Landgericht Köln:
Beschluss vom 25. Mai 2010
Aktenzeichen: 28 O 168/10
(LG Köln: Beschluss v. 25.05.2010, Az.: 28 O 168/10)
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragsgegners vom 06.05.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Unterlassung von öffentlichem Zugänglichmachen von Musiktiteln im Internet. Für das Widerspruchsverfahren begehrt der Verfügungsbeklagte Prozesskostenhilfe.
Der Verfügungskläger ist Sänger und Produzent. Er tritt unter anderem unter den Künstlernamen "G1" und "G2" in Erscheinung. Der Verfügungsbeklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses.
Der Verfügungskläger nimmt den Verfügungsbeklagten wegen Anbietens der Songs aus dem Album "X" im Internet auf Unterlassung in Anspruch. Als "G2" ist der Verfügungskläger Interpret dieses Albums.
Der Verfügungskläger beauftragte Dritte mit der Feststellung, Erfassung und Speicherung der IP-Adressen nebst Datum und sekundengenauer Zeit von Anbietern der streitgegenständlichen Musikstücke. Diese überwachen für den Verfügungsbeklagten mit einer speziellen Software alle einschlägigen Internettauschbörsen, bei welchen es sich um sogenannte Peerto-Peer-Netzwerke handelt. Dabei sind die Teilnehmer über eine bestimmte Software miteinander verbunden. Die Installation der entsprechenden Software auf dem jeweiligen Computer des jeweiligen Nutzers ist zur Teilnahme an der Tauschbörse ebenso erforderlich, wie das eigene Anbieten von Dateien.
Am 02.01.2010 um 19:47 und 4 Sekunden MEZ erfasste die Software einen Nutzer mit der IP-Adresse ...#, welcher das besagte Album nebst den in Rede stehenden Songs im Rahmen des Netzwerkes öffentlich zugänglich machte.
Es war deshalb zunächst ein Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vor dem Landgericht Köln (203 O 14/10) anhängig. Die dortige Antragsgegnerin, die U AG ordnete die IP-Adresse im Rahmen ihrer Auskunftserteilung dem Anschluss des Verfügungsbeklagten zu.
Daraufhin mahnten die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers den Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 04.03.2010 ab und forderten zur Abgabe der Unterlassungserklärung auf. Ein Entwurf einer solchen war beigefügt und nahm ausdrücklich auf das Album "G1 produziert G2 & Z: X" Bezug.
Der Verfügungsbeklagte ließ durch seine Prozessbevollmächtigten zunächst eine Unterlassungserklärung abgeben, wie diese sie in einer Vielzahl von Fällen abgeben. So heißt es im Schreiben vom 15.03.2010 (Bl. 66 ff d. A.):
"Herr I verpflichtet sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtverbindlich gegenüber Herrn G, Künstlername "G1", Berlin, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen und vom Gläubiger zu bestimmenden Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke des oben genannten Künstlers im Internet öffentlich zu verbreiten, …"
Nachdem die Prozessbevollmächtigten diese Unterlassungserklärung als nicht ausreichend ansahen und unverzüglich zur Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausräumenden Erklärung aufforderten, erklärte der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 30.03.2010 (Bl. 333 ff d. A.) zunächst, dass
"Herr I sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtverbindlich gegenüber Herrn G, Künstlername "G1", Berlin, verpflichtet es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen und vom Gläubiger zu bestimmenden Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke des oben genannten Künstlers und/oder Werke oder Tonaufnahmen, bezüglich derer dem oben genannten Künstler Leistungsschutzrechte zustehen, insbesondere die Tonaufnahmen …"
Im Fortgang des Schreibens werden sodann 28 Titel aufgeführt, die in den Nr. 1 bis 26 nicht Gegenstand des Unterlassungsbegehrens sind und in den Nr. 27 bis 28 in ihren Titeln unvollständig genannt werden. Auf Bl. 334 d. A. wird verwiesen.
Der Verfügungskläger behauptet, er sei Inhaber der Miturheber bzw. alleiniger Urheber an den einzelnen Texten bzw. der Musik. Außerdem stünden ihm als Tonträgerhersteller die Leistungsschutzrechte zu.
Der Verfügungskläger behauptet, die die IP-Adresse sei fehlerfrei und eindeutig dem Verfügungsbeklagten zuzuordnen und von dessen Anschluss aus sei es deshalb zu der Rechtverletzung gekommen.
Der Verfügungskläger ist der Rechtsauffassung, die Wiederholungsgefahr bestünde fort.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt T beizuordnen.
Der Verfügungsbeklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Verfügungsklägers. Auf den Covern sei eine GmbH genannt, dem Verfügungsbeklagten könnten deshalb keine Leistungsschutzrechte zustehen, meint er. Da der Verfügungskläger zuletzt nach einem Urteil fremde Werke widerrechtlich genutzt habe, könne auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er Urheber bzw. Miturheber von Musik und Texten sei.
Der Verfügungsbeklagte behauptet, weder er noch seine Ehefrau hätten die in Rede stehenden Titel zum Download verfügbar gemacht. Solche Musik würde sie nicht interessieren. Die Zuordnung seines Internetanschluss über die IP-Adresse zu der Rechtsverletzung müsse fälschlich erfolgt seien.
In rechtlicher Hinsicht sieht der Verfügungsbeklagte die Unterlassungserklärungen als ausreichend an. Das Rechtschutzbedürfnis für den Antrag sieht er deswegen als entfallen an und sieht diesen im Übrigen als rechtsmissbräuchlich an.
II.
Der Antrag vom 06.05.2010 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Ein Widerspruch verspricht Erfolg, wenn er zulässig und die vorgetragenen Gesichtspunkte erheblich sind sowie für die streitigen rechtsbegründenden Behauptungen ein taugliches Glaubhaftmittel angeboten wird. Zu berücksichtigen sind daneben auch die Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Auflage 2009, § 114 Rn. 24).
Der Widerspruch hat vorliegend keine Aussicht auf Erfolg, denn dem Verfügungskläger steht weiterhin ein Unterlassungsanspruch zu. Es fehlt weder wegen der von der Verfügungsbeklagten am 11.03.2010 noch wegen der am 30.04.2010 abgegebenen Unterlassungserklärung an einer Wiederholungsgefahr i.S.v. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.
Dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene die Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung ausräumen kann, ist rechtlich anerkannt. Allerdings muss die Unterlassungserklärung dem Unterlassungsanspruch entsprechen. Das bedeutet unter anderem, dass sie der angegriffenen Rechtsverletzung gerecht werden muss. Erklärungen, die nur abstrakt gehalten sind und nicht auf die konkreten Rechtsverletzungen Bezug nehmen, umfassen, braucht der Betroffene grundsätzlich nicht zu akzeptieren, da sie nicht geeignet sind, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Auflage 2009, § 12 RN 1.123 ff).
Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten vom 11.03.2010 genügt diesen Anforderungen nicht. Dort heißt es lediglich, dass man sich bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen und vom Gläubiger zu bestimmenden Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, verpflichtet, es zu unterlassen, urheberrechtliche geschützte Werke des Herrn G, Künstlerlname "G1", Berlin, im Internet zu verbreiten. Musiktitel bzw. Alben des Künstlers werden in dieser Erklärung nicht in Bezug genommen. Eine Spezifizierung auf das Verletzungsobjekt fehlt mithin (s. a. LG Frankfurt am Main, 04.11.2009 - 2-6 O 411/09). Nicht ausreichend ist jedoch, lediglich den Verfügungskläger in Bezug zu nehmen, ohne näher die Verletzungshandlungen zu konkretisieren. Denn das was damit zum Inhalt der Unterlassungserklärung gemacht wird, ergibt sich bereits aus § 97 UrhG, nämlich dass ohne Nutzungsrecht urheberrechtlich geschützte Werke nicht durch Dritte verwertet werden dürfen. Dadurch, dass die Unterlassungserklärung auf die Intension des § 97 UrhG beschränkt wurde, enthält sie unklare Grenzen, denn es ist nicht ersichtlich, in welcher Spezifizierung der Vertragsstrafenanspruch zum Entfall der Widerholungsgefahr ausgelobt wurde.
Auch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten vom 30.04.2010 erfüllt diese genannten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang. Sie enthält zwar unter Auflistung von Titeln die rechtsverbindliche Verpflichtungserklärung, genau diese nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen, jedoch handelt es sich bei den genannten Titel nicht um diejenigen, die Gegenstand des Unterlassungsbegehrens waren, sondern um andere (Nr. 1 bis 21 bis 26 bzw. Titelnamen (Nr. 21 und 27) werden teils anders dargestellt. Insbesondere wird der Albumname "X" nicht genannt, sondern nur auf ein Album X" (Nr. 28), ggf. das Vorgängeralbum, Bezug genommen. Zwar ist auch in dieser Unterlassungserklärung zunächst einleitend enthalten, dass man sich bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen und vom Gläubiger zu bestimmenden Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, verpflichtet, es zu unterlassen, urheberrechtliche geschützte Werke des Herrn G, Künstlerlname "G1", Berlin, im Internet zu verbreiten, und die konkreten Titel werden dann mit dem Zusatz "insbesondere" eingeleitet, dies führt jedoch zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn die Unterlassungserklärung war gerade nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt, sondern auf eine andere Verletzungsform bezogen, die der Verfügungskläger gar nicht abgemahnt hatte. Hierdurch blieben deshalb für den Verfügungskläger Zweifel, ob nach dieser Unterlassungserklärung, trotz Aufforderung zur Nachbesserung und der Übersendung eines eigenen Entwurfs des Verfügungsklägers nunmehr die Unterlassungserklärung ernsthaft auch auf die tatsächlichen rechtsverletzenden Handlungen, nämlich das Filesharing weiterer Songs des Verfügungsklägers aus dem Album X", bezogen waren. Wie ein Vergleich mit der vom Verfügungskläger geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung ergibt, weichen die Erklärungen des Verfügungsbeklagten von deren Wortlaut und Intension ganz erheblich ab.
Der Verfügungskläger ist jedenfalls als (Mit)urheber der Lieder aktivlegitimiert. Nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 09.11.2009 hat er für sämtliche Lieder entweder Texte oder Musik geschrieben oder gar beides. Der pauschale Verweis des Verfügungsbeklagten auf ein - nicht rechtskräftiges - Gerichtsverfahren in Hamburg ist nicht geeignet, die Aktivlegitimation des Verfügungsklägers zu erschüttern. Anhaltspunkte dafür, warum der Vortrag des Verfügungsklägers nebst eidesstattlicher Versicherung zu seiner Miturheberschaft im vorliegenden Fall unrichtig sein soll, trägt der Verfügungsbeklagte gerade nicht vor. Auch wurden über den Internetzugang des Verfügungsbeklagten die aus dem Tenor ersichtliche Musikstücke, bei dem es sich um Musikwerke handelt, öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG), so dass er zumindest als Störer hierfür haftet. Soweit der Verfügungsbeklagte pauschal mitteilt, weder er noch seine Ehefrau hätten die Musikstücke öffentlich zugänglich gemacht und dies ebenso an Eides statt versichert, ist dies nicht geeignet, seine Haftung zu negieren. Zwar ist im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast zu berücksichtigen, dass es nach den allgemeinen Grundsätzen dem Verfügungskläger obliegt, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs darzulegen und zu beweisen. Das würde im vorliegenden Fall für die Frage der Störerhaftung des Verfügungsbeklagten bedeuten, dass der Verfügungskläger darzulegen hätte, dass dieser keine hinreichend effizienten und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Rechtsverletzungen von seinem Internetanschluss aus zu vermeiden. Der Verfügungskläger kann jedoch nur Kenntnis von der eingetretenen Rechtsverletzung und dem Umstand, dass es zur beanstandeten öffentlichen Zugänglichmachung im konkreten Fall über eine dem Verfügungsbeklagten zugeordnete IP-Adresse kam haben. Davon, welcher vorbeugenden Maßnahmen sich der Verfügungsbeklagte bedient, um Rechtsverletzungen von seinem Anschluss aus zu unterbinden, hat er keine Kenntnis. Dennoch müsste der Verfügungskläger nach allgemeinen Beweisregeln einen Negativbeweis Umstände aus der Sphäre des Verfügungsbeklagten vortragen und ggf. beweisen. Wegen der Schwierigkeiten des Negativbeweises kann vom Prozessgegner den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Zu den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast hat der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. Oktober 1992 (I ZR 220/90, NJW-RR 1993, 746, 747) das Folgende ausgeführt: "Die genannten Grundsätze besagen, dass in Fällen, in denen das Nichtvorliegen von Tatsachen nach materiellem Recht zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört, den Schwierigkeiten, denen sich die Partei gegenübersieht, die das Negativum (das Nichtvorliegen der Tatsache) beweisen muss, im Rahmen des Zumutbaren dadurch zu begegnen ist, dass sich der Prozessgegner seinerseits nicht mit bloßem Bestreiten begnügen darf, sondern darlegen muss, welche tatsächlichen Umstände für das Vorliegen des Positiven spricht. Der Beweispflichtige genügt dann der ihm obliegenden Beweispflicht, wenn er die gegnerische Tatsachenbehauptung widerlegt oder ernsthaft in Frage stellt."
Diesen Grundsätzen folgend obliegt es also dem Verfügungsbeklagte zunächst darzulegen, dass aus seiner Sicht keine Umstände ersichtlich sind, die einen Zugriff von außen auf seinen Anschluss ermöglichen, insbesondere, dass eine Absicherung mit Firewall erfolgt, dass für unterschiedliche Benutzer unterschiedliche Passwörter existieren und für jeden Benutzer die Nutzung von Fileshareware systemtechnisch unterbunden ist, dass Fileshareware auch nicht auf dem Computer vorhanden ist sowie dass der Computer über keine andere offensichtliche Möglichkeit verfügt, aus der heraus Dritte Zugriff auf seinen Internetzugang haben könnten. Inwieweit der Verfügungsbeklagte seinen Anschluss vor dem Zugriff Dritter gesichert hatte, ist indes von ihm überhaupt nicht dargelegt.
Ein Verfügungsgrund besteht ebenfalls. Da vom Anschluss des Verfügungsbeklagten in einer in die Urheberrechte des Verfügungsklägers eingreifenden Weise die streitgegenständlichen Lieder öffentlich zugänglich gemacht wurden, der Verfügungskläger nach Durchführung des Verfahrens nach § 101 UrhG am 01.03.2010 die Zugangsdaten der Telekom zur Ermittlung des Verfügungsbeklagten erhielt und er bereits am 23.03.2010 der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung stellte, liegt die erforderliche Dringlichkeit vor. Die Inanspruchnahme von gerichtlicher Hilfe verstieß auch nicht gegen Treu und Glauben. Es lag in der Risikosphäre des Verfügungsklägers, dass der Verfügungsbeklagte doch noch eine ausreichende Unterlassungserklärung abgeben würde, man jedoch bereits nach fruchtlosem Verstreichenlassen der ersten Frist den Antrag bei Gericht anhängig machte, um dann jedoch mit Schreiben vom 25.03.2010 nochmals eine neue "unverzügliche" Frist zur Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung zu setzen.
LG Köln:
Beschluss v. 25.05.2010
Az: 28 O 168/10
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