Landgericht Duisburg:
Urteil vom 20. März 2012
Aktenzeichen: 24 O 9/12
(LG Duisburg: Urteil v. 20.03.2012, Az.: 24 O 9/12)
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 27. Januar 2012 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass im ersten Absatz die beiden Worte "oder Leasing" entfallen.
Im Óbrigen wird die einstweilige Verfügung vom 27. Januar 2012 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers vom 24. Januar 2012 zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassung, Pkws im Internet zum Verkauf oder Leasing als bestimmtes Modell anzubieten ohne die CO2-Effizienzklasse einschließlich einer grafischen Darstellung anzugeben.
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, welcher seinen Sitz in Berlin hat und entsprechend seiner Satzung die Aufgabe übernommen hat, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren. Die Antragsgegnerin ist ein BMW-Handelshaus in . Die Antragsgegnerin bot auf der Internetplattform
einen neuen BMW 520 dA mit 130 KW (177 PS) sowie verschiedenem Zubehör zu einem Preis von 51.830,00 EUR an. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieses Angebots wird auf Anlage A 1 verwiesen. Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11.01.2012 ab und forderte zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Schreiben vom 11.01.2012 ab.
Der Antragsteller meint, seine Prozessführungsbefugnis folge aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Der Bundesgerichtshof habe sich in zahlreichen Fällen ausführlich mit der Klagebefugnis des Antragstellers befasst und diese jeweils bestätigt, zuletzt in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2011 zum Aktenzeichen I ZR 190/10. Hinsichtlich seiner Mitglieder verweist der Antragsteller auf die von ihm vorgelegte Mitgliederliste, deren Inhalt durch die eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin des Antragstellers glaubhaft gemacht sei. Hiernach seien u.a. die bekannte , vier Kfz-Handelsunternehmen und Werkstätten mit zum Teil erheblichen Umsätzen deutlich über der fünf Millionen Grenze, die als freiwilliger Zusammenschluss von über 1100 Kfz-Meisterbetrieben, sowie der mit rund 70 Autohäusern, welche über das gesamte Bundesgebiet verteilt seien, Mitglied des Antragstellers. Soweit der und die Mitglied des Antragsteller sei, seien ihm auch jeweils dessen Mitglieder zuzurechnen. Dem Antragsteller stünde ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit 3, 4 Nr. 11 UWG bzw. 3, 2 Abs. 1 Unterlassungsklagengesetz in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt I Nr. 4 zu. Gemäß Anlage 4 Abschnitt 2 Nr. 4 müsse ein Händler bei der Ausstellung eines Fahrzeugmodells oder einem Angebot zum Kauf oder Leasing in einem virtuellen Verkaufsrahmen die Angaben nach Abschnitt I Nr. 2 Satz 1 zur CO2-Effizienzklasse einschließlich einer grafischen Darstellung angeben. Von dieser Verpflichtung werde auch die Werbung der Antragsgegnerin erfasst. Insoweit stelle die Automobilbörse
einen virtuellen Verkaufsraum im Sinne der Norm dar. Dafür spreche der Wortlaut der Regelung wie auch die Gesetzesbegründung. Auf der genannten Webseite treffe der Verbraucher eine Auswahl nach seinen Vorstellungen, erst dann werde das Angebot der Antragsgegnerin angezeigt. Da die Pkw-EnVKV die Interessen der Marktteilnehmer regele, begründe ein Verstoß daher auch eine wettbewerbswidrige Handlung im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Zudem liege hier auch ein Verstoß gegen § 2 Unterlassungsklagengesetz vor, weil die Aufzählung in Abs. 2 nicht abschließend sei.
Nachdem die Kammer auf Antrag des Antragstellers vom 24. Januar 2012 eine einstweilige Verfügung wie folgt erlassen hat:
"Der Antragsgegnerin wird untersagt,
im geschäftlichen Verkehr neue Personenkraftwagen im Internet zum Kauf oder Leasing als bestimmtes Fahrzeugmodell in elektronischer Form anzubieten, ohne die CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells anzugeben,
sofern dies geschieht wie in Anlage A 1 wiedergegeben.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.",
beantragt der Antragsteller nunmehr nach Widerspruch der Antragsgegnerin
die einstweilige Verfügung vom 27. Januar 2012 zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 27. Januar 2012 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin bestreitet die Aktivlegitimation des Antragstellers, weil Ausführungen dazu fehlten, für welches Mitglied das Verfahren eingeleitet worden sei. Ihr Mitglied, der , habe kein Interesse an einer Klärung, und verfüge nur über 25 bis 40 Mitglieder. Die wenigen Einzelhändler, welche Mitglied beim Antragsteller seien, hätten ebenfalls kein Interesse an einer Klärung. Konkreter Vortrag des Antragstellers zur Aktivlegitimation fehle. Weiterhin fehle es an einem virtuellen Verkaufsraum, so dass die vom Antragsteller geforderten Angaben nicht erforderlich seien. Diese Auffassung werde auch von der Plattform wie auch anderen Börsen vertreten. Für die Annahme eines virtuellen Verkaufsraums fehle es an der Möglichkeit der Konfiguration. Es liege daher nur Werbematerial in Form von Onlineprospekten vor. Zudem sei eine graphische Darstellung auf der Plattform www.webauto.de nicht möglich.
Gründe
I. Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang begründet, so dass die einstweilige Verfügung vom 27.01.2012 im Wesentlichen antragsgemäß aufrechtzuerhalten ist. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, weil die Werbung der Antragsgegnerin wettbewerbswidrig im Sinne der genannten Vorschriften ist. Lediglich hinsichtlich der Möglichkeit eines Angebots auf Leasing war die ursprünglich auch insoweit erlassene einstweilige Verfügung wieder aufzuheben, da insoweit ein konkreter Verstoß der Antragsgegnerin nicht festzustellen ist und auch aus anderen Gründen keine Wettbewerbsverletzung droht.
1. Der Antragsteller ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG hinreichend legitimiert, um den geltend gemachten Unterlassungsanspruch in diesem Verfahren zu erheben. Nach der Rüge der Antragsgegnerin hat der Antragsteller ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er eine erhebliche Zahl von Unternehmen vertritt, welcher Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreibt wie die Antragsgegnerin, die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt und sie auch über die persönliche, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügt, um gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen der Mitglieder auch in einem gerichtlichen Verfahren wahrzunehmen. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten Mitgliederliste sowie der Glaubhaftmachung hinsichtlich der Richtigkeit des Inhalts durch die eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin des Antragstellers ist ausreichend glaubhaft gemacht, dass neben den bereits von der Antragsgegnerin zugestandenen Händlern auch noch weitere Mitglieder vorhanden sind, die auf dem Gebiet der Pkw-Neuwagenveräußerung tätig sind, u.a. der Hersteller sowie die mit einer Vielzahl von Autohändlern. Dabei ist für die Frage der Berührung der Mitgliederinteressen des Antragstellers nicht nur auf das Gebiet des Ruhrgebiets abzustellen, sondern auf das gesamte Bundesgebiet, in dem unstreitig auf die Internetseite zugegriffen werden kann. Abweichend von der Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe (jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt, vgl. NJOZ 2003, 485), kann heute nicht mehr davon ausgegangen werden, dass ein Unternehmer, der Angebote in eine bundesweit im Internet erreichbare Plattform einstellt, lediglich als Unternehmen mit regional beschränkten Wirkungskreis anzusehen ist. Jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Jahr 2002 hat sich sowohl der Umfang von Internetangeboten als auch die Haltung von Verbrauchern, welche an einem Neu- oder Gebrauchtfahrzeug interessiert sind, auch größere Strecken im Bundesgebiet für ein günstiges Angebot zurückzulegen, derart geändert, dass eine Bewerbung von Produkten auf einer bundesweit erreichbaren Verkaufsplattform grundsätzlich auch als bundesweite Unternehmenstätigkeit anzusehen ist. Hiervon ist vermutlich auch der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung vom 21.12.2011 (I ZR 190/10) im Zusammenhang mit einem Verfahren des Antragstellers bezüglich der Kfz-Geschäftstätigkeit ausgegangen, ohne dass dem Gericht bislang eine vollständig begründete Entscheidung vorliegt. Dabei sind neben den zahlreichen Händlern auch der Hersteller als relevantes Mitbewerbermitglied des Antragstellers zu berücksichtigen, weil es auf die unterschiedliche Wirtschaftsstufenangehörigkeit grundsätzlich nicht ankommt. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer weiten Auslegung sind grundsätzlich keine hohen Anforderungen an die Stellung eines Mitbewerbers im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu stellen. Da der Hersteller
ebenso wie die Antragsgegnerin Neufahrzeuge vertreibt und diese letztendlich den gleichen Abnehmerkreis, nämlich den Endkunden erreichen soll, stellt auch der Hersteller von Pkw-Neufahrzeugen einen Mitbewerber im Sinne der genannten Vorschrift im Verhältnis zur Antragsgegnerin dar. Dabei trifft dies anders als bei einem Großteil der Händlermitglieder sogar nicht nur auf das Bundesgebiet zu, sondern auch insbesondere auf den von der Antragsgegnerin in Anspruch genommenen Regionalmarkt Ruhrgebiet. Bereits unter diesen Umständen würde selbst dann, wenn man tatsächlich nur auf einen Regionalmarkt Ruhrgebiet abstellen würde, immer noch eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern des Antragstellers durch das Marktverhältnis und insbesondere die Werbemaßnahme der Antragsgegnerin in ihren Interessen berührt sein im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 935 ZPO ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.
Die vom Antragsteller angegriffene Internetwerbung der Antragsgegnerin, deren Inhalt als solches unstreitig ist, verstößt gegen die Vorgaben der Pkw-EnVKV. Dieser Verstoß stellt wiederum ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne der § 3, 4 Nr. 11 UWG dar, so dass der Antragsteller grundsätzlich Unterlassung von der Antragsgegnerin dahingehend verlangen kann, dass die Antragsgegnerin den vom Antragsteller angemahnten Vorgaben, insbesondere der Angabe der CO2-Effizienzklasse, als auch der Angabe einer grafischen Darstellung bei einer wiederholenden Werbung zum Verkauf in gleichartiger Form, nachkommen muss.
Dass die vom Antragsteller erforderlichen Erfordernisse jedenfalls dann zu befolgen sind, wenn eine Werbung in einem sogenannten virtuellen Verkaufsraum im Sinne von Abschnitt II Nr. 4 der Pkw-EnVKV stattfindet, steht zwischen den Parteien nicht im Streit; ebenso wenig, dass die angegriffene Werbung der Antragsgegnerin weder eine CO2-Effizienzklasse angibt, noch eine grafische Darstellung eingestellt hat oder, wie es alternativ die Regelung vorsieht, auf die Herstellerseite hinsichtlich der grafischen Darstellung verweist.
Soweit die Beteiligten darüber streiten, ob die Werbung der Antragsgegnerin ein Angebot zum Verkauf in einem virtuellen Verkaufsraum darstellt, teilt die Kammer den Rechtsstandpunkt des Antragstellers, dass dies der Fall ist. Als virtuellen Verkaufsraum im Sinne der oben genannten Norm ist nach dem Inhalt der Gesetzesbegründung grundsätzlich jeder Ausstellungsraum anzusehen, in welchem der Verbraucher bereits konkrete Vergleiche und Auswahlentscheidung trifft, nicht hingegen Online-Prospekte oder Information auf den Herstellerseiten der Hersteller, die einer konkreten Auswahlentscheidung des Verbrauchers vorgelagert sind und sich damit von Konfigurationsmodellen unterscheiden. Die Plattform stellt einen solchen virtuellen Verkaufsraum dar, da der potentielle Kunde auf dieser Seite, bevor er ein konkretes Angebot oder auch nur eine Beschreibung erhält, zunächst im Rahmen einer Suchmaske eine Auswahlentscheidung trifft, indem er mehr oder weniger detailliert Angaben dazu macht, welche Art Fahrzeug er sucht. Dies stellt einen entscheidenden Unterschied gegenüber einem Online-Prospekt oder allgemeinen Informationen auf der Internetseite des Herstellers dar oder auch der von der Antragsgegnerin angeführten Zeitungsanzeige, weil der Leser bzw. Besucher der Internetplattform zunächst konkrete Entscheidung treffen muss, bevor er überhaupt auf das Angebot trifft, während dies beim Lesen einer allgemeinen Internetwerbepostille oder der Indiehandnahme einer entsprechenden Zeitungsanzeige eine solche Auswahlentscheidung gerade nicht trifft. Die für die Annahme eines virtuellen Verkaufsraums erforderliche Auswahlentscheidung ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Verbraucher möglicherweise nicht in jeder Hinsicht bis zu jedem Detail eine Konfiguration vornehmen kann und/oder will, die auch mindestens ein konkretes Ergebnis anzeigt. Insoweit ist in Anlehnung an den echten Ausstellungsraum zu berücksichtigen, dass der Besucher in einem echten Ausstellungsraum auch nicht alle Fahrzeuge in allen erdenklichen Varianten ausgestellt bekommt, sondern eben auch nur bestimmte Beispiele und sich hier auch wiederum nach einer Auswahlentscheidung für eines oder mehrere dieser Beispiele näher interessiert. Erst nachdem der Verbraucher also eine Auswahlentscheidung getroffen hat, kann er zu dem Angebot der Antragsgegnerin gelangen. Dass der Verbraucher auf der Internetplattform das Auto noch nicht sofort verbindlich kaufen kann steht der Annahme eines virtuellen Verkaufsraums im Sinne der oben genannten Vorschrift nicht entgegen. Nach der Legaldefinition entsprechend Abschnitt II Nr. 4 der Anlage 4 zu § 5 Pk-EnVKV ist ein virtueller Verkaufsraum eben auch eine Ausstellung eines Fahrzeugmodells im Internet, ohne dass dieses zum Kauf oder Leasing angeboten wird, da der Gesetzgeber hier ausdrücklich ein "oder" zwischen diese beiden Varianten gesetzt hat. Hätte der Verordnungsgeber es für erforderlich gehalten, dass das im Internet ausgestellte Fahrzeugmodell tatsächlich sofort gekauft (oder geleast) werden kann, hätte er naheliegenderweise statt des Wortes "oder" das Wort "und" benutzt. Anhaltspunkte dafür, dass hier ein Schreibfehler vorliegt und der Verordnungsgeber es tatsächlich anders gemeint hat, sind nicht erkennbar und insbesondere auch nicht der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Im Óbrigen besteht das Bedürfnis nach so einem Erfordernis nämlich des der Möglichkeit eines sofortigen verbindlichen Kaufs auch deshalb nicht, weil bei einem zu vergleichenden echten Verkaufs-/Ausstellungsraum ein solcher verbindlicher Kauf ebenfalls nicht einfach auf "Knopfdruck" möglich ist, sondern auch hier der Verkäufer bzw. einer seiner Mitarbeiter kontaktiert werden muss, letzte Details geklärt werden müssen und erst danach ein in der Regel schriftlicher Vertrag ausgearbeitet und unterzeichnet wird.
Weiterhin gibt auch die in einem Parallelverfahren mittels einer Pressemitteilung des BVfK vom 12.03.2012 angeführte Entscheidung des Landgerichts Köln vom 30.01.2012 bzw. 21.02.2012 keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Entgegen dem dort vertretenen Standpunkt gebieten weder Wortlaut noch Gesetzesbegründung eine enge Auslegung des Begriffes "virtueller Ausstellungsraum". Ebenso wenig stellt es nach Ansicht der Kammer - dem Anschein nach anders das Landgericht Köln - einen wesentlichen Unterscheid für die Anwendbarkeit dar, ob der Kaufinteressent seine Auswahlentscheidung bzw. Konfiguration im Sinne von Abschnitt II Nr. 4 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV danach vornimmt, dass er konkrete Wunschmerkmale einstellt oder "nur" mittels eines Filters einschränkt bzw. ausschließt.
Im Óbrigen steht der Wettbewerbswidrigkeit bzw. der daraus abzuleitenden Unterlassungsverpflichtung auch nicht entgegen, dass die Einstellung einer Graphik auf der Plattform www.webauto.de nicht möglich sein soll. Abgesehen davon, dass dies in Anbetracht der heutigen technischen Möglichkeiten nicht glaubhaft ist, und der bloß fehlende Wille des genannten Webanbieters, eine solche Möglichkeit seinen Kunden einzuräumen, noch keine Unmöglichkeit begründen kann, ist die Unterlassungsverfügung nicht zwingend auf ein Einstellen der Graphik gerichtet. Soweit die Verfügung die Antragsgegnerin dazu verpflichtet, (auch) eine grafische Darstellung zur CO²-Effizienzklasse "anzugeben", ist dies entsprechend dem Inhalt der Norm und der Begründung für Händler auch in der Weise möglich, dass auf die entsprechende Herstellerseite verweisen wird. Insoweit zwingt der Tenor der bisherigen Entscheidung bzw. der Antrag des Antragstellers die Antragsgegnerin gerade nicht dazu eine grafische Darstellung als solches tatsächlich in ein Angebot auf der Internetplattform aufzunehmen. Eine solche Angabe kann grundsätzlich eben auch darin bestehen, dass auf den Ort der grafischen Darstellung auf einer Herstellerseite z.B. durch einen Link im Internet oder Àhnliches verwiesen wird.
3. Ein Anordungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO für den vom Antragsteller begehrten Erlass ist ebenfalls gegeben. Infolge der Wettbewerbsverletzung der Beklagten wird ein solcher gemäß § 12 Abs. 2 UWG gesetzlich vermutet. Etwaige Einwendungen zur Erschütterung dieser Vermutung werden von der Antragsgegenerin nicht vorgebracht.
4. Die ursprünglich erlassene einstweilige Verfügung war jedoch in geringen Umfang abzuändern und insoweit aufzuheben, weil der Tenor der Entscheidung in einem Punkt zu weit ging. Der Antragsgegnerin kann nicht vorgeworfen werden, (auch) ein wettbewerbswidriges Leasingangebot gemacht zu haben. Das oben genannte Angebot enthält kein Angebot zum Leasing. Der allgemeine Hinweis auf etwaige Finanzierungsmöglichkeiten reicht hierfür noch nicht aus. Daneben kann auch nicht angenommen werden, dass ein wettbewerbswidriges Kaufangebot auch die naheliegende Gefahr befürchten lässt, dass der Verkäufer in gleicher Weise bei einem Leasingangebot wettbewerbswidrig handeln wird.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Soweit der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen worden ist (und die einstweilige Verfügung insoweit aufgehoben wurde), stellt dies lediglich ein geringfügiges Unterliegen bzw. eine geringfügige Zuvielforderung dar, welche keine weiteren Kosten verursacht hat. Maßgeblicher Streitpunkt zwischen den Parteien ist nicht die Frage, ob die Antragsgegnerin neben dem Kauf auch ein Leasingangebot gemacht hat, sondern ob die angegriffene Werbung der Antragsgegnerin Gegenstand eines virtuellen Ausstellungsraum ist und ob die Antragstellerin überhaupt zur Geltendmachung des Anspruchs befugt ist.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 ZPO.
IV. Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird abschließend auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
LG Duisburg:
Urteil v. 20.03.2012
Az: 24 O 9/12
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