Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 2. September 2008
Aktenzeichen: 4a O 185/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 02.09.2008, Az.: 4a O 185/08)

Tenor

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an der Geschäftsführerin Dorothee Rose, aufgegeben,

zu unterlassen,

Antriebe für Lattenroste als Teile von Liegen oder Betten, mit schwenkbarem Kopfteil, Mittelteil und schwenkbarem Fußteil,

herzustellen oder herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn

der in den Längsholmen um eine Achse schwenkbare Kopfteil durch einen an Seitenstäben gleitend eingreifbaren Bügel verschwenkbar ist, der mit einer in den Längsholmen gelagerten Welle drehfest verbunden ist; der Fußteil durch eine Gelenkver-bindung mit einer in den Längsholmen gelagerten zweiten Welle drehfest verbunden ist; jede der beiden Wellen einen in Gebrauchslage des Lattenrostes abwärts ragenden Steuerhebel trägt und drehfest mit diesem verbunden ist; die beiden Steuerhe-bel an je einen unabhängigen Antrieb angelenkt sind; die beiden Antriebe sich in einem gemeinsamen Gehäuse befinden, das un-terhalb des festen Mittelteils des Lattenrostes zwischen den bei-den Wellen angeordnet und an diesen lösbar befestigt ist; jeder Antrieb einen Elektromotor mit Getriebe, eine jeweils mit diesem gekuppelte, in Längsrichtung des Gehäuses verlaufende Schub-spindel, eine von dieser geführte Führungsmutter und ein Schub-stück umfasst, das fest mit einer zugehörigen Führungsmutter verbunden ist; die Elektromotoren mit Getriebe an den Seitenwän-den bzw. Zwischenwänden des Gehäuses angeordnet sind und die Führungsmutter verdrehungssicher und längsverschiebbar im Gehäuse geführt sind; das Schubstück rechtwinklig so ausgebildet ist, dass dessen einer parallel zur Spindelachse verlaufender Hal-teschenkel mit der Führungsmutter verbunden ist und dessen an-derer, senkrecht zur Spindelachse stehender Druckschenkel das Ende des zugeordneten Steuerhebels lose beaufschlagt, so dass in der Ausgangsstellung, in der Kopfteil und Fußteil des Lattenros-tes infolge ihres Gewichts abgesenkt sind, das Ende des jeweili-gen Steuerhebels sich im geringsten Abstand von dem zugeord-neten Getriebe befindet und in dieser Stellung an dem zugeordne-ten Druckschenkel anliegt und bei Drehung der Schubspindel der am Steuerhebel anliegende Druckschenkel diesen vom Getriebe fortdrückt, so dass die mit dem Steuerhebel verbundene Welle gedreht und der Fußteil bzw. Kopfteil angehoben wird.

II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents X (nachfolgend: Verfügungspatent). Das Verfügungspatent wurde am 14.12.1988 unter Inanspruchnahme der Priorität der X vom 14.01.1988 angemeldet, die Anmeldung wurde am 27.07.1989 offengelegt. Die Veröffentlichung der Erteilung des Verfügungspatents erfolgte am 23.07.1992.

Das Verfügungspatent trägt die Bezeichnung "Antrieb für Lattenroste". Sein Patentanspruch 1 lautet:

Antrieb für Lattenroste als Teile von Liegen oder Betten, mit schwenkbarem Kopfteil, Mittelteil und schwenkbarem Fußteil, wobei der in den Längsholmen (3, 4) um eine Achse (11) schwenkbare Kopfteil durch einen an Seitenstäben (7, 8) gleitend eingreifenden Bügel (10) verschwenkbar ist, der mit einer in den Längsholmen (3, 4) gelagerten Welle (9) drehfest verbunden ist, der Fußteil durch eine Gelenkverbindung (20) mit einer in den Längsholmen (3, 4) gelagerten zweiten Welle (21) drehfest verbunden ist, jede der beiden Wellen (9, 21) einen in Gebrauchslage des Lattenrostes (1) abwärts ragenden Steuerhebel (40, 41) trägt und drehfest mit diesem verbunden ist, die beiden Steuerhebel (40, 41) an je einen unabhängigen Antrieb angelenkt sind, die beiden Antriebe sich in einem gemeinsamen Gehäuse (2) befinden, das unterhalb des festen Mittelteils des Lattenrostes (1) zwischen den beiden Wellen (9, 21) angeordnet ist und an diesen lösbar befestigt ist, jeder Antrieb einen Elektromotor (38, 39) mit Getriebe, eine jeweils mit diesem gekuppelte, in Längsrichtung des Gehäuses (2) verlaufende Schubspindel (46, 53), eine von dieser geführte Führungsmutter (44, 51) und ein Schubstück umfasst, das fest mit einer zugehörigen Führungsmutter (44, 51) verbunden ist, die Elektromotoren (38, 39) mit Getriebe an den Seitenwänden bzw. Zwischenwänden (63, 64, 69, 70) des Gehäuses (2) angeordnet sind und die Führungsmuttern (44, 51) verdrehungssicher und längsverschiebbar im Gehäuse (2) geführt sind, das Schubstück rechtwinklig so ausgebildet ist, dass dessen einer parallel zur Spindelachse verlaufender Halteschenkel (44, 51) [mit der Führungsmutter (44, 51)] verbunden ist und dessen anderer, senkrecht zur Spindelachse stehender Druckschenkel (43, 50) das Ende des zugehörigen Steuerhebels (40, 41) lose beaufschlagt, so dass in der Ausgangsstellung, in der Kopfteil und Fußteil des Lattenrostes (1) infolge ihres Gewichts abgesenkt sind, das Ende des jeweiligen Steuerhebels (40, 41) sich in geringstem Abstand von dem zugeordneten Getriebe befindet und in dieser Stellung an dem zugeordneten Druckschenkel (43, 50) anliegt und bei Drehung der Schubspindel (46, 53) der am Steuerhebel (40, 41) anliegende Druckschenkel (43, 50) diesen vom Getriebe fort drückt, so dass die mit dem Steuerhebel (40, 41) verbundene Welle (9, 21) gedreht und der Fußteil bzw. Kopfteil angehoben wird.

Nachfolgend werden einige Figuren aus der Verfügungspatentschrift wiedergegeben, die bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung betreffen.

Figur 1 zeigt die Seitenansicht eines Lattenrostes mit schwenkbarem Kopfteil und zweigeteiltem schwenkbaren Fußteil und dem Gehäuse des Antriebes. Figur 2 bildet eine Draufsicht auf den Lattenrost in Richtung des Pfeiles II in Figur 1 ab. In Figur 4 ist eine perspektivische Darstellung des Antriebs ersichtlich.

Die Antragsgegnerin gehört zu der Unternehmensgruppe X, einem Unternehmen, welches Schlaflösungen herstellt und weltweit vertreibt. Auf der Internetseite der Unternehmensgruppe www.X.de ist die Antragsgegnerin als Ansprechpartnerin für die Bundesrepublik Deutschland angegeben.

Die Antragstellerin behauptet, sie habe am 20.05.2008 über ihr Tochterunternehmen, die X. mit Sitz in den USA, erfahren, diese habe ein Kunde in den USA darauf aufmerksam gemacht, dass die Antragsgegnerin Betten herstelle und anbiete, die den durch das Verfügungspatent geschützten Antrieb enthielten und über ein schwenkbares Kopfteil, ein Mittelteil und ein schwenkbares Fußteil verfügten. Die X habe daraufhin ein solches Bett bestellt. Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe den ausgebauten Antrieb dieses Bettes am 11.06.2008 erhalten und an die mitwirkenden Patentanwälte übersandt. Dieser Antrieb weise keinerlei Kennzeichnung auf. Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe daraufhin ein komplettes Bett angefordert, um sich ein vollständiges Bild machen zu können. Nach Erhalt des kompletten Bettes am 25.06.2008 habe er dieses an die mitwirkenden Patentanwälte zur Überprüfung übersandt. Das Bett sei an seiner Unterseite wie folgt gestaltet:

Des Weiteren sei an dem erworbenen Bett folgender Einnäher angebracht:

Auch sei das folgende Typenschild auf dem Gehäuse des Antriebes zu finden:

Schließlich sei in dem Benutzerhandbuch der X, welches dem erworbenen Bett beigefügt gewesen sei, angegeben, dass es sich zu 100 Prozent um ein deutsches Produkt handele.

Eine Überprüfung des von der X. erworbenen Bettes habe ergeben, dass das gelieferte Bett von sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Verfügungspatents Gebrauch mache.

Des Weiteren sei die Angelegenheit dringlich, da die Antragsgegnerin kurz vor Ablauf der Laufzeit des Verfügungspatents versuche, zu Dumpingpreisen auf den Markt zu treten und die Lieferbeziehungen der Antragsstellerin erheblich zu beeinträchtigen. Der Antrieb der Antragsgegnerin koste nur etwa 70 Prozent des Preises, den die Antragstellerin für ihr Produkt verlange. Die Antragstellerin habe am 25.06.2008, nachdem sie die angegriffene Ausführungsform von ihrer amerikanischen Tochtergesellschaft erhalten habe, selbst überprüft und durch ihre mitwirkenden Patentanwälte überprüfen lassen. Sie habe somit Ende Juni 2008 - nachdem die mitwirkenden Patentanwälte die Verletzung des Verfügungspatents bestätigt hätten - Kenntnis der Patentverletzung erlangt.

Die wesentlichen Wettbewerber der Antragstellerin auf dem deutschen Markt für Doppelantriebe seien die X und die X, wobei Letztere mit Doppelantrieben seit 2006/2007 auf dem deutschen Markt vertreten sei. Die Antragstellerin habe auf dem deutschen Markt für elektromotorisch verstellbare Doppelantriebe in den letzten drei Jahren einen Umsatz von 33 Millionen Euro erzielt. Das Gesamtvolumen des "X" habe im Jahr 2007 rund 66 Millionen Euro betragen, wovon etwa 36 Millionen Euro auf die Antragstellerin entfallen seien.

Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin deshalb mit Schreiben vom 18.07.2008 erfolglos abgemahnt.

Die Antragstellerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, es fehle unabhängig von einer Verwirklichung von Patentanspruch 1 des Verfügungspatents jedenfalls an einer Verletzungshandlung in Deutschland. Zwar habe die Antragsgegnerin ihren Sitz in X. Jedoch erfolge dort weder die Produktion, noch der Vertrieb der der angegriffenen Ausführungsform entsprechenden Betten. Diese würden ausschließlich im Ausland an verschiedenen Produktionsstätten hergestellt und von dort aus auf dem Seeweg in die USA transportiert. Die Betten seien ausschließlich für den US-amerikanischen Markt bestimmt, weshalb sie mit den für Amerika geeigneten elektrischen Anschlüssen ausgestattet seien. Die Antragsgegnerin unterhalte in Deutschland auch keine Ausstellung und kein Vorratslager. Die angegriffene Ausführungsform werde weiterhin nicht auf Messen in Deutschland ausgestellt. Auch werde das Bett weder nach Deutschland ein-, noch von dort ausgeführt. Zwar habe die Antragstellerin in der Vergangenheit Motoren an die Antragsgegnerin geliefert, welche ihre Betten mit diesen Motoren ausgestattet und die Betten in die USA geliefert habe. Jedoch lasse sich auch von dem an dem Bett befindlichen Einnäher nicht auf eine Herstellung in Deutschland schließen. Die Einnäher seien, als die Antragsgegnerin noch mit der Antragstellerin zusammengearbeitet habe, in großer Stückzahl hergestellt worden. Auf dem Einnäher sei ein Code angegeben, der sogenannte "X". Es handele sich um ein Erfordernis, um das Produkt seit dem 01.07.2007 in die USA einführen zu können. Da die Zertifizierung auf die Antragsgegnerin laute, die ihren Sitz in Deutschland habe, seien die Etiketten entsprechend gestaltet und mit dem Datum "10/2007" versehen worden. Nach dem Ende der Geschäftsbeziehung zu der Antragstellerin seien diese Etiketten nicht aufgebraucht gewesen, so dass diese von den Fertigungsstätten einfach weiter verwendet worden seien.

Die Antragstellerin tritt dem entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin hat sowohl das Bestehen eines Verfügungsanspruchs, als auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Verfügungspatents, dessen Rechtsbestand hinreichend gesichert ist, Gebrauch. Da die Antragsgegnerin den Gegenstand des Verfügungspatents rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Antragstellerin zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG.

I.

Das Verfügungspatent betrifft einen Antrieb für Lattenroste als Teile von Liegen oder Betten mit schwenkbarem Kopfteil, Mittelteil und schwenkbarem Fußteil.

Antriebe für derartige Lattenroste sind aus der X bekannt, wobei der dort offenbarte Antrieb am Mittelteil des Bettes in dem Gehäuse fest angebracht ist. Der Elektromotor und das Getriebe sind an den Seiten- bzw. Zwischenwänden des Gehäuses schwenkbar befestigt. Um den Motor und das Getriebe aus dieser schwenkbaren Befestigung zu entfernen, sind mehrere zu dieser Befestigung gehörende Teile abzumontieren. Bei einem Schadensfall der Mechanik oder des elektrischen Antriebs ist deshalb ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich, um die Aggregate auszubauen, zu reparieren und anschließend wieder einzubauen. In dieser Zeit kann der Lattenrost beziehungsweise das Bett nicht eingesetzt werden. Die Befestigung des Antriebs im Gehäuse ist darüber hinaus mit einer relativ aufwendigen Konstruktion und daher mit hohen Herstellungskosten verbunden (vgl. Anlage PBP 1, Spalte 1, Z. 5 - 58).

Weiterhin offenbart die X einen Antrieb zum Verstellen von Rahmenteilen an Kantenbetten, der ebenfalls fest und darüber hinaus unverschwenkbar am Bettgestellrahmen angeordnet ist. Jedoch ist es auch bei dieser Konstruktion schwierig und zeitraubend, den Antrieb am Krankenbett zu montieren und wieder zu lösen (vgl. Anlage PBP 1, Spalte 1, Z. 60 - 66).

Das Verfügungspatent verfolgt deshalb die Aufgabe (das zu lösende technische Problem), einen Antrieb für Lattenroste zu schaffen, der auf einfache und schnelle Weise in ein vorhandenes Bett eingebaut und von diesem, zum Beispiel zu Reparaturzwecken, gelöst werden kann.

Dies geschieht gemäß Patentanspruch 1 mit einer Kombination der folgenden Merkmale:

(1) Antrieb für Lattenroste als Teile von Liegen oder Betten, mit schwenkbarem Kopfteil, Mittelteil und schwenkbarem Fußteil.

(a) Der Kopfteil ist in den Längsholmen (3, 4) um eine Achse (11) durch einen an den Seitenstäben (7, 8) gleitend eingreifbaren Bügel (10) schwenkbar.

(i) Der Bügel ist mit einer in den Längsholmen (3, 4) gelagerten Welle (9) drehfest verbunden.

(b) Der Fußteil ist durch eine Gelenkverbindung (20) mit einer in den Längsholmen (3, 4) gelagerten zweiten Welle (21) drehfest verbunden.

(2) Jede der beiden Wellen (9, 21) trägt einen in Gebrauchslage des Lattenrostes (1) abwärts ragenden Steuerhebel (40, 41) und ist drehfest mit diesem verbunden.

(3) Die beiden Steuerhebel (40, 41) sind an je einem unabhängigen Antrieb angelenkt.

(4) Die beiden Antriebe befinden sich in einem gemeinsamen Gehäuse (2).

(5) Das Gehäuse (2) ist unterhalb des festen Mittelteils des Lattenrostes (1) zwischen den beiden Wellen (9, 21) angeordnet und an diesen lösbar befestigt.

(6) Jeder Antrieb umfasst

einen Elektromotor (38, 39) mit Getriebe, eine jeweils mit diesem gekuppelte, in Längsrichtung des Gehäuses (2) verlaufende Schubspindel (46, 53), eine von dieser geführte Führungsmutter (44, 51) und ein Schubstück, das fest mit einer zugehörigen Führungsmutter (44, 51) verbunden ist.

(7) Die Elektromotoren (38, 39) mit Getriebe sind an den Seitenwänden (63, 64, 69, 70) des Gehäuses (2) angeordnet und die Führungsmuttern (44, 51) sind verdrehungssicher und längsverschiebbar in dem Gehäuse geführt.

(8) Das Schubstück ist rechtwinklig so ausgebildet, dass

(a) dessen einer parallel zur Spindelachse verlaufender Halteschenkel (42, 49) [mit der Führungsmutter (44, 51)] verbunden ist und

(b) dessen anderer, senkrecht zur Spindelachse stehender Druckschenkel (43, 59) das Ende des zugeordneten Steuerhebels (40, 41) lose beaufschlagt, so dass

(i) in der Ausgangsstellung, in der Kopfteil und Fußteil des Lattenrostes (1) infolge ihres Gewichts abgesenkt sind, das Ende des jeweiligen Steuerhebels (40, 41) sich in geringstem Abstand von dem zugeordneten Getriebe befindet und

(ii) in dieser Stellung an dem zugeordneten Druckschenkel (43, 50) anliegt und

(iii) bei Drehung der Schubspindel (46, 53) der am Steuerhebel (40, 41) anliegende Druckschenkel (43, 50) diesen vom Getriebe fort drückt, so dass die mit dem Steuerhebel (40, 41) verbundene Welle (9, 21) gedreht und der Fußteil bzw. Kopfteil angehoben wird.

III.

Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht. Sie hat gegen die Antragsgegnerin wegen wortsinngemäßer Verletzung des Verfügungspatents einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 139 Abs. 1, 9 S. 2 Nr. 1 PatG.

1.

Zwischen den Parteien steht mit Recht die wortsinngemäße Verwirklichung aller Merkmale von Patentanspruch 1 des Verfügungspatents außer Streit. Die angegriffene Ausführungsform besitzt einen Antrieb für Lattenroste als Teile von Liegen oder Betten, welche mit einem schwenkbaren Kopfteil, einem Mittelteil und einem schwenkbaren Fußteil ausgestattet sind. Der Kopfteil ist in den Längsholmen (3, 4) um eine Achse (11) durch einen an Seitenstäben (7, 8) gleitend eingreifbaren Bügel (10) verschwenkbar, welcher mit einer in den Längsholmen (3, 4) gelagerten Welle (9) drehfest verbunden ist. Der Fußteil ist durch eine Gelenkverbindung (20) mit einer in den Längsholmen (3, 4) gelagerten zweiten Welle (21) drehfest verbunden, wobei jede der beiden Wellen (9, 21) einen in Gebrauchslage des Lattenrostes (1) abwärts ragenden Steuerhebel (40, 41) trägt und drehfest mit diesem verbunden ist. Die beiden Steuerhebel (40, 41) sind an je einem unabhängigen Antrieb angelenkt. Die beiden Antriebe befinden sich in einem gemeinsamen Gehäuse (2), das unterhalb des festen Mittelteils des Lattenrostes (1) zwischen den beiden Wellen (9, 21) angeordnet und an diesen lösbar befestigt ist. Jeder Anrieb umfasst einen Elektromotor (38, 39) mit einem Getriebe, eine jeweils mit diesem gekuppelte, in Längsrichtung des Gehäuses (2) verlaufende Schubspindel (46, 53), eine von dieser geführte Führungsmutter (44, 51) und ein Schubstück, das fest mit einer zugehörigen Führungsmutter verbunden ist (44, 51). Die Elektromotoren (38, 39) sind mit dem Getriebe an den Seiten- bzw. Zwischenwänden (63, 64, 69, 70) des Gehäuses (2) angeordnet. Weiterhin sind die Führungsmuttern (44, 51) verdrehungssicher und längsverschiebbar im Gehäuse (2) geführt. Das Schubstück ist rechtwinklig so ausgebildet, dass dessen einer parallel zur Spindelachse verlaufender Halteschenkel (44, 51) verbunden und dessen anderer, senkrecht zur Spindelachse drehender Druckschenkel (43, 50) das Ende des zugeordneten Steuerhebels (40, 41) lose beaufschlagt, so dass in der Ausgangsstellung das Kopfteil und das Fußteil des Lattenrostes (1) infolge ihres Gewichts abgesenkt sind, das Ende des jeweiligen Steuerhebels (40, 41) sich in geringstem Abstand von dem zugeordneten Getriebe befindet und in dieser Stellung an dem zugeordneten Druckschenkel (43, 50) anliegt und bei Drehung der Schubspindel (46, 53) der am Steuerhebel (40, 41) anliegende Druckschenkel (43, 50) diesen vom Getriebe fort drückt, so dass die mit dem Steuerhebel (40, 41) verbundene Welle (9, 21) gedreht und der Fußteil bzw. Kopfteil angehoben wird.

2.

Des Weiteren hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass die durch ihre Tochtergesellschaft in den USA erworbene angegriffene Ausführungsform durch die Antragsgegnerin in Deutschland sowohl hergestellt, als auch angeboten wurde.

a)

Die Antragstellerin hat zunächst eine Herstellung der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland glaubhaft gemacht.

(1)

Ausweislich Anlage 2 der als Anlage PBP 6 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, dort Bild 5, ist die angegriffene Ausführungsform mit einem auf die Antragsgegnerin verweisenden Einnäher ausgestattet, welcher folgenden Inhalt aufweist:

Date of Manufacture:

10/2007”

Die Kammer verkennt nicht, dass die Antragsgegnerin insoweit vorträgt, die Einnäher seien, als sie noch mit der Antragstellerin zusammengearbeitet habe, in großer Stückzahl hergestellt worden. Die Antragsgegnerin habe am 29.03.2007 206 und am 31.07.2007 147 X-Motoren erhalten und danach im Ausland verbauen lassen. Auf dem Einnäher sei ein Code angegeben, der sog. "X". Es handele sich um ein Erfordernis, um das Produkt in den USA einführen zu können. Der Code bestätige, dass ein bestimmter Flammenschutztest, der seit dem 01.07.2007 für Betten in den USA vorgeschrieben sei, bestanden wurde. Da die Zertifizierung auf die Fa. X laute, die ihren Sitz in Deutschland habe, seien die Etiketten entsprechend gestaltet und mit dem Datum "10/2007" versehen worden. Die Etiketten seien nach dem Ende der Geschäftsbeziehung mit X nicht aufgebraucht und deshalb von den Fertigungsstätten weiterbenutzt worden, da sie erforderlich seien, um die Betten in den USA zu verkaufen.

Jedoch überzeugt dieses Vorbringen nicht. Wie der Prokurist der Antragsgegnerin, Herr X, in der als Anlage AG 4 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ausführt, hat die Antragsgegnerin auch die von der Antragstellerin erworbenen Motoren im Ausland einbauen lassen. Insoweit legte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20.08.2008 dar, sie habe die mit den Motoren der Antragstellerin ausgestatteten Betten nicht in Deutschland hergestellt, sondern nur von dort aus angeboten. Somit hat die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt Betten in Deutschland produziert. Dies hat Herr X in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich bestätigt. Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Etiketten die Betten als "Made in Germany" ausweisen. Im Übrigen steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu der als Anlage AG 2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von Frau X, der Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Antragsgegnerin. Diese führt aus, die Antragsgegnerin habe früher Betten mit Motoren der Antragstellerin ausgestattet und die mit den Motoren der Antragstellerin ausgestatteten Betten in die USA geliefert. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin auch nicht substantiiert dargelegt, warum die entsprechenden Etiketten durch die Fertigungsstätten weiterbenutzt wurden. Einer solchen Klarstellung hätte es um so mehr bedurft, als auf den Etiketten ausdrücklich das Datum "10/2007" aufgedruckt ist. Das Herstellungsdatum stellt nach der durch die Antragstellerin im Termin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihres Patentanwaltes von Rohr nebst der zugehörigen Anlagen auch eine zwingende Angabe auf den Brandschutzlabels dar, so dass die Antragsgegnerin bereits aus diesem Grund gezwungen war, ihre Einnäher regelmäßig zu aktualisieren.

(2)

Darüber hinaus weist auch das Gehäuse des Antriebes ausweislich des Bildes 9 der Anlage 2 der als Anlage PBP 6 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ein auf die Antragsgegnerin verweisendes Typenschild mit dem Hinweis "Made in Germany" auf. Die Herkunft dieses Schildes hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend erläutert. Sie führt insoweit mit Schriftsatz vom 11.08.2008 lediglich aus, die Antragstellerin habe ihre Motoren früher selbst mit "Made in Germany" gekennzeichnet. Der Antragsgegnerin lägen noch einige dieser Motoren vor. Die weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin beziehen sich demgegenüber ausschließlich auf die in Bild 5 der als Anlage 2 zu der als Anlage PBP 6 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ersichtlichen Einnäher.

(3)

Schließlich findet sich in dem als Anlage PBP 22 vorgelegten Auszug aus einem Benutzerhandbuch der X, welcher unstreitig der angegriffenen Ausführungsform beigefügt war, der ausdrückliche Hinweis:

"Our bed is a 100% German product. All our motors, massage and BetterRest Metal bed construction are produced under the highest quality standards.”

Soweit sich die Antragsgegnerin insoweit darauf beruft, dieser Hinweis sei dahingehend unrichtig, dass es heißen müsse: "Our bed is 100% designed in Germany.", lässt sich auch dies mit ihrem sonstigen Vorbringen, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, nicht vereinbaren. Dort berief sich der Prokurist der Antragsgegnerin entsprechend der als Anlage AG 4 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung darauf, bei dem Büro in X handele es sich um ein kleines Büro in Deutschland, welches eingerichtet worden sei, um die Möglichkeiten einer Produktion in Deutschland zu prüfen. Mit der Verschlechterung des Dollarkurses habe man jedoch erkannt, dass sich eine solche Produktion nicht lohne und deshalb von dieser Abstand genommen. Dass die Antragsgegnerin demgegenüber ihre Betten in Deutschland tatsächlich "designed" und damit entworfen hat, ist dem übrigen Vortrag der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen.

(4)

Somit hat die Antragstellerin zahlreiche Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht, welche die Herstellung der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (§ 294 ZPO). Mithin hätte es nunmehr der Antragsgegnerin oblegen, substantiiert darzustellen, wo sie tatsächlich die angegriffene Ausführungsform herstellt, wie diese in die USA gelangt und aus welchen Gründen diese - soweit sie nicht in Deutschland hergestellt wird - gleichwohl auf eine Herstellung durch die Antragsgegnerin in Deutschland deutende Kennzeichnungen aufweist. Zwar hat im Verletzungsprozess der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen. Jedoch war von der Antragstellerin weiterer Vortrag zu einer Herstellung der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland nach den auch im Prozessrecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu verlangen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich unter bestimmten Voraussetzungen bei Beachtung dieser Grundsätze eine Verpflichtung der nicht beweisbelasteten Partei ergeben kann, dem Gegner gewisse Informationen zur Erleichterung seiner Beweisführung zu bieten, wozu namentlich die Spezifizierung von Tatsachen gehören kann, wenn und soweit diese der mit der Beweisführung belasteten Partei nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Erschwerungen zugänglich sind, während ihre Offenlegung für den Gegner sowohl ohne Weiteres möglich als auch zumutbar erscheint. Diese Grundsätze finden auch im Patentverletzungsverfahren Anwendung (vgl. BGH GRUR 2004, 268, 269 - Blasenfreie Gummibahn).

Jedenfalls danach ist es der Antragsstellerin nicht zuzumuten, den Vortrag der Antragsgegnerin, sie produziere nicht in Deutschland und lasse auch nicht in Deutschland produzieren, zu widerlegen. Die Antragstellerin hat anhand zahlreicher Indizien glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die angegriffene Ausführungsform in Deutschland herstellt oder zumindest in Deutschland herstellen lässt. Der Antragsgegnerin, welche die Hersteller der angegriffenen Ausführungsform sowie die Transportwege derselben kennt, ist es ohne Weiteres möglich, die entsprechenden Informationen anzugeben. Somit hätte es dieser nach Treu und Glauben im Wege der sekundären Darlegungslast oblegen, substantiiert vorzutragen, warum die angegriffene Ausführungsform trotz der durch die Antragstellerin glaubhaft gemachten Indizien gleichwohl nicht in Deutschland hergestellt wird. Dem ist die Antragsgegnerin jedoch - wie bereits dargelegt - nicht nachgekommen.

b)

Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die angegriffene Ausführungsform zumindest von Deutschland aus angeboten.

Grundsätzlich ist der Begriff des Anbietens im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG rein im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen (BGH GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte). Dies folgt aus dem Zweck dieser Vorschrift, dem Inhaber des Schutzrechts einerseits alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der Erfindung ergeben können, und ihm andererseits effektiven Rechtschutz zu gewähren. Deshalb umfasst der Tatbestand des Anbietens nicht nur ein Angebot im Sinne von § 145 BGB. Einbezogen sind vielmehr auch vorbereitende Handlungen, die den Abschluss eines späteren Geschäfts über den geschützten Gegenstand ermöglichen oder fördern sollen (BGH GRUR 2005, 665, 666 - Radschützer). Der Sachverhalt ist somit dahin zu würdigen, ob wirtschaftlich eine Tangierung der Vorzugsstellung des Schutzrechtsinhabers droht (Schricker, Anbieten als Verletzungstatbestand im Patent- und Urheberrecht, GRUR-Int. 2004, 786). In diesem Sinne wurde in der Rechtsprechung auch das Maklerangebot als selbstständige Verwirklichung des Tatbestandes des Anbietens gewertet (OLG Hamburg GRUR-Int. 1999, 67, 68 f. - Enroflaxacin). Auch dort ist eine erhebliche Gefährdung des Schutzrechtsinhabers zu bejahen. Wer als Makler zu gewerblichen Zwecken Bezugsquellen nachweist, Anfragen entgegennimmt und dem Lieferanten zuleitet sowie den Vertragsschluss vermittelt, und sei es auch nur als Bote, tätigt wesentliche Handlungen der Vertragsanbahnung. Dass der Makler selbst nicht Vertragspartner des Kaufgeschäfts werden soll, spielt für das Anbieten im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG keine Rolle, denn es handelt sich dabei um eine selbstständige Verletzungsform, die insbesondere vom Inverkehrbringen unabhängig ist. Es kommt deshalb nicht darauf an, wer die Ware liefert. Auch wer lediglich als Vertreter eines Dritten anbietet, handelt patentverletzend. Damit wird der Grundsatz bekräftigt, dass das Anbieten unabhängig von der Lieferung zu sehen ist. In diese Richtung deutet auch, dass nach ganz herrschender Meinung bereits das Anbieten eines noch gar nicht produzierten Erzeugnisses ein relevantes Feilhalten oder Anbieten darstellt (vgl. Schricker, a. a. O., S. 789).

Es kann dahinstehen, ob der bloße Hinweis an einen (potentiellen) Erwerber, er könne die angegriffene Ausführungsform von einem Unternehmen im Ausland erwerben, bereits den Tatbestand des Anbietens verwirklicht. Jedenfalls ist dies dann der Fall, wenn der in Deutschland Sitzende, die Erwerbsmöglichkeit Offenbarende bereits zuvor mit dem Patentinhaber in einer Geschäftsbeziehung stand und entsprechende Bestellungen eines bisherigen Abnehmers nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Patentinhaber nunmehr an ein anderes Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Patents verweist. In diesem Fall hat der die Erwerbsmöglichkeit Offenbarende von Deutschland aus einen wesentlichen Beitrag zum Erwerb der angegriffenen Ausführungsform geleistet, indem er die Vertragspartner zusammengebracht und den Abschluss des Kaufvertrages ermöglicht hat. Zumindest dann, wenn zuvor eine geschäftliche Beziehung des die Erwerbsmöglichkeit Offenbarenden mit dem Patentinhaber im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform bestand, welche nunmehr vor Mitteilung der Erwerbsmöglichkeit beendet wurde, stellt die Übermittlung der Informationen über eine entsprechende Erwerbsmöglichkeit eine wirtschaftliche Gefährdung des Patentinhabers dar, die ohne Weiteres mit den durch die Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in denen die Tätigkeit des Anbietenden über eine bloße Maklertätigkeit nicht hinausgeht, vergleichbar ist.

So liegt der Fall hier. Die Parteien standen zunächst in einer Geschäftsbeziehung, im Rahmen derer die Antragsstellerin der Antragsgegnerin eine nicht unerhebliche Zahl von Motoren lieferte, welche der durch Anspruch 1 des Verfügungspatents beanspruchten Lehre entsprechen. Diese Motoren verbaute die Antragsgegnerin in den durch sie hergestellten Betten und lieferte diese über die X . in den USA aus. Nachdem die Antragsgegnerin die Geschäftsbeziehung mit der Antragstellerin als Patentinhaberin beendet hatte, verwies sie die X ausweislich der als Anlage AG 2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von Frau X an eine andere Gesellschaft, die ihren Sitz außerhalb der Eurozone und damit außerhalb des territorialen Geltungsbereichs des Verfügungspatents hatte. Die Beklagte selbst hatte zu diesem Zeitpunkt ihren Sitz weiterhin in Deutschland und mithin im Geltungsbereich des Verfügungspatents. Damit hat die Beklagte nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zu der Antragstellerin als Patentinhaberin durch die Übermittlung der Informationen für eine entsprechende Erwerbsmöglichkeit der angegriffenen Ausführungsform von im patentfreien Ausland agierenden Dritten eine solche wirtschaftliche Gefährdung der Antragstellerin als Patentinhaberin herbeigeführt, die ohne Weiteres mit den durch die Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in denen die Tätigkeit des Anbietenden über eine bloße Maklertätigkeit nicht hinausgeht, vergleichbar ist.

Dem steht nicht entgegen, dass die X nach der als Anlage AG 2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung an die Antragstellerin herangetreten ist. Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, ob der Anbietende die Herstellung und Lieferung des angebotenen Gegenstandes in der patentverletzenden Form von sich aus anbietet und dafür wirbt oder ob er sich erst auf Wunsch eines Interessenten zu der Herstellung und Lieferung des Gegenstandes in der patentverletzenden Form bereit erklärt. Auch im letzteren Fall liegt ein patentverletzendes Angebot des Anbietenden vor, so dass auch damit der Tatbestand der Patentverletzung durch Feilhalten erfüllt ist (vgl. BGH GRUR 1960, 423, 426 - Kreuzbodenventilsäcke).

IV.

Die Antragstellerin kann den ihr zustehenden Unterlassungsanspruch im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend machen. Die Regelung ist dringlich. Das vorläufige Verbot der Herstellung und des Vertriebs (und der darauf zielenden Vorbereitungshandlungen) der angegriffenen Ausführungsform erscheint zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin nötig (§§ 935, 940 ZPO). Bei der hierzu vorzunehmenden Abwägung der sich gegen-überstehenden Interessen haben diejenigen der Antragstellerin als verletzter Schutzrechtsinhaberin den Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin, die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren fortsetzen zu können.

1.

Die Antragstellerin hat durch ihr vorgerichtliches Verhalten nicht zu erkennen gegeben, auf eine vorläufige Regelung nicht angewiesen zu sein. Sie hat die Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht unangemessen hinausgezögert. Die Dringlichkeit ist dann zu verneinen, wenn der Verletzte ohne einleuchtenden Grund mit dem Vorgehen gegen die Patentverletzung längere Zeit zugewartet hat (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Auflage, § 139 Rz. 153 c). Sobald der Antragsteller Kenntnis des mutmaßlich patentverletzenden Erzeugnisses erlangt hat, ist es seine Pflicht, anhand des ihm vorliegenden Produkts den Verletzungstatbestand aufzuklären, genauso wie es seine Obliegenheit ist zu klären, welche Schutzrechte bei der gegebenen Ausgestaltung verletzt sein können (vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 676).

Diesen Anforderungen hat die Antragstellerin durch ihr Verhalten entsprochen. Die Antragstellerin hat am 25.06.2008, nachdem sie die Verletzungsform von ihrer amerikanischen Tochtergesellschaft erhalten hat, diese selbst überprüft und zur weiteren Prüfung an die mitwirkenden Patentanwälte übergeben. Nachdem die Antragstellerin Ende Juni 2008 Kenntnis von der Verletzung des Verfügungspatents erlangt hatte, hat sie die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 18.07.2008 abgemahnt. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 24.07.2008 die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt, woraufhin die Antragstellerin unmittelbar einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat.

3.

Angesichts der glaubhaft gemachten Verletzung des Verfügungspatents sowie des unstreitig hinreichend gesicherten Rechtsbestandes streitet im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung für den Erlass einer einstweiligen Regelung der Umstand, dass die Antragsgegnerin die angegriffene Ausführungsform unstreitig 30 Prozent günstiger als die Antragstellerin anbietet und damit kurz vor Ablauf des Verfügungspatents die Lieferbeziehungen der Antragstellerin erheblich beeinträchtigt. Dadurch verursacht die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin fortlaufend einen sich vergrößernden Schaden, der nicht umkehrbar ist, wenn die Antragsgegnerin durch ihre Verletzungshandlung erst einmal eine Position am Markt etabliert hat. Dies gilt um so mehr, als dass der Markt für Doppelantriebe vorrangig zwischen drei Wettbewerbern aufgeteilt ist, wobei die Antragstellerin derzeit Marktführerin ist. Schließlich ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung auch aufgrund der kurzen Restlaufzeit des Verfügungspatents geboten, da andernfalls ein effektiver Rechtschutz im Hinblick auf die Verfahrensdauer eines Hauptsacheverfahrens nicht gewährleistet werden könnte.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Eines Ausspruchs der vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es aufgrund des Eilcharakters des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht.

Der Streitwert wird auf 150.000,- EUR festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 02.09.2008
Az: 4a O 185/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/01d93fa89eb7/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_2-September-2008_Az_4a-O-185-08




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