Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 2. August 2013
Aktenzeichen: 6 U 9/13

(OLG Köln: Urteil v. 02.08.2013, Az.: 6 U 9/13)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.12.2013 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 1077/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die als "D" gegründete Klägerin und die früher als "S AG" firmierende Beklagte handeln mit Fernseh-Senderechten. Sie streiten darum, ob der Beklagten aus einer Vereinbarung vom 23.02.2000 (Anlage K 2) nebst Zusatzvereinbarung vom 25.05.2000 (Anlage K 3) noch darin eingeräumte Rechte an der japanischen Zeichentrickfilm-Serienproduktion "The Mysterious Cities of Gold" (französisch "Les Mysterieuses Cités d’Or", deutsch "Die geheimnisvollen Goldstädte") zustehen. Die Klägerin ist gemäß Vertrag vom 29.12.1981 mit dem japanischen Fernsehsender O (nachfolgend: O), auf den Anlage 1 zur Vereinbarung vom 23.02.2000 Bezug nimmt und dessen Artikel 13 eine Befristung auf 30 Jahre mit einer Verlängerungsoption vorsieht, Co-Produzentin der 39 Episoden umfassenden Serie (Anlage K 1).

Betreffend die Auswertung der Serie kam es in der Folgezeit zu Absprachen der Beklagten mit der N SAS vom 21.05.2005 und 18.05.2007 sowie der Klägerin mit der N B.V., O und weiteren Beteiligten vom 12.12.2008 (Anlagen K 6-8). Ende 2011 vertrat die Beklagte in mehreren Schreiben gegenüber der Klägerin (Anlagen K 4, 5, 14) sowie gegenüber der N-Gruppe (Anlagen K 16, 17) den Standpunkt, mit der Vereinbarung vom 23.02.2000 unbefristete Rechte an der Serie erworben und die Verlängerungsoption gegenüber O ausgeübt zu haben.

Die Klägerin hat hierauf die Feststellung begehrt, dass der Beklagten ab dem 29.12.2011 keine Rechte an der Produktion "The Mysterious Cities of Gold" und / oder Wiederverfilmungen und / oder Folgeproduktionen (sequels, prequels, spinoffs, remakes) zustünden und dass sie für die Folgezeit nicht zur Vergabe von Rechten an der Produktion an die N B.V. oder sonstige Dritte berechtigt sei. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat sich insbesondere mit Schriftsatz vom 13.06.2012 zum Zustandekommen und zu den Hintergründen der Vereinbarung vom 23.02.2000 erklärt. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht eine der Klage wörtlich entsprechende Feststellung getroffen.

Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte weiterhin Klageabweisung. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, das Landgericht habe anerkannte Auslegungsgrundsätze missachtet, unstreitiges Vorbringen zur Entstehung der Vereinbarung vom 23.02.2000 übergangen, das auf den Vertrag vom 29.12.1981 anwendbare Recht unbeachtet gelassen, Prozessführungsbefugnis, Feststellungsinteresse und Aktivlegitimation der Klägerin zu Unrecht bejaht und dieser in der Sache mehr zugesprochen als beantragt. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

II

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat weder mit seinem dem Wortlaut der Klage entsprechenden Ausspruch zur Hauptsache der Klägerin mehr zuerkannt als beantragt (§ 308 ZPO) noch der Urteilsformel in den Entscheidungsgründen eine über das Klagebegehren hinausgehende Bedeutung beigelegt. Die materiell- und prozessrechtliche Befugnis der Klägerin zur Verfolgung dieses Begehrens liegt auf der Hand: Sie macht keine Leistungsansprüche Dritter im eigenen Namen geltend, sondern begehrt die Feststellung, dass das durch die Vereinbarung vom 23.02.2000 begründete Rechtsverhältnis in Bezug auf die streitgegenständliche Trickfilm-Serie "The Mysterious Cities of Gold" mit Ablauf des 29.12.2011 beendet ist; daran hat sie selbst schon deshalb ein rechtliches Interesse (§ 256 ZPO), weil die Beklagte sich vorgerichtlich fortbestehender Rechte an der Produktion aus der Vereinbarung berühmt hatte und vom Nichtbestehen dieser Rechte ihre Befugnis zur eigenen weiteren Auswertung der Serie nach dem 29.12.2011 und die Erfüllbarkeit ihrer gegenüber der N B.V. eingegangenen Verpflichtungen abhängt.

2. Fehlerfrei und mit überzeugenden Erwägungen, denen der Senat beitritt, hat das Landgericht der Vereinbarung der Parteien vom 23.02.2000 in Bezug auf die streitbefangene Serienproduktion keine über den 29.12.2011 hinaus wirksame Übertragung originärer Rechte der Klägerin als Co-Produzentin (§§ 87, 8 UrhG) auf die Beklagte, sondern nur die Einräumung bis zu jenem Termin befristeter abgeleiteter Nutzungsrechte entnommen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Als gegenseitiger Vertrag unterliegt die Vereinbarung der den wirklichen Willen beider Vertragsteile zur Geltung bringenden Auslegung (§§ 133, 157 BGB) in grammatischsystematischer, historischer und teleologischer Hinsicht (allg. M., vgl. nur Staudinger / Singer, BGB - Neubearb. 2011, § 133 Rn. 44 ff., und Palandt / Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 133 Rn. 14 ff.). In erster Linie ist der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (BGHZ 150, 32 [37] = GRUR 2002, 532 - Unikatrahmen; BGH, GRUR 2011, 946 = WRP 2011, 1302 [Rn. 18] - KD). Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des von den Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, GRUR 2002, 280 [281] = WRP 2002, 221 - Rücktrittsfrist; GRUR 2003, 173 [175] - Filmauswertungspflicht; GRUR 2011, 946 = WRP 2011, 1302 [Rn. 18] - KD). Daneben sind die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens des Vertrages und die Beziehung zwischen den Vertragsparteien heranzuziehen (vgl. nur BGH, GRUR 2010, 167 = WRP 2010, 100 [Rn. 19] - Unrichtige Aufsichtsbehörde).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die von einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände getragene Auslegung des Landgerichts nicht zu beanstanden.

aa) Dem Wortlaut der Vereinbarung nach sind der Beklagten die an der streitbefangenen Produktion (einer von mehr als dreißig Produktionen, auf die sich das Vertragswerk bezieht) der Klägerin zustehenden Rechte lediglich "im Wege einer Sublizenz zum Zwecke der Auswertung ... in Umfang und Dauer sowie nach der jeweiligen Rechtsordnung der Einzellizenzverträge, die in der Anlage 1 aufgeführt sind," eingeräumt worden (Nr. 2 I = Anlage K 2, S. 2). Die Vereinbarung betont, dass für den Umfang der übertragenen und zur Auswertung eingeräumten Rechte die Bestimmungen der den Parteien bekannten Einzelverträge gemäß Anlage 1 (hinsichtlich der Lizenzzeiten und Lizenzgebiete in Verbindung mit Anlage 4) maßgeblich sein sollen (Nr. 2 III und IV = Anlage K 2, S. 3).

Damit gilt hier für die Dauer der eingeräumten Rechte der am 29.12.1981 in Paris geschlossene Vertrag (Anlage K 1) zwischen der Klägerin (in der Anlage zur Vereinbarung vom 23.02.2000, Anlage K 2, S. 13, als Lizenznehmer bezeichnet) und O als "senior coproduction partner" (Artikel 1 Nr. 2 = Anlage K 1, S. 1), der beiden Vertragspartnern das "copyright" (Artikel 6 Nr. 1 = Anlage K 1, S. 6) und für das ihnen jeweils zugewiesene Territorium ausschließliche, durch Lizenzierung auszuübende Verwertungsrechte zuwies (Artikel 7 Nr. 1 und 2 = Anlage K 1, S. 6 und 7), die vollständige oder teilweise Übertragung der den Vertragspartnern jeweils zugewiesenen Rechte allerdings von der Zustimmung des anderen Teils abhängig machte (Artikel 10 = Anlage K 1, S. 8). Dieser Vertrag war auf 30 Jahre geschlossen (Artikel 13 Abs. 1 = Anlage K 1, S. 9), endete also mit Ablauf des 29.12.2011, sofern nicht die Verlängerungsoption gemäß Artikel 13 Abs. 2 wirksam ausgeübt wurde; dass dies geschehen sei, macht die Beklagte inzwischen (entgegen ihrer vorgerichtlichen Einlassung) selbst nicht mehr geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Auf die vom Landgericht im Ergebnis zu Recht offen gelassene Frage des auf den Vertrag vom 29.12.1981 anwendbaren Rechts kommt es nicht an, denn die Laufzeitbegrenzung der vertraglichen Verwertungsrechte ergibt sich aus der jedenfalls vorrangigen Regelung in Artikel 13 des Vertrages selbst. Für eine sich aus der maßgeblichen Rechtsordnung (von der Klägerin ist mit Schriftsatz vom 09.10.2012 vorsorglich die Geltung japanischen Rechts behauptet worden, während der Vertragsabschluss in Paris und die Bezugnahme in Artikel 15 auf den dort ansässigen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer bei fehlender ausdrücklicher Rechtwahl der Parteien für die Geltung französischen Rechts sprechen könnten) ergebende Unwirksamkeit dieser Befristung fehlt jeder Anhaltspunkt. Aber sogar wenn das Recht, dem der Vertrag vom 29.12.1981 unterfällt, eine Befristung der vertraglich zugewiesenen Verwertungsrechte auf 30 Jahre nicht zuließe, würde die dann nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) erforderliche ergänzende Auslegung der eindeutig deutschem Recht unterliegenden Vereinbarung vom 23.02.2000 (Nr. 15 III = Anlage K 2, S. 12) nicht ergeben, dass die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit eine unbefristete, jederzeit kündbare Einräumung von Rechten statt einer nach dem Wortlaut naheliegenderen, auf noch 11 Jahre und 10 Monate befristeten Rechtseinräumung bis Ende 2011 vereinbart hätten.

bb) Auch die Systematik des Vertrages spricht nicht für, sondern gegen eine Übertragung weitergehender (Co-Produzenten-) Rechte an der streitbefangenen Serienproduktion auf die Beklagte.

Diese erwarb mit dem Vertrag gemäß Nr. 1 II lit. b (Anlage K 2, S. 2) nur im Einzelfall das "Copyright", in der Regel dagegen gemäß Nr. 1 II lit. a "im Rahmen einer Sublizenzierung" die der Klägerin "zustehenden urheberrechtlichen Nutzungs- und sonstigen Rechte" zur Auswertung. Die streitbefangene Produktion ist in der enumerativen Aufzählung der Programme, für die der Beklagten gemäß Nr. 2 II (Anlage K 2, S. 3) das "Copyright" (nach niederländischem Recht) übertragen wurde, nicht enthalten, so dass es dafür bei der bloßen Einräumung von Enkelrechten (Sublizenzen) durch die Klägerin gemäß Nr. 1 II lit. a und 2 I verblieb und es nicht weiter darauf ankommt, was von dem "Copyright" umfasst gewesen wäre.

cc) Ein von Wortlaut und Systematik abweichendes Verständnis der am 23.02.2000 erfolgten Rechtseinräumung in Bezug auf die Serienproduktion "The Mysterious Cities of Gold" ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten dargelegten Entstehungsgeschichte der Vereinbarung, die vom Landgericht entgegen den Angriffen der Berufung keineswegs übergangen, sondern zutreffend eingeordnet und bewertet worden ist (vgl. S. 16 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils).

Unbestritten und schriftlich belegt (Anlagen B 2, 5 und 6) ist zwar, dass die Beklagte in den von ihrem damaligen Vorstandsmitglied I geführten Verhandlungen auf Änderungen und Ergänzungen des Vertragsentwurfs der Gegenseite drängte, was insbesondere dazu führte, dass unter Nr. 1 I neben den ausschließlichen Auswertungsrechten der Klägerin gemäß den in Anlage 1 aufgeführten Verträgen auch ihre "Miteigentumsrechte" erwähnt wurden. Gegenüber der pauschalen Behauptung der Beklagten, dass sie in Bezug auf alle Rechte der Klägerin - soweit nicht abweichendes geregelt war - in sämtlichen Verträgen an deren Stelle habe treten wollen und sollen und die Klägerin ihr originäre Eigentumsrechte, insbesondere ihre Rechte als Co-Produzentin, für immer habe übertragen sollen (Schriftsatz vom 13.06.2012, S. 11), haben die Klägerin (Schriftsatz vom 25.06.2012, S. 2 und 3) und das Landgericht (a.a.O.) jedoch zu Recht darauf verwiesen, dass die Vereinbarung vom 23.02.2000 in Bezug auf die streitbefangene Serienproduktion sehr wohl eine abweichende, nämlich die vorstehend zu lit. aa und bb erörterte Regelung enthält. Soweit es die Absicht des Verhandlungsführers der Beklagten gewesen sein mag, als Gegenleistung für den von ihr zu zahlenden Kaufpreis (auf die streitgegenständliche Serie entfiel von insgesamt 83.836.000,- DM gemäß der Allokationsliste [Anlage K 2, S. 45] ein Betrag von 1.721.000,- DM) zeitlich unbegrenzte Rechte auch an den Produktionen zu erwerben, für die ihr kein "Copyright" übertragen wurde, sondern nur Nutzungs- und sonstige Rechte "im Wege einer Sublizenz" eingeräumt wurden, hat dies im endgültigen Vertrag (und bereits in ihren Änderungsvorschlägen Anlage B 6, wo von einer Rechtsübertragung bis zum Ende der Nutzungs- und Lizenzzeit gemäß den jeweiligen Einzelverträgen die Rede ist) gerade keinen objektiven Ausdruck gefunden.

Von einer Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen I und Dr. I2 - ihres damaligen Vorstandsvorsitzenden, der die Vereinbarung vom 23.02.2000 zusammen mit dem Verhandlungsführer unterzeichnet hatte - hat das Landgericht vor diesem Hintergrund verfahrensfehlerfrei abgesehen, weil sie nur auf eine unzulässige Beweisermittlung hätte hinauslaufen können, die in das Wissen der Zeugen gestellten subjektiven Beweggründe, Empfindungen und Absichten aber nicht zum Nachweis eines dem Wortlaut der Vereinbarung objektiv widersprechenden gemeinsamen Parteiwillens geeignet waren. Dagegen hat auch die Berufung nicht das Vorliegen einer gemeinsamen irrtümlichen oder absichtlichen Falschbezeichnung darzulegen vermocht, bei der gemäß der gemeinrechtlichen Regel "falsa demonstratio non nocet" das übereinstimmend Gewollte zu gelten hätte (vgl. Staudinger / Singer, a.a.O., Rn. 13; Palandt / Ellenberger, a.a.O., Rn. 8, jeweils m.w.N.). In der von der Berufung angeführten berühmten Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 99, 147) stand fest, dass beide Parteien bei Vertragsabschluss unter dem norwegischen Wort "Haakjöringsköd" Walfischfleisch verstanden hatten, während die gelieferte Ware damit objektiv richtig als (der Beschlagnahme unterliegendes) Haifischfleisch bezeichnet worden war. Im Streitfall dagegen liegt die Annahme fern, dass die Vertreter beider Parteien - zweier mit Fernseh-Senderechten handelnder Unternehmen - bei Abschluss der Vereinbarung vom 23.02.2000 in Bezug auf die streitgegenständliche Serienproduktion und die anderen Programme ohne "Copyright"-Übertragung unter "Sublizenzierung" in dem Umfang und für die Dauer der jeweiligen Einzellizenzverträge in Wirklichkeit eine (der Zustimmung der O als "senior coproduction partner" bedürftige) gegenständlich und zeitlich unbegrenzte Übertragung orginärer "Miteigentumsrechte" verstanden oder diese Übertragung gewollt haben sollten, ohne dies in dem nach intensiven Verhandlungen abgeschlossenen Vertrag ausdrücklich zu erwähnen. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Annahme hat die Beklagte in erster Instanz nicht nachvollziehbar dargetan und zeigt auch die Berufung nicht auf.

Dass die Parteien im Gegenteil von einer zeitlich begrenzten Rechtseinräumung durch Sublizenzierung ausgegangen sind, bestätigt ihr unstreitiges nachvertragliches Verhalten: Der ergänzenden Abrede vom 25.05.2000 (Anlage K 3), dass die Beklagte von der Klägerin gegen Aufwandsentschädigung die Ausübung von Optionen auf Lizenzverlängerung verlangen konnte, hätte es sonst nicht bedurft und die (inhaltlich unbestrittene, daher der Berufungsentscheidung gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legende) Anfrage der Justitiarin der Beklagten vom 27.06.2000 (Anlage K 22) spricht in Bezug auf die Produktion "Mysterieuses Cités d’Or" ausdrücklich von einer Sublizensierung.

dd) Schließlich folgt auch aus den erkennbar gewordenen Interessen der Parteien und dem Vertragszweck keine weitergehende Rechteübertragung zu Gunsten der Beklagten.

Die angestrebte strategische Partnerschaft in langfristiger und vertrauensvoller Kooperation, von der die gemeinsame Pressemitteilung vom 25.02.2000 (Anlage B 3) spricht, mag neben dem erheblichen finanziellen Volumen des Geschäfts darauf hindeuten, dass die Parteien ihrer Vereinbarung nicht nur die Bedeutung eines gewöhnlichen Vertriebsvertrags beigemessen haben. Für die Annahme einer umfassenden Rechteübertragung auf die Beklagte sogar noch über den objektiven Vertragswortlaut hinaus lässt sich daraus jedoch nichts ableiten.

Der dem Urheberrecht zu Grunde liegende und in § 31 Abs. 5 S. 1 UrhG normierte Übertragungszweckgedanke, wonach in Verträgen des Urhebers über sein Urheberrecht - hier analog des Herstellers einer Trickfilmserie über sein Leistungsschutzrecht - im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden, als dies der Zweck des Nutzungsvertrags erfordert (vgl. BGHZ 131, 8 [12 f.] = GRUR 1996, 121 − Pauschale Rechtseinräumung; BGHZ 137, 387 [392] = GRUR 1998, 680 − Comic-Übersetzungen I; BGH, GRUR 2011, 714 [Rn. 20] - Der Frosch mit der Maske; GRUR 2012, 1031 [Rn. 15] - Honorarbedingungen Freie Journalisten) spricht sogar zusätzlich gegen eine weitgehende Übertragung, die im Vertrag nicht unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Es besteht kein Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Die Entscheidung beruht auf der tatrichterlichen Anwendung gesetzlicher, allgemein anerkannter und höchstrichterlich hinreichend geklärter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall, ohne dass der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof erfordert.






OLG Köln:
Urteil v. 02.08.2013
Az: 6 U 9/13


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