Landgericht Köln:
Urteil vom 17. Oktober 2007
Aktenzeichen: 26 O 345/06

(LG Köln: Urteil v. 17.10.2007, Az.: 26 O 345/06)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in Vertragsbedingungen für Pauschalreiseverträge in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel

„Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reiseantritt fällig“

wörtlich oder inhaltsgleich zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen, sofern zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Restzahlung die endgültige Durchführung der Reise noch nicht feststeht.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten angedroht.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 189,00 € nebst in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UklaG verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung der aus dem Tenor ersichtlichen Klausel. Die Beklagte befasst sich u.a. mit der Veranstaltung und Vermittlung von Pauschalreisen. Für die von ihr angebotenen Pauschalreisen verwendet die Beklagte Allgemeine Reisebedingungen (Bl. 8 ff. d.A.). Unter Ziff. 2 der Allgemeinen Reisebedingungen (Bl. 9 d.A.) heißt es u.a.:

"Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reiseantritt fällig."

Weiter heißt es unter Ziff. 8 (Bl. 11 d.A.) "Rücktritt durch den Reiseveranstalter" u.a.:

"Ist in einer Ausschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteil-

nehmerzahl hingewiesen, so können wir bis 2 Wochen vor Reiseantritt

von der Reise zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird. Sie können die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis anzubieten. ... Soweit dies nicht geschieht, erhalten Sie den Reisepreis unverzüglich zurück."

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 9.8.2006 vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte hat die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 15.8.2006 abgelehnt.

Der Kläger macht geltend, die beanstandete Klausel sei aus den von ihm dargelegten Gründen unwirksam. Der Kläger begehrt weiter Ersatz von ihm entstandenen Aufwendungen in Höhe von 189,00 €.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in Vertragsbedingungen für Pauschalreiseverträge in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel

"Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reiseantritt fällig"

wörtlich oder inhaltsgleich zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen, sofern zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Restzahlung die endgültige Durchführung der Reise noch nicht feststeht,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 189,00 € nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt aus den von ihr im einzelnen dargelegten Gründen ihre Klausel. Aus dem zuvor Ausgeführten ergebe sich jedenfalls, dass auch ein Zahlungsanspruch gegen sie nicht bestehe.

Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegter Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG klagebefugte und aktivlegitimierte Kläger kann gemäß § 1 UKlaG von der Beklagten verlangen, daß sie die Verwendung der aus dem Tenor ersichtlichen oder von dieser inhaltsgleichen (vgl. § 9 Nr. 3 UklaG) Klausel unterlässt.

Die beanstandete Klausel verstößt aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen gegen § 307 BGB.

Die streitgegenständliche Klausel normiert die Fälligkeit des restlichen Reisepreises zu einem Zeitpunkt, zu dem die Durchführung der Reise wegen des Rücktrittsrechts der Beklagten noch nicht gesichert ist.

Dies stellt eine unangemessene Benachteilung des Kunden dar, die durch die Möglichkeit der Wahrnehmung einer Ersatzreise bei Bedarf des Kunden und auch tatsächlich bestehender Möglichkeit oder die ansonsten zu gewährende Rückzahlung des Reisepreises durch die Beklagte nicht hinreichend abgemildert wird.

Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass der Reisevertrag eine Form des Werkvertrages darstellt und deshalb keine Vorleistungspflicht des Reisenden hinsichtlich des Reisepreises besteht und deshalb die durch die beanstandete Klausel bestimmte Vorleistungspflicht des Kunden jedenfalls in der Zeitspanne bis zu dem Zeitpunkt, in dem feststeht, ob die Reise überhaupt stattfinden kann oder nicht, den Kunden in besonderem Maße benachteiligt.

Im übrigen folgt die Kammer den Gründen des vom Kläger mit Schriftsatz vom 7.3.2007 vorgelegten Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 1.12.2006 - 8 O 240706 Ka -, auf die sie Bezug nimmt.

Die Wiederholungsgefahr bezüglich des streitgegenständlichen Unterlassungsbegehrens folgt daraus, daß die Beklagte trotz Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat.

Die Androhung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft beruht auf § 890 ZPO.

Der Kläger kann weiter gemäß § 5 UklaG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Ersatz der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 189,00 € verlangen.

Die Höhe des insoweit vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruches hat die Beklagte nicht bestritten, die nur den Grund eines Zahlungsanspruchs des Klägers gegen sie in Abrede gestellt hat.

Der zugesprochene Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 ff. BGB begründet.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Streitwert: bis 3.500,00 €






LG Köln:
Urteil v. 17.10.2007
Az: 26 O 345/06


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