Verwaltungsgericht Arnsberg:
Urteil vom 6. November 2002
Aktenzeichen: 1 K 5028/01

(VG Arnsberg: Urteil v. 06.11.2002, Az.: 1 K 5028/01)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger war Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts B (HRB 1864) eingetragenen Firma C1 GmbH (im Folgenden: GmbH). Beim Beklagten hatte diese Firma gemäß § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) das Gewerbe „Führung von Registerverzeichnissen, Datenerfassung, Datenverarbeitung von Personen und Firmen aus allgemein zugänglichen Registern sowie die Vermarktung von Daten und Informationssystemen" angemeldet.

Im Laufe des Jahres 2000 erfuhr der Beklagte durch Eingaben verschiedener Gewerbetreibender und durch eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zu F (im Folgenden: IHK F ) vom 19. Juli 2000 Einzelheiten über die Tätigkeit der GmbH. Sie wandte sich mit formularmäßigen Schreiben vor allem an neu in das Handelsregister eingetragene Firmen. Dabei wurde der jeweilige Handelsregisterauszug wörtlich wiedergegeben. Unter drucktechnischer Hervorhebung der Begriffe "Register-Verzeichnis" und "Register-Neueintrag" wurde ein "Angebot zur Eintragung in das Register-Verzeichnis Industrie, Handel und Handwerk für die Deutschen Bundesländer" abgegeben. Zu den Schreiben gehörte ein weitgehend bereits ausgefüllter Überweisungsauftrag zu Gunsten der GmbH in Höhe von 889,90 DM. Der Verwendungszweck dieses Betrages wurde mit "Neueintrag Register-Verzeichnis", einer Buchungsnummer, dem Auftragsdatum und der Handelsregister-Nummer der jeweils angeschriebenen Firma angegeben. Aus dem weiteren Text des Formularschreibens ergab sich, dass die Bestellung des Eintrages durch Überweisung des angegebenen Betrages erfolgen sollte.

Die IHK F führte in ihrer Stellungnahme aus, die Klägerin werbe mit irreführend gestalteten Schreiben für kostenpflichtige Eintragungen in ein so genanntes Register-Verzeichnis. Sie versuche vor allem neu ins Handelsregister eingetragene Jungunternehmer und Existenzgründer mit Formschreiben zu täuschen, die aufgrund ihrer rechnungsähnlichen Aufmachung einen eindeutigen Angebotscharakter vermissen ließen. Die Verwendung von Begriffen aus der Amtssprache der Registergerichte solle dem unbedarften Empfänger suggerieren, es handele sich um eine offizielle Zahlungsaufforderung einer amtlichen Stelle. Im Interesse der Werbung treibenden Wirtschaft bemühten sich die IHK und ihre Partner, nämlich der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. und der Verband Deutscher Adressbuchverleger e.V., durch intensive Aufklärung und durch Unterstützung von Staatsanwaltschaften und Behörden, gegen derartige fortgesetzte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen vorzugehen.

Im Rahmen der Anhörung zu den beabsichtigten Gewerbeuntersagungen erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Dezember 2000, er sei, wie mit dem Sachbearbeiter des Beklagten mündlich vereinbart, damit einverstanden, dass die GmbH aufgelöst und das von ihr betriebene Gewerbe abgemeldet werde, und dass im Gegenzug davon abgesehen werde, dem Kläger die Ausübung aller Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden zu untersagen. Auf die Bitte, einen entsprechenden Vergleich zu bestätigen, reagierte der Beklagte nicht.

Im Januar 2001 meldete die GmbH ihr Gewerbe mit Wirkung vom 28. Februar 2001 ab.

Mit Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2001 untersagte der Beklagte der GmbH mit sofortiger Wirkung die Ausübung des von ihr angemeldeten Gewerbes. Ferner untersagte er ihr das Versenden von Angeboten, wie sie aus einer Anlage zur Ordnungsverfügung ersichtlich waren, sowie die Ausübung aller Gewerbe und die Vertretungsbefugnis eines Gewerbetreibenden, sofern die ausgeübten Gewerbe den zuvor beschriebenen Gewerbezwecken dienen sollten. Zugleich verlangte er die Schließung des Gewerbebetriebes innerhalb einer Woche nach Zugang der Verfügung und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Regelungen an. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 DM an.

In derselben Ordnungsverfügung untersagte der Beklagte dem Kläger die Ausübung des Gewerbes "Führung von Registerverzeichnissen, Datenerfassung, Datenverarbeitung von Personen und Firmen aus allgemein zugänglichen Registern sowie die Vermarktung von Daten und Informationssystemen" mit sofortiger Wirkung. Ferner untersagte er ihm die Vertretung der GmbH sowie die Ausübung eines Gewerbes, welches im Zusammenhang mit der Erstellung, Führung und Vermarktung von Registerverzeichnissen ausgeübt werde. Auch gegenüber dem Kläger ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung - mit Ausnahme des Verbotes, die GmbH zu vertreten - an. Für den Fall, dass der Kläger gegen die an ihn gerichteten Regelungen verstoßen sollte, drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 DM an.

Zur Begründung des am 5. März 2001 erhobenen Widerspruches wurde ausgeführt: Weder die GmbH noch der Kläger als deren Geschäftsführer seien unzuverlässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die untersagte gewerbliche Tätigkeit nicht irreführend und auch nicht geeignet, weite Kreise der Bevölkerung bzw. potentielle Geschäftspartner auf unlautere Weise zu schädigen. Das von der GmbH geführte Datenverzeichnis sei für die zahlreichen Kunden jederzeit nutzbar. Die Eintragung sei selbstverständlich nicht kostenlos. Es sei nicht Aufgabe des Beklagten, den Nutzen derartiger Eintragungen zu beurteilen. Allein die angeschriebenen Gewerbetreibenden hätten zu entscheiden, ob sie die angebotene Dienstleistung in Anspruch nehmen wollten. Irreführend seien die Angebote nicht, weil jeder Kaufmann in der Lage und selbstverständlich auch verpflichtet sei, ihm zugehende Angebot eingehend zu studieren. Dabei könne kein Zweifel an Art und Inhalt der vertraglichen Beziehung aufkommen.

Am 10. Juli 2001 gab der Kläger die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse ab ( Amtsgericht I ). Nachdem das Amtsgericht B durch Beschluss vom 27. Juni 2001 - - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH mangels einer die Kosten jenes Verfahrens deckenden Insolvenzmasse abgelehnt hatte, wurde am 3. August 2001 die Auflösung der GmbH in das Handelsregister eingetragen. Am 5. Oktober 2001 wurde die GmbH wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.

Durch getrennte Bescheide vom 12. November 2001, zugestellt am 16. November 2001, wies der Landrat des I die Widersprüche des Klägers und der GmbH gegen die Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2001 zurück.

Unter Vertiefung der Begründung dieser Verfügung führte die Widerspruchsbehörde aus: Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO sei ein Gewerbetreibender, der nicht die Gewähr biete, sein Gewerbe ordnungsgemäß, d.h. in Einklang mit den geltenden Bestimmungen und den Grundsätzen der lauteren Geschäftsführung, auszuüben. Hierzu gehöre auch, Selbständige nicht bewusst irre zu führen, indem ihnen rechnungsähnliche Offerten für Eintragungen in Handelsregister oder Branchenbücher zugesandt würden. Die Absender derartiger Offerten wüssten, dass der Wert solcher Eintragungen kaum einem Bruchteil der geforderten Beträge entspreche, und versteckten deshalb den Angebotscharakter hinter rechnungstypischen Aufmachungen. Viele Empfänger ließen sich dadurch täuschen und unterzeichneten den beigefügten Überweisungsträger in dem Glauben, auf eine bereits bestehende Zahlungspflicht zu leisten. Entsprechende rechnungsähnliche Angebote verstießen gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dem stehe nicht entgegen, dass ein aufmerksamer Leser den Angebotscharakter erkennen könne. - Die auf § 35 Abs. 7 a GewO beruhende Gewerbeuntersagung gegenüber dem Kläger sei ergangen, weil die enge Bindung zwischen ihm und der GmbH den Schluss zulasse, dass auch er unzuverlässig sei. Die an den Kläger gerichteten Regelungen seien verhältnismäßig und ermessensgerecht.

Am 17. Dezember 2001, einem Montag, ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen. Zugleich hat auch die GmbH gegen die sie betreffenden Regelungen Klage ( ) erhoben. Die letztgenannte Klage ist in der heutigen mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden.

Der Kläger trägt vor: Die Voraussetzungen des § 35 GewO seien nicht erfüllt, weil weder die GmbH noch er unzuverlässig seien. Es komme nicht darauf an, ob die gewerbliche Tätigkeit den Grundsätzen der lauteren Geschäftsführung entspreche. Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Verpflichtungen rechtfertigten eine Gewerbeuntersagung nicht, es sei denn, sie stellten zugleich eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit dar. Andernfalls seien die Beteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, wenn sie ihre Ansprüche durchsetzen wollten. Das Versenden von Angebotsformularen, wie sie von der GmbH versandt worden seien, sei jedoch nicht strafbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liege eine Täuschung nicht ohne Weiteres vor, wenn die Empfänger das Angebot missverstanden hätten, und wenn sich der Versender diesen Umstand planmäßig zu Nutze gemacht habe. Im vorliegenden Fall sei in den Anschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den Formularen nicht um Rechnungen, sondern um Angebote auf Abschluss eines Registeraufnahmevertrages handele. Im Übrigen seien die Empfänger ausschließlich geschäftserfahrene Personen gewesen. Jeder Wirtschaftstreibende habe schon beim flüchtigen Durchlesen den Angebotscharakter erkennen können. Die Gewerbeuntersagung sei auch nicht zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich.

Der Kläger beantragt,

den ihn betreffenden Teil der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. (richtig: 12.) Februar 2001 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides des Landrates des I vom 12. November 2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertieft die in den angefochtenen Bescheiden vertretene Auffassung und trägt vor: § 35 GewO diene dazu, Gewerbetreibende vom Wirtschaftsverkehr fern zu halten, die wegen der Besorgnis einer nicht ordnungsgemäßen Gewerbeausübung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellten. Unter der Allgemeinheit seien dabei auch künftige Vertragspartner zu verstehen, denen Schäden durch unzuverlässige Gewerbetreibende drohten. Solche Schäden seien hier entstanden. Eine Vielzahl von Adressaten habe die Angebote in der irrigen Annahme angenommen, es handele sich um Rechnungen für die Eintragung im Handelsregister. Das von der Klägerin geführte Register sei nutzlos. In ihm seien nur solche Firmen zu finden, welche die Eintragungsofferte - wenn auch irrtümlich - angenommen hätten. Außerdem seien die Kosten überhöht. Die gesetzliche vorgeschriebene Erfassung einer Handelsregistereintragung im Bundesanzeiger koste durchschnittlich weniger als 100,00 DM. Auf die Strafbarkeit des zur Gewerbeuntersagung führenden Verhaltens komme es nicht an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Akte , der vom Beklagten und von der Widerspruchsbehörde übersandten, im Verfahren geführten Verwaltungsvorgänge und der beigezogenen Akte des Amtsgerichts I Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist unzulässig, soweit sie sich gegen das unter II.2. der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Verbot, die Firma C1 GmbH zu vertreten, und gegen die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung richtet. Insoweit fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, weil die genannten Regelungen gegenstandslos sind. Sie haben sich erledigt, weil die Person, deren Vertretung dem Kläger untersagt worden ist, als Rechtssubjekt nicht mehr besteht. Zu ihrer von der Auflösung (Liquidationsstadium) zu unterscheidenden Vollbeendigung (Erlöschen) ist es dadurch gekommen, dass sie vermögenslos geworden und aus diesem Grunde (schon vor Klageerhebung) mit konstitutiver Wirkung im Handelsregister gelöscht worden ist.

Vgl. zu diesen Rechtsfolgen Baumbach/Hueck/Schulze- Osterloh/Zöllner, GmbH-Gesetz, 16. Auflage, § 60 GmbH-Gesetz Randnummer 6 sowie Anhang nach § 60 GmbH-Gesetz Randnummern 9 f; Altmeppen/Roth, GmbH-Gesetz, 3. Auflage, § 60 Randnummer 5 sowie § 65 Randnummern 13 f (jeweils mit weiteren Nachweisen); zur früher herrschenden Meinung (Erlöschen und damit Wegfall der Beteiligungsfähigkeit bereits mit Eintritt der Vermögenslosigkeit) etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. März 1981 - 4 B 1643/80 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1981, S. 2373.

Ein Anlass, insoweit auf die Stellung eines so genannten Fortsetzungsfeststellungsantrages entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hinzuwirken, hat nicht bestanden. Der Kläger hat kein berechtigtes Interesse im Sinne der genannten Vorschrift an einer solchen Feststellung. Es lässt sich nicht aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ableiten, weil lediglich die Vertretung einer bestimmten, nicht mehr existenten GmbH untersagt worden ist. Ein Rehabilitationsinteresse ist jedenfalls deshalb nicht anzuerkennen, weil die Frage der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers in der Entscheidung über den zulässigen Teil der Klage ohnehin gerichtlich geklärt wird.

Die im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Denn die weiteren den Kläger betreffenden Regelungen der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Februar 2001 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides des Landrates des I vom 12. Dezember 2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der Untersagung der Ausübung des Gewerbes "Führung von Registerverzeichnissen, Datenerfassung, Datenverarbeitung von Personen und Firmen aus allgemein zugänglichen Registern sowie die Vermarktung von Daten und Informationssystemen" (II 1 der angefochtenen Verfügung) ist § 35 Abs. 7 a Satz 1 und Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 GewO. Nach § 35 Abs. 7 a Satz 1 des Gesetzes kann die Untersagung auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. § 35 Abs. 1 GewO ist in diesen Fällen entsprechend anzuwenden (§ 35 Abs. 7 a Satz 3 GewO). Hiernach können Regelungen im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO, also auch die Untersagung einer selbständigen gewerblichen Betätigung, gegenüber Personen ergehen, die bislang nicht selbständig, sondern in leitender Stellung als abhängig Beschäftigte eines anderen Gewerbetreibenden tätig waren.

Vgl. hierzu etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Dezember 1995 - 1 C 3.93 -, Gewerbearchiv 1996, Seite 241 ff; Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, § 35 GewO Randnummer 191 ff.

Von der sich aus den vorbezeichneten Bestimmungen ergebenden Ermächtigung hat der Beklagte ohne Verfahrensfehler Gebrauch gemacht.

Er hat, wie von § 35 Abs. 7 a Satz 1 GewO verlangt, das Verfahren gegen den Kläger neben einem Untersagungsverfahren gegen die von ihm vertretene Gewerbetreibende (GmbH) eingeleitet (so genannte Akzessorietät des Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen den Vertreter eines Gewerbetreibenden). Der weitere Verlauf des Verfahrens gegen den vertretenen Gewerbetreibenden beeinflusst die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Vertreter ergangenen Gewerbeuntersagung grundsätzlich nicht (§ 35 Abs. 7 a Satz 2 GewO).

Die an den Kläger gerichteten Regelungen verstoßen nicht gegen § 35 Abs. 7 a Satz 3 GewO in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO. Die letztgenannte Vorschrift, nach der das Untersagungsverfahren nach Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit fortgesetzt werden kann, erfordert in dem von ihr erfassten Fall eine Ermessensentscheidung über die Fortsetzung des Untersagungsverfahrens.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 4 A 4559/99 - (zu § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO).

Eine entsprechende Ermessensausübung war im vorliegenden Fall entbehrlich, obwohl die Vertretung der GmbH durch den Kläger, die Anlass für das gegen ihn gerichtete Untersagungsverfahren war, bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2001 bereits nicht mehr möglich war; die GmbH war bereits im Oktober 2001 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden und damit als Rechtssubjekt weggefallen. Hierauf bezogene Erwägungen hat der Kläger jedoch nicht erwarten können, weil weder der Beklagte noch die Widerspruchsbehörde über diesen Umstand unterrichtet waren. Der Kläger hat es unterlassen, ihnen die Löschung der GmbH im Handelsregister mitzuteilen, die in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren erst durch die vom Gericht veranlasste Einholung eines Handelsregisterauszuges bekannt geworden ist. Unabhängig hiervon ergeben sich aus der Begründung der Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2001 (vgl. dort Seite 5), vor allem aber aus derjenigen des Widerspruchsbescheides (Seite 4) hinreichende konkludente Hilfserwägungen für die Ermessensausübung im Sinne der genannten Vorschriften. Auf die Befugnis der beklagten Behörde, Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO), braucht das Gericht daher nicht weiter einzugehen.

Ein der Fortführung des Untersagungsverfahrens entgegenstehendes Verfahrenshindernis folgt schließlich nicht aus den Hinweisen des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf eine mündliche Abrede mit dem Sachbearbeiter des Beklagten über das weitere Vorgehen in den Untersagungsverfahren gegen die GmbH und gegen den Kläger. Eine wirksame vertragliche Vereinbarung, die angefochtene Verfügung nicht zu erlassen, oder eine entsprechende wirksame Zusicherung ist nicht zustandegekommen. Es fehlt jeweils zumindest an der notwendigen Einhaltung der Schriftform (§§ 54, 57, 59 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - in Verbindung mit § 125 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - bzw. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Ob die Verfahrensweise des Beklagten in Widerspruch zu mündlichen Abreden mit der Klägerseite steht, kann daher auf sich beruhen.

Die dem Kläger gegenüber erfolgte Untersagung der Ausübung des Gewerbes "Führung von Registerverzeichnissen, Datenerfassung, Datenverarbeitung von Personen und Firmen als allgemein zugänglichen Registern sowie die Vermarktung von Daten und Informationssystemen" ist auch materiell rechtmäßig. Auch insoweit sind die Anforderungen des § 35 Abs. 7 a Satz 1 und Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 GewO erfüllt.

Der Kläger ist im Hinblick auf dieses Gewerbe unzuverlässig. Denn er bot im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2001 (wie auch jetzt) nicht die Gewähr, das untersagte Gewerbe ordnungsgemäß, d.h. in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu betreiben.

Es kann offen bleiben, ob der Kläger bereits deshalb unzuverlässig ist, weil die geschäftliche Tätigkeit der von ihm geleiteten GmbH von andauernden schwerwiegenden Verstößen gegen strafrechtliche Bestimmungen, nämlich gegen § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) geprägt war.

Vgl. zu diesem Fragenkreis etwa Garbe, NJW 1999, Seite 2868 (mit einem Überblick über die Rechtsprechung).

Die Unzuverlässigkeit des Klägers folgt jedenfalls daraus, dass die gewerbliche Betätigung der von ihm gelenkten GmbH praktisch ausschließlich aus gegen die guten Sitten verstoßenden wettbewerbswidrigen Handlungen im Sinne des § 1 UWG bestand.

Die gewerbliche Tätigkeit der GmbH war darauf gerichtet, vor allem neu ins Handelsregister eingetragene Firmen durch rechnungsähnlich gestaltete Formschreiben zur Überweisung eines Betrages (889,90 DM) zu veranlassen. Angesichts der Aufmachung der Anschreiben - vor allem der wörtlichen Wiedergabe des Handelsregisterauszuges in dem offenbar vom Bundesanzeiger verwendeten Schriftbild, der drucktechnischen Hervorhebung der Begriffe "Register-Verzeichnis" und "Register-Neueintrag", der Bezeichnung des Verwendungszwecks auf dem weitgehend vorbereiteten Überweisungsträger unter Verwendung der Handelsregister-Nummer - drängt sich bei lebensnaher Betrachtung die Beurteilung auf, dass dieses Vorgehen darauf abzielte, die jedenfalls bei einem Teil der Empfänger vermutete fehlende oder unzureichende, nicht hinreichend sorgfältige Überprüfung der Anschreiben und die damit zusammenhängende, durch die genannten Umstände verursachte Fehlvorstellung auszunutzen, es handele sich um eine Rechnung für die Eintragung im Handelsregister bzw. im Bundesanzeiger.

Aus dem weiteren Text der Anschreiben, vor allem aus den "Hinweisen" auf der Vorder- und den allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite, ging zwar hervor, dass es sich nicht um eine Rechnung für eine von den Empfängern in Auftrag gegebene Leistung und auch nicht um eine öffentlichrechtliche Gebührenforderung handelte. Nach der gesamten Aufmachung der Anschreiben sprangen diese Hinweise dem Empfänger jedoch nicht so in den Blick wie die Veranlassung zur Zahlung; diese Hinweise verfolgten ersichtlich lediglich den Zweck, strafrechtliche Risiken möglichst auszuschließen.

Bei der im Hinblick auf die Sittenwidrigkeit und die (Un)vereinbarkeit mit den Grundsätzen der lauteren Geschäftsführung notwendigen Gesamtbeurteilung aller maßgeblichen Umstände ist auch von Bedeutung, dass ein großer Teil der Adressaten geschäftlich nicht oder nur wenig erfahren war, da die Inhaber neu in das Handelsregister aufgenommener Firmen bis dahin in vielen Fällen nicht selbständig gewerblich tätig gewesen sein werden. Das Argument des Klägers, die Schreiben hätten sich an geschäftserfahrene Personen gerichtet, von denen eine sorgfältige Prüfung eingehender Schreiben zu erwarten gewesen sei, trifft somit nicht zu. Vielmehr liegt die Einschätzung nahe, dass der Kläger im Gegenteil auf die Unerfahrenheit vieler Empfänger der Schreiben spekuliert hat. Es kommt hinzu, dass die angeschriebenen Firmen wegen ihrer kurz zuvor erfolgten Eintragung in das Handelsregister ohnehin mit einer Zahlungsaufforderung für diese Eintragung zu rechnen hatten. Es liegt nahe, dass sich die vom Kläger geleitete GmbH auch diesen Umstand und eine dadurch möglicherweise hervorgerufene Bereitschaft, entsprechende Zahlungen zu leisten, hat zu nutze machen wollen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine Eintragung in dem von der GmbH geführten Register für die dort verzeichneten Firmen, wenn überhaupt, so nur mit einem äußerst geringen wirtschaftlichen Nutzen verbunden war - eingetragen waren nur solche kürzlich in das Handelsregister aufgenommene Firmen, die den Zweck der Verfahrensweise der GmbH verkannt hatten -, dass aber der als Gegenleistung verlangte Betrag weit über dem lag, der für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder für die Aufnahme in ein seriös geführtes privates gewerbliches Register zu zahlen ist. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände besteht kein Zweifel daran, dass die beschriebene Vorgehensweise der GmbH, für die der Kläger verantwortlich ist, sitten- und wettbewerbswidrig war.

Vgl. zu dieser Beurteilung in einem ähnlich gelagerten Fall auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 7. Oktober 1993 - I ZR 293/91 -, Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (BGHZ) 123, Seite 330 ff.

Die hieraus folgende Unzuverlässigkeit des Klägers und die Erforderlichkeit der Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit (§ 35 Abs. 7 a Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 GewO) lassen sich nicht mit dem Hinweis darauf in Abrede stellen, dass die Empfänger der genannten Anschreiben und andere betroffene Stellen ihre zivil- und vor allem auch wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend machen können. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten aufgrund des § 35 Abs. 1 und Abs. 7 a GewO sind in diesen Fällen nicht erst dann gegeben, wenn Vorschriften des Straf- oder des Ordnungswidrigkeitenrechts verletzt sind.

So aber Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: 1. Januar 2002, § 35 GewO, Randnummer 62 (mit weiteren Nachweisen).

Ob Letzteres hier der Fall ist, kann daher auch in diesem Zusammenhang offen bleiben.

Die Beurteilung des Klägers als unzuverlässig gründet sich maßgeblich auf die Prognose, er werde das untersagte Gewerbe zukünftig nicht ordnungsgemäß betreiben. Diese Einschätzung war bei Erlass des Widerspruchsbescheides (und ist auch jetzt noch) wegen des Umfanges und der Planmäßigkeit des oben beschriebenen sitten- und wettbewerbswidrigen Verhaltens gerechtfertigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger entsprechende unlautere Verhaltensweisen zukünftig unterlassen würde, gab es - abgesehen von der gewerberechtlichen Abmeldung des Gewerbes der GmbH beim Beklagten während des Untersagungsverfahrens, die ersichtlich zumindest auch den Erlass der Gewerbeuntersagungsverfügung verhindern sollte - nicht.

Aus den genannten Gründen ist die Gewerbeuntersagung auch zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich. Zwar wird bei vereinzelten Verstößen eines Gewerbetreibenden gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen eine Untersagungsverfügung nach § 35 Abs. 1 bzw. Abs. 7 a GewO nicht in Betracht kommen; in diesen Fällen mögen die Betroffenen, wie von Marcks, aa0, ausgeführt, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sein. Die Rechtslage ist jedoch anders zu beurteilen, wenn, wie hier, das unlautere Verhalten einen großen Umfang angenommen hat und die gewerbliche Tätigkeit im Kern gerade darin besteht, sich in einer gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verstoßenden Weise wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen und dadurch die von der Gewerbeausübung betroffenen Personen zu schädigen. Bei dieser Sachlage ist die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, weil eine unbestimmte Vielzahl von Empfängern der oben beschriebenen Schreiben als Teil der Allgemeinheit mit ihren rechtlich geschützten Vermögensinteressen gefährdet sind. Wie der Inhalt der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Äußerungen verschiedener Empfänger der fraglichen "Angebotsschreiben" zeigt, sind einzelne Gewerbetreibende überfordert, wenn es darum geht, die unlauteren Praktiken des Klägers und der von ihm geführten GmbH zukünftig zu unterbinden und damit die sittenwidrige Schädigung weiterer Teile der Allgemeinheit zu verhindern.

Vgl. hierzu auch Hessischer Verwaltungsgeichtshof, Beschluss vom 28. September 1990 - 8 TH 2071/90 -, Gewerbearchiv 1991, Seite 28.

Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Notwendigkeit, dem Kläger die selbständige Ausübung des zumindest bis Februar 2001 von der GmbH betriebenen Gewerbes zu untersagen, ergeben sich nicht daraus, dass er bislang nur in leitender unselbständiger Funktion für diese Gewerbeausübung verantwortlich war. Die durch § 35 Abs. 7 a GewO ermöglichte Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf den Kläger als Vertreter der GmbH war deshalb erforderlich, weil Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er die untersagte Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender fortsetzen würde. Auch insoweit ist auf den Umfang und auf die Zielgerichtetheit der unlauteren Geschäftspraktiken der Firma C1 GmbH hinzuweisen, die maßgeblich vom Kläger als ihrem organschaftlichen Vertreter gesteuert waren. Bereits deshalb ließ sich nicht ausschließen, dass diese Handlungen als selbständiger Gewerbetreibender fortsetzen würde. Es kommt nicht darauf an, ob sich ein zusätzliches Indiz für die Wahrscheinlichkeit einer solchen gewerblichen Betätigung durch den Kläger daraus herleiten ließ, dass er - worauf Erkenntnisse in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten hindeuten (vgl. die Blätter 20 bis 45 der Beiakte Heft 1) - zeitweise, von Oktober 1998 bis Oktober 1999, Geschäftsführer der Firma Q GmbH in A1 gewesen ist, die in ähnlicher Weise wie die Firma C1 GmbH gewerblich tätig war und mit ihr zusammengearbeitet hat.

Das in § 35 Abs. 7 a Satz 1 GewO eingeräumte Ermessen ist rechtmäßig ausgeübt worden. Die Begründung des angefochtenen Bescheides (S. 5) lässt erkennen, dass der insoweit zustehende Entscheidungsspielraum erkannt und mit vertretbaren Erwägungen ausgeschöpft worden ist.

Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Untersagung der Ausübung eines Gewerbes, welches im Zusammenhang mit der Erstellung, Führung und Vermarktung von Registerverzeichnissen steht (Regelung gemäß II. 3. der angefochtenen Ordnungsverfügung) beruht auf § 35 Abs. 7 a Satz 1 und Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 GewO und ist ebenfalls rechtmäßig. Im Hinblick auf die Unzuverlässigkeit des Klägers und die Notwendigkeit dieses Vorgehens zum Schutze der Allgemeinheit gilt das soeben Ausgeführte entsprechend. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelung notwendig ist, um eine Umgehung des unter II. 1. ausgesprochenen Verbotes zu verhindern. Auch insoweit ist das der Behörde zustehende Ermessen vertretbar ausgeübt worden. Insbesondere ist auf die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinzuweisen; zu Gunsten des Klägers hat der Beklagte von einer umfassenden erweiterten Gewerbeuntersagung abgesehen.

Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 DM (jetzt: 5.112,92 EUR) für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Regelungen unter II. 1. und 3. der angefochtenen Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG). Diese Androhung ist ebenfalls rechtmäßig. Mangels einer anders lautenden Fristbestimmung und in Anbetracht der Anordnung der sofortigen Vollziehung waren diese Regelungen sofort zu beachten. Eine Fristsetzung war entbehrlich, weil die Unterlassung bisher nicht ausgeübter Tätigkeiten erzwungen werden sollte (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3987, die Berufung zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.






VG Arnsberg:
Urteil v. 06.11.2002
Az: 1 K 5028/01


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