Landgericht Dortmund:
Urteil vom 27. Oktober 2004
Aktenzeichen: 3 O 457/03
(LG Dortmund: Urteil v. 27.10.2004, Az.: 3 O 457/03)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102.930,27 €
(i. W. einhundertzweitausendneunhundertunddreißig 27/100 Euro) nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2003 zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 48 % und
die Beklagte 52 %.
Der Kläger trägt jeweils 48 % der Kosten der beiden Streitverkündeten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu .
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Honorarforderungen aus abgetretenem Recht seiner
Mitgesellschafter geltend aus einem Mandat, welches Rechtsanwalt
F am 30.08.2001 von der Beklagten übertragen worden ist.
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt und wurde nach
der Wiedervereinigung Eigentümerin verschiedener ehemalig volkseigener
Betriebe, so unter anderem auch des W.
Sie wandelte dieses Energiekombinat in mehreren Schritten gemäß den
Vorgaben des westdeutschen Rechtssystems in eine Nachfolge-
gesellschaft, nämlich die F2 um
(F2). In der Folgezeit veräußerte sie Anteile an der F2 an private
Investoren, so an die H (H), die
X (X) und die W2 (W2). Insgesamt trat sie 51 % ihrer Beteiligung an der
F2 an diese Gesellschaften ab. Die übrigen 49 % Beteiligung behielt sie,
da ihr eine Veräußerung zu diesem Zeitpunkt rechtlich noch nicht möglich
war. Gemäß einer gesetzlichen Regelung, nämlich der Vorschrift des
§ 4 Abs. 2 KVG war die Beklagte verpflichtet, bis zu maximal 49 % der
Geschäftsanteile an der F2 an die nach dem KVG Berechtigten zu
übertragen. Bei diesem Berechtigten handelt es sich im Wesentlichen um
Gemeinden, die enteignet wurden, um dem W das zur Energie nötige Anlagevermögen zu verschaffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 67 f d. A. Bezug
genommen.
Mit notariellem Vertrag vom 27.07.1995 vereinbarten die damaligen
Gesellschafter der F2, nämlich die Beklagte, die H, die W2 und
die X, das Stammkapital der F2 auf insgesamt 120 Mio. zu erhöhen
(BI. 26 f d.A.). Die Beklagte hatte eine Beteiligung am Stammkapital der
F2 nur noch in Höhe von 0,02042 %, sollte allerdings die Stimmrechte
aus den neu geschaffenen Anteilen der Gesellschafter erhalten.
Damit sollte den Interessen derjenigen, die einen Erwerbsanspruch nach
§ 4 Abs. 2 KVG hatten, Rechnung getragen werden. Die neu geschaffenen
Anteile sollten demgemäss so behandelt werden, als ob sie Anteile
der Beklagten wären. In Fortführung dieses Gedankens erhielt die
Beklagte das Recht, die neu gebildeten Geschäftsanteile ganz oder
teilweise von den anderen Gesellschaftern zu erwerben. Das Erwerbsrecht
war ursprünglich befristet bis zum 31.08.1999. Es ist jedoch
verlängert worden aufgrund einer Option bis zum 31.08.2000. Das
Erwerbsrecht wurde innerhalb des verlängerten Erwerbsrechts mit
Schreiben der Beklagten gegenüber der S geltend gemacht. Die S ist im Wege der Umfirmierung aus der früheren X hervorgegangen
(BI. 13 d.A.). Die Gemeinden C, E, N
und L traten ihre Beteiligungsansprüche an die Streitverkündete
zu 1. ab. Diese wiederum erhob unter dem 19.12.2000 Klage
gegen die Beklagte auf Abtretung von Geschäftsanteilen am Stammkapital
der F2 im Nennbetrag von 118.800,- DM. Insgesamt verlangte die
Streitverkündete 13,656 % (BI.,63 f d.A.).
Um ihre Rechte aus der Kapitalerhöhungsvereinbarung gegenüber der
S zu wahren, schrieb die Beklagte unter dem 27.06.2001 sowie am
27.07.2001 die S an. Diese erwiderte mit Schreiben vom 03.08.2001
dass kein Handlungsbedarf bestehe. Am 27.08.2001 kam es sodann zu
einer Veräußerung der Anteile durch die S Dieser Vertrag liegt der
Kammer nicht vor. Er war auch der Beklagten nicht bekannt, als sie
beschloss, im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die S
vorzugehen.
Im Vorfeld des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem
Landgericht Dortmund kam es zu einer Vereinbarung der Beklagten mit
der Streitverkündeten zu 1., wonach erstere sich am 28./29.08.2001
verpflichtete, die Beklagte von allen Anwalts- und Gerichtskosten im
Zusammenhang mit der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche der
Beklagten gegenüber der S auf erste schriftliche Anforderung hin
freizustellen, und zwar unter Verzicht auf jegliche Einreden und
Einwendungen (vgl. hierzu Tatbestand des Urteils des Landgerichts
Frankfurt vom 26.02.2004, BI. 255 /257 d. A.).
Am 30.08.2001 kam es sodann zu der diesem Rechtsstreit zugrunde
liegenden Beauftragung der Beklagten an Rechtsanwalt F mit dem
Auftrag, beim Landgericht Dortmund eine einstweilige Verfügung gegen
die S zu erwirken. In diesem Zusammenhang kam es zunächst am
Morgen des 30.08.2001 gegen 10:23 Uhr zu einem Telefonat von
Rechtsanwalt H2, der die Streitverkündete zu 1. vertrat, mit
Rechtsanwalt F, worin Ersterer Einzelheiten des zugrunde liegenden
Sachverhalts schilderte und in Unkenntnis der bereits durchgeführten
Veräußerung der Anteile durch die S bat, eine einstweilige Verfügung
gegen die S in E2 dahin zu erwirken, dass Letzterer
untersagt werden sollte, das Geschäftsanteile an der F2 zu veräußern,
soweit dadurch Rechte der Beklagten aus der notariellen Vereinbarung
vom 27.07.1995 beeinträchtigt werden könnten. Mit einer Mail vom
30.08.2001, die gegen Mittag bei Rechtsanwalt F einging,
übermittelte er diesem den Auftrag, den Entwurf eines Antrags auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung gemäß den per Fax übersandten Anlagen
und dem Zusatz, diesen so rasch als möglich beim Landgericht Dortmund
einzureichen (wegen der Einzelheiten wird auf BI. 216 d.A. verwiesen).
Offen blieb lediglich, ob eine einstweilige Verfügung bei der Zivilkammer
oder bei der Kammer für Handelssachen beantragt werden sollte und die
konkrete Bezeichnung der notariellen Urkunde, auf welche in dem Antrag
Bezug genommen werden sollte (12).
Um 14:52 Uhr sandte Rechtsanwalt F ein Fax an die Beklagte zu
Händen von Rechtsanwalt S2, worin er mitteilte, dass er auf das
soeben geführte Telefonat zurückkomme, derzeit mit der Prüfung des
Vorgangs befasst sei und nach Abschluss unverzüglich auf die Sache
zurückkommen werde (BI. 297 d.A.). Um 15:44 Uhr übersandte ihm die
Beklagte durch Rechtsanwalt S2 sodann ein Fax, worin es hieß:
"Wir beauftragen Sie hiermit, die C2 vor dem Landgericht Dortmund in
dem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die S zu
vertreten und die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Mit der
vorliegenden Fassung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung sind wir einverstanden. Zur Vervollständigung der Unterlagen
erhalten Sie anschließend anliegend die Gesellschaftervereinbarung vom
27.07.1995 zur Kenntnisnahme und weiteren Verwendung.
Am frühen Nachmittag reichte Rechtsanwalt F sodann den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die S beim
Landgericht Dortmund ein, dessen Wortlaut wie folgt lautete:
"Es wird der Antragsgegnerin untersagt, ihre Geschäftsanteile an der F2
... abzutreten oder anderweitig zu veräußern, soweit der oder die Erwerber
nicht gegenüber der Antragstellerin in die Verpflichtung der Antrags-
gegnerin aus der notariellen Vereinbarung vom 27.07.1995 (UR.-Nr: ...)
eintritt oder eintreten."
Der Antrag wurde am nächsten Tage dahingehend erweitert, dass der
S untersagt werden sollte; einen bereits abgeschlossenen Vertrag zu
vollziehen, soweit dieser nicht die Unterlassungsverpflichtung nach Ziffer 1
berücksichtige (104/105).
Am 05.09.2001 kam es zum Termin zur mündlichen Verhandlung über die
... einstweilige Verfügung (BI. 100 d.A.). In diesem Termin erörterten die
Parteien die Sach- und Rechtslage nach Vorlage des Kaufabtretungs-
vertrags der S vom 27.08.2001, in welchem die Rechte der Beklagten
gegenüber den Erwerbern der Geschäftsanteile in vollem Umfang
Berücksichtigung gefunden hatte. Sie erklärten übereinstimmend die
Hauptsache für erledigt und stellten widerstreitende Kostenanträge
(BI. 100 f d.A.). Das Landgericht Dortmund legte den Parteien die Kosten
des einstweiligen Verfügungsverfahrens je zur Hälfte auf (BI. 102 d.A).
Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde sowohl der Antragsgegnerin
als auch der Antragstellerin vom 13.11.2001 (BI. 108 f d.A),
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28.11.2001 wurde die Kostenentscheidung des Landgerichts Dortmund dahin abgeändert, dass die
Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der hiesigen Beklagten in
vollem Umfang auferlegt wurden (BI. 112 f d.A.).
Den Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren legte das Landgericht
Dortmund mit einem Beschluss vom 18.03.2003 auf 100 Mio. DM
fest (BI. 116 d.A). Auf die Streitwertbeschwerde der Rechtsanwälte F
wurde der Streitwert bis zum 04.09.2001 auf 100 Mio. und nach übereinstimmender
Erledigung des Rechtsstreits auf 1,7 Mio. DM festgesetzt
(BI. 119fd.A.).
Daraufhin erstellte die Sozietät des Klägers Kostenrechnung für das
einstweilige Verfügungsverfahren in Höhe von 184.803,58 €(BI. 126 d. A)
mit eine Prozessgebühr nach einem Streitwert von 51 Mio € (= 100 Mio
DM) und einer Verhandlungsgebühr nach 869.196,20 €.
Die Kostenrechnung der klägerischen Sozietät über das Beschwerdeverfahren.
gegen die Entscheidung nach § 91 a ZPO, datiert vom selben
Tag, und verhält sich über 2.492,49 € (BI. 127 d.A.).
Das Oberlandesgericht Hamm setzte den Streitwert für das Streitwertbeschwerdeverfahren auf 340.000,-- € fest (BI. 124d.A).
Daraufhin erstellten die klägerischen Mitgesellschafter ihre Kostenrechnung
unter dem 27.11.2002 in Höhe von 1.418,68 € (BI. 128 d.A).
Unter dem 30.09.2003 ergänzte das Landgericht Dortmund per Beschluss
das Protokoll vom 05.09.2001 dahin, dass vor Erledigung der Hauptsache
die Sach- und Rechtslage erörtert worden ist (BI. 188 f d.A.).
Am 01.10.2003 traten die Sozien von Rechtsanwalt F ihre
Gebührenforderungen aus diesem Rechtsstreit an den Kläger ab
(BI. 199 d.A.).
Unter dem 27.11.2003 korrigierte die Praxis L2 pp.
die Kostenrechnung für das einstweilige Verfügungsverfahren auf
359.708,36 € (BI. 190 d.A.).
Zwischenzeitlich hatte die Beklagte die Streitverkündete zu 1. auf Zahlung
der Prozesskosten und auf Freistellung hinsichtlich der hier anhängigen
Honorarforderung der Rechtsanwälte F in Anspruch genommen vor
dem Landgericht Frankfurt. Dieses entschied mit noch nicht rechts-
kräftigem Urteil vom 26.02.2004, dass die Streitverkündete zu 1. die
Beklagte in Höhe der geltend gemachten Honorarforderung von nunmehr
insgesamt 363.619,53 € des Klägers freizustellen habe (BI. 255 f d.A.).
Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der S wurde
der Streitwertbeschluss des Senats vorn 30.09.2004 abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
"Der Streitwert für die erste Instanz wird bis zur übereinstimmenden
Erledigungserklärung der Parteien im Termin am 05.09.2001 auf 100 Mio.
DM und danach auf 1,7 Mio. DM festgesetzt (BI. 274 d.A.)."
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm aus der wirksamen Abtretung
seiner Sozietätskollegen ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten
Honorarkosten zustehe. Es handele sich bei dem an Rechtsanwalt F
übertragen Mandat, um ein beschränktes Mandat, welches ihm nicht die
Verpflichtung auferlegt habe, die Sach- und Rechtslage umfassend zu
prüfen. Der Kläger behauptet, Rechtsanwalt F sei im Rahmen der
Mandatserteilung sowohl von Rechtsanwalt H für die Streitverkündete
zu 1. als auch von Rechtsanwalt S2 für die Beklagte mitgeteilt
worden, dass das einstweilige Verfügungsverfahren im alleinigen
Interesse der Streitverkündeten zu 1. und auf deren Risiko geführt werde,
so dass diese auch die Entscheidung über die Einleitung, den Inhalt und
den Ablauf des Verfahren zustehe. Diese habe bereits die Antragsschrift
ausgearbeitet. Die Antragsschrift sei zwischen den Beteiligten abgestimmt.
Rechtsanwalt H habe bei dem Telefonat, welches
Rechtsanwalt F mit ihm geführt habe, geäußert, dass der Antrag
absolut eilbedürftig sei und noch am selben Tage beim Landgericht
eingereicht werden sollte. Die E-Mail sei in der Mittagszeit des 30.08.01
um 13:20 Uhr im Büro des Kläger eingegangen. Hierzu gehörten auch die
Antragsschrift nebst Anlagen.
Sie sei innerhalb von ca. 1 bis 2 Stunden gemeinsam mit Rechtsanwalt
G durchgesehen worden und sodann beim Landgericht unter der
Anschrift des klägerischen Büros sowie mit dem Zusatz hinsichtlich der
genauen Urkundenrollenbezeichnung zu der notariellen Vereinbarung vom
27.07.1995, abgereicht worden. Eine umfassende Prüfung sei weder
zugesagt noch wegen der Kürze der Zeit möglich gewesen.
Der Kläger beantragt, nachdem er zunächst nur Zahlung in Höhe seiner
ursprünglichen Kostennote nebst weiterer Kostenrechnungen von
188.714,75 € beantragt hatte (BI. 2 d.A), nunmehr streitwerterhöhend,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 363.619,53 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank aus 187.296,07 € ab dem 25.11.2002,
aus 1.418,68 € ab dem 05.01.2003 und aus 174.904,78 € ab
Zustellung des Schriftsatzes vom 27.11.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Streitverkündete zu 1. ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten
beigetreten und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Streitverkündete zu 2. ist dem Rechtsstreit ebenfalls auf Seiten des
Beklagten beigetreten und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet zunächst die Aktivlegitimation des Klägers. Sie ist
der Auffassung, die Abtretung von Honorarforderungen der Rechtsanwälte
sei generell unwirksam. Ferner rügt sie, dass die abtretenden Anwälte aus
der Erklärung nicht erkennbar seien.
Darüber hinaus ist die Beklagte der Meinung, dass die Forderung des
Klägers bereits wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht auf der
Grundlage eines Geschäftswertes von 100 Mio. DM gerechtfertigt sei. Das
Honorar sei von vornherein auf die Gebühren zu beschränken, die bei
einer richtigen AntragsteIlung entstanden seien. Hierbei sei ein Streitwert
von allenfalls 54 Mio DM gerechtfertigt gewesen. Statt der ursprünglichen
Kostenrechnung in Höhe von 184.80,58 € hätte sich nur eine Kostennote
in Höhe von 101.413,93 € ergeben.
Statt der Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren hätte sich nur
eine Kostenrechnung in Höhe von 1.721,46 € ergeben. Die Kosten-
rechnung für die Streitwertbeschwerde wäre bei zutreffender AntragsteIlung
nicht entstanden. Die Beklagte meint, dass allein hinsichtlich der
zuviel bezahlten Gerichtskosten der Schaden mindestens 211.674,84 €
betrage. Mit einem erststelligen Teilbetrag in Höhe von 103.135,39 €
werde die Primäraufrechnung erklärt. Da der Kläger höhere Anwalts-
gebühren als 103.135,39 € nicht in Rechnung stellen könne, sei die
Beklagte so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Sozietät des
Klägers eine Beschränkung des Antrags entsprechend den Auffassungen
des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Hamm vorgenommen
hätte. Nur vorsorglich hat die Beklagte die Hilfsaufrechnung mit einem
zweitrangigen Teilbetrag betreffend die Gerichtskosten erklärt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Hauptaufrechnung
erklärt, soweit sich ein Gebührenanspruch des Klägers unter
Berücksichtigung einer Prozessgebühr und einer Erörterungsgebühr nach
einem Streitwert von 54 Mio DM errechne und im Übrigen hat sie die
Hilfsaufrechnung erklärt (304).
Weiterhin behauptet die Beklagte, die E-Mail sei bereits um 7:15 Uhr
zugegangen. Das ergebe sich aus dem Kopf der E-Mail. Dem Kläger habe
ausreichend Zeit zur Überprüfung der Antragsschrift zur Verfügung
gestanden. Im Übrigen gehöre es zu den anwaltlichen Pflichten, auch bei
einstweiligen Verfügungsverfahren, den Prozessstoff gründlich zu prüfen.
Ein beschränktes Mandat habe nicht vorgelegten. Die klägerische Sozietät
hätte auch die Verantwortung für die Schriftsätze zu übernehmen gehabt.
Das gelte umso mehr, als bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung
kein Anwaltszwang bestand. Die Frage nach einer (teilweisen) Identität
der zu Veräußerung stehenden Anteile mit den optionsbelasteten Anteilen
dränge sich auf. Die Freistellungsverpflichtung des Streitverkündeten ,
führe nicht zu einem fehlenden Entstehen des Schadens. Sie bestehe
allein zugunsten der Beklagten.
Schließlich rügt die Beklagte die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund.
Die Streitverkündete zu 1. rügt ebenfalls die Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts.
Weiterhin ist die Streitverkündete zu 1. der Auffassung, dass der
Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger aus positiver
Vertragsverletzung zustehe wegen der zu weiten Antragsfassung.
Rechtsanwalt F habe gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der
Streitverkündeten zu 1. versichert, dass er den Antragsentwurf zuvor
ausführlich prüfen werde. Zur Schadenshöhe sei zu berücksichtigen, dass
der Verkehrswert der optionsbelasteten Geschäftsanteile der S
lediglich 103.737.065,- DM betragen habe. Mithin sei wegen des
Abschlags im einstweiligen Verfügungsverfahren von 2/3 der Streitwert
nur mit 1/3, nämlich mit 34.579.021,-- DM anzusetzen gewesen.
Insgesamt seien Mehrkosten in Höhe von 1.052.896,-- DM an Anwalts- und
Gerichtskosten entstanden. Außerdem wären die Beschwerdekosten
für den Streitwert entfallen. Der Schaden sei daher insgesamt mit
1.058.445,40 DM anzusetzen.
Der Streitverkündete zu 2. ist der Auffassung, dass ein beschränktes
Mandat nicht vorgelegen habe. Das Verschulden des Sozietätmitgliedes
Ehlers des Klägers habe darin gelegen, dass er es unterlassen habe,
einen eingeschränkten Antrag zu stellen. Er habe damit seiner
Prüfungspflicht nicht genügt. Dies habe er auch nicht etwa in den weiteren
ihm zur Verfügung stehenden 5 Tagen bis zum Verhandlungstermin
nachgeholt. Es sei auch jeder Hinweis auf eine zu weite AntragsteIlung
gegenüber dem Streitverkündeten und der Beklagten unterblieben. Es sei
Aufgabe des beauftragten Rechtsanwalts, die Kosten für seinen Mandanten
so niedrig wie möglich zu halten. Weiterhin meint der Streitver-
kündete zu 2., daß ein Mitverschulden desStreitverkündeten zu 1. nicht
vorliege.
Es fehle an einem Schuldverhältnis im Hinblick auf eine Schadensminderungspflicht
der Beklagten. Es sei allein Sache des Rechtsanwalts
F gewesen, den Klageantrag zu formulieren. Eine Weisung, den
Antrag so zu stellen, wie er im Ergebnis gestellt worden ist, sei nicht erteilt
worden. Die Streitverkündete zu 1. könne nicht gleichzeitig Geschäftsherr
und Erfüllungsgehilfe gewesen sein. Nach der eigentlichen Intention der
Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Streitverkündeten sollte
die Beklagte das Verfahren im Interesse der Streitverkündeten zu 1.
durchführen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.10.2004 hat die EinzeIrichterin
versucht, eine Erklärung der Beklagten dahingehend herbeizuführen,
ob hinsichtlich des nunmehr erhöhten Klageantrages eine
Hilfsaufrechnung oder eine unbedingte Aufrechnung vorgenommen
werden soll. Nach widersprüchlichen Ausführungen und mehreren
Telefonaten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit dem
Hauptbevollmächtigten in Berlin hat die Prozessbevollmächtigte
schließlich die zur Protokoll genommenen Erklärungen abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
I. Honorarforderung
Das Landgericht Dortmund ist nach § 34 ZPO als das Gericht der
Hauptsache zuständig für die Honorarklage des Klägers.
Der Kläger ist auch berechtigt, die Honoraransprüche der Sozietät
L2 pp. nach Abtretung durch die einzelnen Sozien gemäß
Erklärung vom 01.10.2003 allein geltend zu machen. Wie der Kläger im
Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.10.2004 im Einzelnen
erläutert hat, hat jeder der Sozien aus der Praxis L2 die
Abtretungserklärung unterschrieben und er seinerseits hat die Annahme
unterschrieben. Damit ist die Abtretungserklärung wirksam. Sie ist auch
nicht deswegen unwirksam, weil ein Verstoß gegen ein gesetzliches
Verbot nach § 134BGB vorliegen könnte, wie die Beklagte meint.
Ein solcher Verstoß kann sich nur aus den Regeln über die anwaltliche
Schweigepflicht ergeben. Dieser ist nicht verletzt, soweit es sich um
Mitglieder der Sozietät handelt. Eine Abtretung ist nur an Außenstehende
unwirksam. Ein Verstoß gegen § 203 StGB oder § 49 BRAO ist nach
dem Gesinn der Schweigepflicht nicht gegeben, wenn innerhalb der
Sozietät abgetreten wird, die insgesamt zur Vertretung des Mandanten
berechtigt ist (vgl. die Entscheidung LG Karlsruhe in MDR 2001,1383).
Die Berechnung des Anwaltshonorars durch den Kläger ist auch
zutreffend. Nach der zwischenzeitlich vom Oberlandesgericht bestätigten
Streitwertentscheidung ist der Streitwert vom Landgericht zutreffend bis
zur Erledigung im Termin zur mündlichen Verhandlung nach Erörterung
der Sach- und Rechtslage auf 100 Mio. € und danach erst auf 1,7 Mio. €
festgesetzt worden. Daraus ergibt sich, dass der klägerischen Sozietät
zwei Gebührenansprüche nach dem hohen Streitwert zustehen, nämlich
die Erörterungs- (Verhandlungsgebühr) und die Prozessgebühr.
Soweit die Beklagte meint, ein Anspruch der Kläger sei nach § 242 nicht
gerechtfertigt, und sei von vornherein nur in Höhe der Gebühren nach
dem geringen Streitwert entstanden, kann dem nicht gefolgt werden. Von
einer unzulässigen Rechtsausübung des Klägers insoweit kann nicht
gesprochen werden. Der Honoraranspruch ist im vollen Umfang
entstanden.
II. Schadensersatz
Der Beklagten steht allerdings ein Schadensersatzanspruch gegen den
Kläger deswegen zu, weil dieser einen Verstoß gegen seine Anwaltspflichten
dadurch begangen hat, dass er den Antrag zu weit gefasst und
dadurch unnötige Kosten verursacht hat. Mit diesem Schadensersatz-
anspruch kann die Beklagte unbedingt aufrechnen. Dies hat sie auch
geltend gemacht, wenn auch nur in Höhe von 103.000,-- € im Wege der
Hilfsaufrechnung. Die Erklärung der Prozessvertreterin im Termin vom
06.1 0.2004 ist so zu verstehen, dass in Höhe einer Gebührenforderung
für zwei Gebühren (Prozess- und Verhandlungsgebühr) nach einem
Streitwert von 54 Mio DM die Honorarforderung als berechtigt angesehen
wird, insoweit also unbedingt aufzurechnen ist, während im Übrigen
wegen des weitergehenden Betrages hilfsweise aufgerechnet wird.
In jedem Fall war die Hilfsaufrechnung auch zu prüfen und als
unbegründet anzusehen, da der Anspruch in voller Höhe schlüssig und
begründet ist, also nach Auffassung des Gerichts unbedingt aufgerechnet
werden kann und muß.
III. Anwaltliche Pflichtverletzung
Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt F,
obliegen als Prozessanwalt Pflichten hinsichtlich des zu stellenden
Antrags und der Begründung hierzu. Diese Pflichten hat er verletzt, als er
eine zu weite AntragsteIlung übernommen und an das Landgericht
Dortmund weitergeleitet hat. Eine sachgerechte Auslegung des Antrags
kann nur zu dem Ergebnis führen, wie dies in der Entscheidung des
Oberlandesgerichts vom 30.09.2002 auf die Streitwertbeschwerde hin
ausgeführt worden ist, nämlich, dass sich das Begehren der Beklagten
und damaligen Antragstellerin, auf alle von der Antragsgegnerin
gehaltenen Geschäftsanteile bezog und nicht unterschieden worden ist
zwischen den Optionsreihen und den optionsbelasteten Geschäfts-
anteilen. Der Antrag trifft keine ausreichende Differenzierung. Der Begriff
"soweit" macht die Einschränkung nicht deutlich genug. Sie bringt nur die
Kondition zum Ausdruck, die nach der vertraglichen Regelung und nach
Auffassung der Beklagten die Veräußerung für sie hinnehmbar macht.
Der Antrag ist nach seinem objektiven Wortlaut umfassend. Dies hätte
auch bei einer gründlichen Prüfung der Antragsschrift in Übereinstimmung
mit dem Antrag dem Prozessanwalt Rechtsanwalt F erkennbar sein
können. Hierbei ist es gleichgültig, ob ihm eine ausreichende Zeit für die
Prüfung zur Verfügung gestanden hat. Er hätte sich ggf. die Zeit nehmen
müssen und noch weitere Stunden evtl. Tage für eine sorgfältige Prüfung
dazu erbitten müssen, wenn ihm der Sachverhalt bei einer zur Verfügung
stehenden Zeit von 1 bis 2 Stunden oder mehr an einem Tage nicht
ausgereicht hätte. Tatsächlich war es jedoch so, dass bis zum Termin zur
mündlichen Verhandlung noch weitere 5 Tage zur Verfügung standen, um
den Antrag ggf. sorgfältig nachzuprüfen und mindestens die Erörterungsgebühr
der Höhe nach einzuschränken. Im Ergebnis trifft den Prozessanwalt
daher ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verschulden, weil
er dieser Prüfungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen
ist.
Der Klägerkann sich dabei nicht auf die Erteilung eines sog.
"beschränkten Mandats" berufen. Ein solches beschränktes Mandat hat
der BGH lediglich in seiner Entscheidung (NJW 97,2168 f) zu Grunde
gelegt. Hierbei war es jedoch so, dass der Prozessanwalt fehlerhaft
unterrichtet worden ist. Die fehlerhafte Unterrichtung lag in dem dort
entschiedenen Fall darin, dass ihm die Prüfung der Verjährungsfrage mit
der Erklärung verwehrt worden ist, er könne sich darauf verlassen, der
Sachverhalt sei bereits durch einen weiteren Juristen gründlich geprüft
worden auf die Verjährungsfrage hin. So liegt der Fall hier nicht. Die
Beklagte hat ebenso wenig wie die Streitverkündete gegenüber dem
Prozessanwalt Einschränkungen hinsichtlich der rechtlichen Prüfung
gemacht. Der Prozessanwalt konnte daher aus der Urkunde, die der
Antragsschrift zum einstweiligen Verfügungsverfahren beigefügt worden
Ist und die sogar zum Gegenstand des Antrags gemacht wurde, nämlich
der Kapitalerhöhungsvereinbarung vom 27.07.1995 entnehmen, dass die
Beklagte nicht an allen Geschäftsanteilen der F2 eine Option besaß.
Er hätte daher angesichts des verwickelten Sachverhalts und der
Vorgeschichte mindestens Nachfrage halten müssen bei der Beklagten,
welche Geschäftsanteile mit der Option belastet waren und welche nicht
und den Antrag auch insoweit klarstellen müssen. Durch diese Pflichtverletzung
ist der Beklagten ein Schaden entstanden, der sich wie folgt errechnet:
IV. Höhe der Aufrechnungsforderung
1.
Die Gerichtskosten sind tatsächlich
angefallen nach einem Streitwert von
100 Mio. DM. Hierfür sind Gebühren
berechnet worden von 3 x 302.905,-- DM.
3 Gebühren macht insgesamt daher also 908.715,-- DM.
2. Rechtsanwaltsgebühren
a)
Die Rechtsanwaltsgebühr richtet sich über
einen Streitwert von 100.000,- DM, wie der
Kläger zutreffend berechnet hat für
2 Gebühren von je 303.225,- DM nebst
Schreibgebühr auf 606.490,- DM
zuzüglich Mehrwertsteuer von 97.028,40 DM
Summe: 703.518,40 DM.
Für zwei Rechtsanwälte x 2 = 1.407.036,80 DM
Summe der insgesamt entstandenen Kosten 2.315.751,80 DM
Tatsächlich wären jedoch bei zutreffender AntragsteIlung Gebühren
angefallen nach einem Streitwert von 54.000.000,- DM, wie die Beklagte
in ihrem Schriftsatz vom 31.10.2003 und im Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 06.10.04 ausgeführt hat. Die Kammer hat diesen Wert
mangels anderer Erkenntnisse hinsichtlich des genauen Wertes der
optionsbelasteten Geschäftsanteile als Geschäftswert zu Grunde gelegt.
Dies ist von Klägerseite auch nicht bestritten worden. Der Wert ist
insbesondere - im Gegensatz zur Auffassung der Streitverkündeten zu 1)
- deswegen zu Grunde zu legen, weil die Beklagte über die Geschäftsanteile
und ihre Bewertung als Gesellschafterin und Gründerin der F2
genaueste Kenntnisse haben müsste.
Es ergibt sich dann folgende Berechnung:
1. Gerichtskosten
Eine Gebühr für 5 Mio. DM
Geschäftswert 17.905,-- DM
für je weitere 100.000,- DM 300,- DM
= 49 Mio. DM ./. 100.000,-- DM
=490 x 300 = + 147.000,- DM
1 Gebühr nach einem Geschäftswert
von 54.000.000 DM betrug demnach 164.905,- DM.
Da 3 Gebühren anfielen wären Gerichtskosten
entstanden in einer Höhe von
insgesamt 494. 715,-- DM
bei richtiger AntragsteIlung.
2. Rechtsanwaltskosten
Bei den Rechtsanwaltsgebühren ist
auszugehen bei einem Streitwert von
5 Mio. DM von einer Gebühr in Höhe von 18.225,-- DM.
Für weitere je 50.000,- DM fallen an
je150,- DM = 49 Mio. ./.
50.000,- DM = 980 x 150,- DM 147.000.-- DM
insgesamt hätte also eine Gebühr
für den Streitwert von 54 Mio. DM
betragen 165.225.—DM.
Bei 2 Gebühren wären angefallen 230.500.-- DM
zuzüglich Schreibgebühren 40.-- DM
Summe: 330.540.-- DM
zuzüglich 16 %Mehrwertsteuer 26.442,40 DM
insgesamt hätte Rechtsanwalt
Ehlers demnach liquidieren können 356.932,40 DM.
Insgesamt wären angefallen
2 Rechtsanwaltsgebühren, somit 713.974,80 DM
zuzüglich 3·Gerichtsgebühren 494.715,-- DM
Summe: 1.208.579,80 DM.
Dieser Betrag ist abzuziehen von den
tatsächlich entstanden Kosten:
1. Gerichtskosten in Höhe von
3 Gebühren 908,715.-- DM
Anwaltsgebühren in Höhe von 703.518,40 DM
ferner Anwaltsgebühren der
Gegenseite im gleichen Umfang 703.518,40 DM
Summe: 2.315.751,80 DM
Der Schaden liegt in der
Differenz und demnach 2.315.751,80 DM
./. 1.208.579,80 DM
Differenz 1.007.172.-- DM
Der Schaden aus dem einstweiligen
Verfügungsverfahren beträgt 514.958,87 €
2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren
nach § 91 a ZPO
Anwaltskosten tatsächlich entstanden
nach einem Wert in Höhe von 1,7 Mio.
= 869.196,20 € betrugen 2.492,49 €
(BI. 127 d.A.)..
Tatsächlich wären bei richtiger
Antragstellung Anwaltskosten nur nach
einem Streitwert von 1,3 Mio. entstanden
(s. o.),
Hierfür beträgt die,5/10 Gebühr
1.242,50 DM + 40,- DM Schreibgebühr
sowie Mehrwertsteuer sind insgesamt 1.371,70 DM
= 701,34 €.
Der Schaden insoweit beträgt 1.791,15 €
Diese Beträge sind bei beiden Anwälten
angefallen und betragen demnach insgesamt 3.582,30 €
3. Die Kosten der Streitwertbeschwerde
Die Kosten der Streitwertbeschwerde wären
bei insgesamt zutreffender AntragsteIlung
entfallen. Sie betragen (BI.·128 d.A.) 1.418,68€.
Da diese auch doppelt angefallen sind
ergibt sich ein Schadensbetrag in Höhe von 2.837,36€.
Insgesamt beträgt somit der der Beklagten
aus der zu hohen AntragsteIlung entstandene Schaden 521.378,53 €.
Mit diesen Beträgen hat die Beklagte gegen die
Klageforderung aufgerechnet.
Die Forderung des Klägers wäre somit, wenn die Schadensersatzforderung
der Beklagten in vollem Umfang zustehen würde, erloschen.
Das ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte muss sich das Mitverschulden
des Streitverkündeten zurechnen lassen.
V. Mitverschulden
Der Beklagten ist das Mitverschulden des Streitverkündeten im
Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis zu der klägerischen Sozietät
schadensmindernd zuzurechnen.;§§254,278 BGB
Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass ein Haftungsverhältnis
zwischen Prozessbevollmächtigtem und Verkehrsanwalt im üblichen
Sinne zwischen den Beteiligten vorgelegen hat. Der Beklagten ist vielmehr
wegen der kritiklosen Überlassung der Führung des Rechtsstreits an die
Streitverkündete deren Mitverschulden wegen schadensursächlicher
Fehlinformation zuzurechnen. Zwar geht die Rechtsprechung
grundsätzlich nicht von einem Mitverschulden des Mandanten aus, wenn
dieser einen Anwalt mit der rechtlichen Wahrnehmung seiner Interessen
beauftragt hat. (Vgl. hierzu OIG Frankfurt, NJW-RR 2003,709 f; BGH NJW
93,1779f;)
Das ist jedoch im vorliegenden Fall anders zu beurteilen, wenn der
Mandant die Information über den Sachverhalt und die Voraussetzungen
der AntragsteIlung vollständig einem Vertreter überlässt. Die Beklagte hat
hier die Beauftragung in vollem Umfang der Streitverkündeten zu 1.
überlassen. Die Streitverkündete zu 1. hat auch ihre Verpflichtung
gegenüber dem Prozessbevollmächtigten ihrerseits dadurch verletzt, dass
sie eine falsche AntragsteIlung diesem gegenüber an die Hand gegeben
hat, die zu der Schadensursache letzten Endes geführt hat. Der Beklagten
oblag gegenüber dem Schädiger eine Verpflichtung zur Schadensverhütung
und zur Schadensminderung insoweit, als sie im Einzelnen
hätte klarlegen müssen, insbesondere nach Kenntnis des genauen Inhalts
der Antragsschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren, dass sie nicht in
vollem Umfang optionsberechtigt an den von der S abzutretenden
Geschäftsanteilen war. Ihr Optionsrecht ergibt sich erst mittelbar aus der
nachgesandten Urkunde vom 27.07.1995. Allein das Studium dieser
Urkunde ist im Rahmen einer kurzfristigen AntragsteIlung zu komplex, um
in vollem Umfang zu verstehen, welche Rechte der Beklagten hieraus
zustehen und um welche Rechte sie im Zusammenhang mit ihrem Streit
gegenüber der S fürchten musste. Den Einblick in diese Rechtsverhältnisse
konnte ihr nur die Beklagte und auch die in vollem Umfang
informierte Streitverkündete verschaffen, weil diese die Geschäftsanteile
sowohl nach ihrem Umfang als auch nach ihrem Wert deutlich kannten.
Führt eine Partei ihren Rechtsstreit nicht selbst, sondern lässt ihn durch
einen bevollmächtigten Vertreter bearbeiten, so müssen diese für sie die,
Verpflichtungen erfüllen, die sie im Verhältnis zu dem Prozessbevollmächtigten
treffen. In diesem Umfang muss sich auch die Beklagte deren
Unterlassungen nach §§ 254, 278 BGB rechnen lassen (vgl. hierzu auch
RGRZ, Band 167, Seite 77/81; OLG München, NJW RR 1991,1460;
BGH 1997,2168/2170).
Es handelt sich vorliegend nicht etwa um einen Fall wie in der
Entscheidung des BGH (NJW 1993, 1779) entschiedenen, in welchem die
Anwälte nacheinander tätig waren. Es handelt sich auch nicht um ein
typisches Pflichtverhältnis zwischen Prozessanwalt und Verkehrsanwalt,
sondern vorliegend hat die Beklagte der Streitverkündeten zu 1. in vollem
Umfang freie Hand gelassen und darüber hinaus durch ihr Fax vom 30.08.
die von der Streitverkündeten verfasste AntragsteIlung genehmigt
als sie: "Mit der vorliegenden Fassung des Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung sind wir einverstanden", geschrieben hat.
Im Ergebnis muss sich daher die Beklagte das Verschulden der
Streitverkündeten zu 1. ebenso zurechnen lassen, wie eigenes
Verschulden. Die Einzelrichterin schätzt den Umfang des Verschuldens
der Streitverkündeten zu1. auf mindestens ebenso hoch ein, wie das
Verschulden des Mitgesellschafters des Klägers, nämlich auf 50 %.
Dabei ist unberücksichtigt geblieben, das Rechtsanwalt F nur kürzere
Zeit bis zur Stellung des Antrags zur Verfügung gestanden hat als der
Streitverkündeten. Auf den Zeitraum kann es vorliegend nicht ankommen,
zumal Rechtsanwalt F noch weitere 5 Tage gehabt hätte, um den
Antrag zu reduzieren, ebenso wie auch die Beklagte und die
Streitverkündete.
Den Umfang des Verschuldens nimmt die Einzelrichterin bei jedem der
Beteiligten mit 50 % an, so dass sich der Schaden der Beklagten aufgrund
dieses Mitverschuldens um die Hälfte mindert. Er beträgt somit nur
260.689,26 €. Mit dieser Schadensersatzforderung kann sie gegen die
klägerische Forderung unbedingt aufrechnen.
Es verbleibt somit noch eine
Gebührenforderung des Klägers
in Höhe von 363.619,53 €
./. 260.689,26 €
Klageforderung 102.930,27 €.
Auf Grund der Rückwirkung der Aufrechnungserklärung waren Zinsen erst
seit Zustellung des Klageerhöhungsschriftsatzes, d. h. seit dem Termin
vom 10.12.2004 zuzuerkennen, weil eine frühere Zustellung aus den
Akten nicht ersichtlich ist.
Die Kosten des Rechtsstreits richten sich unter Berücksichtigung der
Hilfsaufrechnung in Höhe von 181.122,89 € nach dem Grad des
Obsiegens und Unterliegens.
Entsprechend waren auch die Kosten der Streitverkündeten dem Kläger
nach § 101 ZPO aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf
§ 709 ZPO.
LG Dortmund:
Urteil v. 27.10.2004
Az: 3 O 457/03
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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/012bdb476354/LG-Dortmund_Urteil_vom_27-Oktober-2004_Az_3-O-457-03