Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Oktober 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 121/02

(BPatG: Beschluss v. 02.10.2002, Az.: 32 W (pat) 121/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Dienstleistungen Veröffentlichung von Arbeiten aus dem Gebiet der Algesiologie; Öffentlichkeitsarbeit zur Weckung und Hebung des allgemeinen Interesses und Verständnisses für die Algesiologie; Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen, Dokumentationen, auch auf elektronischem Wege; Veranstaltung von Kongressen und Tagungen im Gesundheitswesenist die Wortmarke DRESDNER SCHMERZTAG.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur unmittelbar beschreibende Angaben unterliegen, was bei den hier beanspruchten Dienstleistungen nicht der Fall sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Marke ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Nach dieser Vorschrift besteht ein Schutzhindernis für Marken, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können.

"DRESDNER SCHMERZTAG" besteht aus der geographischen Angabe "DRESDNER" und dem Wort "SCHMERZTAG". Soweit die Veranstaltung von Kongressen und Tagungen im Gesundheitswesen beansprucht wird, bezeichnet "SCHMERZTAG" ein Merkmal der Dienstleistung, nämlich das Kongress- bzw. Tagungsthema. So hat bereits die Markenstelle auf die Internetseiten www.charite.de und www.yavivo.de hingewiesen, wo dieser Begriff zur Bezeichnung des Tagungsthemas verwendet wird. Bei den übrigen (ergänzenden) Dienstleistungen, der Veröffentlichung von Arbeiten aus dem Gebiet der Algesiologie (dem Wissenschaftsgebiet, das sich mit dem Schmerz, seinen Ursachen, Erscheinungsweisen und seiner Bekämpfung befasst), der entsprechenden Öffentlichkeitsarbeit zur Weckung des allgemeinen Interesses und Verständnisses für die Algesiologie sowie der Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen, Dokumentationen und Zeitschriften, kann "Schmerztag" ebenfalls zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen; auch hier erschöpft sich der Markenbegriff in einer Bezeichnung des Inhalts in der Weise, dass sich die Dienstleistungen mit der Veranstaltung bzw. den Ergebnissen eines Schmerztags befassen.

Dr. Albrecht Sekretaruk Bayerbr/Fa






BPatG:
Beschluss v. 02.10.2002
Az: 32 W (pat) 121/02


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