Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. August 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 65/00

(BPatG: Beschluss v. 14.08.2001, Az.: 27 W (pat) 65/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortmarke READY 2000 für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 42:

"Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Druckerzeugnisse; Entwicklung, Erstellung und Verbesserung von Programmen für die Datenverarbeitung (Software)".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß einer Beamtin des höheren Dienstes die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist - unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid, zu dem die Anmelderin sich nicht geäußert hatte - ausgeführt: "Ready" habe im Deutschen die Bedeutung "bereit, fertig", und die Zahl "2000" sei allgemein werbeüblich, um auf die Aktualität der Produkte und Dienstleistungen hinzuweisen; "READY 2000" bedeute somit lediglich, daß die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Problem der Umstellung von Computern auf das neue Jahrtausend im Griff haben bzw dieses damit bewältigt werden könne.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach handelt es sich bei dem Zeichen nicht um eine beschreibende Angabe, da das Problem der Umstellung von Computern und Programmen auf den Jahrtausendwechsel zwar Fachleuten, nicht aber einem beachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt sei. Zudem stellten diese nicht ohne weiteres eine Verbindung zwischen der Bezeichnung und der Umstellungsproblematik her, da zwischen beiden Bestandteilen eine Verknüpfung fehle, die auf eine Beschaffenheitsangabe schließen ließe. Der Marke fehle es auch nicht an Unterscheidungskraft; denn sie sei nicht anders als das Zeichen "Readytowear" zu beurteilen, welches für die Klassen 9, 16 und 42 eingetragen worden sei. Im übrigen könne die Argumentation der Markenstelle schon deshalb nicht mehr zutreffen, weil das Umstellungsproblem bei Computern sich zwischenzeitlich erledigt habe.

Die Beschwerdeführerin beantragt, die Wortanmeldung "READY 2000" neu zu prüfen und ihr den begehrten Schutz zu gewähren, hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da dem angemeldeten Zeichen ungeachtet eines möglichen Freihaltebedürfnisses zumindest jegliche Unterscheidungskraft fehlt, so daß es nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht eintragungsfähig ist.

Es liegt auf der Hand, daß die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen dahin verstehen werden, daß die mit ihm bezeichneten Waren und Dienstleistungen sich mit der Lösung der sogenannten "Jahr-2000-Problematik", also der Umstellung und Anpassung der vorhandenen Hard- und Software an die Jahrtausendwende, befassen. Denn hierüber ist nicht nur in der Fachpresse, sondern auch in sämtlichen Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Funk und Fernsehen) in so breiter Form berichtet worden, daß diese Problematik entgegen der Auffassung der Anmelderin auch "normalen" Verbrauchern bekannt ist. Da in der Zeit vor dem 1. Januar 2000 eine Vielzahl von Software zur Lösung dieser Problematik auf den Markt gebracht wurde, deren Bezeichnungen fast durchgängig die Zahl "2000" enthalten, wird der Verkehr diese Zahl unmittelbar weniger als (wie auf anderen Warensektoren durchaus üblich) Aktualitätsangabe oder - was im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung gegenüber einer bloßen werbemäßigen Herausstellung der Aktualität ungleich häufiger der Fall ist - als Hinweis auf den Zeitpunkt der Herstellung und/oder des Inverkehrbringens der mit dieser Zahl versehenen Software auffassen, sondern vielmehr mit der vorgenannten Problematik in Verbindung bringen. In dieser Meinung wird der Verkehr noch durch die Verbindung der Zahl mit dem weiteren Bestandteil "READY" bestärkt. Denn dessen Bedeutung als "bereit, fertig" ist dem Verkehr weitgehend bekannt, da es sich um ein einfaches Wort des englischen Grundwortschatzes handelt, welches teilweise sogar in seiner Grundbedeutung in den deutschen Sprachschatz Einzug gehalten hat, und er im übrigen gerade auf dem hier in Rede stehenden Warensektor weitgehend an die Verwendung englischsprachiger Worte gewöhnt ist. Ohne nähere Betrachtung wird der Verkehr daher beide Bestandteile in ihrer Verbindung regelmäßig unmittelbar in dem Sinne verstehen, daß die mit dem Anmeldezeichen versehenen Waren und Dienstleistungen dafür bestimmt sind, einen Computer "für das Jahr 2000 fertig" zu machen, also so umzurüsten, daß er "Jahr-2000-fähig" ist.

Eine solche Deutungsmöglichkeit der Anfang 1998 angemeldeten Marke ist nunmehr nicht schon deshalb entfallen, weil der 1. Januar 2000 bereits vergangen ist. Denn zum einen ist das Bedürfnis für Software, welche sich der sogenannten "Jahr-2000-Problematik" widmet, nicht durch Zeitablauf entfallen. Es gibt nämlich noch eine Vielzahl von Datenverarbeitungsgeräten, welche zwar nach dem 1. Januar 2000 ohne weiteres technisch betrieben werden können, aber nicht "Jahr-2000-fähig" sind, weil sie es etwa nicht gestatten, datumsabhängige Software zu betreiben. Gerade für solche Geräte gibt es auch heute noch unterschiedlichste Software, welche den Betrieb datumsabhängiger Programme auch auf solchen "alten" Geräten ermöglicht. Aber auch die Teile der angesprochenen Verkehrskreise, welchen dies nicht bewußt ist, werden das Anmeldezeichen nach wie vor im vorgenannten Sinn verstehen, da der Zeitpunkt, in dem diese Problematik aus ihrer Sicht akut war, noch nicht so lange zurückliegt, daß er ihnen nicht (mehr) bewußt wäre. Auch wenn sie damit - möglicherweise fälschlich - die mit dem Zeichen versehenen Waren und Dienstleistungen als "veraltet" ansehen werden, ändert dies nichts daran, daß sie dem Zeichen lediglich eine Sachangabe, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen. Auch zum heutigen Zeitpunkt ist deshalb damit zu rechnen, daß die angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen nur als beschreibende Sachangabe auffassen werden. Aus diesem Grund kam auch eine Eintragung mit Prioritätsverschiebung (§ 37 Abs 2 Satz 1 MarkenG) nicht in Betracht.

An dem Ergebnis ändert auch nichts der Hinweis der Anmelderin auf die eingetragene Marke "Readytowear"; abgesehen davon, daß dieser Fall mit dem vorliegenden nicht ohne weiteres vergleichbar ist, könnte selbst eine identische Voreintragung kein Recht auf Neueintragung einer Marke gewähren (vgl Althammer/Ströbele Markengesetz, 6. Aufl, § 8 Rn 84 ff).

Ob daneben auch ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) der Eintragung der angemeldeten Marke entgegensteht, braucht bei dieser Sachlage nicht entschieden zu werden, wenn auch gewichtige Gründe dafür sprechen, dies zu bejahen.

Da somit die angemeldete Marke nicht schutzfähig ist und die Markenstelle zu Recht ihre Eintragung abgelehnt hat, war die hiergegen gerichtet Beschwerde zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war und auch nicht die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs 2 MarkenG). Denn die Entscheidung des Senats beruht auf tatsächlichen Feststellungen, die unter Berücksichtigungder neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung allein die Besonderheiten der vorliegenden Anmeldemarke betreffen.

Albert Richterin Friehe-Wichbefindet sich in Ur-

laub; sie kann dahernicht unterschreiben.

Albert Schwarz Mü/Pü






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Az: 27 W (pat) 65/00


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