Landgericht Duisburg:
Beschluss vom 30. November 2009
Aktenzeichen: 34 AR 3/09

(LG Duisburg: Beschluss v. 30.11.2009, Az.: 34 AR 3/09)

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der O-GmbH wird die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 24. Juni 2009 aufgehoben.

Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft Duisburg zur weiteren Ver-anlassung und Neuentscheidung über das Einsichtsgesuch zurückgegeben.

Die durch diese Entscheidung entstandenen Kosten und die der O-GmbH entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I. Die O-GmbH (im Folgenden Verletzte genannt) erstattete mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.01.2008 bei der Staatsanwaltschaft Detmold wegen Verletzung ihrer Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken Strafanzeige gegen drei Unbekannte und stellte Strafantrag. Nach der Durchführung von Ermittlungen und Übernahme von der Staatsanwaltschaft Detmold stellte die Staatsanwaltschaft Duisburg das Verfahren am 06.02.2008 gemäß § 153 Abs. 1 StPO aufgrund der Geringfügigkeit des Schadens und mangelndes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung ein.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.06.2009 bat die Verletzte um die Gewährung von Einsicht in die Ermittlungsakte. Unter dem 24.06.2009 teilte die Staatsanwaltschaft Duisburg der Verletzten mit, sie komme dem Akteneinsichtsgesuch aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht nach. Bei dem ermittelten Anschlussinhaber handele es sich nicht zwangsläufig um den zu ermittelnden Täter. Daneben bestehe auch kein ausreichendes Interesse an einer Akteneinsicht, weil das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Anschlussinhabers vorgehe. Jedenfalls überwiege nicht das Interesse des Antragstellers. Weitere Ermittlungen seien unverhältnismäßig.

Gegen die ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft richtet sich der Antrag der Verletzten auf gerichtliche Entscheidung. Ihrer Ansicht nach fehle es an einem überwiegenden schutzwürdigen Interesses des Anschlussinhabers. Im Übrigen macht sie in Anlehnung an verschiedene gerichtliche Entscheidungen umfängliche Ausführungen zu ihrem Interesse an der begehrten Akteneinsicht.

Die Staatsanwaltschaft Duisburg lehnt eine Akteneinsicht mit Verfügung vom 08.09.2009 weiterhin ab und verweist ergänzend darauf, dass dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Zuge der Übersendung des Einstellungsbescheides bereits der Name und die Adresse des Anschlussinhabers mitgeteilt worden sei und deshalb kein Hindernis mehr an der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche bestehe.

II. 1. Der Antrag der Verletzten auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 406 e Abs. 4 Satz 2 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Trotz der Mitteilung des Namens eines Anschlussinhabers und dessen Adresse (im Einstellungsbescheid) besteht weiterhin ein Rechtsschutzinteresse für die begehrte Akteneinsicht. Die Strafanzeige vom 03.01.2008 richtet sich gegen drei verschiedene, unbekannte Täter mit drei verschiedenen IP-Adressen. Da nach dem Inhalt des Einstellungsbescheides noch keine Zuordnung zu einer der drei in der Strafanzeige aufgeführten IP-Adressen hinreichend möglich ist, ist das Informationsinteresse der Verletzten noch nicht hinreichend erfüllt.

2. Der Antrag hat in der Sache in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 24.06.2009, mit der die Staatsanwaltschaft die Gewährung von Akteneinsicht an die Verletzte abgelehnt hat, ist rechtsfehlerhaft und unterliegt aus diesem Grunde der Aufhebung.

a) Nach § 406 e Abs. 1 Satz 1 StPO hat der durch eine Straftat Verletzte jedenfalls dann einen grundsätzlichen Anspruch auf Akteneinsicht durch einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt, wenn er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Hierfür ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche durch den Verletzten einer Straftat ausreichend (vgl. BVerfG NJW 2007, 1052). Vorliegend macht die Verletzte jedenfalls auch geltend, dass sie gegen den beschuldigten Inhaber des Internet-Anschlusses einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung habe. Das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs ist für vergleichbare Fallkonstellation in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2009, I-20 W 146/08). Zur Verfolgung dieses Anspruchs ist die Anzeigenerstatterin darauf angewiesen, die Identität und ladungsfähige Anschrift des von den Ermittlungsbehörden ermittelten Beschuldigten und die ermittelten näheren Umstände der Verbreitungshandlung zu erfahren, was vorliegend nur durch eine Einsichtnahme in die Ermittlungsakte erfolgen kann.

Die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs der Anzeigenerstatterin gemäß § 101 Abs. 1 UrhG gegen den Internet-Provider des Beschuldigten auf Auskunfterteilung schränkt das Akteneinsichtsrecht nicht ein. Im vorliegenden Fall sind bereits die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nicht erfüllt, da die Rechtsverletzung durch eine einmalige Verbreitung des Filmwerks über den Anschluss des Beschuldigten noch keinen Urheberrechtsverstoß von "gewerblichem Ausmaß" im Sinne von § 101 Abs. 1 UrhG darstellt.

b) Nach § 406 e Abs. 2 Satz 1 StPO ist die begehrte Akteneinsicht zu versagen, soweit ihr überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Zu den schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten zählen auch sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sein hierdurch rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung persönlicher Daten. Dieses schutzwürdige Interesse des Beschuldigten steht der Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten indes nur dann entgegen, wenn es das Informationsinteresse des Verletzten überwiegt (vgl. BVerfG a.a.O.). Dies tut es indes nicht generell (vgl. BVerfG a.a.O.), da ansonsten die Regelung in § 406 e Abs. 1 Satz 1 StPO nahezu vollständig ausgehöhlt und sinnentleert würde. Aus diesem Grunde hat die über die Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten entscheidende Stelle die gegenläufigen Interessen des Verletzten und des Beschuldigten gegeneinander abzuwägen, um hierdurch festzustellen, welchem Interesse im konkret zu beurteilenden Einzelfall der Vorzug gebührt. Daher darf das Akteneinsichtsgesuch entgegen dem insoweit rechtlich unzutreffenden Ansatz der staatsanwaltlichen Entscheidung vom 24.06.2009 nicht schon deshalb zurückgewiesen werden, weil das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse nicht überwiegt. Es muss vielmehr umgekehrt das Geheimhaltungsinteresse das Informationsinteresse überwiegen, um den Antrag zurückweisen zu können. Sind beide Interessen nahezu gleich groß, ist nach der gesetzlichen Wertung dem Informationsinteresse der gesetzliche Vorrang einzuräumen und Akteneinsicht zu gewähren.

Demgegenüber lässt die ablehnende staatsanwaltliche Entscheidung keine Gründe erkennen, welche ein Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses des Anschlussinhabers rechtfertigen könnte. Das Geheimhaltungsinteresse überwiegt - wie bereits ausgeführt - das Informationsinteresse nicht generell, so dass weitere Umstände hinzutreten müssen, um ein Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses rechtfertigen zu können.

Hierfür ist nicht schon die abstrakte Möglichkeit, dass der Beschuldigte nach erfolgter Akteneinsichtnahme durch die Anzeigenerstatterin zivilrechtlich als Störer in Anspruch genommen werden kann, ausreichend. Die Offenbarung der Identität und Anschrift des Beschuldigten ist vielmehr die notwendige Folge des Umstands, dass die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche ein berechtigtes Interesse des Verletzten im Sinne von § 406 e Abs. 1 StPO begründet.

Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Ansicht vertreten wird, im Rahmen der Interessenabwägung sei die Stärke des Tatverdachts zu berücksichtigen (vgl. LG Darmstadt, MMR 2009, 579; LG Saarbrücken, MMR 2009, 639), kann dem nach Ansicht der Kammer nicht gefolgt werden. Auch wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen zweifelhaft ist, ob überhaupt der Nachweis einer Straftat geführt werden kann, führt ein fehlender Tatverdacht nicht ohne weiteres dazu, dass das stets zu berücksichtigende allgemeine Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten gegenüber dem berechtigten Auskunftsinteresse des Verletzten überwiegt. Anderenfalls würde die Regelung des § 406 e Abs. 1 S. 1 StPO in den Fällen, in denen das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen fehlenden Tatverdachts eingestellt worden ist, nahezu vollständig ausgehöhlt. Es ist indes anerkannt, dass ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht insbesondere auch dann besteht, wenn sie der Prüfung der Frage dienen soll, ob eine Einstellungsbeschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO oder ein Klageerzwingungsantrag gemäß § 172 Abs. 2 StPO gestellt werden soll (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 406 e Rn. 3).

Auch das in diesem Fall möglicherweise relativ geringe Ausmaß der Rechtsverletzung durch die einmalige Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Werkes über den Internet-Anschluss des Beschuldigten führt nicht dazu, dass sein allgemeines Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem berechtigten Interesse der Verletzten überwiegt. Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise die Ansicht vertreten, dass dem verletzten Rechteinhaber die Akteneinsicht jedenfalls dann zu versagen ist, wenn es sich um eine bagatellartige Rechtsverletzung handelt (LG Darmstadt, a.a.O.; LG Saarbrücken a.a.O.). Für eine solche Gewichtung der Rechtsverletzung, die in den Fällen von Urheberrechtsverstößen eine Bewertung der zivilrechtlichen Ansprüche des Rechteinhabers voraussetzt, gibt es jedoch de lege lata keine Grundlage. Zwar sieht § 406 e Abs. 1 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO vor, dass der Verletzte kein berechtigtes Interesse zur Akteneinsicht darlegen muss, wenn es um Taten nach §§ 108 a, 108 b Abs. 3 UrhG, also um ein gewerbsmäßiges Handeln, geht. Für den Regelfall des § 406 e Abs. 1 Satz 1 StPO, der vorliegend Urheberrechtsverstöße unterhalb der Schwelle der Gewerbsmäßigkeit betrifft, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Verletzte ein berechtigtes Interesse darlegt. Dieses Interesse ergibt sich - wie oben ausgeführt - bereits aus der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche des Verletzten, ohne dass eine weitere Einschränkung, etwa anhand des Gegenstandswertes, gesetzlich normiert ist. Auch lässt sich § 406 e Abs. 2 StPO nicht entnehmen, dass das allgemeine Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten bei nur geringen Rechtsverletzungen gegenüber dem Aufklärungsinteresse des Verletzten überwiegen soll. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass bei geringen Rechtsverletzungen das wirtschaftliche Risiko für den Beschuldigten und damit einhergehend die Folgen eines Eingriffs in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Falle einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme ebenfalls reduziert sind. Dem geringeren Aufklärungs- und Informationsinteresse des Verletzten steht mithin auch nur ein geringeres, jedenfalls nicht überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten gegenüber.

Eine darüber hinausgehende Einschränkung des strafprozessualen Akteneinsichtsrechts - etwa auf die Fälle, in denen ein gewerbliches Ausmaß im Sinne von § 101 Abs. 1 UrhG erreicht wird - hat der Gesetzgeber bislang nicht normiert. Das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BGBl. 2008, 1191 ff), durch das der urheberrechtliche Auskunftsanspruch u.a. gegen den Internet-Provider gemäß § 101 Abs. 1 UrhG mit Wirkung zum 01.09.2008 eingeführt worden ist, enthält keine das Strafprozessrecht einschränkenden Regelungen.

c) Soweit nach derzeitigem Stand keine durchgreifenden Umstände für die Annahme eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses des Anschlussinhabers erkennbar sind, kann eine abschließende Entscheidung der Kammer über das Einsichtsgesuch gleichwohl nicht erfolgen.

Da eine Gewährung der Akteneinsicht die Grundrechtssphäre des Anschlussinhabers betrifft, muss dieser vor einer Gewährung angehört werden (vgl. BVerfG a.a.O.). Dabei ist dem Anschlussinhaber Gelegenheit zu geben, etwaige neue, bislang unbekannt gebliebene Umstände vorzubringen, welche das Geheimhaltungsinteresse überwiegen lassen könnten. Erst danach kann eine abschließende Interessenabwägung vorgenommen werden. Im Zuge der Aufhebung der rechtsfehlerhaften Entscheidung erhält die Staatsanwaltschaft nunmehr Gelegenheit, die fehlende Anhörung nachzuholen und sodann eine neue Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch der Verletzten zu treffen.

III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechender Anwendung der §§ 464 Abs. 2, 467 Abs. 1 StPO.






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