Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 26. März 2003
Aktenzeichen: VIII ZB 104/02
(BGH: Beschluss v. 26.03.2003, Az.: VIII ZB 104/02)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 10. September 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 173,42
Gründe
I.
Der Antragsteller wird von den Klägern vor dem Amtsgericht Bochum auf Zahlung rückständiger Nebenkosten in Höhe von 888,83Wohnung in Anspruch genommen. Auf seinen Antrag hin hat ihm das Amtsgericht Prozeßkostenhilfe bewilligt, jedoch die ebenfalls beantragte Beiordnung des vom Mieterverein Bochum gestellten Prozeßagenten P. abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht Bochum zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel der Beiordnung des Prozeßagenten weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575, 576 ZPO). In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben zu Recht die Beiordnung des Prozeßagenten zur Vertretung in dem amtsgerichtlichen Verfahren abgelehnt.
1.
Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 121 Abs. 2 ZPO dürfe bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (auch) in Verfahren, in denen eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben sei, nur ein Rechtsanwalt, nicht jedoch ein Rechtsbeistand oder Prozeßagent beigeordnet werden. Sowohl nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift als auch nach dem Willen des Gesetzgebers handele es sich um ein eindeutiges Anwaltsprivileg, so daß auch eine entsprechende Anwendung der Bestimmung ausscheide. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
2.
Zutreffend ist zunächst der Ausgangspunkt der Erwägungen des Landgerichts. § 121 ZPO enthält eine umfassende und abschließende Regelung der Voraussetzungen, unter denen die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfolgen kann. In seinen Absätzen 1 und 2 differenziert er zwischen Verfahren mit und ohne Anwaltszwang, ohne für letztere den Kreis der beizuordnenden Prozeßvertreter in irgendeiner Richtung zu erweitern. Auch der Zweck dieser Vorschriften, der bedürftigen Partei die Führung eines Verfahrens zu ermöglichen, für das die Vertretung durch einen Anwalt vorgeschrieben ist (§ 121 Abs. 1 ZPO) oder bei dem die Partei aus anderen Gründen auf rechtskundigen Beistand angewiesen ist (§ 121 Abs. 2, 1. Alt. ZPO), gebietet die entsprechende Anwendung auf andere Rechtsvertreter nicht. Gleiches gilt für den aus dem Gebot des fairen Verfahrens hergeleiteten Grundsatz der "Waffengleichheit" (§ 121 Abs. 2, 2. Alt. ZPO).
Zu Recht hat das Landgericht im übrigen darauf abgestellt, daß nach dem Willen des Gesetzgebers § 121 ZPO ein Anwaltsprivileg enthält. Während nach dem früheren Rechtszustand (§ 116 Abs. 2 ZPO a.F.) -bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) am 1. Januar 1981 -auch Referendare oder andere Justizbeamte beigeordnet werden konnten, sieht § 121 ZPO dies nicht mehr vor; er beschränkt die Beiordnungsmöglichkeit ausnahmslos auf Rechtsanwälte.
3. Allerdings gilt für den Parteiprozeß vor dem Amtsgericht etwas anderes dann, wenn ein Rechtsbeistand oder Prozeßagent als Mitglied in die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden ist (sog. Kammerrechtsbeistand; § 209 BRAO). Der durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) angefügte § 25 EGZPO schreibt nunmehr vor, daß der nach § 209 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommene Inhaber einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in mehrfacher Hinsicht -so auch im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO -für den Zivilprozeß einem Rechtsanwalt gleich steht. Damit hat der Gesetzgeber die früher insoweit vorhandenen Zweifel beseitigt.
Daß er Mitglied der Anwaltskammer ist, hat der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers jedoch in den Vorinstanzen nicht behauptet, wie das Landgericht zutreffend darlegt. Auch mit der Rechtsbeschwerde macht er dies nicht geltend.
4.
Nach der eindeutigen Klarstellung der hier zu beurteilenden Rechtslage durch § 25 EGZPO scheidet eine ausdehnende Anwendung des § 121 Abs. 2 ZPO auf andere Sachverhalte von vornherein aus. Die Streitfrage, ob Rechtsbeistände oder Prozeßagenten im Wege der Prozeßkostenhilfe wie ein Rechtsanwalt beigeordnet werden können, ist im Schrifttum seit langem erörtert worden (vgl. z.B. Münch-KommZPO/Wax, 2. Aufl., § 121 Rdnr. 1; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 121 Rdnr. 7; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 121 Rdnr. 2; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rdnr. 534; Feuerich/Braun, BRAO, 3. Aufl., § 209 Rdnrn. 54-56; Henssler/Prütting, BRAO, § 209 Rdnr. 18; Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl., § 209 Rdnr. 7; s. auch OLG Düsseldorf, MDR 1989, 1108). Wenn der Gesetzgeber dennoch durch das Gesetz vom 31. August 1998 in den in § 25 EGZPO aufgeführten Fällen nur die sog. Kammerrechtsbeistände im Sinne des § 209 BRAO den Rechtsanwälten gleichgestellt hat, besteht kein Zweifel, daß er eine noch weiter gehende Gleichstellung -nämlich auch in Bezug auf die sonstigen Rechtsbeistände -nicht gewollt hat.
5.
An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und der kostenrechtlichen Bestimmungen der Verfahrensordnungen auf die Vergütung von Rechtsbeiständen und Prozeßagenten
(Art. IX Abs. 1 Satz 1 und 3 KostÄndG) nichts (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Februar 2003 -I ZB 22/02).
Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Dr. Deppertfür den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen 03.04.2003
BGH:
Beschluss v. 26.03.2003
Az: VIII ZB 104/02
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