Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Februar 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 179/01

(BPatG: Beschluss v. 05.02.2002, Az.: 33 W (pat) 179/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Am 10. Oktober 1998 ist die Wortmarke

"Schustermarkt"

für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25 und 35 angemeldet worden. Auf die Beanstandung der Markenstelle für Klasse 35 hin wurde das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt beschränkt:

Klasse 35:

Veranstaltung von Märkten, ausgenommen für Schuhwaren sowie das Schuhmacher- und Schusterhandwerk Klasse 16:

Werbeartikel aus Papier und Pappe, Druckereierzeugnisse, Schreibwaren, Verpackungsmaterial Klasse 25:

Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 21. März 2001 teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

"Druckereierzeugnisse, Veranstaltung von Märkten, ausgenommen für Schuhwaren sowie das Schuhmacher- und Schusterhandwerk"

gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß Schuster in der deutschen Sprache eine Bezeichnung für einen Pfuscher oder Stümper sei und damit der Gesamtmarke die Bedeutung "Markt für minderwertige Waren" zukomme.

Mit seiner Beschwerde beantragt der Anmelder, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Er trägt vor, daß die Bezeichnung zu den vom Anmelder veranstalteten Floh-, Trödel-, Antik- und Handwerkermärkten keinerlei Beziehung habe. Auch eine Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG komme nicht in Betracht. Schuster sei eine abwertende Bezeichnung für Schuhmacher, die heute nicht mehr verwendet werde.

Der Bundesgerichtshof habe in den letzten drei Jahren eine beachtliche Anzahl von Entscheidungen des Bundespatentgerichts aufgehoben, in denen das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft festgestellt worden sei. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidungen des Bundesgerichtshofs müsse die Rechtsbeschwerde bei einer negativen Entscheidung zugelassen werden.

Der Senat hat den Anmelder mit Zwischenbescheid vom 17. September 2001 darauf hingewiesen, daß der Eintragung die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 bzw Nr 4 MarkenG entgegenstehen könnten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Bezeichnung "Schustermarkt" hinsichtlich der Waren "Druckereierzeugnisse" jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Bezüglich der Dienstleistung "Veranstaltung von Märkten, ausgenommen für Schuhwaren sowie das Schuhmacher- und Schusterhandwerk" steht der Eintragung das Hindernis des § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG iVm § 37 Abs 3 MarkenG entgegen. Ingesamt hat die Markenstelle daher die Eintragung im Ergebnis zu Recht teilweise gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein so gebräuchliches Wort, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß dem Zeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES).

Der Begriff "Schustermarkt" ist aus zwei Substantiven zusammengesetzt und sprachüblich gebildet (vgl zB "Wochenmarkt" oder "Töpfermarkt"). Der Ausdruck "Schuster" wird zwar, worauf der Anmelder zu Recht hinweist, gelegentlich salopp abwertend für einen "Pfuscher" oder "Stümper" verwendet. "Schuster" ist jedoch in erster Linie weit verbreitet als Synonym für "Schuhmacher" gebräuchlich (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl, 2001, S 1413). Da es unüblich und wenig werbewirksam ist, Veranstaltungen mit negativ belegten Begriffen zu bezeichnen, werden die angesprochenen Verkehrskreise - hier das allgemeine Publikum - die angemeldete Marke regelmäßig dahingehend auffassen, daß es sich um einen Markt handelt, der mit dem Schuhmacherhandwerk im Zusammenhang steht. Auf einem derartigen Markt können Schuhe und damit im Zusammenhang stehende Accessoires verkauft, aber auch die Reparatur von Schuhen angeboten werden. Die im Warenverzeichnis beanspruchten "Druckererzeugnisse" können sich - beispielsweise als Prospekte - inhaltlich mit den vom Anmelder veranstalteten "Schustermärkten" befassen. Ingesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise den angemeldeten Begriff damit als beschreibend und nicht als betriebskennzeichnend auffassen.

2. Gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 4, 37 Abs 3 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ersichtlich geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Eine ersichtliche Täuschungsgefahr im Sinne dieser Vorschriften setzt nicht nur die Unrichtigkeit einer Angabe voraus, diese muß zusätzlich auch geeignet sein, die beteiligten Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschlüssen (positiv) zu beeinflussen (BGH GRUR 1991, 852, 855 - Aquavit; BGH GRUR 1994, 519, 521 - Grand Marnier).

So verhält es sich im vorliegenden Fall. Wie ausgeführt, werden die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen ohne weiteres dahingehend verstehen, daß es sich um einen Markt handelt, der im Zusammenhang mit dem Schuhmacherhandwerk steht, und sich aus diesem Grunde zum Besuch der Veranstaltung entscheiden. Aufgrund des eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sind jedoch gerade sämtliche Märkte ausgenommen, die Schuhwaren sowie das Schuhmacher- und Schusterhandwerk betreffen.

3. Der Senat sieht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 MarkenG zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, deren höchstrichterliche Klärung erforderlich erscheint.

Winklerv. Zglinitzki Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 05.02.2002
Az: 33 W (pat) 179/01


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