Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Juli 2004
Aktenzeichen: 15 W (pat) 41/03

(BPatG: Beschluss v. 20.07.2004, Az.: 15 W (pat) 41/03)

Tenor

1.) Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle 11.43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. März 2003 aufgehoben.

2.) Die Sache wird zur Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I Die Anmelderin reichte am 16. Juli 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Patentanmeldung mit der Bezeichnung:

"Verfahren zur Herstellung von Teilen, teilweise bestehend aus Kunststoffschaum"

ein.

Mit Bibliographie-Mitteilung vom 21. Dezember 2001 hat die Prüfungsstelle 11.43 darauf hingewiesen, dass eine druckfähige vorschriftsmäßige Zeichnung 3-fach innerhalb einer Frist von 4 Monaten nachzureichen sei.

Nachdem sich die Anmelderin zu diesem Amtsbescheid innerhalb der hierzu gewährten Fristen nicht geäußert hatte, wurde die Patentanmeldung mit Beschluß vom 25. März 2003 aus Gründen dieses Bescheids gemäß § 42 Abs 3 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 3. Juli 2004, eingegangen am 6. Juli 2004, eine neue Zeichnung (3-fach) eingereicht.

Die Anmelderin beantragt mit Schriftsatz vom 3. Juli 2004 sinngemäß, die Prüfung der Anmeldung auf Grundlage der hiermit eingereichten Unterlagen vorzunehmen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II Die Beschwerde der Anmelderin ist form- und fristgerecht eingelegt worden und zulässig. Sie ist unter Berücksichtigungen der nunmehr vorliegenden Unterlagen in der Sache auch insoweit begründet, als sie zur Zurückverweisung der Anmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt führt.

Die nunmehr mit Schriftsatz vom 3. Juli 2004 überreichte Zeichnung stimmt in sachlicher Hinsicht mit der ursprünglich eingereichten Zeichnung überein und erfüllt darüber hinaus die Formerfordernisse gemäß § 6 PatAnmVO. Damit sind die beanstandeten Mängel behoben.

Die Sache war somit zur beantragten Prüfung der Anmeldung gemäß PatG § 79 Abs 3 Nr 1 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Kahr Niklas Jordan Klante Na






BPatG:
Beschluss v. 20.07.2004
Az: 15 W (pat) 41/03


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