondere verkenne der Prüfer, dass die Klägerin darauf verwiesen habe, dass es stimmrechtslose Aktien gebe und sie hieraus die Erwägung gezogen habe, dass abweichende Stimmrechtsvereinbarungen möglich sein müssten. Die Klägerin benennt in diesem Zusammenhang die Prüfer der Prüfungskommission als Zeugen.
Das Gericht verzichtet auf die von der Klägerin angeregten Beweisaufnahme dahingehend, welche Fragen ihr gestellt worden sind und wie sie diese beantwortet hat, weil es zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Prüfung so verlaufen ist, wie von der Klägerin behauptet.
Entscheidend für die Bewertung der Klägerin in diesem Punkt war nach den insoweit unbestrittenen Ausführungen des Prüfers B., dass nach der Möglichkeit einer abweichenden Stimmrechtsregelung im Rahmen eines GmbH-Gesellschaftsvertrags gefragt worden ist. Selbst wenn der Hinweis auf das Aktiengesetz (AktG) vom Prüfer gekommen sein sollte, hätte sie € um richtig zu antworten € darauf hinweisen müssen, dass im AktG auf die gestellte Frage keine Antwort zu finden sein kann. Die von der Klägerin weiter gegebene Antwort, weil es stimmrechtslose Aktien gebe, müsse es die Möglichkeit geben, dass vereinbart werden könne, die Stimmrechtsverhältnisse zwingend den Beteiligungsverhältnisse anzupassen, ergibt im Zusammenhang mit der vom Prüfer gestellten Frage keinen Sinn, weil die Frage auf das Gegenteil gerichtet war, nämlich die Möglichkeit zur Vereinbarung von den Beteiligungsverhältnissen abweichender Stimmrechtsverhältnisse.
cc) Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Prüfer P.)
Die Klägerin trägt hier vor, ihre Ausführungen seien vollständig richtig gewesen und hätten die gestellten Fragen erschöpfend beantwortet. Die Frage zu dem OECD-Musterabkommen dürfte keine geeignete Prüfungsfrage sein, sie gehöre nicht zu dem zulässigen Prüfungsstoff.
Auf das Angebot der Klägerin, die Prüfer als Zeugen zu vernehmen, braucht der Senat nicht einzugehen, weil er unterstellt, dass die Klägerin die Ausführungen so wie behauptet gemacht hat.
Die ausführliche Stellungnahme des Prüfers lässt Bewertungsfehler nicht erkennen. Es kommt klar zum Ausdruck, welche Mängel der Antworten der Klägerin zu der Bewertung mit der Note 4,0 geführt haben. Er durfte dabei die von der Klägerin gezeigte Prüfungsleistung mit den Prüfungsleistungen der Mitbewerber vergleichen und dabei sowohl den Inhalt als auch die Art der Beantwortung der gestellten Fragen durch die Klägerin berücksichtigen.
Die Frage nach dem OECD-Musterabkommen durfte der Prüfer stellen, ohne allgemeine Bewertungsgrundsätze zu verletzen. Eine Prüfungsaufgabe liegt sogar auch dann noch im Rahmen der in § 37 Abs. 3 Satz 1 StBerG aufgeführten Prüfungsgebiete, wenn bei der rechtlichen Lösung vereinzelt Vorschriften aus Rechtsgebieten heranzuziehen sind, die an sich gar nicht zu den dort genannten Prüfungsgebieten gehören, soweit dies keine näheren Kenntnisse der betreffenden Gesetz verlangt und der Schwerpunkt der Aufgabenstellung eindeutig auf einem der in § 37 Abs. 3 StBerG genannten Rechtsgebiet liegt (BFH-Urteil vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573).
Zum Prüfungsgebiet €Steuern vom Einkommen und Ertrag€ (§ 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StBerG) gehört zweifelsohne die Kenntnis von Doppelbesteuerungsabkommen und damit auch die Kenntnis des OECD-Musterabkommens als Auslegungshilfe hierzu, worauf der Beklagtenvertreter zu Recht hinweist.
Die Problematik war auch aktuell, wie die vom Prüfer seiner Stellungnahme beigefügten Zeitungsausschnitte (u. a. aus dem Wirtschaftsteil der Süddeutschen Zeitung) vom Prüfungstag belegen.
dd) BGB und HGB (Prüfer A.)
Die Klägerin rügt hier ebenfalls, sie habe die ihr gestellten Fragen vollständig beantwortet, Fehler in den Antworten seien nicht erkennbar.
Der Prüfer hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, fast sämtliche Bewerber (darunter auch die Klägerin) hätten die ihr gestellten Fragen, die nach seiner, des Prüfers, Auffassung zu den geforderten Grundlagen des Zivil- und Handelsrechts gehörten, zu einem ganz erheblichen Teil nur mit wohlwollender Unterstützung und unter Hinführung zu akzeptablen Ergebnissen beantworten hätten können, so dass hierfür bestenfalls durchschnittliche Bewertungen vergeben werden konnten. Die Klägerin hat in ihrer Klagebegründung in Kenntnis der Stellungnahme des Prüfers nicht weiter vorgetragen, sondern wörtlich ihre Einwendungen im Überdenkungsverfahren wiederholt.
Die Stellungnahme des Prüfers lässt Bewertungsfehler nicht erkennen. Die Klägerin hat solche Fehler auch nicht behauptet. Ihrem Begehren auf eine bessere Benotung aufgrund der von ihr gegebenen Antworten kann der Senat nicht Rechnung tragen, nachdem die Einordnung der Leistung der Klägerin im Vergleich zur Leistung der Mitbewerber aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Prüfung zum Prüferermessen gehört, das im Streitfall nicht überschritten ist. Die Begründung des Prüfers rechtfertigt die Bewertung der von der Klägerin gegebenen Antworten mit der Note 4,5, auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, sie habe die Antworten so wie behauptet gegeben.
Der Senat verzichtet auf die Einvernahme der Prüfer als Zeugen, weil er zum Einen zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Prüfung wie von der Klägerin dargestellt, abgelaufen ist und zum Anderen, deren subjektive Selbstwahrnehmung, ihre Antworten auf die Prüfungsfragen seien vollständig gewesen, keinem Zeugenbeweis zugänglich sind.
ee) Körperschaftsteuer/Ertragsteuer (Prüfer Wi.)
Die Klägerin rügt, die Bewertung dieser Prüfung sei nicht nachvollziehbar. Eingangs habe die Klägerin auf die ihr gestellte Frage antworten wollen, sei aber durch den Prüfer abgeschnitten worden. Ihre anschließenden Antworten seien inhaltlich richtig gewesen. Soweit der Prüfer im Rahmen seiner Stellungnahme der Ansicht sei, dass alle Prüfungskandidaten dem geschilderten Sachverhalt nicht gewachsen gewesen seien, werde dem entgegen getreten. Im Übrigen belege dies vielmehr, dass die Prüfungsaufgabe ungeeignet gewesen sei und schon unter diesem Gesichtspunkt die Bewertung nicht aufrecht erhalten werden könne. Soweit der Prüfer ausführe, er habe diesen Fragenkomplex bereits öfters geprüft, werde dies bestritten. Im übrigen führe dies nicht zu einer Heilung des formellen Fehlers.
Der Senat verzichtet auf die Einvernahme der Prüfer, weil er zugunsten der Klägerin unterstellt, die Prüfung sei so verlaufen wie von der Klägerin angegeben.
Die Stellungnahme des Prüfers Wi. nennt im Einzelnen die Schwächen, die die Leistung der Klägerin aufgewiesen hat. Bewertungsfehler sind nicht erkennbar.
Dagegen, dass der Prüfer die Klägerin €abgeschnitten€ habe, spricht schon ihr eigenes Vorbringen. Die Klägerin hat in der Klagebegründung vorgetragen, sie sei im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) gebeten worden, dieses und insbesondere den neuen § 4a des GmbH-Gesetzes kurz zur erläutern. Als sie dieses getan habe, sei sie unterbrochen worden, da die allgemeinen Ausführungen dem Prüfer zu weit geführt hätten.
Hierin ist kein Bewertungsfehler zu sehen. Die Frage, wie der einzelne Prüfer ein Prüfungsgespräch führt, ist Bestandteil des prüfungsspezifischen Ermessens, welches der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Frage, mit welchem Prüfling der Prüfer eine Fragerunde beginnt sowie die Frage, ob und wann der Prüfer das Gespräch mit einem bestimmten Prüfling beendet und eine weitere Ergänzung seiner Ausführungen nicht mehr zulässt (BFH-Urteil in BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842).
Soweit die Klägerin ausführt, sie trete der vom Prüfer in seiner Stellungnahme vertretenen Ansicht entgegen, dass alle Prüfungskandidaten dem geschilderten Sachverhalt nicht gewachsen gewesen seien, und sie bestreite, dass der Prüfer wie von ihm ausgeführt einen bestimmten Fragenkomplex bereits öfters geprüft habe, ist dies für die Entscheidung unerheblich. Die Klägerin benennt in diesem Zusammenhang keine konkreten Tatsachen, die einen Bewertungsfehler des Prüfers belegen könnten.
Der Vorwurf der Klägerin, die vom Prüfer geäußerte Ansicht, sämtliche Kandidaten seien dem geschilderten Sachverhalt nicht gewachsen gewesen, belege die Ungeeignetheit der Prüfungsaufgabe, ist haltlos. Der Prüfer hat in seiner Stellungnahme zurecht darauf hingewiesen, dass von einem Steuerberater erwartet werden kann, dass er auch komplexe Sachverhalte strukturiert bewältigt.
ff) Ertragsteuern (Prüfer W.)
Die Klägerin schildert den Prüfungsablauf aus ihrer Sicht. Sie trägt vor, die Ausführungen des Prüfers zu dem tatsächlichen Ablauf der Prüfung seien falsch. Der Prüfer verzerre den Prüfungsablauf. Im Rahmen dieses Prüfungsabschnitts seien die Bewertungen auch für die übrigen Prüfungskandidaten undurchsichtig und nicht nachvollziehbar verblieben.
Der Senat verzichtet auf die Einvernahme der Prüfer, weil er zum Einen zugunsten der Klägerin unterstellt, die Prüfung sei so verlaufen, wie von der Klägerin angegeben und zum Anderen die subjektive Einschätzung der Wahrnehmung der übrigen Prüfungskandidaten nicht entscheidungserheblich ist.
Auch in diesem Prüfungsteil sind Bewertungsfehler nicht erkennbar, nachdem der Prüfer in seiner Stellungnahme im Einzelnen aufführt, welche Schwächen der klägerischen Antworten zu der erfolgten Bewertung geführt haben. Die Klägerin macht schon dem Grunde nach keine Bewertungsfehler geltend, denn ihr Vorwurf beschränkt sich im Ergebnis lediglich darauf, der Prüfer habe in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren den Prüfungsablauf verzerrt dargestellt. Weder in ihrer (in Kenntnis der Prüferstellungnahme verfassten) Klagebegründung vom 1. Februar 2010, noch in ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2011 geht die Klägerin auf die (von ihr im Überdenkungsantrag geforderte und mit der Prüferstellungnahme ihr gegebene weitere) Begründung des Prüfers für ihre Bewertung ein, sondern wiederholt lediglich wortgleich ihre wenig substantiierten Einwendungen aus dem Überdenkungsantrag.
gg) Umsatzsteuer/Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung/Grunderwerbsteuer
(Prüfer Dr. B.)
Die Klägerin trägt vor, auch in diesem Prüfungsabschnitt, in dem sie deutlich weniger beteiligt gewesen sei als die anderen Prüflinge, sei die erteilte Bewertung nicht nachvollziehbar.
Der Senat verzichtet auf die Einvernahme der Prüfer, weil er zugunsten der Klägerin unterstellt, die Prüfung sei so verlaufen, wie von der Klägerin angegeben.
Die Stellungnahme des Prüfers Dr. B nennt im Einzelnen die Schwächen, die die Leistung der Klägerin aufgewiesen hat und die zu der Bewertung mit der Note 4,5 geführt hat. Bewertungsfehler sind nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht behauptet.
Die Klägerin hat sich zu den Ausführungen des Prüfers im weiteren Verlauf des Klageverfahrens nicht mehr geäußert, sondern in ihrer Klagebegründung lediglich wörtlich ihre Einwendungen aus dem Überdenkungsverfahren wiederholt.
3. Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
a) Überdenkungsverfahren
82Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet das Überdenkungsverfahren nicht an einem formellen Fehler. Insbesondere war der Beklagtenvertreter nicht verpflichtet, die Stellungnahmen der Prüfer vor Abschluss des Überdenkungsverfahrens der Klägerin zuzuleiten, um dieser Gelegenheit zu weiteren Ausführungen zu geben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dient das Überdenkungsverfahren als verwaltungsinternes Kontrollverfahren dazu, dass die Prüfer ihre einer gerichtlichen Überprüfung nur sehr eingeschränkt zugängliche Bewertung der Leistungen des Prüfungskandidaten unter Berücksichtigung von dessen Einwendungen selbst noch einmal überprüfen. Folgen sie den Einwendungen nicht oder nur in einem geringen, für die Notenvergabe unerheblichen Umfang, so ist das sog. Überdenkungsverfahren damit abgeschlossen. Es besteht auch kein Rechtsanspruch des Prüflings darauf, dass sich im Überdenkungsverfahren der Prüfungsausschuss in seiner Gesamtheit mit den Bewertungen auseinandersetzt (BFH-Urteile vom 3. Februar 2004 VII R 1/03, BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842; vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93; BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 2009 VII B 195/08, Juris; vom 22. April 2009 VII S 43/08, BFH/NV 2009, 1462).
Mithin hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, auf die ihr übersendeten Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren erwidern zu dürfen. Der Beklagtenvertreter hat dadurch, dass er mit Schreiben vom 5. November 2009 den Abschluss des Überdenkungsverfahrens bekanntgegeben hat, ohne der Klägerin nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, weder seine Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin noch die Rechte der Klägerin aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Denn der Abschluss des Überdenkungsverfahrens und die damit einhergehende Mitteilung des Ergebnisses der Überdenkung dient (nur) dazu, dass der klagende Prüfling, also im Streitfall die Klägerin, Gelegenheit erhält zu entscheiden, ob er seine Klage in Anbetracht des Ergebnisses des Überdenkungsverfahrens für erledigt erklärt oder zurücknimmt oder ob er sie mit dem Ziel einer zusätzlichen gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle der Prüfungsentscheidung fortführen will € was die Klägerin getan hat (BFH-Beschluss vom 28. April 2004 VII B 343/03, Juris).
Auch die Dauer des Überdenkungsverfahrens verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Insbesondere stellt der Umstand, dass der Prüfer Brandl seine Stellungnahme zu den von der Klägerin Anfang Mai 2009 erhobenen Einwendungen Ende Juni und damit knapp zwei Monate später abgegeben hat, keinen Verfahrensfehler dar. Im Gegenteil hätte sich die Klägerin ein etwa gemindertes Erinnerungsvermögen der Prüfer negativ anrechnen zu lassen, da sie ihre Einwendungen erst mit Schreiben vom 8. Mai 2009 und damit unter Berücksichtigung des Postwegs mehr als zwei Monate nach der mündlichen Prüfung vom 10. März 2009 vorgebracht hat. Damit liegt es im Verantwortungsbereich der Klägerin, dass sich die Prüfer erst mehr als zwei Monate nach der Prüfung mit ihren Einwendungen befassen konnten.
b) Schriftlicher Teil
aa) Zwei-Prüfer-Regelung
Nach § 24 Abs. 2 DVStB ist jede Aufsichtsarbeit von mindestens zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) persönlich zu bewerten. Dem Zweitprüfer kann die Bewertung des Erstprüfers mitgeteilt werden; dies gilt entsprechend, wenn weitere Prüfer bestimmt sind (§ 24 Abs. 2 Satz 2 DVStB).
89Der in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten gerügte Verstoß gegen die sog. Zwei-Prüfer-Regelung liegt nicht vor. In welcher Form die erforderliche Begutachtung durch die Prüfer zu erfolgen hat, ist weder im StBerG noch in der DVStB geregelt. Wird € wie im Streitfall € das Bewertungsverfahren offen gestaltet, d.h., wird dem Zweitkorrektur die Bewertung des Erstprüfers mitgeteilt, so kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte aus der Tatsache, dass der Zweitkorrektor sich der Bewertung des Erstkorrektors anschließt (z.B. durch bloßes Abhaken der Bewertungsschritte des Erstkorrektors oder durch ein allgemeines €Einverstanden€) nicht gefolgert werden, er habe die Arbeit nicht selbständig begutachtet. Im offenen Verfahren bleibt es dem Zweitkorrektor unbenommen, auf welche Weise er das Ergebnis seiner Korrektur zum Ausdruck bringt. Selbst der Umstand, dass der Zweitkorrektor die eigens für seine Korrektur vorgesehen Spalte sowie einen Korrekturbogen (teilweise) nicht ausfüllt, lässt nicht den Schluss zu, er habe keine eigenständige Bewertung vorgenommen (BFH-Urteil vom 29. September 1992 VII R 76/90, BFH/NV 1994, 269; BFH-Beschluss vom 28. September 1998 VII B 65/98, BFH/NV 1999; FG Hamburg Urteil vom 24. April 2003 V 11/02, Juris; FG Schleswig-Holstein Urteil vom 30 Mai 2002 II 7/01, Juris; FG Köln, Urteile vom 27. Januar 2005 2 K 1010/01, Juris; vom 26. Februar 20042 K 1580/02, EFG 2004, 1090; Sächsisches FG, Urteil vom 3. August 1999 6 K 89/99, Juris). Die Möglichkeit des Zweitprüfers, sich der Meinung des Erstprüfers anzuschließen, gilt auch für das Überdenkungsverfahren; ein Anspruch auf eine sog. Verdeckte Bewertung der schriftlichen Steuerberaterprüfung im verwaltungsinternen Überdenkungsverfahren besteht nicht (BFH-Beschluss in BFH-NV 1999, 1133; FG Berlin-Brandenburg in EFG 2003, 731).
Nach dem Vorstehenden ist es nicht zu beanstanden, dass sich im Rahmen der Bewertung der Aufsichtsarbeit Ertragsteuer der Zweitprüfer der Bewertung des Erstprüfers durch das Abhaken der Bewertungen des Erstprüfers angeschlossen hat. Der zeitliche Abstand von drei Tagen zwischen Erst- und Zweitkorrektur spricht ebenso wenig gegen eine eigene gutachterliche Bewertung der Arbeit durch den Zweitprüfer wie der Umstand, dass auf dem den Gutachtern zur Verfügung gestellten Formblatt unter €Zweitprüfer€ die Möglichkeit vorgedruckt war, sich mit der Korrektur des Erstprüfers durch bloße Unterschrift €einverstanden€ zu erklären. Denn diese vorgedruckte Bemerkung hätte vom Zweitprüfer ohne weiteres gestrichen werden können und er hätte den für die eigene Stellungnahme vorgesehenen Platz in Anspruch nehmen können, falls er mit der Bewertung durch den Erstprüfer nicht einverstanden gewesen wäre.
bb) Erstgutachterbesprechungen
Die sog. Korrektorentreffen stellen keinen Verstoß gegen § 24 DVStB dar. Wie der Beklagtenvertreter glaubhaft vorgetragen hat, sind diese Treffen absolut unverbindlich. Sie werden von den Korrektoren selbst organisiert, wobei jedem Korrektor die Teilnahme freigestellt ist. Entgegen der Information des Klägervertreters nehmen an den Treffen keine Fremden teil.
Durch den Umstand, dass anlässlich der Korrektorentreffen Probleme diskutiert werden können, die alle Bewerber betreffen (z. B. Fragen zu den Lösungshinweisen, zur Folgefehlerproblematik, u. ä.) ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin keine Verletzung der Chancengleichheit. Im Gegenteil wird durch die Korrektorentreffen die Korrektur der schriftlichen Aufsichtsarbeiten in gewissem Maß vereinheitlicht und damit für alle Bewerber die Chancengleichheit erhöht, und zwar sogar dann, wenn zufällig eine Klausurbearbeitung der Klägerin Auslöser für eine Diskussion bei einem Korrektorentreffen gewesen sein sollte.
c) Mündlicher Teil
Der Umstand, dass möglicherweise der Klägerin trotz ausdrücklichen Verlangens einer weiteren Begründung im Rahmen der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung am 10. März 2009 keine oder nur eine unzureichende Begründung für das Prüfungsergebnis erteilt worden ist, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Prüfungsentscheidung.
Der entsprechende Vortrag der Klägerin ist nicht schlüssig, weil die Klägerin ausweislich der €Niederschrift über die mündliche Prüfung für Steuerberater 2008 am 10.3.2009, Zi.-Nr. 37€ auf die Erläuterung der Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung verzichtet hat, obwohl sie € worauf der Beklagtenvertreter zu Recht hinweist € bereits in der Ladung zur mündlichen Prüfung und durch Aushang im Prüfungslokal auf das Erfordernis des unverzüglichen Verlangens einer Begründung hingewiesen worden war.
Für die Richtigkeit des Protokolls in diesem Punkt sprechen die Ausführungen der Prüfer B., A. und P. in ihren jeweiligen Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren, wonach der Klägerin vom Vorsitzenden der Prüfungskommission eine allgemeine Begründung für das Nichtbestehen der Prüfung gegeben wurde sowie konkrete Hinweise auf die einzelnen nicht ausreichenden Leistungen.
Die Klägerin hat sich in ihrer Klagebegründung und in der mündlichen Verhandlung zu den diesbezüglichen Ausführungen der genannten Prüfer nicht mehr geäußert. Das Gericht hat keinen Grund, anzunehmen, die Klägerin habe entgegen dem Protokoll des Prüfung eine weitere Begründung verlangt, die ihr verweigert worden sei.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
FG München:
Urteil v. 07.12.2011
Az: 4 K 1146/09
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0085ef2864c5/FG-Muenchen_Urteil_vom_7-Dezember-2011_Az_4-K-1146-09