Landgericht Berlin:
Beschluss vom 8. Mai 2012
Aktenzeichen: 57 S 350/11
(LG Berlin: Beschluss v. 08.05.2012, Az.: 57 S 350/11)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Oktober 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 18 C 128/11 - wird auf ihre Kosten zurück gewiesen.
2. Das am 6. Oktober 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 18 C 128/11 - ist ohne Sichemeitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3. Der Streitwert für die II. Instanz wird auf 226,26 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO aus den zu Ziffer II. ersichtlichen Gründen des Hinweisbeschlusses vom 1. März 2012 zurück zu weisen. Denn die Berufung unterliegt auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Klagerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Marz 2012 und unter Berücksichtigung der dort zitierten, nach Erlass des hiesigen Hinweisbeschlusses veröffentlichten BGH-Entscheidung vom 16. Februar 2012 - III ZR 200/11 - der Zurückweisung, und zwar unabhängig davon, ob die erste Forderungsabtretung des Vertragspartners des Beklagten, der A... Intemet GmbH an die (spatere) V... Deutschland GmbH unter § 97 TKG fällt.
Denn entgegen der im Schriftsatz der Klägerin vom 21. März 2012 insoweit vertretenen Ansicht geht aus der vom Beklagten vorgelegten Anlage 3 nicht hervor, dass der Preis von 4,99 Cent/Min. ab dem 15. Juni 2008 galt, dort ist lediglich ein "älterer" Tarif in dieser Höhe dargestellt.
Die Klagerin kann sich auch nicht mit dem Bestreiten von Tarifen oder Tarifnamen begnügen, sie hätte vielmehr - nach dem konkreten Bestreiten des Beklagten - selbst darzulegen gehabt, dass zu den fraglichen Tagen jeweils auf der Seite von A... der von der Klägerin abgerechnete Preis real angeboten WUrde. Nur dann ist es zwischen den Parteien zu wirksamen Vertragsabschlüssen zu diesen Tarif gekommen. Die Rechnungen der Klägerin und die dort eingestellten Daten besagen dagegen nichts zu der Frage des vertraglich jeweils vereinbarten Preises infolge Annahme einer Realofferte und können insoweit daher auch keinen Anschein begründen.
Der von der Klägerin in I. Instanz vorgelegte Ausdruck betreffend Tarife von b... 24 (offenbar ein Web-Archiv) weist entsprechende Tarife ab dem 15. Juni 2006 ebenfalls nicht aus. Archivmaterial für den 15. Juni 2008 und die Zeit danach ließ sich auch bei Aufrufen der Seite nicht finden.
Folglich hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerln die Behauptung einer Realofferte ab dem 15. Juni 2008 in Höhe von 4,99 Cent/Min. nicht ausreichend aufgestellt und zudem nicht mit entsprechenden Internetseiten belegt.
Soweit die Klägerin nunmehr Zeugenbeweis für entsprechende Realofferten anberaumt, wäre dies zum einen wohl auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet, jedenfalls ist die Klägerin mit diesem Angriffsmittel gemäß §§ 529, 531 präkludiert.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Klage auch nicht in Höhe der vom Beklagten unstreitig gestellten geringeren Tarife begründet ist. Insoweit hat er durch Vorlage des Überweisungsausdrucks eine Tilgungsbestimmung dargetan (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 27.4.2011). Die Klägerin konnte die überwiesene Summe daher nicht wirksam auf Mahnkosten verrechnen, vielmehr ist die Hauptklageforderung insoweit erloschen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10 Satz 2, 3 ZPO, 47 GKG.
LG Berlin:
Beschluss v. 08.05.2012
Az: 57 S 350/11
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