Verwaltungsgericht Ansbach:
Beschluss vom 7. September 2009
Aktenzeichen: AN 6b DA 09.00596

(VG Ansbach: Beschluss v. 07.09.2009, Az.: AN 6b DA 09.00596)

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 22. April 2005 stellte die ...-Universität ... das mit Einleitungsverfügung vom 18. Februar 2002 eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein (1.) und erlegte dem Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens und die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Aufwendungen auf. In den Gründen dieses Bescheides wird ausgeführt, das Verfahren sei nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative BayDO einzustellen gewesen. Wie die Untersuchungsführerin der Landesanwaltschaft Ansbach im Rahmen ihres Berichts über die Untersuchung ausgeführt habe, sei das förmliche Disziplinarverfahren nicht wirksam eingeleitet worden. Diese Auffassung werde geteilt und daher das förmliche Disziplinarverfahren eingestellt. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 102 Abs. 3 und 4 BayDO sowie Art. 104 BayDO. Die erwachsenen notwendigen Aufwendungen des Beschwerdeführers seien im Hinblick auf die Ausführungen der Untersuchungsführerin aus Billigkeitsgründen dem Dienstherrn auferlegt worden.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2005 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Universität ... und bat um Überweisung der ihm erwachsenen notwendigen Aufwendungen in Höhe von 34.790,03 EUR, die er im Einzelnen darlegte.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2005 teilte die Universität ... dem Beschwerdeführer mit, verschiedene Rechnungen, die er eingereicht habe, beträfen nicht das Disziplinarverfahren, sondern verschiedene andere Verfahren. Diese Rechnungen könnten nicht anerkannt werden. Bei der Festsetzung der notwendigen nachgewiesenen Aufwendungen im Disziplinarverfahren könnten nur Rechnungen der Rechtsanwälte... vom 27. November 2001, der Rechtsanwälte ... vom 7. Januar 2002 sowie Rechnungen des Rechtsanwaltes ... vom 10. April 2002, 15. Januar 2003, 2. Mai 2003, 4. Dezember 2003 und 4. Mai 2005 herangezogen werden. Grundsätzlich sei zur Berechnung die BRAGO heranzuziehen. Als notwendige Aufwendungen könnten danach nur die zulässigen Gebühren angesehen werden, die sich nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung berechneten. Honorarvereinbarungen und Abrechnungen nach Zeitaufwand könnten insgesamt nicht anerkannt werden. Im Hinblick auf die Höhe der entstandenen Aufwendungen würden jedoch die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zugrunde gelegt. Insgesamt werde eine Summe von 4.258,85 EUR anerkannt. Eine Rechtsmittelbelehrung war dem Schreiben vom 9. Juni 2005 nicht beigeheftet.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2005 teilte der Beschwerdeführer der Universität ... mit, dass er die geltend gemachten Aufwendungen in der Höhe korrigieren müsse, tatsächlich mache er einen Betrag von 33.576,45 EUR geltend. Im Übrigen halte er den Antrag vollumfänglich aufrecht. Mit üblichem zeitlichen Abstand werde Rechtsanwalt ... eine gebührenpflichtige Aufforderung zur Überweisung des fälligen Betrages anmahnen.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2005 teilte die Universität ... dem Beschwerdeführer mit, dass auch nach dessen Schreiben vom 14. Juli 2005 keine weiteren Kosten erstattet werden könnten. Wie bereits im Schreiben vom 9. Juni 2005 mitgeteilt worden sei, könnten Rechnungen, die nicht unmittelbar das Disziplinarverfahren sondern verschiedene andere Verfahren beträfen, nicht anerkannt werden. Wenn der Beschwerdeführer mit der im Schreiben der Universität vom 9. Juni 2005 erfolgten Kostenfestsetzung, die hiermit nochmals bestätigt werde, nicht einverstanden sei, könne gegen diese Kostenfestsetzung als Rechtsbehelf gemäß Art. 105 Abs. 2 Satz 2 BayDO Beschwerde beim Verwaltungsgericht Ansbach eingereicht werden.

In der Folgezeit fand eine Korrespondenz der Beteiligten hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen nicht statt.

Mit Antrag vom 7. April 2009 ließ der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Ansbach beantragen,

den Beschwerdegegner zu verurteilen, an den Beschwerdeführer weitere notwendige außergerichtliche Gebühren und Auslagen aus dem gegen den Beschwerdeführer bei der Landesanwaltschaft Ansbach zu Az. AN-... geführten Disziplinarverfahren zu erstatten.

Zur Begründung ließ der Beschwerdeführer zunächst Ausführungen zum damaligen ursprünglich anhängig gewesenen und anschließend eingestellten Disziplinarverfahren machen. Darüber hinaus wurden Ausführungen zu den im Einzelnen seitens des Beschwerdeführers verlangten notwendigen Aufwendungen unter Vorlage verschiedener Schreiben der beauftragten Rechtsanwälte gemacht.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung trugt er im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht gegen die ihn seiner Meinung nach benachteiligende Festsetzung trotz ausdrücklicher Belehrung durch die Universität erst nach fast vier Jahren Gebrauch gemacht, obwohl er im nunmehrigen Beschwerdeverfahren bei Gericht nur die Erstattung der bereits im Festsetzungsverfahren im Jahre 2005 angemeldeten, ihm verbliebenen Aufwendungen beantrage. Es werde dementsprechend der Einwand der Verjährung bzw. Verwirkung erhoben. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 19. Juli 2005 darauf hingewiesen worden sei, dass er die Möglichkeit habe, gegen die erfolgte Kostenfestsetzung Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzureichen. Obwohl die begehrten Anwaltskosten identisch mit jenen seien, die bereits damals mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2005 angemeldet worden seien, sei dieser erst jetzt auf die Angelegenheit zurückgekommen. Im Übrigen könnten auch die geltend gemachten weiteren Aufwendungen aus verschiedenen Gründen nicht anerkannt werden.

Hierzu ließ der Beschwerdeführer nochmals hinsichtlich einzelner geltend gemachter Aufwendungen Stellung nehmen und weiter ausführen, soweit der Einwand der Verjährung bzw. Verwirkung erhoben werde, bestehe seitens des Beschwerdeführers Unklarheit darüber, welcher der beiden Einwände geführt werde. Die Einrede der Verjährung erfolge offenkundig nicht, zumal die dortigen Ausführungen keinerlei diesbezüglich substantiierten Vortrag erkennen ließen. Der Einwand der Verwirkung greife nicht. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 14. Juli 2005 die ihm entstandenen Kosten, hierunter die nunmehr verfahrensgegenständlichen, ausdrücklich zur Erstattung geltend gemacht. Die Universität ... habe keine Veranlassung, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Forderung verzichten würde. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf die Tatsache, dass zwischen den Beteiligten weder vor noch nach diesem Datum €friedfertige Stille€ geherrscht habe. Vielmehr seien durch den Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth weitere Verwaltungsstreitsachen gegen den Beschwerdegegner bzw. die Universität ... wegen anderer Streitgegenstände geführt worden, die erst mit Prozessvergleich vom 15. Februar 2006 geendet hätten. Mit Mahnbescheid vom September 2007 seien dann die streitgegenständlichen Erstattungsforderungen durch den Beschwerdeführer gerichtlich geltend gemacht worden. In Bezug auf den Einwand der Verwirkung ermangele es daher sowohl des Zeit- als auch des Umstandsmomentes.

Hierzu erwiderte der Beschwerdegegner, es werde nach wie vor sowohl der Einwand der Verjährung wie der der Verwirkung hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche eingewandt. Auch wenn es im Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine Regelungen hinsichtlich des Antragszeitraums gebe, könne es nicht angehen, dass trotz ordnungsgemäßer Belehrung es dem Beschwerdeführer freistehe, zeitlich unbefristet Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einzulegen.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen, da sie nicht fristgerecht erhoben worden ist.

Die Beschwerde ist inhaltlich darauf gerichtet, unter Aufhebung der Kostenfestsetzung in den Schreiben der Universität ... vom 9. Juni und 19. Juli 2005 eine Kostenfestsetzung in Höhe von insgesamt 33.576,45 EUR zu erreichen. Dieses Ziel kann der Beschwerdeführer jedoch nicht erreichen, da die Kostenfestsetzung mit den Schreiben der Universität vom 9. Juni und 19. Juli 2005 bestandskräftig ist.

Die Universität ... hat mit dem Beschluss vom 22. April 2005 gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative BayDO das Verfahren eingestellt und gemäß Art. 102 Abs. 3 und 4 BayDO sowie Art. 104 BayDO die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Beschwerdegegner auferlegt. In Ausführung dieses bestandskräftigen Bescheides hat schließlich die Universität ... mit den Schreiben vom 9. Juni und 19. Juli 2005 die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 4.258,85 EUR festgesetzt und die Festsetzung der darüber hinaus geforderten weiteren Aufwendungen abgelehnt. Die Universität ... ist damit ihrer Verpflichtung aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BayDO nachgekommen. Diese Kostenfestsetzung in den beiden Schreiben vom 9. Juni und 19. Juli 2005, die angesichts ihres eindeutigen Regelungscharakters als Verwaltungsakte angesehen werden müssen, ist mittlerweile bestandskräftig geworden. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:

Die Kostenfestsetzung nach Art. 105 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BayDO durch die Einleitungsbehörde, wie sie vorliegend gegeben ist, stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG dar (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 38 RdNr. 40 zu dem insoweit gleichbedeutenden Art. 38 BayDG). Für die Anfechtung dieses Kostenfestsetzungs-Verwaltungsakts gelten die disziplinarrechtlichen Grundsätze, d. h. eine Anfechtung dieses Verwaltungsaktes richtet sich im vorliegenden Fall nach der BayDO (Art. 78 Abs. 1 BayDG). Dementsprechend hat die Universität ... zu Recht gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDO den Beschwerdeführer im Schreiben vom 19. Juli 2005 auf die Möglichkeit der Beschwerde nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 BayDO hingewiesen, wonach das Verwaltungsgericht auf Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung bei Einstellung des Verfahrens durch die Einleitungsbehörde endgültig entscheidet. Allerdings wird die Rechtsbehelfsbelehrung im Schreiben der Universität vom 19. Juli 2005 den Anforderungen des Art. 25 Abs. 1 BayDO insoweit nicht gerecht, als eine Belehrung über Form und Fristen der Anfechtung fehlt. Gleichwohl kann auch dies nicht zu einer zulässigen Beschwerde des Beschwerdeführers führen, da ungeachtet dieser lückenhaften Rechtsbehelfsbelehrung Art. 25 Abs. 2 Satz 1 BayDO i.V.m. § 58 VwGO Anwendung findet. Nach § 58 Abs. 2 VwGO gilt, dass bei einer unterbliebenen oder unrichtig erteilten Belehrung die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig ist. Da das endgültige Schreiben der Universität vom 19. Juli 2005 an den Beschwerdeführer am 26. Juli 2005 zur Post gegeben worden ist, war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 9. April 2009 die Jahresfrist lang abgelaufen. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die zu erhebende Beschwerde in der Zweiwochenfrist nach Art. 73 Abs. 1, 2 Satz 1 BayDO i.V.m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder innerhalb der Monatsfrist des Art. 32 Abs. 3 Satz 2 BayDO (vgl. zu letzterem Zängl, BayDO, Stand Juli 2004, Art. 105 RdNr. 3) zu erheben war.

Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass der Beschwerdeführer etwa ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Zumindest hat die Universität den Beschwerdeführer bzw. dessen Prozessbevollmächtigten mit den Schriftsätzen vom 15. Mai 2009 und 17. August 2009 auf die Fristversäumnis - wenn auch unter dem Begriff der Verjährung bzw. Verwirkung - hingewiesen, so dass im Übrigen auch die Frist des § 60 Abs. 2 VwGO abgelaufen ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Insgesamt ergibt sich demnach, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers unzulässig ist. Ein Eingehen auf die Frage, ob über die mit der Kostenfestsetzung festgesetzte Summe von 4.258,85 EUR hinaus weitere Aufwendungen notwendig im Sinne des Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayDO waren, war daher im vorliegenden Fall nicht geboten.

Dieser Beschluss ist gemäß Art. 105 Abs. 2 Satz 2 BayDO unanfechtbar.






VG Ansbach:
Beschluss v. 07.09.2009
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