Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Dezember 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 90/03
(BGH: Beschluss v. 06.12.2004, Az.: AnwZ (B) 90/03)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 20. November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
1.
Der Antragsteller ist seit 1980 in Berlin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 17. Mai 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
2.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 7 Rdn. 142 m. w. N.). Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, daß diese Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfüllt waren. Sie ergaben sich aus zahlreichen vollstreckbaren Forderungen gegen den Antragsteller in einer Gesamthöhe von über 7 Millionen €, welche zum Teil Vollstreckungsmaßnahmen nach sich gezogen haben, insbesondere Bankverbindlichkeiten betreffend, aber auch andere Schulden, u. a. rückständige Sozialversicherungsbeiträge. Der Antragsteller selbst hat vor dem Anwaltsgerichtshof Verbindlichkeiten von über 9 Millionen € eingeräumt, denen relevante realisierbare Vermögenswerte nicht gegenüberstanden.
b) Trotz nicht unbeträchtlicher Bemühungen hat der Antragsteller bereits vor dem Anwaltsgerichtshof doch nicht dartun können, daß sich seine Vermögensverhältnisse in einer Weise konsolidiert hätten, daß von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Dies ist ihm auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen. Letztlich fehlte es hierfür an einer unerläßlichen aktuellen vollständigen Darstellung seiner wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 59 m.w.N.), insbesondere einer dauerhaften Regelung mit seinen Gläubigern, woraus sich eine hinreichend abgesicherte Ordnung seiner Vermögensverhältnisse entnehmen ließe. Eine solche wäre zwar selbst bei fortbestehenden beträchtlichen Schulden nicht ganz undenkbar. Sie müßte aber im Interesse der Rechtsuchenden nachweislich mit Aussicht auf Bestand abgesichert sein, wobei den Antragsteller die Darlegungsund Beweislast trifft. Insbesondere hat es der Antragsteller am gebotenen Nachweis tatsächlich kontinuierlicher Reduzierung seiner Schulden durch regelmäßige Teilzahlungen an seine Gläubiger fehlen lassen. Entsprechende Absichtserklärungen und der punktuelle Beleg von deren Realisierbarkeit reichen nicht aus.
c) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof auch ausgeführt, daß tragfähige Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem durch den Vermögensverfall des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, nicht erkennbar sind. Der Ausnahmefall ist ungeachtet der nachhaltigen Konsolidierungsbemühungen des Antragstellers nicht gegeben. Ein Nachweis konkreter Mandantengefährdung ist hierfür nicht etwa erforderlich. Die erst am 4. Dezember 2004 erfolgte Veräußerung der Praxis des Antragstellers an seinen Bevollmächtigten nach Niederlegung sämtlicher Mandate vermag an einer Gefährdung der Rechtsuchenden letztlich ebensowenig etwas zu ändern wie eine nicht näher konkretisierte Bereitschaft zur Übernahme einer Bürgschaft für etwaige Mandantenforderungen. All dies ist nicht geeignet, die Möglichkeit einer Gefährdung Rechtsuchender aus künftigen Mandaten, die zu übernehmen der Antragsteller nicht gehindert wäre, auszuschließen.
3. Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Juni 2004 -AnwZ (B) 60/03; Dittmann in Henssler/ Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).
Hirsch Basdorf Otten Frellesen Wüllrich Hauger Kappelhoff
BGH:
Beschluss v. 06.12.2004
Az: AnwZ (B) 90/03
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