Sozialgericht Aachen:
Beschluss vom 16. März 2005
Aktenzeichen: S 11 RJ 90/04

(SG Aachen: Beschluss v. 16.03.2005, Az.: S 11 RJ 90/04)

Tenor

1. Auf die Erinnerung der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 09.02.2005 abgeändert. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 426,38 Euro mit 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2004 zu erstatten. 3. Im Übrigen wird die Erinnerung der Beklagten zurückgewiesen. 4. Die Erinnerung des Klägers wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Im Wege der richterlichen Festsetzung ist über die Höhe der außergerichtlichen Kosten des Klägers in einer erledigten Untätigkeitsklage zu entscheiden. Der Kläger hatte am 00.00.0000 Untätigkeitsklage erhoben, nachdem sein Widerspruch vom 26.01.2004 noch nicht beschieden worden war. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides am 02.11.2004 erklärten die Beteiligten das Klageverfahren für erledigt. Den Gegenstand des Widerspruchsverfahrens – einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung – verfolgt der Kläger seither im Klageverfahren S 00 RJ 000/00 weiter.

Mit Kostennote vom 08.11.2004 machte der Kläger sodann folgende Kosten geltend: Verfahrensgebühr gem. § 14 RVG, Nr. 3102 VV RVG 250,00 Euro Erledigungsgebühr, § 14 RVG, Nr. 1006, 1005 RVG 190,00 Euro Auslagenpauschale gem. § 26 BRAGO 20,00 Euro zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer 73,60 Euro Summe 533,60 Euro Er führte unter Verweis auf den Beschluss des SG Aachen vom 05.06.2001, S 4 RA 3/01, aus, die Untätigkeitsklage sei unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Ziels als Rentensache anzusehen und habe daher eine große wirtschaftliche Bedeutung gehabt, die zumindest die Mittelgebühr rechtfertige.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.02.2005 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Kosten wie folgt festgesetzt: Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG 197,50 Euro Gebühr nach Nr. 1005, 1006 VV RVG 190,00 Euro Auslagenpauschale 20,00 Euro 16% Mehrwertsteuer 65,20 Euro Summe 472,70 Euro.

Die Beklagte hat hiergegen Erinnerung eingelegt. Sie hält zunächst eine Verfahrensgebühr von 177,50 Euro für zutreffend, da Bedeutung, Arbeitsaufwand und Schwierigkeitsgrad der Untätigkeitsklage unterdurchschnittlich gewesen seien. Insbesondere habe die Untätigkeitsklage nichts mit der Entscheidung über die begehrte Erwerbsminderungsrente zu tun. Auch die vom Urkundsbeamten vorgenommene Minderung der Mittelgebühr um 52,50 Euro sei kein erheblich geringerer Wert als diese Mittelgebühr. Weiterhin habe der Urkundsbeamte auch zu Unrecht die Gebühr nach den Nrn. 1005, 1006 VV RVG angenommen, denn die Untätigkeitsklage sei nicht unter anwaltlicher Mitwirkung erledigt worden.

Auch der Kläger hat – am 14.03.2005 – Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt. Hinsichtlich der Mittelgebühr wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Er vertritt weiter die Auffassung, die Erledigungsgebühr sei nicht mehr streitig, da die Beklagte insoweit bereits ein konkludentes Schuldanerkenntnis abgegeben habe.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat beiden Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Die nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Erinnerung der Beklagten ist teilweise begründet, die des Klägers ist in vollem Umfang unbegründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Verfahrensgebühr zutreffend mit 197,50 Euro festgesetzt (dazu sogleich). Er hat auch die Erledigungsgebühr dem Grunde nach zutreffend angenommen, sie jedoch zu hoch angesetzt (dazu sodann).

Die Höhe der Gebühren des Rechtsanwalts im vorliegenden Verfahren bestimmt sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 4 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG) sowie nach dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zum RVG, VV RVG), § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG zutreffend mit 197,50 Euro festgesetzt. Bei der Untätigkeitsklage ist eine niedrige Gebühr als die reguläre Mittelgebühr anzusetzen (vgl. aus neuerer Zeit Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 02.07.2004, L 2 B 73/03 AL-PKH), denn die Untätigkeitsklage ist ein rein prozessuales Instrument zur Beschleunigung des Verfahrens und eröffnet – anders als insbesondere im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – keinen unmittelbaren Weg zur Erlangung der begehrten Sozialleistung. Die Untätigkeitsklage muss aber zugleich im Zusammenhang mit der begehrten Sozialleistung (gleichsam als ihrem "Fernziel") betrachtet werden, zu deren Durchsetzung sie dient. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass Kläger und Beklagte letztlich um Rente wegen Erwerbsminderung und somit um eine unterhaltssichernde Leistung von hoher wirtschaftlicher Bedeutung streiten, die a l s s o l c h e zumindest für die Mittelgebühr spricht. Die Kostenfestsetzung durch den UdG trägt diesen gegensätzlichen Umständen gleichermaßen Rechnung.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Gebühr nach Nrn. 1005, 1006 i.V.m. 1002 Satz 1 VV RVG dem Grunde nach zu Recht angenommen. Ob die Beklagte – wie der Kläger meint – ein konkludentes Schuldanerkenntnis hinsichtlich der Erledigungsgebühr abgegeben hat, ist daher ohne Bedeutung. Der Verweis der Beklagten auf den Zusammenhang zu Nr. 1002 VV RVG spricht nicht gegen die Berücksichtigung der Einigungsgebühr, denn die Voraussetzungen von Nr. 1002 VV RVG sind erfüllt. Nr. 1002 VV RVG ist § 24 der aufgehobenen Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) nachgebildet (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., 2004, Vorbemerkung zu Nr. 1002 VV RVG). Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung der 8. Kammer des SG Aachen (Urteil vom 12.03.2004, S 8 AL 150/03) an, wonach der Tatbestand von § 24 BRAGO auch dann verwirklicht ist, wenn sich die Rechtssache ganz nach Zurücknahme des Verwaltungsakts (oder hier: nach Erlass des begehrten Widerspruchsbescheids) erledigt. Im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des BSG (BSG, Beschluss vom 13.12.1994, 9 BVs 48/94; in diesem Sinne auch BSG, Beschluss vom 22.02.1993, 14 B/4 REg 12/91; vgl. auch Urteil vom 09.08.1995, 9 RVs 7/94 m.w.N.) legt das Gericht § 24 BRAGO und somit Nr. 1002 VV RVG nicht dergestalt aus, dass nur bei einem gegenseitigen Nachgeben, bei dem das anwaltliche Bemühen dem bei einem Vergleichsabschluss entspricht, von einer Mitwirkung des Rechtsanwalts im Sinne der Vorschrift gesprochen werden kann. Eine solch restriktive Auslegung erscheint nicht zwingend, denn die VV RVG enthält mit der Erledigungsgebühr einen eigenen Gebührentatbestand, der keinen Unterfall der Vergleichsgebühr darstellt, sondern ausdrücklich neben diese tritt. Auch bei teleologischer Auslegung vermag das Gericht Nr. 1002 VV RVG keine Beschränkung auf Fälle gegenseitigen Nachgebens zu entnehmen. Vielmehr ist es gerichtsbekannt, dass Rechtsanwälte bisher nicht selten künstlich überhöhte Anträge gestellt haben, um in den Genuß der Gebührenerhöhung nach §§ 116 Abs. 4, 24 BRAGO zu gelangen, und auf diese Weise Gerichten und Behörden nicht unerhebliche Mehrarbeit bereitet haben. Angesichts der § 24 BRAGO nachgebildeten Vorschrift in Nr. 1002 VV RVG geht das Gericht davon aus, dass sich diese Praxis nicht ändern wird.

Jedoch ist die Gebühr nach Nrn. 1005, 1006 iVm. 1002 Satz 1 VV RVG zu hoch bemessen, denn auch bei dieser Gebühr ist im Falle einer Untätigkeitsklage nicht die Mittelgebühr (hier: 190.- Euro) anzunehmen. Vielmehr muss die der Untätigkeitsklage eigene Minderung vorgenommen werden. Unter Zugrundelegung des vom Urkundsbeamten zu Recht angenommenen Satzes von ¼ der Differenz zur Mindest-/Höchstgebühr (hier: 40 Euro), ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 150.- Euro.

Die notwendigen Gebühren und Auslagen sind daher wie folgt festzusetzen: Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG 197,50 Euro Gebühr nach Nr. 1005, 1006 VV RVG 150,00 Euro Auslagenpauschale 20,00 Euro Zwischensumme: 367,50 Euro 16% Mehrwertsteuer 58,80 Euro Summe 426,38 Euro.






SG Aachen:
Beschluss v. 16.03.2005
Az: S 11 RJ 90/04


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