Landgericht München I:
Urteil vom 10. November 2009
Aktenzeichen: 33 O 3217/09

(LG München I: Urteil v. 10.11.2009, Az.: 33 O 3217/09)

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Reiseleistungen unter den Domains ... und ... durch Dritte anzubieten und oder anbieten zu lassen, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 25.000,-- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten als ehemaligem admin-c der streitgegenständlichen Domains kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.

Die Klägerin betreibt ein Reiseunternehmen, das sich schwerpunktmäßig auf die Vermittlung von Last-Minute-Reisen spezialisiert hat und das jährlich rund 750.000 Reisen vertreibt. Der Vertrieb erfolgt dabei über ein eigenes Vertriebsnetz, das aus über 165 Agenturen besteht, und zwar nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen europäischen Ländern. Der Jahresumsatz des Unternehmens liegt bei etwa EUR 350 Mio.

Seit 1998 bietet das klägerische Unternehmen seine Reisen auch im Internet unter der Domain ... an, die mittlerweile seit Jahren zur Spitzengruppe der Reiseseiten im Internet gehört. Ferner verfügt die Klägerin über die Domain ... sowie weitere Second-Level-Domains ... .

Die Klägerin firmiert als ... . Sie ist entstanden durch Umwandlung der zuvor unter der Firma ... bestehenden und seit 10.10.1987 im Handelsregister des AG Baden-Baden eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Sie ist unter anderem Inhaberin der am 25.07.1996 angemeldeten und am 18.09.1996 eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. ... mit Schutz für "Vermittlung von Reisen, insbesondere von Flugreisen; Vermittlung von Verkehrsleistungen, Reisebegleitung." Insoweit wird auf Anlage K3 ergänzend Bezug genommen.

Der Beklagte war administrativer Ansprechpartner (im Folgenden ...) der in diesem Verfahren noch streitgegenständlichen Domains ... und ... sowie ferner der Domain ... Als Inhaber dieser Domains wurde bei der diese Domains verwaltenden Denic die ... (im Folgenden ...) mit der Anschrift ... geführt (vgl. die Internetausdrucke mit Datum 21.08.2008, Anlage K6, hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Domains).

Rief man diese Domains am 21.08.2008 auf, so wurden dort Listen von Links zu anderen Reiseanbietern und -vermittlern (auch solchen von Last-Minute-Reisen) angeboten. Diesbezüglich wird ergänzend auf Anlage K7 Bezug genommen.

Mit dem als Anlage K8 vorgelegten Anwaltsschreiben vom 28.08.2008 mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Mit dem als Anlage K9 vorgelegten Anwaltsschreiben vom 01.09.2009 verneinte der Beklagte die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche. Er erklärte jedoch "alleine zur Meidung von Weiterungen und vor dem Hintergrund, dass eine BGH-Entscheidung zur Haftung des ... bislang nicht vorliegt", sich zu verpflichten, es ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, zu unterlassen,

"für die folgenden Domains

...

administrativer Ansprechpartner ("Admin-C") zu sein, ...".

Während der Beklagte sodann bei der Domain ... als admin-c gelöscht wurde, war dies jedenfalls am 17.09.2008 und am 22.09.2008 bei den beiden hier streitgegenständlichen Domains nicht der Fall (vgl. die entsprechenden Denic-Auszüge gemäß Anlagen K10 und K11). Bei Aufruf der Seiten erschienen nach wie vor Listen von Links zu anderen Reiseanbietern (Anlage K12). Erst später war als administrativer Ansprechpartner der Domains eine andere Person benannt.

Am 23.09.2008 erwirkte die Klägerin gegen den Beklagten bei der erkennenden Kammer unter dem Az. ... eine einstweilige Verfügung (Anlage K13), die es dem Beklagten untersagte,

"im geschäftlichen Verkehr Reiseleistungen unter den Domains ... und ... durch Dritte anzubieten oder anbieten zu lassen, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen".

Die mit Schreiben vom 24.11.2008 geforderte Abschlusserklärung gab der Beklagte nicht ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 14 V, II Nr. 2, 15 IV, II MarkenG zu. Die streitgegenständlichen Second-Level-Domains ... bzw. ... seien den Kennzeichen der Klägerin ähnlich. Zu berücksichtigen sei auch die starke Kennzeichnungskraft der klägerischen Kennzeichen. Zudem sei offensichtlich, dass der Beklagte auf Tippfehler bei der Eingabe der Domains spekuliert habe.

Jedenfalls durch die Abmahnung sei der Beklagte bösgläubig geworden, denn er habe dafür sorgen können, dass die unter den Domains abgelegten Links entfernt werden. Im Übrigen habe er auch bezüglich der hier streitgegenständlichen Domains seine Position als admin-c niederlegen können.

Nachdem die Klägerin zunächst auch die Erstattung ihrer außergerichtlichen Abmahnkosten geltend gemacht hat, hat sie die Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2009 zurückgenommen und beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Reiseleistungen unter den Domains ... und ... durch Dritte anzubieten oder anbieten zu lassen, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass es bereits an einer Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin fehle, vor allem aber, dass er für eine solche nicht verantwortlich sei. Auch sei der Klageantrag erheblich zu weit gefasst, denn er umfasse Handlungsformen, die der Beklagte nicht vorgenommen habe und hinsichtlich derer sich die Klägerin nicht auf eine Begehungsgefahr stützen könne. Die einzige Handlung des Beklagten sei seine Bereitschaft gewesen, sich als admin-c benennen zu lassen.

Die Domain ... verletze die Kennzeichenrechte der Klägerin nicht, da es sich bei ... um eine Gemeinde in der spanischen Provinz Albacete handele. Ob die Domain in deren Rechte eingreife, sei für den hiesigen Rechtsstreit nicht erheblich. Unabhängig davon sei das Zeichen ... weder schriftbildlich noch klanglich mit dem Klagezeichen ... verwechslungsfähig.

Auch ... verletze die klägerischen Rechte nicht ... sei sowohl als Vor-, als auch als Familienname hauptsächlich in den USA und Südafrika vorzufinden. Auch insoweit bestehe überdies keine Verwechslungsgefahr. Zwar könne eine solche phonetische nicht verneint werden. Eine Kennzeichenverletzung scheitere aber an dem zu beachtenden Grundsatz "first come € first served".

Soweit sich eine Verletzung der klägerischen Kennzeichenrechte erst aus der Kombination zwischen Domain und Inhalt ergebe, liefe der Klageantrag auf eine Haftung des admin-c für diesen Inhalt hinaus, was von der überwiegenden Rechtsprechung abgelehnt werde.

Zu berücksichtigen sei aber auch, dass der Beklagte nach Zugang der Abmahnung zum einen die als Anlage K9 vorgelegte Unterlassungserklärung abgegeben habe und zum anderen den Domaininhaber aufgefordert habe, einen neuen admin-c zu benennen. Dass der Domaininhaber dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei dem Beklagten nicht anzulasten.

Etwa im Frühjahr 2006 habe sich der Beklagte grundsätzlich dazu bereit erklärt, sich von der ... und weiteren im Ausland ansässigen Firmen im Innenverhältnis zur ... als admin-c benennen zu lassen, also als eine Person, die ein Domaininhaber im Wege der Außenvollmacht bevollmächtige, für diesen zu handeln. Nach den Statuten der ... solle dieser zudem bei im Ausland ansässigen Domaininhabern als inländischer Zustellungsbevollmächtigter fungieren.

Weil mangels höchstrichterlicher Entscheidung zur Haftung des admin-c derzeit nicht ausgeschlossen werden könne, dass diesen ab Kenntnis Prüfungspflichten treffen könnten, prüfe der Beklagte ihm für die ... oder andere Domaininhaber zugestellte Dokumente, in denen eine Rechtsverletzung behauptet werde, oder reiche diese € im Zweifelsfall € an einen Rechtsanwalt zur weiteren Prüfung weiter. Stelle sich hiernach heraus, dass von einer Domain, für die der Beklagte als admin-c benannt sei, eine Rechtsverletzung ausgehe oder sei eine solche nicht vollständig auszuschließen, so weise der Beklagte die ihm im Einzelfall von dem jeweiligen Domaininhaber erteilte Außenvollmacht gemäß § 333 BGB analog zurück und fordere den Domaininhaber zugleich auf, unverzüglich entweder einen neuen admin-c zu benennen oder die Domain zu löschen. Nicht anders sei es im Streitfall gewesen.

Mehr habe der Beklagte nicht tun müssen, denn er habe bereits "sein Amt" gegenüber dem Domaininhaber niedergelegt. Eine Anzeige gegenüber der ... sei nicht erforderlich gewesen, da Mitteilungen an die ... über das die Domain betreuende ...-Mitglied zu erfolgen hätten und die erteilte Außenvollmacht ohnehin solange wirksam bleibe, bis ihr Erlöschen vom Vollmachtgeber angezeigt worden sei. Dementsprechend wäre der Beklagte von der ... auch bei einer entsprechenden Mitteilung an diese nicht gelöscht worden.

Ungeachtet dessen bestehe allein aufgrund seiner Stellung als admin-c eine Haftung bereits dem Grunde nach nicht. Der Beklagte habe weder gemeinschaftlich mit anderen die Rechte der Klägerin verletzt, noch habe er hierzu Beihilfe geleistet. Er sei somit weder Täter noch Teilnehmer. Auch die Grundsätze der Störerhaftung seien auf den Beklagten nicht anzuwenden, da es sowohl an einer willentlichen und adäquat-kausalen Mitwirkung an der Verletzung als auch an der Verletzung von Prüfungspflichten fehle. Dies hänge mit der Rechtsstellung des Beklagten als bloßem admin-c zusammen.

Die volle rechtliche Verantwortung für eine Domain obliege allein dem Domaininhaber. Der admin-c sei lediglich ein vom Domaininhaber benannter Bevollmächtigter, dem bei der Domainregistrierung Außenvollmacht erteilt werde. Grundlage für dessen Benennung seien allein die Vertragsbedingungen der Registrierungsstelle.

Die Wirksamkeit der Bevollmächtigung des admin-c hänge weder von dessen Annahme noch von dessen Zustimmung ab. Auch Kenntnis von der Vollmachtserteilung sei nicht erforderlich. Wirksam bleibe die Vollmacht solange, bis sie in derselben Weise, in der sie erteilt worden sei, widerrufen werde. Letztlich sei der admin-c daher vergleichbar mit dem Inlandsbevollmächtigten nach § 96 MarkenG.

Wollte man vorliegend eine Kennzeichenrechtsverletzung bejahen, so seien die dem Beklagten erteilten Vollmachten nach § 167 I 2. Alt. nichtig gewesen, denn dann liege ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot mit der Folge des § 134 BGB vor.

Zu berücksichtigen sei ferner, dass die dem Beklagten erteilte Vollmacht diesem zwar Handlungsmacht verliehen habe, jedoch keine Handlungspflichten begründet habe. Die Handlungsmacht beziehe sich allein auf das Innenverhältnis zur ... und auf die jeweilige konkrete Domain, für die die Benennung als admin-c erfolgt sei. Handlungspflichten könnten sich indes allenfalls aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Grundgeschäft und nicht aus der Vollmacht selbst ergeben. Auch die Domainrichtlinien könnten Handlungspflichten des admin-c nicht begründen, da diese die Grundlage des Domainregistrierungsvertrages bildeten, an denen der admin-c aber nicht beteiligt sei. Andernfalls läge ein Vertrag zu Lasten Dritter vor.

Selbst wenn man aber eine Handlungspflicht annehmen wollte, wäre der admin-c gleichwohl kein tauglicher Störer, weil alleine das Niederlegen seines Amtes nicht zur Löschung der Domain und damit nicht zur Beendigung der Störung führen würde. Über die Amtsniederlegung hinausgehende Pflichten bestünden aber in keinem Fall.

Abgesehen davon sei die Benennung eines admin-c auch bei einer Registrierung einer Domain durch eine im Ausland ansässige Person nicht zwingend erforderlich, um eine erfolgreiche Registrierung durchzuführen. Mithin fehle es auch insoweit an einem adäquat-kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung. Insbesondere komme es insoweit nicht darauf an, ob es eine vertragliche Verpflichtung für einen ausländischen Domaininhaber zur Benennung eines admin-c im Inland gebe. Daher fehle es vorliegend an einer Kausalität zwischen Domainregistrierung und der grundsätzlichen Bereitschaft des Beklagten, sich als admin-c benennen zu lassen.

Im konkreten Fall komme hinzu, dass es an einem für die Domainregistrierung eingetretenen kausalen Verhalten des Beklagten fehle, da der Beklagte bei der Registrierung der streitgegenständlichen Domains keinerlei eigene Handlungen vorgenommen habe. Auch die ... registriere Domains in einem automatisierten Verfahren, und zwar über die ... Keine jemals für die ... bei der ... beauftragte Domainregistrierung sei vom Beklagten veranlasst worden. Ebenso wenig habe der Beklagte bis zum Zugang der Abmahnung vom 28.08.2009 Kenntnis davon gehabt, dass die streitgegenständlichen Domains für die ... registriert gewesen seien und er für diese konkreten Domains als admin-c benannt gewesen sei.

Der Störerhaftung stehe auch entgegen, dass der Beklagte im Streitfall keine Möglichkeit der Verhinderung der Kennzeichenrechtsverletzung gehabt habe, weil er außerhalb des Registrierungsprozesses stehe. Prüfungspflichten im Zusammenhang mit der Registrierung einer Domain seien für den admin-c auch unzumutbar und folgten auch nicht aus der grundsätzlich erklärten Bereitschaft, sich von der ... nach Maßgabe der ... Bestimmungen bevollmächtigen zu lassen. Eine Erkundigungspflicht, für welche konkreten Domains er als admin-c benannt worden war, habe nicht bestanden. Eine Verletzung von etwaigen wettbewerbsrechtlichen Verkehrssicherungspflichten liege ebenfalls nicht vor.

Die Klägerin verbleibt demgegenüber bei ihrer Rechtsauffassung und verweist insbesondere darauf, dass der Beklagte spätestens nach Erhalt der Abmahnung als Störer zu behandeln sei.

Zu berücksichtigen sei zudem, dass sich der Beklagte seit Jahren als admin-c für die ... zur Verfügung stelle, hinter der Herr ... stehe, welcher sich seit langem vom gleichen Prozessbevollmächtigten wie der Beklagte vertreten lasse.

Die ... sei wegen Registrierung zahlreicher Vertipperdomains bereits häufig gerichtlich belangt worden, wobei stets der Beklagte als admin-c eingetragen worden sei.

Der Beklagte räume selbst ein, sich bereits seit Frühjahr 2006 für die ... als admin-c zur Verfügung zu stellen, und zwar auf Vermittlung seines Prozessbevollmächtigten. Hierfür erhalte er eine monatliche Unkostenvergütung. Ebenfalls im Jahr 2006 habe Herr ... wie aus Anlage K21 ersichtlich € eine "task force" gesucht, die diesen im Bereich Domains unterstütze. Dem Beklagten sei selbstverständlich das Geschäftsmodell der ... (Vertipperdomains anzumelden) bekannt gewesen.

Auch die Ausführungen des Beklagten zur grundsätzlichen Verantwortlichkeit des admin-c träfen nicht zu. Insbesondere sei die Rolle des admin-c nicht allein auf die eines bloßen Zustellungsbevollmächtigten ohne weitergehende Pflichten beschränkt, wie sich aus den ...-Richtlinien ergebe. Prüfungspflichten ergäben sich insbesondere dann, wenn sich wie hier eine Person gegenüber einem ausländischen Unternehmen, dessen Unternehmenszweck unter anderem die Anmeldung einer Vielzahl inländischer (Vertipper-)Domains sei, bereit erklärt habe, als admin-c zu fungieren, ohne sicherzustellen, dass dieser Kenntnis von der jeweiligen Domainregistrierung erhalte. Durch die Übernahme dieser von der ... geforderten Funktion habe der Beklagte in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle geschaffen, die nach den Umständen entsprechende Verkehrssicherungspflichten auslösen könne. Durch seinen Verzicht auf die vorherige Kenntniserlangung von der jeweiligen Eintragung habe der Beklagte in Kauf genommen, dass seine Einwilligung für die Eintragung rechtsverletzender Domains benutzt werde.

Dem hält der Beklagte entgegen, dass es ihm unbekannt sei, ob Herr ... hinter der ... stehe, denn er kenne deren Gesellschafter nicht. Im übrigen habe sich der Beklagte zu einem Zeitpunkt bereit erklärt, für die ... als admin-c zu fungieren, als diese überwiegend mit generischen Domains gehandelt habe. Von Ende Oktober 2006 begonnenen Überlegungen, das operative Geschäft auf Vertipperdomains auszuweiten, sei weder dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten noch diesem selbst etwas bekannt gewesen. Die erste Abmahnung, die dem Beklagten in seiner Eigenschaft als admin-c für eine Domain der ... zugegangen sei, datiere aus dem Februar 2007. Eine finanzielle Beteiligung des Beklagten an Gewinnen der Rechtsverletzungen anzunehmen, sei absurd. Der Beklagte habe von der ... eine monatliche Aufwandvergütung von EUR 65,00 erhalten.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 06.10.2009 sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nach der erfolgten Teil-Rücknahme vollumfänglich begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowohl aus § 14 V, II Nr. 2 MarkenG als auch aus § 15 IV, II MarkenG zu, da der Beklagte jedenfalls nach Zugang der Abmahnung einen adäquat-kausalen Beitrag zur andauernden Verletzung der Marken- und Unternehmenskennzeichenrechte der Klägerin gesetzt hat, obwohl ihm diese durch die Abmahnung bekannt war und er gegenüber der ... in der Lage und verpflichtet gewesen wäre, zu einer Beendigung der Rechtsverletzung beizutragen. Es kann mithin dahinstehen, ob der Beklagte bereits vor Zugang der Abmahnung als Kennzeichenrechtsverletzer anzusehen ist (wenngleich auch dies aufgrund der konkreten Umstände des Streitfalls zu bejahen sein dürfte).

I. Der klägerische Anspruch folgt zunächst aus § 14 V, II Nr. 2 MarkenG, da die Markenrechte der Klägerin durch die streitgegenständlichen Domains verletzt wurden.

1. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke ... mit einer Priorität vom 25.07.1996 und Schutz unter anderem für die "Vermittlung von Reisen, insbesondere Flugreisen".

2. Auf ältere entgegenstehende Gegenrechte beruft sich der Beklagte nicht. Auch soweit er vorträgt, dass es sich bei den Bezeichnungen ... um den Namen einer spanischen Provinz und ... um einen Eigennamen handele, trägt er nicht vor, dass er sich hinsichtlich der Verwendung dieser Zeichen auf irgendwelche kennzeichenrechtlich relevanten Rechte berufen könnte, die zudem im Zeitrang dem Markenrecht der Klägerin vorrangig wären.

3. Die konkrete Verwendung der streitgegenständlichen Domains erfolgte markenmäßig.

a) Um dem Interesse eines effektiven Markenschutzes gerecht zu werden, ist grundsätzlich von einem weiten Markenbegriff auszugehen. Nach der Rechtsprechung genügt die objektive, nicht völlig fern liegende Möglichkeit, dass der Verkehr in dem zu überprüfenden Zeichen einen Herkunftshinweis und somit eine Marke erkennt (vgl. z. B. EuGH GRUR 2003, 55 ff € ARSENAL € oder BGH GRUR 2001, 158, 160 € Drei-Streifen-Kennzeichnung), so dass es insbesondere nicht darauf ankommt, wie der jeweilige Verwender das im Streit stehende Zeichen verwenden wollte.

b) Bei der Nutzung einer Domain ist davon auszugehen, dass regelmäßig dann, wenn Waren und/oder Dienstleistungen unter diesem Domainnamen im Internet angeboten oder vertrieben werden, von einer markenrechtlich relevanten Benutzungshandlung auszugehen ist (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, § 14 Rdnr. 158), und zwar auch dann, wenn Teile des Verkehrs € wie es regelmäßig der Fall ist € eine Domain zumindest auch als Unternehmenskennzeichen verstehen.

c) Dementsprechend liegt angesichts dessen, dass unter den über die streitgegenständlichen Domains erreichbaren Seiten Links zu anderen Reiseanbietern und -vermittlern aufgelistet wurden, eine markenmäßige Benutzung für die Dienstleistungen des Anbietens und Vermittelns von Reisen vor.

4. Auch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt vor.

a) Ein solches ist grundsätzlich gegeben, wenn das zu beurteilende Verhalten einem beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck dient (BGH GRUR 2004, 241, 242 € GeDIOS). Einer Gewinnerzielungsabsicht bedarf es ebenso wenig wie der Entgeltlichkeit der angebotenen Waren/Dienstleistungen oder einem bestehenden Wettbewerbsverhältnis (vgl. z.B. BGH GRUR 1987, 438, 440 € Handtuchspender).

b) Vorliegend diente das Verhalten sowohl den geschäftlichen Interessen der Domaininhaberin, die sich nach beiderseitigem Parteivorbringen auf das Registrieren und Parken einer Vielzahl von Domains spezialisiert hat, als auch den wirtschaftlichen Interessen der über die auf den Seiten aufgelisteten Links erreichbaren Reiseunternehmen.

5. Kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 II Nr. 2 MarkenG zwischen ... einerseits und ... bzw. ... andererseits ist gegeben.

a) Unter Berücksichtigung der nach ständiger Rechtsprechung anzuwendenden Wechselwirkungslehre (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, § 9 Rdnr. 32 und Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rdnr. 233, 272, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung, insbesondere des EuGH und des BGH) reicht der Abstand zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen nicht aus, um eine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr auszuschließen.

b) Die originäre Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist zumindest durchschnittlich. Diese ist durch den unbestrittenen Vortrag hinsichtlich der umfangreichen Benutzung und der Bekanntheit der Marke noch gesteigert.

c) Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen sind identisch.

d) Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht teils überdurchschnittliche, teils hochgradige Zeichenähnlichkeit.

(i) Soweit die Klagemarke ... dem Zeichen ... gegenüberzustellen ist, ist festzustellen, dass zwischen den maßgeblichen Bestandteilen ... und ... lediglich das "'" gegen ein "e" ausgetauscht wurde. Es besteht damit eine überdurchschnittliche schriftbildliche Zeichenähnlichkeit.

(ii) Im Vergleich zwischen der Klagemarke mit dem maßgeblichen Zeichenbestandteil ... besteht klangliche Identität, die zumindest insgesamt eine hochgradige Zeichenähnlichkeit begründet.

e) Angesichts dessen ist Verwechslungsgefahr im Rechtssinne zu bejahen. Dem stehen die vorgetragenen angeblichen Bedeutungen der Beklagtenzeichen nicht entgegen, da diese offenkundig mit dem jeweiligen Inhalt der Seiten nichts tun haben und daher in der vorgetragenen Bedeutung überhaupt nicht wahrgenommen werden.

6. Der Beklagte ist für die somit feststehende Markenverletzung auch verantwortlich, auch wenn er selbst unstreitig nicht Inhaber der fraglichen Domains, sondern lediglich deren admin-c war.

a) Das Gericht geht bei seiner Beurteilung von folgendem Sachverhalt aus:

(i) Der Beklagte war stets lediglich admin-c, nicht Domaininhaber, und hatte auf die Gestaltung der unter den Domains abrufbaren Seiten keinen Einfluss.

(ii) Der Beklagte hatte bis zur Abmahnung vom 28.08.2009 keine Kenntnis von der Anmeldung der hier streitgegenständlichen Domains und auch keine Kenntnis davon, dass er für diese gegenüber der Denic als admin-c benannt war.

(iii) Jedenfalls im Februar 2006, als der Beklagte gegenüber der ... seine generelle Bereitschaft bekundete, für diese bei unterschiedlichen, dem Beklagten aber nicht bekannten Domains als admin-c zu fungieren, hatte er keine Kenntnis von etwaigen die Kennzeichenrechte Dritter verletzenden Domains, bei denen die ... Domaininhaber war.

(iv) Die erste Abmahnung wegen einer kennzeichenrechtsverletzenden Domain erhielt der Beklagte in Sachen ... im Februar 2007. Hierbei handelte es sich um eine der ersten, wenn nicht die erste Abmahnung, in der eine offensichtliche Vertipperdomain beanstandet wurde (vgl. Bl. 107 d. A.).

(v) Nach der Abmahnung der hiesigen Klägerin vom 28.08.2008 hat sich der Beklagte an die ... gewandt und diese aufgefordert, für die streitgegenständlichen Domains einen neuen admin-c zu bestellen. Dies ist jedoch zunächst nicht geschehen, so dass der Beklagte weiterhin als admin-c geführt wurde. Während dieser Zeit waren die kennzeichenrechtsverletzenden Inhalte unter den streitgegenständlichen Domains weiterhin abrufbar.

(vi) An die Denic ist der Beklagte nach Erhalt der Abmahnung der Klägerin indes nicht herangetreten.

b) Ob der Beklagte allein aufgrund seiner Stellung als admin-c für die streitgegenständliche Kennzeichenrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann, ist nach der unterschiedlichen Rechtsprechung der Obergerichte zur grundsätzlichen Verantwortlichkeit des admin-c fraglich. Allerdings spricht im vorliegenden Fall für eine Verantwortlichkeit des Beklagten der Umstand, dass er unstreitig das erste Mal bereits im Februar 2007 auf eine offensichtliche Vertipperdomain mittels einer Abmahnung aufmerksam gemacht wurde, für die er von der ... aufgrund seines pauschal im Februar 2006 erteilten Einverständnisses als admin-c benannt worden war. Aufgrund dieser und daraufhin unbestritten weiterer entsprechender Abmahnungen hätte sich der Beklagte bei der ... von der er seinem Vortrag nach eine monatliche und damit regelmäßige Zahlung für seine Funktion als admin-c erhielt, erkundigen müssen, für welche konkreten Domains er als admin-c benannt worden ist. Da er dies nicht bzw. offensichtlich nicht mit dem erforderlichen Nachdruck getan hat, hat er jedenfalls ab Februar 2007 billigend in Kauf genommen, dass er bei weiteren Vertipperdomains als der von der ... geforderte admin-c benannt ist und so deren von der Registrierungsstelle auch nach deren Vertragsbedingungen förmlich nicht zu beanstandende Existenz gefördert hat.

Ein solche Prüfungspflicht dem Beklagten abzuverlangen, um ihn aus der kennzeichenrechtlichen Haftung für nach Erhalt dieser Abmahnung vom Februar 2007 auftretende Verletzungen durch Vertipperdomains herauszunehmen, erscheint insbesondere im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BGH in der "Halzband"-Entscheidung (BGH GRUR 2009, 597) geboten. Wenn dort bereits eine ausschließlich im privaten Bereich erfolgte Nachlässigkeit, die dazu führte, dass ein anderer "in dessen Windschatten" eine Kennzeichenrechtsverletzung begeht, als ausreichend angesehen wurde, um die Täterschaft für die begangene Kennzeichenrechtsverletzung zu begründen, so ist erst recht derjenige, der wie der Beklagte weiß, dass mit seiner Hilfe rechtsverletzende Domains angemeldet und rechtsverletzend benutzt werden, gleichwohl aber nicht aktiv gegenüber dem Domaininhaber tätig wird, als Täter anzusehen, dem die Verletzungshandlungen des Domaininhabers zugerechnet werden.

c) Jedenfalls aber nach Zugang der hier streitgegenständlichen Abmahnung ist der Beklagte als Störer anzusehen.

(i) Aufgrund der Abmahnung vom 28.08.2008 hatte der Beklagte alle wesentlichen Informationen von der Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin. Er wusste um seine Stellung als admin-c, er kannte die Domains und deren Inhalte, und er wusste um die entgegenstehenden Rechte der Klägerin.

(ii) Ab diesem Zeitpunkt hätte er ohne weiteres seinen Beitrag leisten können, um die auch für ihn offensichtliche Kennzeichenrechtsverletzung der Klägerin zu beenden.

(1) Allein das Herantreten an die Domaininhaberin war offenkundig nicht ausreichend. So hat der Beklagte selbst vorgetragen, dass er bereits von der Domaininhaberin "mehrfach und in zunehmender Schärfe" (vgl. Bl. 107 d. A.) gefordert habe, für solche Domains gerade nicht als admin-c benannt zu werden, was offensichtlich wenig fruchtete.

(2) Dies und die bereits zuvor erteilten Abmahnungen in ähnlich gelagerten Fällen hätten den Beklagten zur Einschaltung der ... veranlassen müssen. Diese hätte er umgehend darüber informieren müssen, dass er ohne sein Wissen und absprachewidrig von der ... für eine rechtsverletzende Domain als admin-c benannt worden sei und sich die Domaininhaberin offenkundig nicht an seine ihr gegenüber erteilten Vorgaben hinsichtlich seiner Bereitschaft, als admin-c zu fungieren, halte.

(3) Eine solche Mitteilung hätte die ... veranlassen müssen, ihrerseits tätig zu werden. Denn diese fordert von im Ausland ansässigen Domaininhabern die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, um die Abwicklung von die Domain betreffenden Fragen zu erleichtern. Verweist der ihr gegenüber benannte admin-c darauf, dass er von der Domaininhaberin für markenrechtsverletzende Domains missbraucht wird, ist auch die Denic gehalten, die ihr nunmehr bekannte Kennzeichenrechtsverletzung wirksam zu unterbinden und jedenfalls dann, wenn auf Fristsetzung nicht umgehend ein neuer admin-c benannt wird, die Domain zu löschen. Auf diese Weise hätte der Beklagte sich entweder durch die Bestellung eines neuen admin-c oder durch Löschung der Domain aus einer Störerhaftung befreien können. Ohne diese Maßnahme ist er hingegen nunmehr Störer.

(4) Dahinstehen kann insbesondere, ob man dem Beklagten darüber hinaus noch zumuten wollte, als letzten Ausweg die fraglichen Domains löschen zu lassen. Das ihm ohne weiteres Zumutbare jedenfalls hat er bereits nicht getan.

(5) Ebenso kann angesichts dessen dahinstehen, welche rechtlichen Folgen sowohl die Kennzeichenrechtsverletzung als auch eine gegenüber der Denic vom admin-c erfolgte Mitteilung auf den Bestand der Vollmacht haben. Entscheidend ist allein die faktische Möglichkeit einerseits und die aus der Funktion des admin-c als Ansprechpartner der Denic andererseits folgende Verantwortung, einer dem admin-c bekannten Rechtsverletzung entgegenzuwirken.

7. Da die streitgegenständliche Kennzeichenrechtsverletzung auch nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung unstreitig fortdauerte und daraufhin keine weitere Unterlassungserklärung abgegeben wurde, besteht Wiederholungsgefahr, auch wenn der Beklagte nun nicht mehr admin-c der streitgegenständlichen Domains ist.

8. Der Klageantrag ist auch nicht zu weit gefasst, denn er zielt auf die Beseitigung der Kennzeichenrechtsverletzung, die Gegenstand des Anspruchs aus § 14 V MarkenG ist. Das Unterlassen der konkreten Pflichtverletzung, die die Störereigenschaft begründete, ist hingegen naturgemäß nur Voraussetzung des Anspruchs, nicht Ziel des zu beanspruchenden Verbots.

II. Daneben steht der Klägerin auch ein Anspruch aus § 15 IV, II MarkenG zu, da die streitgegenständlichen Domains auch die Unternehmenskennzeichenrechte der Klägerin an dem Firmenschlagwort ... verletzten. Insoweit kann im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Ergänzend ist festzustellen, dass die Benutzung der streitgegenständlichen Domains auch firmenmäßig erfolgte und Branchenidentität gegeben ist.

III. Die Kosten hat der Beklagte als Unterlegener zu tragen. Die Teil-Rücknahme hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Abmahnkosten führt gemäß §§ 91, 92 II Nr. 1 ZPO nicht zu einem anderen Ergebnis.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.






LG München I:
Urteil v. 10.11.2009
Az: 33 O 3217/09


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