Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 23. November 2006
Aktenzeichen: 8 U 21/06

(OLG Köln: Urteil v. 23.11.2006, Az.: 8 U 21/06)

Tenor

Die Berufung sowie Anschlussberufung von Klägerseite sowie die Berufung der Beklagten gegen das am 17.03.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 4 O 9/05 - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen:

der Kläger zu 1): 0,7 %,

der Kläger zu 2): 3,4 %,

der Kläger zu 3): 2,7 %,

der Kläger zu 4): 2,3 %,

der Kläger zu 5): 1,7 %,

der Kläger zu 6): 1,4 %,

der Kläger zu 7): 1,2 %,

der Kläger zu 8): 1,0 %,

der Kläger zu 9): 1,0 %,

der Kläger zu 12): 0,3 %,

der Kläger zu 13): 0,7 %,

der Kläger zu 15): 0,7 %,

der Kläger zu 17): 0,7 %,

der Kläger zu 18): 0,7 %,

der Kläger zu 22): 0,5 %,

der Kläger zu 23): 0,3 %,

der Kläger zu 25): 0,5 %,

der Kläger zu 27): 1,7 %,

der Kläger zu 28): 2,0 %,

der Kläger zu 29): 0,7 %,

der Kläger zu 30): 0,7 %,

der Kläger zu 31): 1,2 %,

der Kläger zu 32): 0,3 %,

der Kläger zu 34): 3,4 %,

der Kläger zu 35): 0,7 %,

der Kläger zu 40): 0,7 %,

der Kläger zu 43): 1,7 %,

der Kläger zu 44): 1,0 %,

der Kläger zu 52): 0,5 %,

der Kläger zu 53): 0,5 %,

der Kläger zu 55): 0,7 %,

der Kläger zu 56): 0,7 %,

der Kläger zu 57): 1,0 %,

die Klägerin zu 58): 0,5 %,

der Kläger zu 59): 0,3 %,

der Kläger zu 64): 0,3 %,

der Kläger zu 68): 0,7 %,

der Kläger zu 69): 0,3 %,

der Kläger zu 76): 0,3 %,

der Kläger zu 78): 0,5 %,

(insoweit Berufungskläger)

der Kläger zu 10): 0,8 %,

die Klägerin zu 11): 6,7 %,

der Kläger zu 14): 0,7 %,

der Kläger zu 16): 0,7 %,

der Kläger zu 24): 0,3 %,

die Klägerin zu 26): 0,8 %,

der Kläger zu 33): 1,3 %,

der Kläger zu 36): 1,0 %,

der Kläger zu 37): 1,7 %,

der Kläger zu 38): 0,7 %,

der Kläger zu 39): 2,3 %,

der Kläger zu 41): 1,3 %,

der Kläger zu 42): 1,7 %,

der Kläger zu 45): 1,7 %,

die Klägerin zu 46): 0,3 %,

der Kläger zu 47): 1,7 %,

der Kläger zu 48): 1,7 %,

der Kläger zu 49): 0,5 %,

der Kläger zu 50): 0,7 %,

der Kläger zu 54): 1,0 %,

der Kläger zu 60): 0,7 %,

der Kläger zu 62): 0,3 %,

die Klägerin zu 65): 0,3 %,

die Klägerin zu 66): 0,3 %,

der Kläger zu 67): 0,3 %,

der Kläger zu 70): 0,3 %,

der Kläger zu 71): 0,3 %,

die Kl. zu 72), 73): 0,7 %,

der Kläger zu 74): 0,3 %,

der Kläger zu 75): 0,3 %,

der Kläger zu 77): 0,3 %

(insoweit Anschlussberufungskläger) und

die Beklagte: 28,1 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision der Beklagten wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung angeblich zuviel gezahlter Treuhändergebühren sowie Feststellung der Beendigung des ursprünglich zwischen den Parteien bestehenden Treuhandverhältnisses.

Die Kläger sind an dem B. Umweltfonds Nr. 1, einem in der Gestalt einer sog. Public Private Partnership organisierten Fonds zum Zwecke des Erstellens und Betreibens einer Abwasserentsorgungsanlage in den neuen Bundesländern beteiligt. Die Beteiligung erfolgte, indem die Kläger sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an der B. F. KG durch Erhöhung von deren Einlagen beteiligten und sodann entsprechende Verlustzuweisungen an sie erfolgten, die sich auf ihre Steuerschuld auswirken sollten.

Zunächst war Treuhandkommanditistin die Q. Vermögens-Treuhand-Unternehmensberatung - und Beteiligungsgesellschaft mbH (Q.). Die Kläger bilden mit weiteren Personen die sog. B. Treugeber GbR (im folgenden: GbR), in der alle Anleger vereinigt sind. Zweck dieser GbR ist die gemeinschaftliche Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Treugeber gegenüber der Treuhänderin und der B. F. mbH & Co.KG.

Der zunächst mit der Fa. Q. abgeschlossene Treuhandvertrag sah in § 15 (vgl. Anlage K 1 zur Klageschrift) für die Jahre 1994 bis 1998 eine feste Vergütung der Treuhänderin und der Beiratsmitglieder sowie der Geschäftsführung der GbR vor. Ab 1999 sollten 0,32 % des Netto-Investitionsvolumens der B. F. KG als Vergütung von den Ausschüttungen einbehalten werden dürfen, wovon die Treuhänderin auch die Vergütungen für die Beiratsmitglieder und die Geschäftsführung zu zahlen hatte. Zu einer Durchführung dieser geplanten Regelung kam es aber nicht, weil bereits bei Auflage des Fonds im Jahre 1994 dessen wirtschaftliche Situation so schwierig war, dass am 13.12.1995 zwischen den Anlegern und der Q. eine abweichende Vergütungsregelung vereinbart wurde. Sie sah erheblich niedrigere feste Treuhandverwaltungsgebühren für 1994 - 1998 sowie ab 1999 eine Gesamtvergütung von nur noch 0,16 % des Netto-Investitionsvolumens der B. F. KG vor.

Am 25.4.1998 beschloss die GbR in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, die früheren Beschlüsse "betreffend die Reduzierung der Treuhandverwaltungsgebühr ... bis auf weiteres" aufzuheben. Es sollte wieder der ursprünglich ins Auge gefasste Betrag in Höhe von 627,80 DM pro 100.000.- DM Zeichnungssumme berechnet werden. Hintergrund dieser Beschlussfassung war, dass eine Sanierung des Fonds in Angriff genommen werden sollte, der mit erhöhtem Aufwand der Treuhänderin verbunden war. Wegen der Einzelheiten wird auf das mit der Klageschrift als Anlage K 4 überreichte Protokoll der Gesellschafterversammlung Bezug genommen.

Als die Q. später insolvent wurde, übernahm die Beklagte im Mai 2000 die Funktion der Treuhänderin. Sie übte darüber hinaus auch die Geschäftsführertätigkeit für die GbR aus. Die Beklagte rechnete seit Übernahme der Treuhänderaufgaben stets die erhöhten Treuhändergebühren von 0,32% des Netto-Investitionsvolumens gegenüber den Treugebern ab.

Die Kläger haben zum einen die Rückzahlung nach ihrer Auffassung für die Jahre 2002, 2003 und 2004 zuviel gezahlter Treuhandgebühren begehrt und dazu die Auffassung vertreten, für die Jahre ab 2002 könne die Beklagte lediglich die niedrigere Gebühr in Höhe von 0,16 % des Netto-Investitionsvolumens verlangen, nachdem die Sanierungsarbeiten abgeschlossen seien. Nur für den mit der Sanierung verbundenen Mehraufwand sei die Erhöhung der Gebühren gedacht gewesen.

Weiter haben die Kläger Feststellung dahin begehrt, dass aufgrund der Beschlussfassung der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der B. Treugeber-GbR vom 22.2.2005 das Treuhandverhältnis mit der Beklagten beendet sei und die Vergütung auch vom 1.1. - 30.6.2005 nur 0,16 % des Netto-Investitionsvolumens betrage. Aus dem Protokoll der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der B. Treugeber-GbR vom 22.2.2005 (vgl. K 11, Bl. 120ff d.A.) ergebe sich, dass die Beklagte als Geschäftsführerin der GbR mit 76,15% der Stimmen abgewählt worden ist; für die Abwahl als Treuhänderin stimmten 74,98 %.

Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 25.05.2005 - 4 O 63/05 LG Bonn - haben die Kläger von der Beklagten die Unterlassung der Verrechnung von Treuhändergebühren für das Jahr 2005 mit den an sie, die Kläger, für das Jahr 2004 auszuzahlenden Gewinnanteilen begehrt. Durch Urteil des Senats vom 10.11.2005 (8 U 67/05) wurde der Antrag zurückgewiesen.

Die Kläger haben im vorliegenden Hauptsacheverfahren - nach teilweiser Klagerücknahme hinsichtlich zweier weiterer Kläger - beantragt,

I.

die Beklagte zu verurteilen, folgende Beträge nebst Zinsen an die Kläger zu zahlen:

1. an den Kläger zu 1) € 971,92 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

2. an den Kläger zu 2) € 4.859,60 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

3. an den Kläger zu 3) € 3.887,68 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

4. an den Kläger zu 4) € 3.401, 72 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

5. an den Kläger zu 5) € 2.429, 80 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

6. an den Kläger zu 6) € 2.089, 63 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

7. an den Kläger zu 7) € 1.700, 86 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

8. an den Kläger zu 8) €1.457,. 88 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

9. an den Kläger zu 9) € 1.457, 88 € nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

10. an den Kläger zu 10) € 1.214,90 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

11. an die Klägerin zu 11) € 9.719,20 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

12. an den Kläger zu 12) € 485,96 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

13. an den Kläger zu 13) € 971,92 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

14. an den Kläger zu 14) € 971,92 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

15. an den Kläger zu 15) € 971, 92 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

16. an den Kläger zu 16) € 971, 92 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

17. an den Kläger zu 17) € 971, 92 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

18. an den Kläger zu 18) € 971, 92 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

19. an den Kläger zu 19) € 971, 92 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

20. an den Kläger zu 20) € 728, 94 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

21. an den Kläger zu 21) € 728, 94 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

22. an den Kläger zu 22) € 728, 94 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

23. an den Kläger zu 23) € 485, 96 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

24. an den Kläger zu 24) € 485, 96 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

25. an den Kläger zu 25) € 728, 94 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

26. an die Klägerin zu 26) € 1.166, 30 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

27. an den Kläger zu 27) € 2.429, 80 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

28. an den Kläger zu 28) € 2.915, 76 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

29. an den Kläger zu 29) € 971, 92 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

30. an den Kläger zu 30) € 971, 92 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

31. an den Kläger zu 31 € 1.700, 86 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

32. an den Kläger zu 32) € 485, 96 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

33. an den Kläger zu 33) € 1.943, 84 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

34. an den Kläger zu 34) € 4.859, 60 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

35. an den Kläger zu 35) € 971, 92 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

36. an den Kläger zu 36) € 1.457, 87 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

37. an den Kläger zu 37) € 2.429, 80 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

38. an den Kläger zu 38) € 971, 92 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

39. an den Kläger zu 39) € 3.401, 72 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

40. an den Kläger zu 40) € 971, 92 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

41. an den Kläger zu 41) € 1.943, 84 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

42. an den Kläger zu 42) € 2.429, 80 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

43. an den Kläger zu 43) € 2.429, 80 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

44. an den Kläger zu 44) € 1.457, 88 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

45. an den Kläger zu 45) € 2.429, 80 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

46. an die Klägerin zu 46) € 485, 96 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

47. an den Kläger zu 47) € 2.429, 80 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

48. an den Kläger zu 48) € 2.429, 80 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

49. an den Kläger zu 49) € 728, 94 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

50. an den Kläger zu 50) € 971, 92 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

51. an den Kläger zu 51) € 971, 92 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

52. an den Kläger zu 52) € 728, 94 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

53. an den Kläger zu 53) € 728, 94 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

54. an den Kläger zu 54) € 1.457, 88 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

55. an den Kläger zu 55) € 971, 92 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

56. an den Kläger zu 56) € 971, 92 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

57. an den Kläger zu 57) € 1.457, 88 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

58. an die Klägerin zu 58) € 728, 94 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

59. an den Kläger zu 59) € 485, 96 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

60. an den Kläger zu 60) € 971, 92 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

61. an den Kläger zu 61) € 971, 92 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

62. an den Kläger zu 62) € 485, 96 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

63. an den Kläger zu 63) € 971, 92 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

64. an den Kläger zu 64) € 485, 96 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 25.1.2005,

65. an die Klägerin zu 65) € 485, 95 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 5.4.2005,

66. an die Klägerin zu 66) € 485, 95 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 5.4.2005,

67. an den Kläger zu 67) € 485, 95 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 5.4.2005,

68. an den Kläger zu 68) € 971, 92 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 5.4.2005,

69. an den Kläger zu 69) € 485, 95 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 5.4.2005,

70. an den Kläger zu 70) € 485, 95 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 5.4.2005,

71. an den Kläger zu 71) € 485, 95 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 5.4.2005,

72. und 73. an die Klägerin zu 72) und den Kläger zu 73) € 971, 92 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 5.4.2005,

74. an den Kläger zu 74) € 485, 95 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 5.4.2005,

75. an den Kläger zu 75) € 485, 95 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 5.4.2005,

76. an den Kläger zu 76) € 485, 95 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 5.4.2005,

77. an den Kläger zu 77) € 485, 95 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 5.4.2005,

78. an den Kläger zu 78) € 728, 94 nebst 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 5.4.2005,

II.

festzustellen, dass auf Grundlage der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der B. Treugeber GbR vom 22.2.2005 das Treuhandverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten zum 30.6.2005 beendet wurde

und die der Beklagten für den Zeitraum zwischen dem 1.1.2005 und dem 30.6.2005 zustehende anteilige jährliche Treuhandgebühr inkl. Mehrwertsteuer lediglich 0,16 % des Nettoinvestitionsvolumens der B. Abwasserentsorgungsgesellschaft F. & Co KG beträgt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Neben Rügen zur Zulässigkeit der Klage hat sie behauptet, die Beschlüsse zur Senkung der Treuhändergebühren seien am 25.04.1998 ohne jede zeitliche Beschränkung oder Befristung für die Zukunft wieder aufgehoben worden. Die Vergütung betrage für die Beklagte auch für die Jahre seit 2002 nach wie vor 0,32 % des Netto-Investitionsvolumens. Auch sei die Aufhebung nicht an die Bedingung des Abschlusses eines Sanierungsvertrages geknüpft gewesen. Dieser sei mittlerweile abgeschlossen worden und sehe einen umfangreichen Maßnahmenkatalog vor, der erst zur Sanierung des Fonds führen solle. Die Aufhebung der Gebührenreduzierung mit Beschluss vom 25.4.1998 "bis auf weiteres" bedeute nichts anderes, als dass man bereit gewesen sei, über erneute Anpassung erneut zu verhandeln, was unstreitig nicht geschehen ist. Für die Jahre 2002 und 2003 sei Entlastung erteilt; eine Rückforderung komme daher ohnehin nicht in Betracht.

Weiterhin hat die Beklagte die Ansicht vertreten, sie sei als Treuhänderin zum 30.6.2005 nicht wirksam abgewählt worden. Die nach dem Treuhandvertrag erforderliche Mehrheit von 75% des gesamten Treugeber-Kapitals sei in der Gesellschafterversammlung vom 22.2.2005 nicht erreicht worden. Das nach § 16 Abs. 4 des Treuhandvertrags in Verbindung mit § 8 Abs. 4 des Statuts der GbR erforderliche Quorum von 75% des Kapitals sei für den hier vorliegenden Fall der ordentlichen Kündigung vor dem 31.12.2017 als wirksam anzusehen, wie sich aus dem Zusammenspiel der Kündigungsvorschriften ergebe. Nach dem Inhalt des Protokolls sei der Antrag als abgelehnt zu behandeln und so festgestellt worden. Der Gesellschafterbeschluss habe der Anfechtung unterlegen, die allerdings nicht erfolgt und mittlerweile auch verfristet sei. Weiterhin sei die Kündigung nicht - wie in dem Treuhandvertrag vorgesehen - durch eingeschriebenen Brief erfolgt.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 17.03.2006 unter Klageabweisung im Übrigen dem Feststellungsbegehren insoweit stattgegeben, als dieses auf die Feststellung der Beendigung des Treuhandverhältnisses zielte. Das Treuhandverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten sei zum 30.6.2005 beendet worden. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, es sei von der Unwirksamkeit des im Treuhandvertrages bzw. im Statut der GbR festgelegten Quorums von 75-% des Treugeber-Kapitals auszugehen; stattdessen habe hier eine mit einfacher Mehrheit zu treffende Entscheidung ausgereicht. Hinsichtlich der weiteren (Zahlungs- und Feststellungs-)Begehren bzgl. der erneuten Absenkung der Treuhändergebühren auf 0,16 % hat das Landgericht eine ausreichend klare und für beide Seiten eindeutige Regelung vermisst; diese sei weder am 25.4.1998 noch in der Folgezeit getroffen worden. Ein nachvollziehbarer Grund, weshalb man nicht anstatt "bis auf weiteres" vereinbart habe, "bis zum Abschluss einer Sanierungsvereinbarung," sei nicht genannt worden. Anderweitige Vorstellungen der Kläger seien offenkundig einseitig geblieben.

Die Beklagte hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel ordnungsgemäß begründet. Die Beklagte wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die Feststellung der Beendigung des Treuhandverhältnisses. Sie meint, es fehle ein Beschluss der Gesellschafter betreffend die Abwahl der Treuhänderin. Im Protokoll der Versammlung vom 22.2.2005 sei vielmehr das Gegenteil festgestellt worden, dass nämlich die Beklagte mangels erforderlicher Mehrheit weiterhin Treuhänderin sei. Dieser Beschluss sei nicht angefochten worden, also damit bestandskräftig. Dies müsse auch dann gelten, wenn für die Beschlussfassung ein geringeres Quorum gegolten hätte. Darüber hinaus fehle es an einer Kündigungserklärung. Die Erklärung könne auch nicht deshalb entbehrlich sein, weil der Geschäftsführer der Beklagten in der fraglichen Gesellschafterversammlung zugegen gewesen sei. Die Kündigung sei dort niemals mündlich erklärt worden. Aufgrund der og. Feststellung, dass die Beklagte weiterhin Treuhänderin sei, habe man vielmehr das Gegenteil einer Kündigung annehmen müssen. Dementsprechend habe die Beklagte auch weiter ihre Treuhänderaufgaben wahrgenommen. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, aus dem Zusammenspiel der Kündigungsvorschriften gem. § 16 Abs. 1 und Abs. 4 des Treuhandvertrages ergäben sich unterschiedliche Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung und die ordentliche Kündigung ohne wichtigen Grund. Während bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreiche, sei die ordentliche Kündigung vor dem 31.12.2017 an besondere Voraussetzungen geknüpft, nämlich an das Vorliegen der qualifizierten Mehrheit von 75 % des Treugeberkapitals, wie aus § 16 Abs. 4 des Treuhandvertrages i. V. m. § 8 Abs. 4 des Statuts der GbR folge. Hier gehe es um den letztgenannten Kündigungstatbestand; ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sei nie angeführt worden. Für die ordentliche Kündigung ohne Anlass sei ein Quorum von 75 % des Kapitals aber gerechtfertigt, insbesondere aus Gründen der Liquiditätserhaltung. Die Beklagte richtet sich weiter gegen die im Senatsurteil vom 10.11.05 - 8 U 67/05 - geäußerten Bedenken, wonach das qualifizierte Quorum von 75 % des Kapitals unwirksam sein könnte. Sie hält bei einer Publikumsgesellschaft eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelung für zulässig, weil hier letztlich Kapitalgesellschaftsrecht zur Anwendung gelange.

Die Beklagte beantragt,

1.

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen,

2.

hilfsweise: Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. März 2006 - Az. 4 O 9/05 - und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen,

3.

äußerst hilfsweise: Die Revision zuzulassen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen insoweit das angefochtene Urteil und halten die Feststellung der Beendigung des Treuhandverhältnisses für zutreffend: Im Protokoll sei als Gesellschafter-Beschluss nur festgehalten, dass 74,98 % für die Abwahl gestimmt haben. Die Ausführungen, dass die notwendige Mehrheit nicht erreicht worden sei, sei nur die Schlussfolgerung der Protokollführerin. Fragen des Quorums haben auch gar nicht zur Abstimmung gestanden. Eine Anfechtung von Gesellschafter-Beschlüssen finde bei Personengesellschaften nicht statt; daher sei die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Beschlusses im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Einer zusätzlichen schriftlichen Kündigungserklärung (von der Beklagten als Geschäftsführerin der GbR an die Beklagte als Treuhänderin) habe es nicht bedurft, schon in der Einladung zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 22.2.05 sei von "Abwahl/Kündigung" die Rede gewesen; so auch im Protokoll vom 22.5.05.

Ein Teil der Kläger - wie aus dem Rubrum ersichtlich - hat gleichfalls gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und das Rechtsmittel ordnungsgemäß begründet; ein weiterer Teil der Kläger hat sich dem Rechtsmittel der Beklagten angeschlossen. Mit Berufung und Anschlussberufung verfolgen die genannten Kläger ihre erstinstanzlichen Zahlungs- und Feststellungsanträge weiter, die auf die Reduzierung der Verwaltergebühr ab dem Jahre 2002 zielen. Das Landgericht habe den maßgeblichen Gesellschafterbeschluss vom 25.04.1998, mit dem die Reduzierung der Treuhandverwaltungsgebühr auf 0,16 % "bis auf weiteres" wieder aufgehoben wurde, falsch ausgelegt. Es ergäben sich bereits Wertungswidersprüche zwischen dem im Tatbestand festgestellten Sachverhalt und den Urteilsgründen. Das angefochtene Urteil verletze allgemeine Auslegungsgrundsätze und bleibe am bloßen Wortlaut im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches haften, obwohl sich ein übereinstimmender Wille der Gesellschafter feststellen lasse. Die angebotenen Beweise seien übergangen worden, der Begriff der Offenkundigkeit werde falsch angewandt, wenn das Landgericht von offenkundig einseitigen Vorstellungen der Gesellschafter ausgehe. Hilfsweise machen die Kläger geltend, die Beklagte sei jedenfalls verpflichtet, einer erneuten Absenkung der Treuhandverwaltergebühr zuzustimmen, nachdem die Sanierung des Fonds abgeschlossen sei und weitere Mehrbelastungen nicht entstünden.

Die im Rubrum als Berufungskläger bezeichneten Kläger beantragen,

I.

die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 17.03.2006, Aktenzeichen 4 O 9/05, zu verurteilen:

1. an den Kläger zu 1) € 971,92 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

2. an den Kläger zu 2) € 4.859,60 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

3. an den Kläger zu 3) € 3.887,68 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

4. an den Kläger zu 4) € 3.401,72 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

5. an den Kläger zu 5) € 2.429,80 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

6. an den Kläger zu 6) € 2.089,63 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

7. an den Kläger zu 7) € 1.700,86 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

8. an den Kläger zu 8) € 1.457,88 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

9. an den Kläger zu 9) € 1.457,88 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

10. an den Kläger zu 12) € 485,96 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

11. an den Kläger zu 13) € 971,92 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

12. an den Kläger zu 15) € 971,92 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

13. an den Kläger zu 17) € 971,92 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

14. an den Kläger zu 18) € 971,92 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

15. an den Kläger zu 22) € 728,94 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

16. an den Kläger zu 23) € 485,96 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

17. an den Kläger zu 25) € 728,94 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

18. an den Kläger zu 27) € 2.429,80 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

19. an den Kläger zu 28) € 2.915,76 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

20. an den Kläger zu 29) € 971,92 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

21. an den Kläger zu 30) € 971,92 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

22. an den Kläger zu 31) € 1.700,86 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

23. an den Kläger zu 32) € 485,96 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

24. an den Kläger zu 34) € 4.859,60 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

25. an den Kläger zu 35) € 971,92 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

26. an den Kläger zu 40) € 971,92 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

27. an den Kläger zu 43) € 2.429,80 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

28. an den Kläger zu 44) € 1.457,88 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

29. an den Kläger zu 52) € 728,94 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

30. an den Kläger zu 53) € 728,94 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

31. an den Kläger zu 55) € 971,92 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

32. an den Kläger zu 56) € 971,92 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

33. an den Kläger zu 57) € 1.457,88 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

34. an den Kläger zu 58) € 728,94 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

35. an den Kläger zu 59) € 485,96 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

36. an den Kläger zu 64) € 485,96 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

37. an den Kläger zu 68) € 971,92 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

38. an den Kläger zu 69) € 485,95 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

39. an den Kläger zu 76) € 485,95 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

40. an den Kläger zu 78) € 728,94 nebst 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005,

zu zahlen,

II.

festzustellen, dass auf der Grundlage der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der B. Treugeber GbR vom 22.02.2005 das Treuhandverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten zum 30.6.2005 beendet wurde und die der Beklagten für den Zeitraum zwischen dem 01.01.2005 und dem 30.06.2005 zustehende anteilige jährliche Treuhandgebühr inkl. Mehrwertsteuer lediglich 0,16 % des Nettoinvestitionsvolumens der B. Abwasserentsorgungsgesellschaft F. & Co KG beträgt.

Die im Rubrum als Anschlussberufungskläger bezeichneten Kläger beantragen,

I.

die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 17.03.2006, Aktenzeichen 4 O 9/05, zu verurteilen:

1. an den Kläger zu 10) € 1.214,90, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

2. an die Klägerin zu 11) € 9.719,20, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

3. an den Kläger zu 14) € 971,92, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

4. an den Kläger zu 16) € 971,92, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

5. an den Kläger zu 24) € 485,96, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

6. an die Klägerin zu 26) € 1.166,30, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

7. an den Kläger zu 33) € 1.943,84, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

8. an den Kläger zu 36) € 1.457,87, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

9. an den Kläger zu 37) € 2.429,80, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

10. an den Kläger zu 38) € 971,92, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

11. an den Kläger zu 39) € 3.401,72, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

12. an den Kläger zu 41) € 1.943,84, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

13. an den Kläger zu 42) € 2.429,80, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

14. an den Kläger zu 45) € 2.429,80, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

15. an die Klägerin zu 46) € 485,96, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

16. an den Kläger zu 47) € 2.429,80, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

17. an den Kläger zu 48) € 2.429,80, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

18. an den Kläger zu 49) € 728,94, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

19. an den Kläger zu 50) € 971,92, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

20. an den Kläger zu 54) € 1.457,88, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

21. an den Kläger zu 60) € 971,92, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

22. an den Kläger zu 62) € 485,96, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

23. an die Klägerin zu 65) € 485,95, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

24. an die Klägerin zu 66) € 485,95, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

25. an den Kläger zu 67) € 485,95, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

26. an den Kläger zu 70) € 485,95, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

27. an den Kläger zu 71) € 485,95, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

28. an die Kläger zu 72) und 73) € 971,92, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

29. an den Kläger zu 74) € 485,95, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

30. an den Kläger zu 75) € 485,95, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

31. an den Kläger zu 77) € 485,95, nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit

zu zahlen,

II.

festzustellen, dass auf der Grundlage der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der B. Treugeber GbR vom 22.02.2005 das Treuhandverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten zum 30.6.2005 beendet wurde und die der Beklagten für den Zeitraum zwischen dem 01.01.2005 und dem 30.06.2005 zustehende anteilige jährliche Treuhandgebühr inkl. Mehrwertsteuer lediglich 0,16 % des Nettoinvestitionsvolumens der B. Abwasserentsorgungsgesellschaft F. & Co KG beträgt.

Die Beklagte beantragt,

die gegnerische Berufung und Anschlussberufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt insoweit das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft hierzu im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässigen Rechtsmittel der Parteien führen in der Sache selbst jeweils nicht zum Erfolg.

Zur Berufung der Beklagten

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das Treuhandverhältnis zur Beklagten ist auf der Grundlage der Entscheidung in der Gesellschafterversammlung vom 22.02.2005 wirksam beendet worden.

a)

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein Beschluss mit gegenteiligem Inhalt nicht deshalb in Bestandskraft erwachsen, weil er nicht - wie ein Beschluss der GmbH-Gesellschafter oder der Aktionärs-Hauptversammlung - im dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren angefochten worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob ein entsprechender Beschlussinhalt überhaupt im Protokoll der Gesellschafterversammlung festgestellt worden ist, wie die Beklagte meint, oder ob die Formulierung, "in Ermangelung der erforderlichen Mehrheit ist die T. GmbH weiterhin Treuhänderin der Treugeber" eher eine Schlussfolgerung der Protokollführerin aus dem zuvor festgehaltenen Abstimmungsergebnis darstellt. Selbst wenn die Nicht-Abwahl als Beschluss der Gesellschafterversammlung festgestellt worden wäre, wäre dieser nicht bestandskräftig geworden. Im Recht der Personengesellschaften sind fehlerhafte Beschlüsse nichtig, (§§ 134, 138 BGB), nicht nur anfechtbar wie nach §§ 243 ff AktG. Der Streit über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen ist auch in der Publikumsgesellschaft unter den Gesellschaftern auszutragen; die Geltendmachung erfolgt durch Feststellungsklage nach § 256 I ZPO (vgl. BGH NJW 99, 3113, 3115; Baumbach/Hopt, HGB, § 109, Rn 38; Anh. zu § 177 an, Rn. 73, jeweils m. w. N.). Die Anfechtungsklage gegen den Gesellschafterbeschluss innerhalb einer Personengesellschaft ist daher von vornherein unzulässig; eine Bestandskraft nur anfechtbarer Gesellschafterbeschlüsse kann nicht eintreten (vgl. Sudhoff, Personengesellschaften, 8. Aufl., § 12, Rn. 58).

b)

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Abwahl der Beklagten als Treuhänderin auch nicht am Fehlen einer schriftlichen Kündigungserklärung mittels eingeschriebenem Brief scheitern lassen, wie es in § 16 Abs. 6 des Treuhandvertrages postuliert wird.

Der Berufung der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass nicht allein auf die Anwesenheit des Geschäftsführers der Beklagten in der fraglichen Gesellschafterversammlung abgestellt werden kann. Nach der Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 19.1.05 bzw. der als Anlage dazu mitgeteilten Tagesordnung standen unter TOP 3 und 4 zwar jeweils "Abwahl (Kündigung)" der T. GmbH als Geschäftsführerin und Treuhänderin zur Debatte. Aus den Verhandlungen in der Gesellschafterversammlung, zu der die Beklagte selbst einberufen hatte bzw. als Geschäftsführerin der GbR einberufen musste, war dieser auch bekannt, dass 74,98 % des vertretenen Kapitals für ihre Abwahl gestimmt hatte. Offensichtlich traten dann aber Unsicherheiten ein, ob die Beklagte weiterhin Treuhänderin war oder nicht; dies folgt bereits aus der Protokollformulierung, in Ermangelung der erforderlichen Mehrheit sei die T. GmbH weiterhin Treuhänderin. Die Bestellung einer neuen Geschäftsführerin bzw. einer neuen Treuhänderin ist sodann auch nur im Wege von Vorratsbeschlüssen erfolgt, wie sich aus Seite 5 des Protokolls der entsprechenden Gesellschafterversammlung ergibt (vgl. Bl. 124 GA; Anl. K 11 zum Schriftsatz der Kläger vom 25.05.2005). Danach blieb für die Beklagte unklar, ob die Kläger das Treuhandverhältnis auf jeden Fall beenden wollten.

Diese Unklarheit wurde aber spätestens durch die Zustellung des Verfügungsantrags im Verfahren 4 O 63/05 LG Bonn beseitigt, in dem die Kläger sich auf die Beendigung des Treuhandverhältnisses beriefen. Darin ist incidenter die Kündigungserklärung enthalten, die die Beklagte auch nicht aus formalen Gründen zurückgewiesen hat.

c)

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, die er bereits im Urteil vom 12.11.2005 (8 U 67/05) betreffend das einstweilige Verfügungsverfahren zwischen den Parteien angedeutet hat und wonach das gesellschaftsvertraglich festgelegte Quorum für die Abwahl der Treuhänderin als unwirksam anzusehen ist. Dies führt dazu, dass eine Mehrheit von 74,98 % des vertretenen Kapitals, damit von über 75 % der abgegebenen Stimmen für eine Beendigung des Treuhandvertrages jedenfalls ausreichte.

Vorliegend geht es nicht um eine Kündigung aus wichtigem Grund, die gem. § 16 Abs. 1 des Treuhandvertrages unbeschadet des Ausschlusses der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit für den einzelnen Treugeber bis zum 31.12.2017 möglich bleibt, aber nur durch alle Treugeber gemeinsam durch Beschluss der GbR mit ¾-Mehrheit ausgeübt werden kann. Da die Kläger sich nicht auf einen wichtigen Grund berufen, sind hier § 16 Abs. 4 des Treuhandvertrages zwischen den Treugeber der B. Abwasserentsorgungsgesellschaft F. mbH & Co. KG und der Treugeberin i. V. m. § 8 Abs. 4 c) des Statuts der B.-Treugeber-GbR einschlägig. Danach setzt die Abwahl der Treuhänderin grundsätzlich eine Drei-Viertel-Mehrheit des gesamten Treugeber-Kapitals voraus. Dass diese Mehrheit - entgegen dem Inhalt des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 22. Februar 2005 (Anl. K 11 zur Klageerweiterung vom 25.05.2005) - für die Abberufung der Beklagten als Treuhänderin positiv erreicht war, haben die Kläger zwar behauptet, jedoch schon erstinstanzlich nicht in geeigneter Weise unter Beweis gestellt. Im Berufungsverfahren haben sie diesen Gesichtspunkt auch nicht mehr weiterverfolgt.

Die vorliegende gesellschaftsvertragliche Regelung über die Abwahl der Treuhänderin gem. § 16 Abs. 4 des Treuhandvertrages in Verbindung mit § 8 Abs. 4 c) des Statuts der B.-Treugeber-GbR hält indes einer Inhaltskontrolle nicht stand. Der Treuhandvertrag unterliegt als formularmäßiger Geschäftsbesorgungsvertrag regelmäßig ohne weiteres der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Die genannten Vorschriften sind hier gem. EG 229 § 5 S. 2 in zeitlicher Hinsicht anwendbar, da sie auch die vor dem 01.01.2002 begründeten Dauerschuldverhältnisse erfassen, als die die hier zu untersuchenden Verträge anzusehen sind. Die Inhaltskontrolle greift auch dann - jedenfalls gem. § 242 BGB - Platz, wenn die Treugeber untereinander gesellschaftsrechtlich organisiert sind und deshalb für die gesellschaftsvertraglichen Regelungen die Bereichsausnahme gem. § 310 Abs. 4 BGB zur Anwendung kommt (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen-Christensen Anh § 310 BGB "Treuhandverträge", Rn. 861; BGHZ 102/172, 177). Das hier maßgebliche Vertragswerk der GbR ist das einer körperschaftlich strukturierten Publikumsgesellschaft. Dabei ist entscheidend, dass die Gesellschaften vom gesetzlichen Leitbild insofern abweichen, als sie nach dem Gesellschaftsvertrag auf die Mitgliedschaft einer Vielzahl erst noch zu werbender Gesellschafter angelegt sind, die sich nur kapitalistisch beteiligen und mehr oder weniger zufällig zusammengeführt werden. Die Mitgesellschafter haben demgemäß keinen Einfluss auf die personelle Zusammensetzung der Gesellschaft. Die für das Projekt erst später gewonnenen Kapitalanleger können, wenn sie beitreten, nur einen Gesellschaftsvertrag unterzeichnen, der fertig vorformuliert ist, so dass sie auf dessen Inhalt keinen irgendwie gearteten, ihre Interessen wahrenden Einfluss ausüben können. Ähnlich wie bei AGB und Formularverträgen ist deshalb der Gesellschaftsvertrag der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterworfen (vgl. BGHZ a.a.O.).

Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die Grundsätze im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 1982 - II ZR 74/81 (BGH NJW 1982, 2495) ohne weiteres auf den Streitfall zu übertragen sind und danach die einfache Mehrheit (des Kapitals oder der abgegebenen Stimmen) für eine Auswechslung der Treuhänderin ausreichend wäre. Dort sowie in einer weiteren Entscheidung (BGHZ 102/172) ging es jeweils um eine Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund. Vor diesem Hintergrund, dass dessen Verbleiben im Amt also "an sich" schon unzumutbar war, hat der Bundesgerichtshof es seinerzeit als nicht hinnehmbar erachtet, dann auch noch eine Mehrheit von 90 % des Pflichtkapitals oder gar Einstimmigkeit zu verlangen. Im Streitfall ist demgegenüber jedenfalls nach dem Wortlaut der maßgeblichen Vertragsbestimmungen - über die Mehrheit von drei Vierteln des Kapitals hinaus - ein wichtiger Grund zur Abberufung der Treuhänderin nicht erforderlich und es wird ein solcher von den Klägern auch nicht geltend gemacht.

Gleichwohl erachtet der Senat das Erfordernis einer Drei-Viertel-Mehrheit des Kapitals für zu weitgehend. Der Obersatz der Entscheidungen des BGH (NJW 1982, 2495; BGHZ 100/172, 178), eine Minderheit solle nicht der Mehrheit sozusagen ihren Willen "aufzwingen" dürfen, beansprucht nämlich auch Beachtung im vorliegenden Fall. Danach ist jede im Gründungsvertrage vorweggenommene Regelung, die eine Minderheit in die Lage versetzen soll, den Geschäftsführer der Mehrheit weiter aufzuzwingen, und die Anlagegesellschafter daran hindert, die Verwaltung ihres eingebrachten Kapitals einer Person zu übergeben, die das Vertrauen ihrer Mehrheit genießt, als nicht vertretbar und deshalb als unwirksam anzusehen, wenn nicht ein besonderer rechtfertigender Grund vorliegt. Es besteht in diesem Zusammenhang kein Anlass, die Abberufung eines Treuhänders insoweit anders zu behandeln als die eines Geschäftsführers (vgl. Decher, ZIP 1987, 1097, 1101).

Ein rechtfertigender Grund für das im Treuhandvertrag postulierte hohe Quorum ist hier letztlich nicht erkennbar. Dabei verkennt der Senat nicht, dass bei der Publikumsgesellschaft durch die komplexen Abwicklungsverhältnisse ein hohes Interesse an der Aufrechterhaltung der Fondskonzeption einschließlich der Kapitalmittel und des Treuhandverhältnisses besteht, wobei es in erster Linie auf die Kapitalerhaltung ankommt. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, für die ordentliche Kündigung des einzelnen Anlegers gewisse Hürden aufzustellen, zumal dessen finanzielles Engagement grundsätzlich auch unter langfristigen Gesichtspunkten getätigt worden ist. Vorliegend geht es aber nicht um die Kündigung durch einen oder mehrere Einzelanleger, die Kapitalabzug bedeutete. Vielmehr geht es darum, dass eine Mehrheit der Anleger sich von der Treuhänderin lösen möchte und die Verwaltung insoweit in andere Hände legen möchte. Kapitalabzug droht schon deshalb nicht, weil nach § 16 Abs. 4, Satz 2 in Verbindung mit § 17 des Treuhandvertrages ein Ersatz-Treuhandkommanditist durch die Gesellschafterversammlung zu bestimmen ist, der in alle Rechte und Pflichten der Treuhänderin eintritt. Vor diesem Hintergrund muss es für die Abwahl auf jeden Fall ausreichen, wenn eine ¾-Mehrheit des in der Gesellschafterversammlung vertretenen Kapitals der Geschäftsführung und dem Treuhänder nicht mehr vertraut. Die darüber hinaus gehende Frage, ob schon das nicht näher zu begründende einfache Mehrheitsvotum der Gesellschafter die Abwahl von Geschäftführer und Treuhänder der Publikumsgesellschaft tragen kann (so KG Berlin, Grundeigentum 2003. Seite 953 f.), kann der Senat offen lassen:

Für Publikumsgesellschaften mit eher körperschaftlicher Mitgliedschaftsstruktur wie dem hier betroffenen Umweltfonds wird in der Rechtsprechung (vgl. BGH WM 1998, 1028, 1031) und im Schrifttum (vgl. Ulmer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft, Systematischer Kommentar 4. Aufl. § 709 Rn 96 Fn 195; Lüdicke/Arndt/Götz, Geschlossene Fonds, S. 40) nämlich die Auffassung vertreten, die Mehrheit sei ausschließlich nach der Zahl der abgegebenen Stimmen unter Außerachtlassung der Enthaltungen zu bestimmen und Mehrheitsberechnungen auf der Grundlage der in der Gesellschaft vorhandenen Stimmen seien "wohl" unwirksam (vgl. auch LG Berlin Grundeigentum 2003, 953 f. sowie KG aaO 950 ff.; zu beiden Entscheidungen siehe ferner Dorka, Grundeigentum 2003, 922). Dieser Auffassung tritt der Senat bei; die Abwahl jedenfalls mit ¾ der in der Gesellschafterversammlung vertretenen und abgegebenen Stimmen muss möglich sein.

Im Übrigen hat der BGH der besonderen Struktur der Publikumsgesellschaften auch in anderen Zusammenhängen dadurch Rechnung getragen (NJW 78/1382; NJW 85/974), dass Beschlüsse und Vertragsänderungen mit einfacher Mehrheit verabschiedet werden können, auch wenn die Beschlussgegenstände im Statut nicht näher gekennzeichnet sind. Entscheidend für diese Erwägung ist der Umstand, dass sich der durch den Bestimmtheitsgrundsatz gewährte Minderheitenschutz in der Praxis oftmals als Blockade gegenüber notwendigen Beschlüssen und Vertragsänderungen erweisen kann, weil wegen der Vielzahl der beteiligten Anleger hohe Quoren oder gar Einstimmigkeit praktisch unerreichbar sind. Lediglich bei Satzungsänderungen, die hier aber nicht in Rede stehen, sind im Kapitalgesellschaftsrecht qualifizierte Mehrheiten vorgesehen.

2. Berufung und Anschlussberufung der Kläger

Den formell bedenkenfreien Rechtsmitteln der Kläger ist in der Sache ebenfalls kein Erfolg beschieden.

Ein Anspruch aus § 812 BGB auf Rückzahlung zuviel geleisteter Treuhandverwaltergebühren steht den Klägern nicht zu, ebenso wenig ein Anspruch auf Feststellung dahin, dass für 2005 nur eine Treuhandgebühr in Höhe von 0,16 % des Netto-Investitionsvolumens der B. F. KG an die Beklagte zu zahlen sei. Die Zahlung bzw. Verrechnung nach einem 0,32-Anteil der jeweiligen Netto-Investitionssumme ist nicht rechtsgrundlos erfolgt, sondern findet ihre Stütze im Gesellschafterbeschluss vom 25.04.1998, mit dem die Reduzierung der Gebühr bis auf weiteres wieder aufgehoben worden war. In diese Richtung hat sich der Senat bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren geäußert, wenngleich die Frage dort nicht Gegenstand der Berufungsrügen war und letztlich offen bleiben konnte. Auch im hier vorliegenden Hauptsache-Verfahren tragen die Kläger nicht überzeugend vor, dass die Regelung von vornherein eindeutig zeitlich begrenzt war oder nachträglich wieder aufgehoben worden ist. Es wird nicht dargetan, dass und vor allem wann von der am 25.04.1998 getroffenen Vergütungsregelung wieder abgewichen werden sollte. Die Begründung des Landgerichts ist nachvollziehbar und setzt sich auch nicht in Widerspruch zu den Feststellungen im unstreitigen Tatbestand. Unstreitig war die Gesellschafterversammlung der Meinung, dass wegen der schwierigen wirtschaftlichen und rechtlichen Situation des Fonds die Sanierungsbemühungen verstärkt werden sollten. Dazu sollte die Treuhänderin auch wirtschaftlich gestärkt werden. Die von den Klägern präferierte Auslegung, die Gebühr habe nach Abschluss der Sanierungsbemühungen automatisch wieder auf 0,16 % sinken sollen, findet im getroffenen Beschluss aber keinen Anhaltspunkt; auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger, es habe ein entsprechendes "übereinstimmendes Bewusstsein der Kläger vor Abstimmung" vorgelegen. In diesem Falle hätte nichts näher gelegen als eine irgendwie geartete Bestimmung zur Befristung aufzunehmen, und sei es auch nur in der vom Landgericht diskutierten vagen Formulierung "bis zum Abschluss der Sanierung." Insoweit durfte das Landgericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch auf den allgemeinen Sprachgebrauch abstellen, der mit der Formulierung "bis auf weiteres" eben den Zutritt eines weiteren, nach Art und Zeitpunkt in keiner Weise feststehenden Ereignisses meint. Hinzweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen auf Seite 10 des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 25.4.1998, wo es ergänzend heißt:

"Somit gilt wieder der ursprüngliche Betrag in Höhe von 627,80 DM /100.000 DM Zeichnungssumme."

Auch diese erläuternde Ausformulierung, die laut Protokoll mit großer Mehrheit angenommen wurde, enthält keinerlei Hinweis auf einen per se eintretenden Beendigungstatbestand.

Dass die Parteien hier eine andere Wortbedeutung zugrunde gelegt haben, ist nicht ersichtlich. Zumindest als Indiz durfte das Landgericht auch heranziehen, dass die Verrechnung der erhöhten Gebühr von 2002 bis 2004 von den Klägern hingenommen worden ist. Die Interessen der Kläger werden bei der vorgenommenen Auslegung auch nicht unangemessen benachteiligt, es bleibt jederzeit die Möglichkeit, eine neue Abstimmung über die Höhe der Verwaltergebühr herbeizuführen.

Selbst wenn man die von den Klägern erstrebte Auslegung des Beschlusses zugrundelegte, fehlt es aber an schlüssigem Vorbringen zu der Frage, ob die erhöhten Bemühungen der Verwalterin zur Sanierung des Fonds mittlerweile abgeschlossen sind. Die Beklagte hatte insoweit nicht nur eine Sanierungsvereinbarung abzuschließen, sondern vielfältige weitere Maßnahmen zu ergreifen, wie z. B. Verstärkung der Öffentlichkeitsarbeit, Vertiefung der Kooperation mit den Gemeinden, Neugründung des Zweckverbandes, Verlängerung des Entsorgungsvertrages etc. (vgl. Anl. K 4; S. 9). Auch im Hinblick darauf sollte die Reduzierung der Gebühr "bis auf weiteres" entfallen. Ob diese Aktivitäten bereits abgeschlossen sind, haben die Kläger ebenfalls nicht vorgetragen, worauf die Beklagte mit Recht hinweist. Es hat daher bei der klaren Beschlusslage zu verbleiben, mag für die Anhebung der Gebühr auf 0.32 % auch ein bestimmter wirtschaftlicher Hintergrund bestanden haben.

Danach waren die Rechtsmittel der Parteien mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision der Kläger ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Gegenstand der klägerischen Rechtsmittel in Bezug auf die Treuhändergebühren waren maßgeblich Tatsachenfragen.

Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich allerdings in Bezug auf die Abwahl der Treuhänderin gestellt. Nicht abschließend durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erscheint geklärt, wann sich im Zusammenhang mit der Abwahl einer Treuhänderin qualifizierte Quoren aufgrund einer Inhaltkontrolle als unwirksam erweisen, auch wenn kein wichtiger Grund für die Abwahl vorliegt. Die Revision der Beklagten war daher zuzulassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren:

Berufung der Kläger:

a) Zahlung: 57.975,01 €

b) Feststellung anteilige Gebühr 2005 19.200,00 €

2. Anschlussberufung: 46.360,49 €

3. Berufung der Bekl.: 48.000,00 €

Summe: 171.535,50 €






OLG Köln:
Urteil v. 23.11.2006
Az: 8 U 21/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/01119e67721b/OLG-Koeln_Urteil_vom_23-November-2006_Az_8-U-21-06




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