Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Dezember 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 399/02

(BPatG: Beschluss v. 22.12.2003, Az.: 32 W (pat) 399/02)

Tenor

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 18. September 2002 aufgehoben, soweit die Markenanmeldung für die Waren und Dienstleistungen Ton-, Bild- und Bildtonträger aller Art, soweit in Klasse 09 enthalten, insbesondere Videoplatten, -bänder, -compactdisks (CD-Video, CD-ROM, CD-I), Schallplatten, Musikkassetten, Compact-Disks, DVD, DVD-Plus, Mini-Disks, Foto-CD; interaktive CDs; elektronische Datenträger; Computer- und Videospielkassetten, -disketten, -kartuschen, -platten, -bänder, sowie andere auf maschinenlesbaren Datenträgern aufgezeichnete Programme und Datenbanken, soweit in Klasse 09 enthalten; belichtete Filme; Druckereierzeugnisse, einschließlich Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Bücher, Karten, Poster, Plakate und Kalender; Photographien; sportliche Aktivitäten; Veranstaltung und Durchführung von Show-, Quiz-, Theaterveranstaltungen sowie Wettbewerben im Unterhaltungsbereich; Dienstleistungen eines Verlages, insbesondere Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte), Zeitschriften, Büchern und anderen Druckerzeugnissen, auch in elektronischer Form, in Intranets und im Internet; Montage und Bearbeitung von Videobändern; Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Filmen, Video- und sonstigen Fernseh- und Rundfunkprogrammen; Zusammenstellung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen; Entwickeln, Erstellen und Gestalten von Musikproduktionenzurückgewiesen worden ist.

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Marke Block Partyist durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 18. September 2002 teilweise zurückgewiesen worden, nämlich im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen Ton-, Bild- und Bildtonträger aller Art, soweit in Klasse 09 enthalten, insbesondere Videoplatten, -bänder, -compactdisks (CD-Video, CD-ROM, CD-I), Schallplatten, Musikkassetten, Compact-Disks, DVD, DVD-Plus, Mini-Disks, Foto-CD; interaktive CDs; elektronische Datenträger; Computer- und Videospielkassetten, -disketten, -kartuschen, -platten, -bänder, sowie andere auf maschinenlesbaren Datenträgern aufgezeichnete Programme und Datenbanken, soweit in Klasse 09 enthalten; belichtete Filme; Druckereierzeugnisse, einschließlich Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Bücher, Karten, Poster, Plakate und Kalender; Photographien; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Events, nämlich Sport-, Kultur- und Musikveranstaltungen auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im Rundfunk oder Fernsehen; Veranstaltung und Durchführung von Show-, Quiz-, Konzert-, Theaterveranstaltungen sowie Wettbewerben im Unterhaltungsbereich; Vermittlung und Veranstaltung von Musikdarbietungen; Dienstleistungen eines Verlages, insbesondere Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte), Zeitschriften, Büchern und anderen Druckerzeugnissen, auch in elektronischer Form, in Intranets und im Internet; Montage und Bearbeitung von Videobändern; Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Filmen, Video- und sonstigen Fernseh- und Rundfunkprogrammen; Zusammenstellung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen; Entwickeln, Erstellen und Gestalten von Musikproduktionen.

Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, das Zeichen der Anmeldung sei bzgl. der genannten Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig und außerdem freihaltebedürftig. Die Marke stelle einen Begriff aus der Musik-Szenensprache dar. Ursprünglich seien "Block Parties" Straßenfeste afroamerikanischer Jugendgangs gewesen, aus denen sich die Hip-Hop-Kultur entwickelt habe. Durch Internet-Nachweise lasse sich die selbstverständliche Verwendung von Blockparty i.S.v. Straßenfest belegen. Die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen könnten alle mit solchen Veranstaltungen in Zusammenhang stehen. Die Verkehrskreise moderner Musik würden demnach in der Angabe nur einen Sachhinweis sehen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, "Block Party" sei vieldeutig und schon deshalb unterscheidungskräftig. Die angesprochenen Verkehrskreise dürften nicht auf die Bereiche Party und Musik beschränkt werden. Ohnehin werde ein Bezug zu den Ursprüngen des Hip-Hop nur in einem eingeschränkten Szenebereich, und nur in den USA, hergestellt. Im deutschen Sprachraum sei "Block Party" kein gebräuchlicher Begriff, sondern nur als Szenewort - und nur in der Schreibweise "Blockparty" - bekannt. Auch die von der Markenstelle herangezogenen Internet-Nachweise könnten einen beschreibenden Gebrauch von "Block Party" i.S.v. Straßenfest allenfalls für die USA belegen. Der Verkehr werde auch keinen Zusammenhang zwischen einer "Block Party" und den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen herstellen. Es gebe z.B. keine speziellen Tonbildträger nur für Block Parties. Auch bzgl. des Begriffs Unterhaltung werde der Verkehr in "Block Party" keinen Hinweis auf ein Straßenfest sehen. Ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht, weil Dritte auch nach einer Eintragung der Marke die Angabe "Block Party" beschreibend verwenden dürften.

II.

Die zulässige Beschwerde ist bzgl. der im Beschlusstenor genannten Waren und Dienstleistungen begründet. Insoweit besteht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Im Hinblick auf die übrigen von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ist die Beschwerde unbegründet.

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).

Legt man diesen Maßstab zugrunde, kann dem angemeldeten Zeichen - in Bezug auf sämtliche zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen - die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Die Marke wendet sich nach dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung nicht an ein spezielles Publikum, bei dem ohne weiteres angenommen werden könnte, dass ihm die Bedeutung des Begriffs "Block Party" bekannt ist. Vielmehr können durch die Marke breiteste Bevölkerungskreise angesprochen werden, bei denen schon mangels ausreichender Englischkenntnisse von einer korrekten Erfassung dieses Begriffs nicht durchweg ausgegangen werden kann. Zwar ist "Party" i.S.v. "geselliges Beisammensein" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl.) längst in den deutschen Wortschatz eingegangen. Auch liegt es nicht allzu fern, den englischen Begriff "Block" mit dem identischen deutschen Wort i.S. einer Abkürzung von "Straßen-" oder "Häuserblock" zu verbinden. Dennoch wird es nicht unerhebliche Verkehrskreise geben, die "Block Party" als feststehenden Ausdruck für "Straßenfest" nicht kennen und auch nicht ohne weiteres in der Lage sind, diese Bedeutung aus den Bestandteilen "Block" und "Party" herzuleiten. Dies gilt umso mehr, als beide Bestandteile mehrdeutig sind und auch andere Deutungen (z.B. "Blockpartei") nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen.

2. Die angemeldete Marke fällt teilweise unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64, 65 - Individuelle).

Aus den Nachweisen, die die Markenstelle dem angefochtenen Beschluss beigefügt hat, kann entnommen werden, dass der Begriff "Block Party" auch im Inland als feststehender Begriff i.S.v. "Straßenfest" verwandt wird. So heißt es in einem "Blockparty" überschriebenen Artikel, der dem kalifornischen Hip-Hop-Trio Ugly Duckling gewidmet ist (http://www.taz.de./pt/2002/06/06/a0301.nf/text): "Nicht nur, wer Blockpartys vermisst und nach wie vor bevorzugt ungeschürte Adidas-Schuhe trägt, dürfte bei den cleveren Entlein des Leftcoast-Rap auf seine Kosten kommen". Über den Rapsänger Nate Dogg wird unter http://www.laut.de/wortlaut/ artists/n/nate_dogg/ ausgeführt, das er "auf Blockpartys und in Clubs" aufgetreten sei.

Daraus ist zu entnehmen, dass die Bezeichnung "Block Party" zur Merkmalsbezeichnung geeignet ist, soweit es um Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Events, nämlich Kultur- und Musikveranstaltungen auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im Rundfunk oder Fernsehen; Veranstaltung und Durchführung von Konzertveranstaltungen; Vermittlung und Veranstaltungen von Musikdarbietungengeht. Bei diesen Dienstleistungen kann es sich jeweils um (insbesondere Hip-Hop-) Darbietungen in Form oder im Stil einer "Block Party" handeln.

Der Umstand, dass in den zitierten Veröffentlichungen "Blockparty" zusammengeschrieben erscheint, ändert nichts daran, dass diese Angabe in der hier angemeldeten getrennten Schreibweise ebenso zur Merkmalsbezeichnung geeignet ist. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass dieser Unterschied beim Publikum - sofern er überhaupt wahrgenommen wird - zu der Annahme führen könnte, es handele sich um Ausdrücke mit unterschiedlichem Bedeutungsgehalt.

3. Was die übrigen Waren- und Dienstleistungen betrifft, kann die Eignung von "Block Party" zur Merkmalsbezeichnung nicht festgestellt werden. Auch wenn Kenner des Hip-Hop z.T. einen Zusammenhang zwischen "Block Party" und dieser Musikrichtung herstellen werden, gibt es keinen Hinweis dafür, dass es üblich ist, mit dem Ausdruck - ohne irgendwelche Zusätze - den Hip-Hop insgesamt oder bestimmte Arten des Hip-Hop zu bezeichnen.

Dies gilt auch insoweit, als es um Hip-Hop-Musikdarbietungen in Form von "Block Parties" geht. So können zwar Ton- und/oder Bild- Speicherobjekte, die "Block Parties" zum Inhalt haben, angeboten werden. Angesichts der nahezu unbegrenzten Vielfalt möglicher Speicherinhalte darf die Schutzfähigkeit eines Ausdrucks jedoch nicht allein deshalb verneint werden, weil er als Angabe eines bestimmten Themenbereichs (theoretisch) in Betracht kommen könnte. Vielmehr muss es sich bei der Angabe in der konkreten Form um einen branchenüblichen und naheliegenden Hinweis handeln (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rz. 305). Vorliegend kann nicht gesagt werden, dass allein die Angabe "Block Party" eine in der Musikbranche übliche oder naheliegende Gattungsbezeichnung darstellt.

Entsprechendes gilt für die übrigen Waren und Dienstleistungen. Auch soweit die angemeldete Bezeichnung beim Publikum die Vorstellung hervorruft, diese Produkte könnten mit einer (Hip-Hop-) "Block Party" zu tun haben, ist diese Assoziation doch zu ungenau, als dass die bloße Angabe "Block Party" bereits als Inhalts- oder Zweckbezeichnung dienen könnte.

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BPatG:
Beschluss v. 22.12.2003
Az: 32 W (pat) 399/02


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