Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Januar 2011
Aktenzeichen: 26 W (pat) 26/10
(BPatG: Beschluss v. 12.01.2011, Az.: 26 W (pat) 26/10)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Mit Beschluss vom 14.12.2009 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentund Markenamtes die Löschung der seit 04.02.2003 für die Waren und Dienstleistungen
"Bekleidung, Kopfbedeckung, Schuhe; Transportwesen, Veranstaltung von Reisen; Unterhaltung und Erziehung, Veranstaltung von Schulungen und Seminaren; Verpflegung und Beherbergung von Gästen"
eingetragenen Wortmarke 301 73 119.5 /39 Das Clubschiffmit der Begründung angeordnet, der Marke habe bereits zum Zeitpunkt ihrer Eintragung jede Unterscheidungskraft gefehlt, §§ 54, 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Wie die Markenabteilung unter Vorlage von Belegen näher ausgeführt hat, habe "Das Clubschiff", eine reine Gattungsangabe, bereits im Eintragungszeitpunkt ein Schiff bezeichnet, auf dem Cluburlaube angeboten werden. Im Rahmen eines Cluburlaubs auf einem solchen Clubschiff würden üblicherweise die von der Markeninhaberin beanspruchten Dienstleistungen "Transportwesen, Veranstaltung von Reisen, Unterhaltung und Erziehung, Veranstaltung von Schulungen und Seminaren, Verpflegung und Beherbergung von Gästen" angeboten. Cluburlaube zeichneten sich unter anderem dadurch aus, dass sich die Urlauber überwiegend in einer räumlich von der Umgebung abgetrennten, speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Ferienanlage aufhielten, und ihr Tagesablauf durch Unterhaltungsund Freizeitangebote des Veranstalters bestimmt werde. Bei den angemeldeten Waren "Bekleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe" könne es sich um Merchandising-Produkte handeln, die typischerweise auf Clubschifffahrten angeboten würden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie hat dem Löschungsantrag des Antragstellers fristgerecht widersprochen, § 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG, aber keine Beschwerdebegründung zur Akte gereicht.
Die Markeninhaberin beantragt, den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentund Markenamtes vom 14.12.2009 aufzuheben.
Der Antragsteller hat sich in der Beschwerdeinstanz nicht zur Sache geäußert.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akte des Amtes Az. 301 73 119 Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Wortmarke "Das Clubschiff" ist gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 MarkenG zu löschen, weil ihr bereits im Eintragungszeitpunkt am 04.02.2003 für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen die einer Marke innewohnende konkrete Eignung fehlte, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. u. a. BGH, 2010 -I ZB 31/09 "hey!", BGH, 2006, I ZB 96/05 - Fußball WM 2006).
Mit der durch die Markenabteilung zutreffend ermittelten und durch Nachweise belegten Bedeutung, der Bezeichnung eines Schiffes, auf dem Cluburlaube angeboten werden, beschreibt "Das Clubschiff" ein Transportmittel, mit dem die eingetragene Dienstleistung "Transportwesen" erbracht werden kann und auf welchem im Rahmen eines Cluburlaubs typischerweise auch die weiteren beanspruchten Dienstleistungen "Veranstaltung von Reisen, Verpflegung und Beherbergung von Gästen, Unterhaltung und Erziehung, Veranstaltung von Schulungen und Seminaren" angeboten werden. Daher besteht und bestand bereits bei Eintragung ein enger sachlicher beschreibender Bezug des angegriffenen Markenwortes zu den für die Marke eingetragenen Dienstleistungen. Darüber hinaus war und ist es durchaus üblich, Urlaubern zur Benutzung clubinterner Freizeitanlagen Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen und Schuhe wie beispielsweise Bademäntel, Sonnenhüte oder Badesandalen zur Verfügung zu stellen (vgl. www.aparthotelwildererstuben.de/preise.htm; www.bergfex.at/sommer/Zillertal.../allinclusive/). Werden diese Artikel, die zu den beanspruchten Waren gehören, mit "Das Clubschiff" gekennzeichnet, werden die angesprochenen Verkehrskreise, also Interessenten für Cluburlaub, Cluburlauber und in der Reisebranche Beschäftigte, das eingetragene Markenwort nicht als Herkunftshinweis auffassen, sondern in dem so gekennzeichneten Produkt einen Hinweis auf den gewählten Reiseveranstalter sehen. Dies gilt zur Überzeugung des Senats unabhängig von der konkreten Präsentation des eingetragenen Markenzeichens auf Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder der Verpackung dieser Waren (vgl. hierzu BGH GRUR 2010, 1100 -TOOOR!). Da die Markeninhaberin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, unter welchen tatsächlichen und oder rechtlichen Gesichtspunkten sie die im Ergebnis zutreffende Löschungsentscheidung der Markenabteilung vom 14.12.2009 für angreifbar hält. Demgemäß erübrigen sich weitere Ausführungen.
Die Beschwerde der Markeninhaberin war somit zurückzuweisen.
Dr. Fuchs-Wissemann Reker Dr. Schnurr Bb
BPatG:
Beschluss v. 12.01.2011
Az: 26 W (pat) 26/10
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