Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. November 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 8/00
(BPatG: Beschluss v. 28.11.2000, Az.: 33 W (pat) 8/00)
Tenor
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 19 des Patentamts vom 1. April 1998 und vom 3. September 1999 werden aufgehoben.
Gründe
I Die Anmelderin hat am 4. November 1997 die Bezeichnung "KAMPA Online Haus" ua für die Waren "Fertighäuser, Hotel- und Industriebauten, Bauten nicht aus Metall" angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 19 hat die Anmeldung teilweise, nämlich im Umfang der genannten Waren, mit Beschluss vom 1. April 1998 zurückgewiesen und die Erinnerung der Anmelderin dagegen mit Beschluss vom 3. September 1999. In den Gründen des am 29. September 1999 zugestellten Erinnerungsbeschlusses heißt es, auch die internationale Klassifikationsliste lasse die Verwendung der streitigen Begriffe nicht zu. Ohne den Zusatz "transportable" sei keine Abgrenzung zu den Dienstleistungen "Errichten solcher Bauten unter fester Verbindung mit dem Untergrund" möglich.
Am 25. Oktober 1999 erhob die Anmelderin Beschwerde. Sie ist der Auffassung, die Klassenzuordnung sei auch mit der von der Markenstelle beanstandeten Fassung des Warenverzeichnisses ohne weiteres möglich. Voreintragungen käme insoweit zumindest eine indizielle Wirkung zu. "Transportable Fertighäuser" treffe nicht den gewollten Begriff; "Fertighaus" sei ein verkehrsüblicher Begriff mit klarem Aussagegehalt.
Hinsichtlich "Hotel- und Industriebauten, Bauten nicht aus Metall" hat die Anmelderin das Warenverzeichnis neu gefasst; es lautet insoweit nunmehr: "Bausätze zur Errichtung von Bauten nicht aus Metall; Bausätze zur Errichtung von Hotel- und Industriebauten".
II Die zulässige Beschwerde hat nach der Neufassung des Warenverzeichnisses in der Sache Erfolg. Das Warenverzeichnis ist nunmehr bestimmt genug (§ 14 MarkenV iVm § 32 Abs 2 Nr 3 und Abs 3 MarkenG).
Bei dem Warenbegriff "Fertighäuser" ist kein Zusatz, wie etwa "transportable" und/oder "(nicht aus Metall)", erforderlich.
"Fertighaus" ist ein allgemein geläufiger Fachbegriff der Bautechnik und des Handels. Er besagt, dass es sich um ein Haus handelt, das unter Verwendung meist serienmäßig hergestellter, typisierter, geschoßhoher und raumbreiter Bauteile aus Beton, Holz ua errichtet wird (vgl Brockhaus Die Enzyklopädie in 24 Bänden, 20. Aufl, Bd. 7, 1997, S.235).
Unter Berücksichtigung des Sprachgebrauchs der amtlichen Klasseneinteilung wird insbesondere im Zusammenhang mit der Fertigbauweise allerdings wie folgt zu differenzieren sein:
Liegt der Schwerpunkt des Leistungsangebots in der Errichtung eines Hauses, so wird dieses regelmäßig der Dienstleistung "Bauwesen" (Kl.37) zuzuordnen sein.
Beinhaltet das Leistungsangebot hingegen im wesentlichen den Verkauf eines mit einem Grundstück verbundenen schon "fertigen Hauses", so wird es sich in der Regel begrifflich um eine Dienstleistung der Klasse 36 ("Immobilienwesen") handeln.
Der Begriff "Fertighaus" als Ware der Klasse 19 ist damit auf die Gesamtheit der zur Errichtung eines Hauses vorgesehenen vorgefertigten Bauteile beschränkt, ferner auf mit einem Grundstück noch nicht fest verbundene (transportable) Häuser, die in sogenannter Fertigbauweise aus solchen Bausätzen vorgefertigter Bauteile bereits zusammengesetzt worden sind.
Hinsichtlich der Hotel- und Industriebauten sowie der Bauten nicht aus Metall hat die Anmelderin mit der Einschränkung auf Bausätze zur Errichtung der jeweiligen Bauten eine ausreichende Klarstellung vorgenommen.
Damit sind die den Markenschutz versagenden Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Winklerv. Zglinitzki Dr. Albrecht Cl
BPatG:
Beschluss v. 28.11.2000
Az: 33 W (pat) 8/00
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