Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. März 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 282/04
(BPatG: Beschluss v. 23.03.2005, Az.: 28 W (pat) 282/04)
Tenor
Die Beschwerde der Widersprechenden aus der Marke EU 44 289 "FLUTEC" gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 07 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. September 2004 ist derzeit gegenstandslos.
Gründe
Gegen die Eintragung der Marke 301 72 125 hat die Beschwerdeführerin aus ihrer EU-Marke 44 289 Widerspruch eingelegt.
Mit Beschluss vom 8. September 2004 hat die Markenstelle für Klasse 07 eine Verwechslungsgefahr mit dieser Marke verneint und den Widerspruch zurückgewiesen, aber gleichzeitig die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs eines anderen Markeninhabers angeordnet.
Mit der Beschwerde wendet sich die Widersprechende gegen die Zurückweisung ihres Widerspruches durch den patentamtlichen Beschluss, gegen den ansonsten kein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
Die Beschwerde war bei ihrer Einlegung zwar zulässig (§ 164 Abs 5 MarkenG), ist aber nunmehr gegenstandslos geworden, nachdem die im angefochtenen Beschluss angeordnete Löschung der angegriffenen Marke mangels Rechtsmittel des Markeninhabers bestandskräftig geworden ist.
Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb
BPatG:
Beschluss v. 23.03.2005
Az: 28 W (pat) 282/04
Link zum Urteil:
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