Landgericht Dortmund:
Urteil vom 27. Oktober 2004
Aktenzeichen: 3 O 457/03

(LG Dortmund: Urteil v. 27.10.2004, Az.: 3 O 457/03)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102.930,27 €

(i. W. einhundertzweitausendneunhundertunddreißig 27/100 Euro) nebst

Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2003 zu

zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 48 % und

die Beklagte 52 %.

Der Kläger trägt jeweils 48 % der Kosten der beiden Streitverkündeten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu .

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht Honorarforderungen aus abgetretenem Recht seiner

Mitgesellschafter geltend aus einem Mandat, welches Rechtsanwalt

F am 30.08.2001 von der Beklagten übertragen worden ist.

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt und wurde nach

der Wiedervereinigung Eigentümerin verschiedener ehemalig volkseigener

Betriebe, so unter anderem auch des W.

Sie wandelte dieses Energiekombinat in mehreren Schritten gemäß den

Vorgaben des westdeutschen Rechtssystems in eine Nachfolge-

gesellschaft, nämlich die F2 um

(F2). In der Folgezeit veräußerte sie Anteile an der F2 an private

Investoren, so an die H (H), die

X (X) und die W2 (W2). Insgesamt trat sie 51 % ihrer Beteiligung an der

F2 an diese Gesellschaften ab. Die übrigen 49 % Beteiligung behielt sie,

da ihr eine Veräußerung zu diesem Zeitpunkt rechtlich noch nicht möglich

war. Gemäß einer gesetzlichen Regelung, nämlich der Vorschrift des

§ 4 Abs. 2 KVG war die Beklagte verpflichtet, bis zu maximal 49 % der

Geschäftsanteile an der F2 an die nach dem KVG Berechtigten zu

übertragen. Bei diesem Berechtigten handelt es sich im Wesentlichen um

Gemeinden, die enteignet wurden, um dem W das zur Energie nötige Anlagevermögen zu verschaffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 67 f d. A. Bezug

genommen.

Mit notariellem Vertrag vom 27.07.1995 vereinbarten die damaligen

Gesellschafter der F2, nämlich die Beklagte, die H, die W2 und

die X, das Stammkapital der F2 auf insgesamt 120 Mio. zu erhöhen

(BI. 26 f d.A.). Die Beklagte hatte eine Beteiligung am Stammkapital der

F2 nur noch in Höhe von 0,02042 %, sollte allerdings die Stimmrechte

aus den neu geschaffenen Anteilen der Gesellschafter erhalten.

Damit sollte den Interessen derjenigen, die einen Erwerbsanspruch nach

§ 4 Abs. 2 KVG hatten, Rechnung getragen werden. Die neu geschaffenen

Anteile sollten demgemäss so behandelt werden, als ob sie Anteile

der Beklagten wären. In Fortführung dieses Gedankens erhielt die

Beklagte das Recht, die neu gebildeten Geschäftsanteile ganz oder

teilweise von den anderen Gesellschaftern zu erwerben. Das Erwerbsrecht

war ursprünglich befristet bis zum 31.08.1999. Es ist jedoch

verlängert worden aufgrund einer Option bis zum 31.08.2000. Das

Erwerbsrecht wurde innerhalb des verlängerten Erwerbsrechts mit

Schreiben der Beklagten gegenüber der S geltend gemacht. Die S ist im Wege der Umfirmierung aus der früheren X hervorgegangen

(BI. 13 d.A.). Die Gemeinden C, E, N

und L traten ihre Beteiligungsansprüche an die Streitverkündete

zu 1. ab. Diese wiederum erhob unter dem 19.12.2000 Klage

gegen die Beklagte auf Abtretung von Geschäftsanteilen am Stammkapital

der F2 im Nennbetrag von 118.800,- DM. Insgesamt verlangte die

Streitverkündete 13,656 % (BI.,63 f d.A.).

Um ihre Rechte aus der Kapitalerhöhungsvereinbarung gegenüber der

S zu wahren, schrieb die Beklagte unter dem 27.06.2001 sowie am

27.07.2001 die S an. Diese erwiderte mit Schreiben vom 03.08.2001

dass kein Handlungsbedarf bestehe. Am 27.08.2001 kam es sodann zu

einer Veräußerung der Anteile durch die S Dieser Vertrag liegt der

Kammer nicht vor. Er war auch der Beklagten nicht bekannt, als sie

beschloss, im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die S

vorzugehen.

Im Vorfeld des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem

Landgericht Dortmund kam es zu einer Vereinbarung der Beklagten mit

der Streitverkündeten zu 1., wonach erstere sich am 28./29.08.2001

verpflichtete, die Beklagte von allen Anwalts- und Gerichtskosten im

Zusammenhang mit der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche der

Beklagten gegenüber der S auf erste schriftliche Anforderung hin

freizustellen, und zwar unter Verzicht auf jegliche Einreden und

Einwendungen (vgl. hierzu Tatbestand des Urteils des Landgerichts

Frankfurt vom 26.02.2004, BI. 255 /257 d. A.).

Am 30.08.2001 kam es sodann zu der diesem Rechtsstreit zugrunde

liegenden Beauftragung der Beklagten an Rechtsanwalt F mit dem

Auftrag, beim Landgericht Dortmund eine einstweilige Verfügung gegen

die S zu erwirken. In diesem Zusammenhang kam es zunächst am

Morgen des 30.08.2001 gegen 10:23 Uhr zu einem Telefonat von

Rechtsanwalt H2, der die Streitverkündete zu 1. vertrat, mit

Rechtsanwalt F, worin Ersterer Einzelheiten des zugrunde liegenden

Sachverhalts schilderte und in Unkenntnis der bereits durchgeführten

Veräußerung der Anteile durch die S bat, eine einstweilige Verfügung

gegen die S in E2 dahin zu erwirken, dass Letzterer

untersagt werden sollte, das Geschäftsanteile an der F2 zu veräußern,

soweit dadurch Rechte der Beklagten aus der notariellen Vereinbarung

vom 27.07.1995 beeinträchtigt werden könnten. Mit einer Mail vom

30.08.2001, die gegen Mittag bei Rechtsanwalt F einging,

übermittelte er diesem den Auftrag, den Entwurf eines Antrags auf Erlass

einer einstweiligen Verfügung gemäß den per Fax übersandten Anlagen

und dem Zusatz, diesen so rasch als möglich beim Landgericht Dortmund

einzureichen (wegen der Einzelheiten wird auf BI. 216 d.A. verwiesen).

Offen blieb lediglich, ob eine einstweilige Verfügung bei der Zivilkammer

oder bei der Kammer für Handelssachen beantragt werden sollte und die

konkrete Bezeichnung der notariellen Urkunde, auf welche in dem Antrag

Bezug genommen werden sollte (12).

Um 14:52 Uhr sandte Rechtsanwalt F ein Fax an die Beklagte zu

Händen von Rechtsanwalt S2, worin er mitteilte, dass er auf das

soeben geführte Telefonat zurückkomme, derzeit mit der Prüfung des

Vorgangs befasst sei und nach Abschluss unverzüglich auf die Sache

zurückkommen werde (BI. 297 d.A.). Um 15:44 Uhr übersandte ihm die

Beklagte durch Rechtsanwalt S2 sodann ein Fax, worin es hieß:

"Wir beauftragen Sie hiermit, die C2 vor dem Landgericht Dortmund in

dem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die S zu

vertreten und die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Mit der

vorliegenden Fassung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen

Verfügung sind wir einverstanden. Zur Vervollständigung der Unterlagen

erhalten Sie anschließend anliegend die Gesellschaftervereinbarung vom

27.07.1995 zur Kenntnisnahme und weiteren Verwendung.

Am frühen Nachmittag reichte Rechtsanwalt F sodann den Antrag auf

Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die S beim

Landgericht Dortmund ein, dessen Wortlaut wie folgt lautete:

"Es wird der Antragsgegnerin untersagt, ihre Geschäftsanteile an der F2

... abzutreten oder anderweitig zu veräußern, soweit der oder die Erwerber

nicht gegenüber der Antragstellerin in die Verpflichtung der Antrags-

gegnerin aus der notariellen Vereinbarung vom 27.07.1995 (UR.-Nr: ...)

eintritt oder eintreten."

Der Antrag wurde am nächsten Tage dahingehend erweitert, dass der

S untersagt werden sollte; einen bereits abgeschlossenen Vertrag zu

vollziehen, soweit dieser nicht die Unterlassungsverpflichtung nach Ziffer 1

berücksichtige (104/105).

Am 05.09.2001 kam es zum Termin zur mündlichen Verhandlung über die

... einstweilige Verfügung (BI. 100 d.A.). In diesem Termin erörterten die

Parteien die Sach- und Rechtslage nach Vorlage des Kaufabtretungs-

vertrags der S vom 27.08.2001, in welchem die Rechte der Beklagten

gegenüber den Erwerbern der Geschäftsanteile in vollem Umfang

Berücksichtigung gefunden hatte. Sie erklärten übereinstimmend die

Hauptsache für erledigt und stellten widerstreitende Kostenanträge

(BI. 100 f d.A.). Das Landgericht Dortmund legte den Parteien die Kosten

des einstweiligen Verfügungsverfahrens je zur Hälfte auf (BI. 102 d.A).

Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde sowohl der Antragsgegnerin

als auch der Antragstellerin vom 13.11.2001 (BI. 108 f d.A),

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28.11.2001 wurde die Kostenentscheidung des Landgerichts Dortmund dahin abgeändert, dass die

Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der hiesigen Beklagten in

vollem Umfang auferlegt wurden (BI. 112 f d.A.).

Den Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren legte das Landgericht

Dortmund mit einem Beschluss vom 18.03.2003 auf 100 Mio. DM

fest (BI. 116 d.A). Auf die Streitwertbeschwerde der Rechtsanwälte F

wurde der Streitwert bis zum 04.09.2001 auf 100 Mio. und nach übereinstimmender

Erledigung des Rechtsstreits auf 1,7 Mio. DM festgesetzt

(BI. 119fd.A.).

Daraufhin erstellte die Sozietät des Klägers Kostenrechnung für das

einstweilige Verfügungsverfahren in Höhe von 184.803,58 €(BI. 126 d. A)

mit eine Prozessgebühr nach einem Streitwert von 51 Mio € (= 100 Mio

DM) und einer Verhandlungsgebühr nach 869.196,20 €.

Die Kostenrechnung der klägerischen Sozietät über das Beschwerdeverfahren.

gegen die Entscheidung nach § 91 a ZPO, datiert vom selben

Tag, und verhält sich über 2.492,49 € (BI. 127 d.A.).

Das Oberlandesgericht Hamm setzte den Streitwert für das Streitwertbeschwerdeverfahren auf 340.000,-- € fest (BI. 124d.A).

Daraufhin erstellten die klägerischen Mitgesellschafter ihre Kostenrechnung

unter dem 27.11.2002 in Höhe von 1.418,68 € (BI. 128 d.A).

Unter dem 30.09.2003 ergänzte das Landgericht Dortmund per Beschluss

das Protokoll vom 05.09.2001 dahin, dass vor Erledigung der Hauptsache

die Sach- und Rechtslage erörtert worden ist (BI. 188 f d.A.).

Am 01.10.2003 traten die Sozien von Rechtsanwalt F ihre

Gebührenforderungen aus diesem Rechtsstreit an den Kläger ab

(BI. 199 d.A.).

Unter dem 27.11.2003 korrigierte die Praxis L2 pp.

die Kostenrechnung für das einstweilige Verfügungsverfahren auf

359.708,36 € (BI. 190 d.A.).

Zwischenzeitlich hatte die Beklagte die Streitverkündete zu 1. auf Zahlung

der Prozesskosten und auf Freistellung hinsichtlich der hier anhängigen

Honorarforderung der Rechtsanwälte F in Anspruch genommen vor

dem Landgericht Frankfurt. Dieses entschied mit noch nicht rechts-

kräftigem Urteil vom 26.02.2004, dass die Streitverkündete zu 1. die

Beklagte in Höhe der geltend gemachten Honorarforderung von nunmehr

insgesamt 363.619,53 € des Klägers freizustellen habe (BI. 255 f d.A.).

Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der S wurde

der Streitwertbeschluss des Senats vorn 30.09.2004 abgeändert und wie

folgt neu gefasst:

"Der Streitwert für die erste Instanz wird bis zur übereinstimmenden

Erledigungserklärung der Parteien im Termin am 05.09.2001 auf 100 Mio.

DM und danach auf 1,7 Mio. DM festgesetzt (BI. 274 d.A.)."

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm aus der wirksamen Abtretung

seiner Sozietätskollegen ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten

Honorarkosten zustehe. Es handele sich bei dem an Rechtsanwalt F

übertragen Mandat, um ein beschränktes Mandat, welches ihm nicht die

Verpflichtung auferlegt habe, die Sach- und Rechtslage umfassend zu

prüfen. Der Kläger behauptet, Rechtsanwalt F sei im Rahmen der

Mandatserteilung sowohl von Rechtsanwalt H für die Streitverkündete

zu 1. als auch von Rechtsanwalt S2 für die Beklagte mitgeteilt

worden, dass das einstweilige Verfügungsverfahren im alleinigen

Interesse der Streitverkündeten zu 1. und auf deren Risiko geführt werde,

so dass diese auch die Entscheidung über die Einleitung, den Inhalt und

den Ablauf des Verfahren zustehe. Diese habe bereits die Antragsschrift

ausgearbeitet. Die Antragsschrift sei zwischen den Beteiligten abgestimmt.

Rechtsanwalt H habe bei dem Telefonat, welches

Rechtsanwalt F mit ihm geführt habe, geäußert, dass der Antrag

absolut eilbedürftig sei und noch am selben Tage beim Landgericht

eingereicht werden sollte. Die E-Mail sei in der Mittagszeit des 30.08.01

um 13:20 Uhr im Büro des Kläger eingegangen. Hierzu gehörten auch die

Antragsschrift nebst Anlagen.

Sie sei innerhalb von ca. 1 bis 2 Stunden gemeinsam mit Rechtsanwalt

G durchgesehen worden und sodann beim Landgericht unter der

Anschrift des klägerischen Büros sowie mit dem Zusatz hinsichtlich der

genauen Urkundenrollenbezeichnung zu der notariellen Vereinbarung vom

27.07.1995, abgereicht worden. Eine umfassende Prüfung sei weder

zugesagt noch wegen der Kürze der Zeit möglich gewesen.

Der Kläger beantragt, nachdem er zunächst nur Zahlung in Höhe seiner

ursprünglichen Kostennote nebst weiterer Kostenrechnungen von

188.714,75 € beantragt hatte (BI. 2 d.A), nunmehr streitwerterhöhend,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 363.619,53 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der

Europäischen Zentralbank aus 187.296,07 € ab dem 25.11.2002,

aus 1.418,68 € ab dem 05.01.2003 und aus 174.904,78 € ab

Zustellung des Schriftsatzes vom 27.11.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Streitverkündete zu 1. ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten

beigetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Streitverkündete zu 2. ist dem Rechtsstreit ebenfalls auf Seiten des

Beklagten beigetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet zunächst die Aktivlegitimation des Klägers. Sie ist

der Auffassung, die Abtretung von Honorarforderungen der Rechtsanwälte

sei generell unwirksam. Ferner rügt sie, dass die abtretenden Anwälte aus

der Erklärung nicht erkennbar seien.

Darüber hinaus ist die Beklagte der Meinung, dass die Forderung des

Klägers bereits wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht auf der

Grundlage eines Geschäftswertes von 100 Mio. DM gerechtfertigt sei. Das

Honorar sei von vornherein auf die Gebühren zu beschränken, die bei

einer richtigen AntragsteIlung entstanden seien. Hierbei sei ein Streitwert

von allenfalls 54 Mio DM gerechtfertigt gewesen. Statt der ursprünglichen

Kostenrechnung in Höhe von 184.80,58 € hätte sich nur eine Kostennote

in Höhe von 101.413,93 € ergeben.

Statt der Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren hätte sich nur

eine Kostenrechnung in Höhe von 1.721,46 € ergeben. Die Kosten-

rechnung für die Streitwertbeschwerde wäre bei zutreffender AntragsteIlung

nicht entstanden. Die Beklagte meint, dass allein hinsichtlich der

zuviel bezahlten Gerichtskosten der Schaden mindestens 211.674,84 €

betrage. Mit einem erststelligen Teilbetrag in Höhe von 103.135,39 €

werde die Primäraufrechnung erklärt. Da der Kläger höhere Anwalts-

gebühren als 103.135,39 € nicht in Rechnung stellen könne, sei die

Beklagte so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Sozietät des

Klägers eine Beschränkung des Antrags entsprechend den Auffassungen

des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Hamm vorgenommen

hätte. Nur vorsorglich hat die Beklagte die Hilfsaufrechnung mit einem

zweitrangigen Teilbetrag betreffend die Gerichtskosten erklärt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Hauptaufrechnung

erklärt, soweit sich ein Gebührenanspruch des Klägers unter

Berücksichtigung einer Prozessgebühr und einer Erörterungsgebühr nach

einem Streitwert von 54 Mio DM errechne und im Übrigen hat sie die

Hilfsaufrechnung erklärt (304).

Weiterhin behauptet die Beklagte, die E-Mail sei bereits um 7:15 Uhr

zugegangen. Das ergebe sich aus dem Kopf der E-Mail. Dem Kläger habe

ausreichend Zeit zur Überprüfung der Antragsschrift zur Verfügung

gestanden. Im Übrigen gehöre es zu den anwaltlichen Pflichten, auch bei

einstweiligen Verfügungsverfahren, den Prozessstoff gründlich zu prüfen.

Ein beschränktes Mandat habe nicht vorgelegten. Die klägerische Sozietät

hätte auch die Verantwortung für die Schriftsätze zu übernehmen gehabt.

Das gelte umso mehr, als bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung

kein Anwaltszwang bestand. Die Frage nach einer (teilweisen) Identität

der zu Veräußerung stehenden Anteile mit den optionsbelasteten Anteilen

dränge sich auf. Die Freistellungsverpflichtung des Streitverkündeten ,

führe nicht zu einem fehlenden Entstehen des Schadens. Sie bestehe

allein zugunsten der Beklagten.

Schließlich rügt die Beklagte die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund.

Die Streitverkündete zu 1. rügt ebenfalls die Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts.

Weiterhin ist die Streitverkündete zu 1. der Auffassung, dass der

Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger aus positiver

Vertragsverletzung zustehe wegen der zu weiten Antragsfassung.

Rechtsanwalt F habe gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der

Streitverkündeten zu 1. versichert, dass er den Antragsentwurf zuvor

ausführlich prüfen werde. Zur Schadenshöhe sei zu berücksichtigen, dass

der Verkehrswert der optionsbelasteten Geschäftsanteile der S

lediglich 103.737.065,- DM betragen habe. Mithin sei wegen des

Abschlags im einstweiligen Verfügungsverfahren von 2/3 der Streitwert

nur mit 1/3, nämlich mit 34.579.021,-- DM anzusetzen gewesen.

Insgesamt seien Mehrkosten in Höhe von 1.052.896,-- DM an Anwalts- und

Gerichtskosten entstanden. Außerdem wären die Beschwerdekosten

für den Streitwert entfallen. Der Schaden sei daher insgesamt mit

1.058.445,40 DM anzusetzen.

Der Streitverkündete zu 2. ist der Auffassung, dass ein beschränktes

Mandat nicht vorgelegen habe. Das Verschulden des Sozietätmitgliedes

Ehlers des Klägers habe darin gelegen, dass er es unterlassen habe,

einen eingeschränkten Antrag zu stellen. Er habe damit seiner

Prüfungspflicht nicht genügt. Dies habe er auch nicht etwa in den weiteren

ihm zur Verfügung stehenden 5 Tagen bis zum Verhandlungstermin

nachgeholt. Es sei auch jeder Hinweis auf eine zu weite AntragsteIlung

gegenüber dem Streitverkündeten und der Beklagten unterblieben. Es sei

Aufgabe des beauftragten Rechtsanwalts, die Kosten für seinen Mandanten

so niedrig wie möglich zu halten. Weiterhin meint der Streitver-

kündete zu 2., daß ein Mitverschulden desStreitverkündeten zu 1. nicht

vorliege.

Es fehle an einem Schuldverhältnis im Hinblick auf eine Schadensminderungspflicht

der Beklagten. Es sei allein Sache des Rechtsanwalts

F gewesen, den Klageantrag zu formulieren. Eine Weisung, den

Antrag so zu stellen, wie er im Ergebnis gestellt worden ist, sei nicht erteilt

worden. Die Streitverkündete zu 1. könne nicht gleichzeitig Geschäftsherr

und Erfüllungsgehilfe gewesen sein. Nach der eigentlichen Intention der

Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Streitverkündeten sollte

die Beklagte das Verfahren im Interesse der Streitverkündeten zu 1.

durchführen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.10.2004 hat die EinzeIrichterin

versucht, eine Erklärung der Beklagten dahingehend herbeizuführen,

ob hinsichtlich des nunmehr erhöhten Klageantrages eine

Hilfsaufrechnung oder eine unbedingte Aufrechnung vorgenommen

werden soll. Nach widersprüchlichen Ausführungen und mehreren

Telefonaten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit dem

Hauptbevollmächtigten in Berlin hat die Prozessbevollmächtigte

schließlich die zur Protokoll genommenen Erklärungen abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den

Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I. Honorarforderung

Das Landgericht Dortmund ist nach § 34 ZPO als das Gericht der

Hauptsache zuständig für die Honorarklage des Klägers.

Der Kläger ist auch berechtigt, die Honoraransprüche der Sozietät

L2 pp. nach Abtretung durch die einzelnen Sozien gemäß

Erklärung vom 01.10.2003 allein geltend zu machen. Wie der Kläger im

Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.10.2004 im Einzelnen

erläutert hat, hat jeder der Sozien aus der Praxis L2 die

Abtretungserklärung unterschrieben und er seinerseits hat die Annahme

unterschrieben. Damit ist die Abtretungserklärung wirksam. Sie ist auch

nicht deswegen unwirksam, weil ein Verstoß gegen ein gesetzliches

Verbot nach § 134BGB vorliegen könnte, wie die Beklagte meint.

Ein solcher Verstoß kann sich nur aus den Regeln über die anwaltliche

Schweigepflicht ergeben. Dieser ist nicht verletzt, soweit es sich um

Mitglieder der Sozietät handelt. Eine Abtretung ist nur an Außenstehende

unwirksam. Ein Verstoß gegen § 203 StGB oder § 49 BRAO ist nach

dem Gesinn der Schweigepflicht nicht gegeben, wenn innerhalb der

Sozietät abgetreten wird, die insgesamt zur Vertretung des Mandanten

berechtigt ist (vgl. die Entscheidung LG Karlsruhe in MDR 2001,1383).

Die Berechnung des Anwaltshonorars durch den Kläger ist auch

zutreffend. Nach der zwischenzeitlich vom Oberlandesgericht bestätigten

Streitwertentscheidung ist der Streitwert vom Landgericht zutreffend bis

zur Erledigung im Termin zur mündlichen Verhandlung nach Erörterung

der Sach- und Rechtslage auf 100 Mio. € und danach erst auf 1,7 Mio. €

festgesetzt worden. Daraus ergibt sich, dass der klägerischen Sozietät

zwei Gebührenansprüche nach dem hohen Streitwert zustehen, nämlich

die Erörterungs- (Verhandlungsgebühr) und die Prozessgebühr.

Soweit die Beklagte meint, ein Anspruch der Kläger sei nach § 242 nicht

gerechtfertigt, und sei von vornherein nur in Höhe der Gebühren nach

dem geringen Streitwert entstanden, kann dem nicht gefolgt werden. Von

einer unzulässigen Rechtsausübung des Klägers insoweit kann nicht

gesprochen werden. Der Honoraranspruch ist im vollen Umfang

entstanden.

II. Schadensersatz

Der Beklagten steht allerdings ein Schadensersatzanspruch gegen den

Kläger deswegen zu, weil dieser einen Verstoß gegen seine Anwaltspflichten

dadurch begangen hat, dass er den Antrag zu weit gefasst und

dadurch unnötige Kosten verursacht hat. Mit diesem Schadensersatz-

anspruch kann die Beklagte unbedingt aufrechnen. Dies hat sie auch

geltend gemacht, wenn auch nur in Höhe von 103.000,-- € im Wege der

Hilfsaufrechnung. Die Erklärung der Prozessvertreterin im Termin vom

06.1 0.2004 ist so zu verstehen, dass in Höhe einer Gebührenforderung

für zwei Gebühren (Prozess- und Verhandlungsgebühr) nach einem

Streitwert von 54 Mio DM die Honorarforderung als berechtigt angesehen

wird, insoweit also unbedingt aufzurechnen ist, während im Übrigen

wegen des weitergehenden Betrages hilfsweise aufgerechnet wird.

In jedem Fall war die Hilfsaufrechnung auch zu prüfen und als

unbegründet anzusehen, da der Anspruch in voller Höhe schlüssig und

begründet ist, also nach Auffassung des Gerichts unbedingt aufgerechnet

werden kann und muß.

III. Anwaltliche Pflichtverletzung

Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt F,

obliegen als Prozessanwalt Pflichten hinsichtlich des zu stellenden

Antrags und der Begründung hierzu. Diese Pflichten hat er verletzt, als er

eine zu weite AntragsteIlung übernommen und an das Landgericht

Dortmund weitergeleitet hat. Eine sachgerechte Auslegung des Antrags

kann nur zu dem Ergebnis führen, wie dies in der Entscheidung des

Oberlandesgerichts vom 30.09.2002 auf die Streitwertbeschwerde hin

ausgeführt worden ist, nämlich, dass sich das Begehren der Beklagten

und damaligen Antragstellerin, auf alle von der Antragsgegnerin

gehaltenen Geschäftsanteile bezog und nicht unterschieden worden ist

zwischen den Optionsreihen und den optionsbelasteten Geschäfts-

anteilen. Der Antrag trifft keine ausreichende Differenzierung. Der Begriff

"soweit" macht die Einschränkung nicht deutlich genug. Sie bringt nur die

Kondition zum Ausdruck, die nach der vertraglichen Regelung und nach

Auffassung der Beklagten die Veräußerung für sie hinnehmbar macht.

Der Antrag ist nach seinem objektiven Wortlaut umfassend. Dies hätte

auch bei einer gründlichen Prüfung der Antragsschrift in Übereinstimmung

mit dem Antrag dem Prozessanwalt Rechtsanwalt F erkennbar sein

können. Hierbei ist es gleichgültig, ob ihm eine ausreichende Zeit für die

Prüfung zur Verfügung gestanden hat. Er hätte sich ggf. die Zeit nehmen

müssen und noch weitere Stunden evtl. Tage für eine sorgfältige Prüfung

dazu erbitten müssen, wenn ihm der Sachverhalt bei einer zur Verfügung

stehenden Zeit von 1 bis 2 Stunden oder mehr an einem Tage nicht

ausgereicht hätte. Tatsächlich war es jedoch so, dass bis zum Termin zur

mündlichen Verhandlung noch weitere 5 Tage zur Verfügung standen, um

den Antrag ggf. sorgfältig nachzuprüfen und mindestens die Erörterungsgebühr

der Höhe nach einzuschränken. Im Ergebnis trifft den Prozessanwalt

daher ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verschulden, weil

er dieser Prüfungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen

ist.

Der Klägerkann sich dabei nicht auf die Erteilung eines sog.

"beschränkten Mandats" berufen. Ein solches beschränktes Mandat hat

der BGH lediglich in seiner Entscheidung (NJW 97,2168 f) zu Grunde

gelegt. Hierbei war es jedoch so, dass der Prozessanwalt fehlerhaft

unterrichtet worden ist. Die fehlerhafte Unterrichtung lag in dem dort

entschiedenen Fall darin, dass ihm die Prüfung der Verjährungsfrage mit

der Erklärung verwehrt worden ist, er könne sich darauf verlassen, der

Sachverhalt sei bereits durch einen weiteren Juristen gründlich geprüft

worden auf die Verjährungsfrage hin. So liegt der Fall hier nicht. Die

Beklagte hat ebenso wenig wie die Streitverkündete gegenüber dem

Prozessanwalt Einschränkungen hinsichtlich der rechtlichen Prüfung

gemacht. Der Prozessanwalt konnte daher aus der Urkunde, die der

Antragsschrift zum einstweiligen Verfügungsverfahren beigefügt worden

Ist und die sogar zum Gegenstand des Antrags gemacht wurde, nämlich

der Kapitalerhöhungsvereinbarung vom 27.07.1995 entnehmen, dass die

Beklagte nicht an allen Geschäftsanteilen der F2 eine Option besaß.

Er hätte daher angesichts des verwickelten Sachverhalts und der

Vorgeschichte mindestens Nachfrage halten müssen bei der Beklagten,

welche Geschäftsanteile mit der Option belastet waren und welche nicht

und den Antrag auch insoweit klarstellen müssen. Durch diese Pflichtverletzung

ist der Beklagten ein Schaden entstanden, der sich wie folgt errechnet:

IV. Höhe der Aufrechnungsforderung

1.

Die Gerichtskosten sind tatsächlich

angefallen nach einem Streitwert von

100 Mio. DM. Hierfür sind Gebühren

berechnet worden von 3 x 302.905,-- DM.

3 Gebühren macht insgesamt daher also 908.715,-- DM.

2. Rechtsanwaltsgebühren

a)

Die Rechtsanwaltsgebühr richtet sich über

einen Streitwert von 100.000,- DM, wie der

Kläger zutreffend berechnet hat für

2 Gebühren von je 303.225,- DM nebst

Schreibgebühr auf 606.490,- DM

zuzüglich Mehrwertsteuer von 97.028,40 DM

Summe: 703.518,40 DM.

Für zwei Rechtsanwälte x 2 = 1.407.036,80 DM

Summe der insgesamt entstandenen Kosten 2.315.751,80 DM

Tatsächlich wären jedoch bei zutreffender AntragsteIlung Gebühren

angefallen nach einem Streitwert von 54.000.000,- DM, wie die Beklagte

in ihrem Schriftsatz vom 31.10.2003 und im Termin zur mündlichen

Verhandlung vom 06.10.04 ausgeführt hat. Die Kammer hat diesen Wert

mangels anderer Erkenntnisse hinsichtlich des genauen Wertes der

optionsbelasteten Geschäftsanteile als Geschäftswert zu Grunde gelegt.

Dies ist von Klägerseite auch nicht bestritten worden. Der Wert ist

insbesondere - im Gegensatz zur Auffassung der Streitverkündeten zu 1)

- deswegen zu Grunde zu legen, weil die Beklagte über die Geschäftsanteile

und ihre Bewertung als Gesellschafterin und Gründerin der F2

genaueste Kenntnisse haben müsste.

Es ergibt sich dann folgende Berechnung:

1. Gerichtskosten

Eine Gebühr für 5 Mio. DM

Geschäftswert 17.905,-- DM

für je weitere 100.000,- DM 300,- DM

= 49 Mio. DM ./. 100.000,-- DM

=490 x 300 = + 147.000,- DM

1 Gebühr nach einem Geschäftswert

von 54.000.000 DM betrug demnach 164.905,- DM.

Da 3 Gebühren anfielen wären Gerichtskosten

entstanden in einer Höhe von

insgesamt 494. 715,-- DM

bei richtiger AntragsteIlung.

2. Rechtsanwaltskosten

Bei den Rechtsanwaltsgebühren ist

auszugehen bei einem Streitwert von

5 Mio. DM von einer Gebühr in Höhe von 18.225,-- DM.

Für weitere je 50.000,- DM fallen an

je150,- DM = 49 Mio. ./.

50.000,- DM = 980 x 150,- DM 147.000.-- DM

insgesamt hätte also eine Gebühr

für den Streitwert von 54 Mio. DM

betragen 165.225.—DM.

Bei 2 Gebühren wären angefallen 230.500.-- DM

zuzüglich Schreibgebühren 40.-- DM

Summe: 330.540.-- DM

zuzüglich 16 %Mehrwertsteuer 26.442,40 DM

insgesamt hätte Rechtsanwalt

Ehlers demnach liquidieren können 356.932,40 DM.

Insgesamt wären angefallen

2 Rechtsanwaltsgebühren, somit 713.974,80 DM

zuzüglich 3·Gerichtsgebühren 494.715,-- DM

Summe: 1.208.579,80 DM.

Dieser Betrag ist abzuziehen von den

tatsächlich entstanden Kosten:

1. Gerichtskosten in Höhe von

3 Gebühren 908,715.-- DM

Anwaltsgebühren in Höhe von 703.518,40 DM

ferner Anwaltsgebühren der

Gegenseite im gleichen Umfang 703.518,40 DM

Summe: 2.315.751,80 DM

Der Schaden liegt in der

Differenz und demnach 2.315.751,80 DM

./. 1.208.579,80 DM

Differenz 1.007.172.-- DM

Der Schaden aus dem einstweiligen

Verfügungsverfahren beträgt 514.958,87 €

2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren

nach § 91 a ZPO

Anwaltskosten tatsächlich entstanden

nach einem Wert in Höhe von 1,7 Mio.

= 869.196,20 € betrugen 2.492,49 €

(BI. 127 d.A.)..

Tatsächlich wären bei richtiger

Antragstellung Anwaltskosten nur nach

einem Streitwert von 1,3 Mio. entstanden

(s. o.),

Hierfür beträgt die,5/10 Gebühr

1.242,50 DM + 40,- DM Schreibgebühr

sowie Mehrwertsteuer sind insgesamt 1.371,70 DM

= 701,34 €.

Der Schaden insoweit beträgt 1.791,15 €

Diese Beträge sind bei beiden Anwälten

angefallen und betragen demnach insgesamt 3.582,30 €

3. Die Kosten der Streitwertbeschwerde

Die Kosten der Streitwertbeschwerde wären

bei insgesamt zutreffender AntragsteIlung

entfallen. Sie betragen (BI.·128 d.A.) 1.418,68€.

Da diese auch doppelt angefallen sind

ergibt sich ein Schadensbetrag in Höhe von 2.837,36€.

Insgesamt beträgt somit der der Beklagten

aus der zu hohen AntragsteIlung entstandene Schaden 521.378,53 €.

Mit diesen Beträgen hat die Beklagte gegen die

Klageforderung aufgerechnet.

Die Forderung des Klägers wäre somit, wenn die Schadensersatzforderung

der Beklagten in vollem Umfang zustehen würde, erloschen.

Das ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte muss sich das Mitverschulden

des Streitverkündeten zurechnen lassen.

V. Mitverschulden

Der Beklagten ist das Mitverschulden des Streitverkündeten im

Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis zu der klägerischen Sozietät

schadensmindernd zuzurechnen.;§§254,278 BGB

Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass ein Haftungsverhältnis

zwischen Prozessbevollmächtigtem und Verkehrsanwalt im üblichen

Sinne zwischen den Beteiligten vorgelegen hat. Der Beklagten ist vielmehr

wegen der kritiklosen Überlassung der Führung des Rechtsstreits an die

Streitverkündete deren Mitverschulden wegen schadensursächlicher

Fehlinformation zuzurechnen. Zwar geht die Rechtsprechung

grundsätzlich nicht von einem Mitverschulden des Mandanten aus, wenn

dieser einen Anwalt mit der rechtlichen Wahrnehmung seiner Interessen

beauftragt hat. (Vgl. hierzu OIG Frankfurt, NJW-RR 2003,709 f; BGH NJW

93,1779f;)

Das ist jedoch im vorliegenden Fall anders zu beurteilen, wenn der

Mandant die Information über den Sachverhalt und die Voraussetzungen

der AntragsteIlung vollständig einem Vertreter überlässt. Die Beklagte hat

hier die Beauftragung in vollem Umfang der Streitverkündeten zu 1.

überlassen. Die Streitverkündete zu 1. hat auch ihre Verpflichtung

gegenüber dem Prozessbevollmächtigten ihrerseits dadurch verletzt, dass

sie eine falsche AntragsteIlung diesem gegenüber an die Hand gegeben

hat, die zu der Schadensursache letzten Endes geführt hat. Der Beklagten

oblag gegenüber dem Schädiger eine Verpflichtung zur Schadensverhütung

und zur Schadensminderung insoweit, als sie im Einzelnen

hätte klarlegen müssen, insbesondere nach Kenntnis des genauen Inhalts

der Antragsschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren, dass sie nicht in

vollem Umfang optionsberechtigt an den von der S abzutretenden

Geschäftsanteilen war. Ihr Optionsrecht ergibt sich erst mittelbar aus der

nachgesandten Urkunde vom 27.07.1995. Allein das Studium dieser

Urkunde ist im Rahmen einer kurzfristigen AntragsteIlung zu komplex, um

in vollem Umfang zu verstehen, welche Rechte der Beklagten hieraus

zustehen und um welche Rechte sie im Zusammenhang mit ihrem Streit

gegenüber der S fürchten musste. Den Einblick in diese Rechtsverhältnisse

konnte ihr nur die Beklagte und auch die in vollem Umfang

informierte Streitverkündete verschaffen, weil diese die Geschäftsanteile

sowohl nach ihrem Umfang als auch nach ihrem Wert deutlich kannten.

Führt eine Partei ihren Rechtsstreit nicht selbst, sondern lässt ihn durch

einen bevollmächtigten Vertreter bearbeiten, so müssen diese für sie die,

Verpflichtungen erfüllen, die sie im Verhältnis zu dem Prozessbevollmächtigten

treffen. In diesem Umfang muss sich auch die Beklagte deren

Unterlassungen nach §§ 254, 278 BGB rechnen lassen (vgl. hierzu auch

RGRZ, Band 167, Seite 77/81; OLG München, NJW RR 1991,1460;

BGH 1997,2168/2170).

Es handelt sich vorliegend nicht etwa um einen Fall wie in der

Entscheidung des BGH (NJW 1993, 1779) entschiedenen, in welchem die

Anwälte nacheinander tätig waren. Es handelt sich auch nicht um ein

typisches Pflichtverhältnis zwischen Prozessanwalt und Verkehrsanwalt,

sondern vorliegend hat die Beklagte der Streitverkündeten zu 1. in vollem

Umfang freie Hand gelassen und darüber hinaus durch ihr Fax vom 30.08.

die von der Streitverkündeten verfasste AntragsteIlung genehmigt

als sie: "Mit der vorliegenden Fassung des Antrags auf Erlass einer

einstweiligen Verfügung sind wir einverstanden", geschrieben hat.

Im Ergebnis muss sich daher die Beklagte das Verschulden der

Streitverkündeten zu 1. ebenso zurechnen lassen, wie eigenes

Verschulden. Die Einzelrichterin schätzt den Umfang des Verschuldens

der Streitverkündeten zu1. auf mindestens ebenso hoch ein, wie das

Verschulden des Mitgesellschafters des Klägers, nämlich auf 50 %.

Dabei ist unberücksichtigt geblieben, das Rechtsanwalt F nur kürzere

Zeit bis zur Stellung des Antrags zur Verfügung gestanden hat als der

Streitverkündeten. Auf den Zeitraum kann es vorliegend nicht ankommen,

zumal Rechtsanwalt F noch weitere 5 Tage gehabt hätte, um den

Antrag zu reduzieren, ebenso wie auch die Beklagte und die

Streitverkündete.

Den Umfang des Verschuldens nimmt die Einzelrichterin bei jedem der

Beteiligten mit 50 % an, so dass sich der Schaden der Beklagten aufgrund

dieses Mitverschuldens um die Hälfte mindert. Er beträgt somit nur

260.689,26 €. Mit dieser Schadensersatzforderung kann sie gegen die

klägerische Forderung unbedingt aufrechnen.

Es verbleibt somit noch eine

Gebührenforderung des Klägers

in Höhe von 363.619,53 €

./. 260.689,26 €

Klageforderung 102.930,27 €.

Auf Grund der Rückwirkung der Aufrechnungserklärung waren Zinsen erst

seit Zustellung des Klageerhöhungsschriftsatzes, d. h. seit dem Termin

vom 10.12.2004 zuzuerkennen, weil eine frühere Zustellung aus den

Akten nicht ersichtlich ist.

Die Kosten des Rechtsstreits richten sich unter Berücksichtigung der

Hilfsaufrechnung in Höhe von 181.122,89 € nach dem Grad des

Obsiegens und Unterliegens.

Entsprechend waren auch die Kosten der Streitverkündeten dem Kläger

nach § 101 ZPO aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf

§ 709 ZPO.






LG Dortmund:
Urteil v. 27.10.2004
Az: 3 O 457/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/012bdb476354/LG-Dortmund_Urteil_vom_27-Oktober-2004_Az_3-O-457-03




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