Landgericht München I:
Urteil vom 10. Januar 2008
Aktenzeichen: 7 O 8427/07
(LG München I: Urteil v. 10.01.2008, Az.: 7 O 8427/07)
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Beklagten für folgende behauptete Handlungen der Klägerin keine Ansprüche auf Auskunft und/oder Schadensersatz zustehen:
1) Die Klägerin habe in ihrer Eigenschaft als Urheberin der graphischen Figur des Pumuckl an dem Malwettbewerb für Kinder, über den in der Sendung des Münchner L TV am 9.3.2007 um 16.00 Uhr mit Wiederholungen um 18.30 Uhr und 19.30 Uhr berichtet worden sei, der diesem Bericht zur Folge von der Galerie R. u. R. H in Landshut und dem City-Center Landshut-Manager Y. organisiert worden sei und der zum Ziel gehabt habe, die zeichnerische Darstellung einer Freundin für die literarische Figur des Pumuckl hervorzubringen, mitgewirkt, wobei sie sich wie folgt öffentlich geäußert habe:
"Wenn ich einen Meister E, also einen gütigen Opa, oder eine verzeihende Eltern-Phalanx über mir weiß, dann bleib ich immer Kind. Mit Partner aber muss ich irgendwo von der Seele her reifen, erwachsen werden, verantworten, Stellung nehmen. Und ich finde seelisch nach 43 Jahren Unfug machen und immer wenn's peinlich wurde, hat ihn ja der Meister E rausgerissen. Also er hat nie Verantwortung für seinen Schmarrn übernommen und jetzt denke ich mir, wenn er eine Freundin hat, die sagt schon mal, geh Pumuckl, so wild brauchst nicht sein oder helf doch mal da oder willst du nicht mal und in dem Pumuckl auch Liebe für wen anderen und nicht nur für eine Ente, sondern für einen anderen Menschen entsteht, wächst er über sich hinaus und ich finde er hat es verdient, eine Freundin zu bekommen."
Sie habe dabei als ersten Preis für den Gewinner / die Gewinnerin einen Besuch in ihrer Münchner Villa mit Teilnahme an einer Hochzeit des Pumuckl in Aussicht stellen lassen. Hierdurch habe sie bei den Teilnehmern des Wettbewerbs und/oder den Zuschauern den Eindruck erweckt, dass sie € die Klägerin € Einfluss auf die weitere Geschichte und die weitere Entwicklung der Literaturfigur des "Pumuckl" habe und dass sie die Kinder bzw. den Gewinner / die Gewinnerin des Malwettbewerbs an diesem Einfluss beteiligen könne.
und/oder
2) Sie habe im Zusammenhang mit den vorstehend beschriebenen Handlungen für ihre in einer Galerie zum Verkauf angebotenen Bilder geworben und/oder werben lassen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.192,€ zu bezahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Widerklage wird abgewiesen.
V. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 5% und die Beklagte 95% zu tragen.
VII. Das Urteil ist in den Ziffern II. und V. vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VII. Der Streitwert wird bis zum 13.9.2007 auf Euro 40.911,80, vom 13.9.2007 bis zum 10.1.2008 auf Euro 40.000,€ und für die Zeit danach auf Euro 50.000,€ festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten nunmehr auch im Hauptsacheverfahren mit umgekehrten Rubrum um die Frage, ob die Klägerin berechtigt ist, an einem Kindermalwettbewerb mitzuwirken, durch den eine zeichnerische Darstellung einer Freundin für den "Pumuckl" gefunden werden soll.
Der "Pumuckl" ist eine Fantasiefigur, ein Kobold, und neben dem "Meister Eder" Hauptprotagonist einer 90teiligen Hörspielserie, die von 1962-1978 im Bayerischen Rundfunk mit großem Erfolg ausgestrahlt wurde. Es folgten 10 Bücher, 38 Langspielplatten, 69 Fernsehspiele, 3 Kinofilme und ein Musical.
Die Beklagte ist die Urheberin der literarischen Figur des "Pumuckl". Sie nimmt ferner für sich in Anspruch, Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns zu sein, der den Namen "Pumuckl" erfunden haben soll. Die Klägerin ist die Urheberin der ursprünglichen grafischen Gestaltung des "Pumuckl" (vgl. Anlage K 1), die für die Cover der Langspielplatten und Bücher bis Ende der 70er Anfang der 80er Jahre des vorherigen Jahrhunderts verwendet und für die Verfilmung von dritter Seite überarbeitet wurde (vgl. OLG München ZUM 2003, 964 = NJW-RR 2003, 1627). Nach einer anfänglichen gemeinsamen Auswertung unter Federführung der Beklagten lizenziert jede Partei ihren Werkanteil seit dem Jahr 2003 eigenständig.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (sowie des vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens 7 O 6358/07) ist die Ankündigung und Durchführung eines Malwettbewerbs im City-Center in Landshut (= CCL) am 3.3.2007, der in einem Werbeblatt wie folgt angekündigt wurde:
Im Vorgriff hierauf erreichte die Galerie Hackl am 17.11.2006 ein nicht unterzeichnetes Fax-Schreiben mit dem Absender "Barbara ..., Büro, Ihr Ansprechpartner: Herr Wolfgang E. K" mit folgendem Inhalt:
"Liebe H, schön war's in Landshut. Schon auf der Heimfahrt im Bus haben wir folgende Möglichkeiten für die Pressearbeit bez. des angedachten Zeichenwettbewerbs für eine Pumucklfreundin aufskizziert:
"Kleiner Kunstmuckl ganz groß"
Die Mutter vom optischen Pumuckl geht auf Brautschau für Ihren "Erstgeborenen".
"Wer ist die Schönste im ganzen Land€"
Gesucht wird ein Fabelwesen mit eigenwilliger Figur und einem ganz verrückten Namen.
Der/die Gewinner/in (6-14 Jahre alt) des Zeichenwettbewerbs bekommt eine Einladung zur Hoch-Zeit an dem Ort, wo die Originalfigur des kleinen Kobolds "Pumuckl" von Barbara ... vor 43 Jahren sichtbar gemacht wurde.
Wir freuen uns auf's Wiedersehen, ... Barbara ... und Wolfgang K"
Am 9.3.2007 wurde von dem Lokalsender "München L TV" in einem Beitrag über den von der Galerie X. und dem City-Center-Landshut organisierten Wettbewerb unter dem Motto "Eine Freundin für Pumuckl" berichtet. In der Einführung der Moderatorin hieß es:
"... 44 Jahre ist der Pumuckl alt. 21 Jahre alt war die Zeichnerin, die ihn für die Verfilmung sichtbar werden ließ ..."
In dem Beitrag sah man viele Kinder, die eine Frau für den "Pumuckl" zeichneten. Einzelne Werke wurden in Nahaufnahme gezeigt. Die Moderatorin berichtete, dass sich Kinder aller Altersgruppen an dem Wettbewerb "der eine Gefährtin für den einsamen Kobold hervorbringen soll" beteiligten. Die Klägerin wurde mehrmals eingeblendet und ist nach Angabe der Moderatorin der Ansicht:
"... nach 44 Jahren des Junggesellendaseins wird es für Pumuckl Zeit, dass er sich weiter entwickelt und das kann er am besten mit einer Partnerin."
Dann äußerte sich die Klägerin wie folgt:
"Wenn ich einen Meister Eder, also einen gütigen Opa, oder eine verzeihende Eltern-Phalanx über mir weiß, dann bleib ich immer Kind. Mit Partner aber muss ich irgendwo von der Seele her reifen, erwachsen werden, verantworten, Stellung nehmen. Und ich finde seelisch nach 43 Jahren Unfug machen und immer wenn's peinlich wurde, hat ihn ja der Meister Eder rausgerissen. Also er hat nie Verantwortung für seinen Schmarrn übernommen und jetzt denke ich mir, wenn er eine Freundin hat, die sagt schon mal, geh Pumuckl, so wild brauchst nicht sein oder helf doch mal da oder willst du nicht mal und in dem Pumuckl auch Liebe für wen anderen und nicht nur für eine Ente, sondern für einen anderen Menschen entsteht, wächst er über sich hinaus und ich finde er hat es verdient, eine Freundin zu bekommen."
Sodann erklärte die Moderatorin:
"Aus allen Wettbewerbsbildern sucht eine Jury die Koboldin aus, die am besten zu Pumuckl passt. Noch bis zum 17. März 2007 können Kinder mitmachen und ihr Bild in der Galerie X. oder beim CCL-Center-Management abgeben."
Anschließend erklärte der Galerist X. folgendes:
"Der oder die Gewinnerin von dem Malwettbewerb fährt mit mir nach München zur Barbara ... in ihr Malatelier, was ja in einer alten Münchner Villa ist, ein Traumatelier mit vielen Skulpturen, vielen Graphiken, vielen Zeichnungen. Der Gewinner oder die Gewinnerin darf dann eben verschiedene Stationen des Pumuckls besuchen. Wird verschiedene Erlebnisse, Geschichten erfahren, wie der Pumuckl entstanden ist, wie sich alles entwickelt hat und im anschließenden Teil an der Hochzeit zwischen Pumuckl und seiner Freundin und dann gibt's halt anschließend ein Ehepaar. Wie dies genau heißt, wissen wir noch nicht. Kriegt's einen Familiennamen, kriegt's keinen Familiennamen. Ich glaube, da gibt's noch die eine oder andere Überraschung in der Sache."
Anschließend kam wieder die Moderatorin zu Wort:
"Ob das Paar auch irgendwann in einem Buch oder Film erscheinen wird, steht noch in den Sternen. Bis jetzt jedenfalls gibt's halt nur ihn und das erste Bild, das Barbara ... am Samstag im CCL von ihm gezeichnet hat, wird in der Galerie X. für einen guten Zweck versteigert. Angebote hierfür können ebenfalls bis zum 17.3.2007 dort abgegeben werden. Außerdem bietet die Galerie eine große Auswahl von Bildern der Pumuckl-Schafferin zum Verkauf an. So kommt der freche Kobold vielleicht auch in ihre Wohnung."
Die Beklagte hat hierzu keine Einwilligung erteilt. Von dem TV-Beitrag hat sie am 9.3.2007 erstmals erfahren. Sie ließ mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreterin vom 21.3.2007 (Anlage K 2) die Galerie H, das City-Center-Landshut, dessen Mitarbeiter, den Sender München Live TV, dessen verantwortlichen Redakteur sowie die Klägerin abmahnen und u. a. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Bis auf die Klägerin kamen alle Abgemahnten dieser Aufforderung nach.
Gleichwohl wurden die Siegerehrung sowie der Besuch des Siegers in München (bislang) nicht durchgeführt.
Die Klägerin ließ durch Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 28.3.2007 (Anlage K 3) die geltend gemachten Ansprüche zurückweisen und folgendes erklären:
"Frau ... möchte betonen, dass sie nicht beabsichtigt, in irgendeiner Weise an einer Fortsetzung der Pumuckl-Geschichten von Frau K, sei es in altbekannter Art und Weise oder aber in einem anderen Milieu, in neuer Umgebung der mit neuen Personen, mitzuwirken. Dies hat sie nicht getan und wird dies auch zukünftig nicht tun."
Mit Schriftsatz vom 3.4.2007 (Anlage K 4), eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, beantragte die Beklagte daraufhin im Verfahren 7 O 6358/07 den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mit Endurteil vom 24.5.2007 (GRUR-RR 2007, 226 € Eine Freundin für Pumuckl = WRP 2007, 828) wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Die Beklagte nahm die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nach Hinweisen des OLG München wieder zurück.
Im vorliegenden Hauptsacheverfahren mit umgekehrter Parteistellung wiederholen und vertiefen die Parteien ihren jeweiligen Vortrag aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren:
Die Beklagte fühlt sich weiterhin durch den Malwettbewerb u.a. in ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt. Ihr stehe als Alleinurheberin der literarischen Figur des Pumuckl das alleinige Recht zu, dessen Wesen und Charaktereigenschaften festzulegen bzw. zu ändern. Wie der TV-Beitrag belege, nehme die Klägerin für sich zu Unrecht in Anspruch, Einfluss auf die weiteren Geschicke der literarischen Figur des Pumuckl nehmen und die Zuschauer bzw. Teilnehmer des Wettbewerbs daran teilhaben lassen zu können. Sie verletzte dadurch das Recht der Beklagten auf Anerkennung ihrer alleinigen Urheberschaft an der Literaturfigur gem. § 13 UrhG.
Dadurch, dass die Klägerin in den Köpfen der Kinder und der Zuschauer die Vorstellung hervorrufe, der Pumuckl könne sich zu einem Wesen, das mit dem der Literaturfigur von der Beklagten gegebenen Charakter nicht vereinbar sei, entwickeln, beeinträchtige sie außerdem das literarische Werk der Beklagten in einer Weise, die geeignet sei, deren berechtigte geistigen und persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
Hierzu ließ die Beklagte in der Antragsschrift des Verfahrens 7 O 6358/07 (S. 11 f.) folgendes wörtlich ausführen:
"Tatsächlich ist und bleibt der Pumuckl ein Nachfahre der Klabauter, also ein Geistwesen. Grundsätzlich haben Geistwesen kein ausgeprägtes Geschlecht. Sie werden nicht geboren, sie wachsen nicht, sie werden genetisch nicht alt. Sie sind grundsätzlich unsichtbar, aber nicht unhörbar. Sie treiben gute oder auch böse Späße. Diese Späße sind ohne Sexualität. Auch der von der Antragstellerin geschaffene Pumuckl ist ein reines Kind der Phantasie, ein Geistwesen; er muss deshalb innerhalb dieses Wesens bleiben. Geister sterben so wenig wie sie heiraten. Letzteres von dem kleinen drolligen Pumuckl zu fordern, geht gegen das künstlerische Gefühl und widerspricht dem der Literaturfigur Pumuckl von der Antragstellerin gegebenen Charakter."
Die Beklagte sei daher gem. § 14 UrhG berechtigt, diese Beeinträchtigungen zu verbieten.
Ferner lässt sie vortragen:
€ Bereits durch die Verwendung des Namens "Pumuckl", der urheberrechtliche Schutz nach § 2 UrhG genieße, für die Durchführung eines Wettbewerbs, mit dem tatsächlich für das City-Center Landshut und die Galerie X. sowie die in der Galerie angebotenen Bilder der Antragsgegnerin geworben werde, verletzt die Klägerin Urheberrechte der Beklagten.
€ Gleichzeitig greife die Klägerin in das gem. § 15 UrhG allein der Beklagten zustehende Recht zur Auswertung ihres literarischen Werkes ein.
€ Durch die oben erwähnten Veröffentlichungen der Pumuckl-Geschichten habe die von der Beklagten geschaffene Literaturfigur des Pumuckl und deren Namen einen so hohen Bekanntheitsgrad erlangt, der es der Beklagten auch aus Gründen des Wettbewerbs- und Ausstattungsschutzes gestatte, Dritten von einer irgendwie gearteten Verwendung der Figur und des Namens Pumuckl auszuschließen. Die Parteien seien Wettbewerber auf dem künstlerischen Markt. Sie stünden jedenfalls seit der Kündigung der Verwertungsgemeinschaft in direkter Konkurrenz in Bezug auf das Lizenzobjekt Pumuckl.
Die Klägerin sei als Verwenderin des Namens und der Literaturfigur des Pumuckl zu Zwecken der Werbung für das CCL, die Galerie X. und für ihre dort ausgestellten Bilder als unmittelbare Verletzerin passivlegitimiert. Jedenfalls habe sie durch ihren Beitrag die Wettbewerbsverletzung zumindest verursacht und begünstigt, so dass sie für diese Verletzungshandlungen als Störer auf Unterlassung hafte. Denn wettbewerbswidrig handele, wer die Qualität seiner Waren oder seiner Leistungen mit denen geschützter Konkurrenzerzeugnisse in Beziehung setze, um den guten Ruf der Leistung eines Mittbewerbers für die eigene Werbung auszunutzen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall durch die Verwendung des Namens und der Literaturfigur des Pumuckl für die vom CCL und der Galerie X. organisierten Werbeveranstaltung, an der sich auch die Klägerin maßgeblich beteiligt habe, erfüllt.
Der Charakter als Werbeveranstaltung ändere sich auch nicht etwa dadurch, dass das von der Klägerin dort gezeichnete erste Bild angeblich zu einem guten Zweck € zu welchem Zweck sei nicht bekannt € versteigert werden solle. Vielmehr diene gerade die Versteigerung in der Galerie X. der Werbung für die Galerie und die dort unter anderen angebotenen Bilder der Klägerin, die zudem nicht ausschließlich den Pumuckl darstellten.
Name und Literaturfigur des Pumuckl genössen einen überragenden Bekanntheitsgrad bei den angesprochenen Verkehrskreisen. Die Benutzung des Namens und der Literaturfigur Pumuckl stelle eine sittenwidrige Ausnutzung des von der Beklagten erworbenen guten Rufs im Sinne von § 4 Ziffer. 9 b UWG dar.
€ Der Titel "Pumuckl" kennzeichne dieses literarische Werk im Geschäftsverkehr und unterscheide es von anderen Werken. Der Werktitel genieße neben dem urheberrechtlichen Titelschutz auch den Titelschutz durch das Markengesetz, bei dem es sich um den Schutz des Titels als Marke (§ 3 MarkenG) € und zwar als Benutzungsmarke im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG und als Notoritätsmarke im Sinne von § 4 Nr. 3 MarkenG € und als geschäftliche Bezeichnung (Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG) handele.
Die Marke sei von der Klägerin ohne Zustimmung der Beklagten im Rahmen einer öffentlichen Werbeveranstaltung und damit im geschäftlichen Verkehr benutzt worden. Jedenfalls habe die Klägerin durch ihren Beitrag die Markenverletzung zumindest mit verursacht und begünstigt, so dass sie für diese Verletzungshandlungen als Störer auf Unterlassung hafte. Die Werbeveranstaltung habe dem Absatz von Waren im City-Center Landshut und in der Galerie Hackl, in der auch Bilder der Klägerin in größerer Auswahl angeboten worden seien, dienen sollen. Die geplante Versteigerung eines von der Klägerin gezeichneten Bildes für einen guten Zweck ändere hieran nichts.
Die Klägerin könne sich insoweit auch nicht auf ihre verfassungsrechtlich verbürgte Meinungs- und Kunstfreiheit berufen. Ihr Beitrag zu der Veranstaltung des Werbezwecken dienenden Wettbewerbs beschränke sich nicht auf eine kritische Auseinandersetzung mit der von ihr gezeichneten ursprünglichen Figur. Vielmehr maße sie sich durch ihren Beitrag die allein der Beklagten zustehende Urheberschaft an der Literaturfigur Pumuckl an und wirke gleichzeitig daran mit, dass Figur und Name unberechtigt zu Werbezwecken für eigene Waren und Waren Dritter verwendet werden.
Die Klägerin könne sich nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen, da sie sich nach ihren eigenen Angaben nicht kritisch mit der Figur des Pumuckl auseinandersetzen wolle, sondern vielmehr ein psychologisches bzw. psychotherapeutisches Anliegen verfolgt habe. Auch der Versuch der Klägerin, sich durch den Hinweis auf die BGH-Entscheidung "Asterix-Persiflagen" "aus ihrer Verantwortung zu winden" (vgl. Schriftsatz vom 26.4.2007 S. 2 = Bl. 49 des Verfahrens 7 O 6358/07) gehe bereits deshalb ins Leere, weil sich diese Rechtssprechung mit der Frage der freien Benutzung nach § 24 UrhG beschäftige und zwingend voraussetze, dass durch die Benutzung eines fremden Werkes ein neues Werk entstehe. Ein solches neues Werk habe die Klägerin durch die Verwendung der Literaturfigur des Pumuckl im verfahrensgegenständlichen Fall gerade nicht geschaffen.
Soweit die Klägerin vortrage lasse, sie bzw. ihr Bekannter hätten alle Beteiligten noch vor Beginn der Veranstaltung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin lediglich die Urheberin der grafischen Figur des Pumuckl sei, die Beklagte hingegen die Urheberin der literarischen Figur bzw. der Pumuckl-Geschichten, sei dies falsch, was auch strafrechtlich relevant sei. Vielmehr sei diese offensichtliche Schutzbehauptung erstmals im Schriftsatz vom 24.4.2007 aufgestellt worden, um der Galerie Hackl, die mittlerweile einen Verzicht auf weitergehende Ansprüche seitens der Beklagten erwirkt habe, den "schwarzen Peter" zuzuschieben. Im Antwortschreiben auf die Abmahnung vom 28.3.2007 sei davon noch keine Rede gewesen. Vielmehr habe das Ehepaar X. die Idee der Klägerin, einen Malwettbewerb zu veranstalten, aufgegriffen und sei, was die Urheberrechte angehe, davon ausgegangen, dass die Klägerin berechtigt sei. Dies habe der Galerist X. gegenüber seinem anwaltlichen Vertreter, Rechtsanwalt N, so bekundet.
Gerade dadurch, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Äußerungen im Rahmen des Malwettbewerbs getätigt habe, habe sie den unzutreffenden Eindruck erweckt, Einfluss auf die weitere Geschichte des literarischen Pumuckl zu haben.
Nach Auskunft der Galerie X. seien etwa 25 Bilder von den Teilnehmern des Wettbewerbs abgegeben und an die Klägerin weitergeleitet worden. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Klägerin selbst den Wettbewerb fortführe, indem sie einen Gewinner küre und diesen mit einem Besuch in ihrem Haus mit möglicher Teilnahme an einer Hochzeit des Pumuckl belohne.
Die Klägerin lässt vortragen, dass Ziel des nicht kommerziellen Malwettbewerbs aus ihrer Sicht als "Mutter" der grafischen Figur des Pumuckl gewesen sei, die teilnehmenden Kinder zu eigenem kreativem Handeln anzuhalten. Ihnen sei daher die Aufgabe gestellt worden, sich eine Freundin für den Pumuckl vorzustellen bzw. auszudenken und diese zu Papier zu bringen. Der Gewinner des Wettbewerbs habe dann zu einem Besuch in dem Haus der Klägerin in Schwabing, von einer "Villa" könne keine Rede sein, eingeladen werden sollen. Die Klägerin wisse aus eigener Erfahrung, wie wichtig es für die psychische Entwicklung und Heilung eines Menschen sei, sein ganzheitliches Selbst zu finden. Beim Bildermalen mit Kindern, auch im Rahmen des streitgegenständlichen Wettbewerbs, sei es der Klägerin ein besonderes Anliegen gewesen, die Kinder mit ihrem inneren, unbekannten Wesen in Kontakt zu bringen. Die Kinder sollten mit der Frage konfrontiert werden, wie eine Partnerin des Pumuckl aussehen könnte. Den Kindern sei eine malerische Entdeckungsreise angeboten worden, um forschend und künstlerisch tätig zu sein und mit Spaß und Freude nach neuen Bildern und Motiven zu forschen. Besonders Mädchen sollten angeregt werden, ihren inneren Witzbold als Freundin zu erkennen.
Die Klägerin habe hingegen nicht den Eindruck erweckt und auch nicht erwecken wollen, dass sie Einfluss auf die weitere Geschichte und die weitere Entwicklung der Literaturfigur des Pumuckl habe. Vielmehr habe sie selbst bzw. ihr Bekannter Wolfgang Krause alle Beteiligten noch vor Beginn der Veranstaltung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin lediglich die Urheberin der grafischen Figur des Pumuckl sei, die Beklagte hingegen die Urheberin der literarischen Figur bzw. der Pumuckl-Geschichten. Diese Hinweise habe die Klägerin nach Zugang der Abmahnungen gegenüber der Galerie X. und dem Manager des City Center Landshut wiederholt.
Jedenfalls sei eine etwaige Erstbegehungsgefahr durch die Erklärung im Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 28.3.2007 (Anlage AST 5 des Verfahrens 7 O 6358/07) ausgeräumt worden.
Die Klägerin habe im Rahmen des Fernsehbeitrags nur die Äußerung "Wenn ich einen Meister E, ... ich finde er hat es verdient, eine Freundin zu bekommen." (vgl. oben) getätigt. Die weiteren Äußerungen der Moderatorin sowie des Galeristen X. seien der Klägerin nicht bekannt gewesen. Sie habe den Verantwortlichen auch keine dahin gehenden Vorgaben gemacht. Sie hafte daher insoweit nicht. Die Klägerin habe sich in dem TV-Beitrag insbesondere nicht in der Weise geäußert, dass der Gewinner des Malwettbewerbs an einer Hochzeit zwischen Pumuckl und seiner Freundin teilnehmen und dass das Paar dann einen Familiennamen bekommen könne. Auch habe sie weder der Moderatorin noch dem Galeristen entsprechende Vorgaben gemacht.
Unabhängig hiervon habe die Klägerin im Rahmen des streitgegenständlichen Malwettbewerbs rechtmäßig gehandelt. Rechte der Beklagten seien hierdurch nicht verletzt worden.
Der Name "Pumuckl" stelle kein schutzfähiges Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 UrhG dar. Unabhängig davon wäre die Klägerin z. B. im Zusammenhang mit und in ihrer Eigenschaft als Urheberin der grafischen Figur oder im Rahmen ihres künstlerischen Werk- und Wirkbereichs berechtigt, den Namen zu benutzen.
Eine unzulässige urheberrechtliche Nutzung eines Werkes der Beklagten sei in der Veranstaltung des Malwettbewerbs, in dem Kinder eine Freundin für Pumuckl zeichnen sollen, nicht zu erkennen. Mit dem Malwettbewerb habe auch nicht für das City-Center-Landshut oder die Galerie X. bzw. die dort angebotenen Bilder der Klägerin geworben werden sollen. Vielmehr habe der Malwettbewerb als Benefizveranstaltung in allererster Linie der Förderung der Kreativität der Kinder gedient.
Die Beklagte verkenne auch, dass die von ihr geschaffene Literaturfigur des Pumuckl kein unantastbares Werk sei, sondern sich Dritte mit der Figur und den Geschichten nach dem Willen des Gesetzgebers, bestätigt durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einer anderen Sache (BVerfG NJW 2001, 598), auch öffentlich auseinandersetzen könnten und sollten.
Durch den Malwettbewerb werde zwar ein Bezug zu der von der Beklagten literarisch geschaffenen und von der Klägerin grafisch umgesetzten Figur des Pumuckl hergestellt. Selbst wenn um einen solchen Malwettbewerb € wie nicht € eine Geschichte erfunden würde, wäre dies als freie Benutzung von § 24 UrhG gedeckt. Insoweit sei auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1994, 191 € Asterix-Persiflagen und GRUR 1971, 588 € Disney-Parodie) zu verweisen.
Legte man den Maßstab des Bundesgerichtshofes (€ es ging im Asterix-Fall u.a. um eine zeichnerische Darstellung des nackten Obelix, der auf einer Toilette sitzt und hierbei ein pornografische Heft mit dem Titel "Asterwix" liest, während er von Asterix beobachtet wird, was als zulässige Satire erachtet worden war €) vorliegend zugrunde, so müsse sich die Beklagte fragen lassen, weshalb sie glaube, der Klägerin eine Mitwirkung an einem Malwettbewerb für Kinder, bei dem antithematisch eine Freundin für den Pumuckl gezeichnet werden solle, untersagen zu können, wenn es der Klägerin auch gesetzlich erlaubt wäre, die Figur des Pumuckl nackt darzustellen, etwa um die Sexfeindlichkeit der Pumuckl-Serie deutlich zu machen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten liege auch keine Entstellung der literarischen Figur des Pumuckl vor. Die diesbezüglichen Behauptungen der Beklagten entbehrten jeglicher Substanz. Denn die Beklagte habe den Pumuckl ursprünglich selbst nicht als rein asexuelles Wesen angelegt. Wortwörtlich ließ die Klägerin hierzu folgendes bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren ausführen (Schriftsatz vom 25.4.2007 S. 4 f. = Bl. 35 f. des Verfahrens 7 O 6358/07):
"Denn bei einem Klabauter handelt es sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin € die offenbar glaubt, das gesamte Thema Kobold für sich monopolisieren zu können € nicht um ein geschlechtsloses Geisteswesen, sondern um ein männliches Wesen. Deshalb werde diese Erscheinungsformen auch als Klabautermänner bezeichnet, so im Übrigen auch von der Antragstellerin selbst ... in ihrer ersten Pumuckl-Geschichte:
'Alte Seeleute erzählen oft von einer besonderen Art von Kobolden, den Klabautermännern ...
... € ja, zweites weiß ich ganz genau, dass es einen Nachkommen, einen Urenkel dieser Klabautermänner noch gibt. Denn von diesem nachkommen handelt unser Buch. Er heißt Pumuckl' (vgl. Anlage K 11)":
Darüber hinaus gebe es eine von der Beklagten geschaffene Pumuckl-Geschichte (vgl. Ausdruck von www.s.de gem. Anlage zum Protokoll vom 26.4.2007 im Verfahren 7 O 6358/07), in der sich der Pumuckl unglücklich in die Nichte des Meister Es verliebt habe.
Markenrechtliche Ansprüche bestünden nicht. Es werde bestritten, dass die Bezeichnung "Pumuckl" kennzeichenrechtlich relevant benutzt worden sei. Da es sich um eine Benefizveranstaltung für Hortkinder gehandelt habe, sei auch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht ersichtlich. Etwaige Titelschutzrechte an den Pumuckl-Büchern stünden den Verlagen, nicht aber der Beklagten zu. Ein Wettbewerbs- und Ausstattungsschutz bestehe ebenfalls nicht. Selbst wenn dies zutreffe, seien nach den Grundsätzen der BGH-Entscheidung Lila-Postkarte (GRUR 2005, 583) die Meinungs- und Kunstfreiheit der Klägerin bei der Abwägung zu berücksichtigen. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestünden schon deswegen nicht, da die urheberrechtliche Grenze der freien Bearbeitung nach § 24 UrhG durch das UWG nicht eingeschränkt werden dürfe.
Aufgrund des nicht nachvollziehbaren, aggressiven Vorgehens der Beklagten, die neben der Klägerin auch alle anderen Mitwirkenden abgemahnt und in Anspruch genommen habe, sei der Malwettbewerb ohnehin nicht mehr durchführbar. Die Beklagte könne sich zu Gute halten, dass sie es durch ihr Vorgehen erreichte habe, einen Malwettbewerb für Kinder, in dem diese mit viel Freude und Begeisterung eine Freundin des Pumuckl gezeichnet hätten, zunichte gemacht zu haben. Dies scheine auch letztlich Sinn und Zweck des Vorgehens der Beklagten gewesen zu sein.
Die von der Beklagten vermissten neuen Werke gem. § 24 UrhG seien in den Zeichnungen der Kinder zu sehen.
Unter dem 3.5.2007 reichte die Klägerin eine negative Feststellungsklage ein, mit der sie die Stellung der folgenden Anträge (modifiziert mit Schriftsatz vom 10.8.2007 s. 20 = Bl. 91) ankündigte:
I. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin kein Anspruch zusteht, diese habe es zu unterlassen
1) in ihrer Eigenschaft als Urheberin der graphischen Figur des Pumuckl an dem Malwettbewerb für Kinder, über den in der Sendung des Münchner L TV am 9.3.2007 um 16.00 Uhr mit Wiederholungen um 18.30 Uhr und 19.30 Uhr berichtet wurde, der diesem Bericht zur Folge von der Galerie R. u. R. H in Landshut und dem City-Center Landshut-Manager Y. organisiert wird und der zum Ziel hat, die zeichnerische Darstellung einer Freundin für die literarische Figur des Pumuckl hervorzubringen, weiter mitzuwirken und
€ sich hierbei öffentlich wie folgt zu äußern:
"Wenn ich einen Meister E, ... ich finde er hat es verdient, eine Freundin zu bekommen."
€ als ersten Preis für den Gewinner / die Gewinnerin einen Besuch in ihrer Münchner Villa mit Teilnahme an einer Hochzeit des Pumuckl in Aussicht stellen zu lassen,
€ einen Teilnehmer / eine Teilnehmerin als "die Gewinnerin / den Gewinner" dieses Wettbewerbs zu empfangen und dabei eine Hochzeit des Pumuckl zu inszenieren/inszenieren zu lassen
und durch die vorstehend beschriebenen Handlungen bei den Teilnehmern des Wettbewerbs und/oder den Zuschauern den Eindruck zu erwecken, dass sie € die Klägerin € Einfluss auf die weitere Geschichte und die weitere Entwicklung der Literaturfigur des "Pumuckl" habe und dass sie die Kinder bzw. den Gewinner / die Gewinnerin des Malwettbewerbs an diesem Einfluss beteiligen könne;
Hilfsweise: Die vorgenannten, mit Spiegelstrichen getrennten Handlungen alternativ ("und/oder") vorzunehmen.
und/oder
2) in ihrer Eigenschaft als Urheberin der graphischen Figur des Pumuckl an einem öffentlichen Malwettbewerb für Kinder, der zum Ziel hat, die zeichnerische Darstellung einer Freundin für die literarische Figur des Pumuckl hervorzubringen, mitzuwirken und dabei
€ 1.a) öffentlich wörtlich oder sinngemäß Folgendes zu äußern:
"Wenn ich einen Meister E, ... ich finde er hat es verdient, eine Freundin zu bekommen."
1.b) als ersten Preis für den Gewinner / die Gewinnerin einen Besuch in ihrer Münchner Villa mit Teilnahme an einer Hochzeit des Pumuckl in Aussicht stellen zu lassen,
1.c) einen Teilnehmer / eine Teilnehmerin als "die Gewinnerin / den Gewinner" dieses Wettbewerbs zu empfangen und dabei eine Hochzeit des Pumuckl zu inszenieren/inszenieren zu lassen
und
2. durch die vorstehend unter Ziffer 1, 1.a) - 1.c) beschriebenen Handlungen bei den Teilnehmern des Wettbewerbs und/oder den Zuschauern den Eindruck zu erwecken, dass sie Einfluss auf die weitere Geschichte und die weitere Entwicklung der Literaturfigur des "Pumuckl" habe und dass sie die Kinder bzw. den Gewinner / die Gewinnerin des Malwettbewerbs an diesem Einfluss beteiligen könne
und/oder
3. im Zusammenhang mit den vorstehend unter Ziffer 1., 1.a) - 1.c) beschriebenen Handlungen für ihre in einer Galerie zum Verkauf angebotenen Bilder zu werben und/oder werben zu lassen.
II. Es wird festgestellt, dass der Beklagten für angebliche Handlungen der Klägerin gemäß Ziffer I. keine Ansprüche auf Auskunft und/oder Schadensersatz zustehen.
III. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin für die anwaltliche Abmahnung vom 21.3.2007 kein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von EUR 911,80 zusteht.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das anwaltliche Abwehrschreiben vom 28.3.2007 Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.192,€ zu erstatten.
Die Klägerin trägt im vorliegenden Verfahren ergänzend vor, dass ihr für die Abwehr der unberechtigten Abmahnung der Beklagten vom 21.3.2007 (Anlage K 2) durch das anwaltliche Abwehrschreiben vom 28.3.2007 (Anlage K 3) ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von EUR 1.192,€ (1,3 Gebühr aus einem Streitwert in Höhe von EUR 35.911,80) zustehe. Die Klägerin habe diese Kosten bereits bezahlt.
Im Termin vom 13.9.2007 erklärten beide Parteien die Anträge I.1., I.2. und III. übereinstimmend für erledigt.
Die Klägerin beantragt nunmehr noch:
I. Es wird festgestellt, dass der Beklagten für die angeblichen Handlungen der Klägerin gem. (der für erledigt erklärten) Ziffer I. keine Ansprüche auf Auskunft und/oder Schadensersatz zustehen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das anwaltliche Abwehrschreiben vom 28.3.2007 Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.192,€ zu erstatten.
Die Beklagte beantragt ,
die Klage abzuweisen.
sowie widerklagend (erweitert mit Schriftsatz vom 6.9.2007 S. 2 = Bl. 98 und im Termin vom 13.9.2007):
I. Die Klägerin hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,€ EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
1. in ihrer Eigenschaft als Urheberin der graphischen Figur des Pumuckl an dem Malwettbewerb für Kinder, der zum Ziel hat, die zeichnerische Darstellung einer Freundin für die literarische Figur des Pumuckl hervorzubringen, mitzuwirken
und dabei
€ 1.a) öffentlich wörtlich oder sinngemäß Folgendes zu äußern:
"Wenn ich einen Meister E, ... ich finde er hat es verdient, eine Freundin zu bekommen."
und/oder
€ 1.b) als ersten Preis für den Gewinner / die Gewinnerin einen Besuch in ihrer Münchner Villa mit Teilnahme an einer Hochzeit des Pumuckl in Aussicht stellen zu lassen,
und/oder
€ 1.c) einen Teilnehmer / eine Teilnehmerin als "die Gewinnerin / den Gewinner" dieses Wettbewerbs zu empfangen und dabei eine Hochzeit des Pumuckl zu inszenieren/inszenieren zu lassen
und
2. durch die vorstehend unter Ziff. 1, 1.a) - 1.c) beschriebenen Handlungen bei den Teilnehmern des Wettbewerbs und/oder den Zuschauern den Eindruck zu erwecken, dass sie € die Klägerin € Einfluss auf die weitere Geschichte und die weitere Entwicklung der Literaturfigur des "Pumuckl" habe und dass sie die Kinder bzw. den Gewinner / die Gewinnerin des Malwettbewerbs an diesem Einfluss beteiligen könne
und/oder
3. im Zusammenhang mit den vorstehend unter Ziff. 1., 1.a) - 1.c) beschriebenen Handlungen für ihre in einer Galerie zum Verkauf angebotenen Bilder zu werben und/oder werben zu lassen,
Hilfsweise zu I.3:
im Zusammenhang mit den vorstehend unter Ziff. 1., 1.a) - 1.c) beschriebenen Handlungen für ihre in einer Galerie zum Verkauf angebotenen Bilder, die nicht den Pumuckl darstellen, zu werben und/oder werben zu lassen,
Hilfsweise zu I:
Die Klägerin hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,€ EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
einen Malwettbewerb mit der Bezeichnung "Eine Freundin für Pumuckl" zu initiieren und/oder an einem solchen Wettbewerb teilzunehmen.
II. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten für das anwaltliche Abmahnschreiben vom 21.3.2007 Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.172,60 zu erstatten.
Die Klägerin beantragt ,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte trägt im vorliegenden Verfahren ergänzend vor, dass etwaige einschränkende Äußerungen der TV-Moderatorin gegenüber den am Malwettbewerb teilnehmenden Kindern keine Wirksamkeit entfalten könnten. Jedenfalls bei diesen sei der falsche Eindruck entstanden, die Klägerin habe Einfluss auf die weiteren Geschicke des Pumuckl. Dies könnten die teilnehmenden Kinder als Zeugen bestätigen. Die Klägerin befände sich im Besitz der Namen und Anschriften der teilnehmenden Kinder und sei vom Gericht aufzufordern, diese vorzulegen.
Dadurch habe die Klägerin auch das Urheberbenennungsrecht der Beklagten verletzt. Die angeblichen Hinweise an die Galerie Hackl, das CCL sowie das TV-Team seien nicht ausreichend gewesen. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, im Rahmen ihres Wortbeitrages auf die literarische Urheberschaft der Beklagten explizit hinzuweisen.
Die Klägerin habe gegenüber dem Galeristen X. spontan die Idee geäußert, einen Malwettbewerb für Kinder durchzuführen, dem Pumuckl eine Freundin und spätere Frau zeichnerisch zu verpassen und mit dem Gewinner des Malwettbewerbs in ihrem Hotel eine Hochzeitsfeier zwischen Pumuckl und seiner Freundin zu arrangieren, was der Galerist X. als Zeuge bestätigen könne.
Durch das Fax-Schreiben vom 17.11.2006 (Anlage B 3) sei aber bereits bewiesen, dass die Klägerin dem Gewinner des Wettbewerbs die Teilnahme an einer Hochzeit des Pumuckl in Aussicht gestellt habe und ihr diesbezüglich anderslautender Vortrag im einstweiligen Verfügungsverfahren und insbesondere in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 20.4.2007 (Anlage B 8) falsch gewesen sei.
Entsprechend des in der Anlage B 3 skizzierten Konzeptes der Klägerin hätte die Hochzeitsfeier des Pumuckls ebenfalls öffentlich stattfinden sollen.
Durch die Äußerungen der Klägerin im TV-Beitrag sei in den Köpfen der Zuschauer nicht nur die Vorstellung von einer Sandkastenehe zwischen kleinen Kindern sondern auch von einer (handfesten) sexuellen Beziehung zwischen zwei Erwachsenen entstanden.
Die Beklagte habe den Titel "Pumuckl" insbesondere für 90 Hörspiele, 10 Bücher, 56 TV-Werbespots, 38 Langspielplatten, 69 Fernsehspiele, 3 Theaterstücke und ein Musical lizenziert. Der Malwettbewerb stelle eine über den bloßen Warenvertrieb hinausgehende Dienstleitung des Center-Managements und für die Galerie X. dar, die Verbraucher dazu veranlassen solle, die betreffenden Waren gerade im CCL bzw. in der Galerie X. zu erwerben. Der Schutz bekannter Marken erstrecke sich auch auf unähnliche Waren- und Dienstleistungsbereiche. Bei der Werbeveranstaltung sei durch die in dem Einkaufszentrum und von der Galerie X. angebotenen Waren und Dienstleistungen, insbesondere auch für die in der Galerie X. angebotenen Bilder der Klägerin das besondere Maß an Aufmerksamkeit ausgenutzt worden, das mit der Verwendung der bekannten Marke der Beklagten verbunden gewesen sei.
Jedenfalls bestünden Ansprüche wegen unlauterer Rufausbeutung gem. § 4 Nr. 9b UWG, denn die Klägerin sei als Verwenderin des Namens und der Literaturfigur "Pumuckl" zu Zwecken der Werbung für das CCL, die Galerie X. und für ihre dort ausgestellten Bilder, die nicht sämtlich den "Pumuckl" zeigten, passivlegitimiert. Jedenfalls gelte dies im Hinblick auf beworbene Werke der Klägerin, die nicht den Pumuckl zeigten.
Die Klägerin sei deshalb auch verpflichtet, der Beklagten die durch das anwaltliche Abmahnschreiben vom 21.3.2007 entstandenen und bereits beglichenen Kosten in Höhe von EUR 1.192,60 (1,3 Gebühr aus einem Streitwert in Höhe von EUR 35.911,80) zu erstatten.
Da der Beklagten kein Verschulden zur Last falle, müsse sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die der Klägerin für das Abwehrschreiben entstandenen Kosten tragen. Die Bezahlung derselben werde mit Nichtwissen bestritten.
Die Klägerin erwidert hierauf, dass das Telefax-Schreiben gem. Anlage B 3 von Wolfgang Krause ohne Kenntnis der Klägerin verfasst worden sei. Der darin enthaltene Vorschlag sei aber nicht weiter verfolgt worden, wie die Pressemitteilung des CCL (Anlage B 5) zeige und beziehe sich auch nicht auf eine "Hochzeit" im Sinne der Vermählung zweier Personen, sondern auf eine "Hoch!Zeit" im Sinne eines glänzenden Höhepunktes (vgl. Duden-Einträge gem. Anlage K 13). Vielmehr lehne die Klägerin die Institution der "Hochzeit" strikt ab. Sie habe auch später keine Hochzeit des Pumuckl vorgeschlagen oder in Aussicht stellen lassen. Unabhängig hiervon verletzte die bloße Idee für eine solche Geschichte die Beklagte nicht in ihren Rechten.
In der Galerie X. seien nur Bilder der Klägerin ausgestellt und zum Verkauf angeboten worden, die den Pumuckl zeigten.
Die Beklagte trete am Markt nicht als Anbieterin der zahlreichen Pumuckl-Medien auf. Auch seien die jeweiligen Werktitel länger und bestünden nicht nur aus dem Wort "Pumuckl".
Es bestehe kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, da die Klägerin ausschließlich Lizenzen an der ursprünglichen grafischen Figur und die Beklagte ausschließlich Lizenzen an der literarischen Figur des Pumuckl anbiete. Eine Substituierbarkeit dieser Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2007, 511 € De Landtsheer / CIVIC) bestehe nicht.
Die gestellten Anträge zur Widerklage seien unzulässig, da nicht ausreichend bestimmt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 13.9.2007 (Bl. 109/115) verwiesen.
Gründe
Die Klage ist weitgehend zulässig (C.I). Soweit sie zulässig ist, ist sie auch begründet (C.II). Die Widerklage ist zulässig (A.I), aber unbegründet (A.II). Die Hilfsanträge zur Widerklage sind ebenfalls zulässig, aber unbegründet (B.).
A.
Widerklage (Hauptanträge)
Die Hauptanträge zur Widerklage sind zulässig, aber unbegründet.
I. Die Widerklage ist zulässig insbesondere auch hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn die Verhaltensweisen, die der Klägerin und Widerbeklagten untersagt werden sollen, werden hinreichend deutlich umschrieben.
Die Klägerin soll gem. den Hauptanträgen I.1 und I.2 nicht an dem Malwettbewerb für Kinder weiter mitwirken und dabei (kumulativ bzw. fakultativ) nicht die angeführten Äußerungen tätigen und weiter (kumulativ bzw. fakultativ) nicht dem Gewinner einen Besuch in ihrem Atelier und eine Teilnahme an einer Hochzeit des Pumuckl in Aussicht stellen bzw. stellen lassen.
Als weitere Voraussetzung des Verbots darf durch diese Handlungen nicht der im letzten Absatz des Antrags I.2 beschriebene Eindruck erweckt werden. Da durch die genannten Äußerungen bzw. Handlungen dargetan ist, wodurch der Eindruck erweckt wird, bestehen insoweit keine Bestimmtheitsbedenken.
Nach Antrag I.3 soll die Klägerin im Zusammenhang mit den Handlungen zu I.1.a-I.1.c nicht für ihre in einer Galerie zum Verkauf angebotenen Bilder werben oder werben lassen.
Ob durch die Äußerung i. V. m. den Handlungen dieser Eindruck erweckt wird bzw. ob die Werbung für die Bilder zulässig ist, ist eine Frage der Begründetheit.
II. Die Widerklage ist jedoch unbegründet, da die Klägerin durch die im Widerklageantrag beschriebenen Handlungen und Äußerungen € auch durch die öffentliche Ankündigung einer Hochzeit des Pumuckl, sollte ihr dies zuzurechnen sein € sowie durch die Bewerbung ihrer Bilder keine Rechte der Beklagten verletzt hat bzw. verletzen würde:
1. Hauptanträge I.1. und I.2
Diese Anträge stellen, wie die Kammer bereits im Verfügungsurteil ausgeführt hat, aufgrund des letzten Absatzes "und durch die vorstehend ... den Eindruck zu erwecken ..." allein auf eine behauptete Verletzung des Rechts der Beklagten auf Anerkennung ihrer alleinigen Urheberschaft an der literarischen Figur des Pumuckl gem. § 13 UrhG ab.
Dieses Recht der Beklagten wurde durch die streitgegenständlichen Handlungen und Äußerungen jedoch nicht verletzt:
a. Nach § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Diese Vorschrift sichert das persönliche und geistige Band zwischen dem Urheber und seinem Werk. Der Urheber hat das Recht, gegen jeden vorzugehen, der ihm seine Urheberschaft streitig macht. Dies gehört zum unverzichtbaren Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts (Dreier/Schulze, UrhG, § 13 Rdn. 1). Dieses Recht soll den Urheber davor schützen, dass andere ihm seine Urheberschaft streitig machen, sei es durch falsche Zuordnungen, sei es durch Imitationen oder andere Plagiate, die als eigene Werke des Plagiators herausgegeben werden (Dreier/Schulze aaO § 13 Rdn. 15).
b. Ein derartiger Eingriff ist vorliegend jedoch nicht festzustellen.
Der angesprochene Zuschauer, zu dem auch die Mitglieder der Kammer zählen, kann dem gesamten Beitrag, auf den bei der Beurteilung von Meinungsäußerungen stets abzustellen ist (vgl. BVerfGE 82, 43 (52) € Opus Dei = NJW 1990, 1980 = NStZ 1990, 383), keine Aussage dahingehend entnehmen, dass die Klägerin die Geschichte um den Pumuckl weiterführen und damit der Beklagten die alleinige Urheberschaft an der literarischen Figur des Pumuckl streitig machen wolle.
Bereits bei der Einführung erläutert die Moderatorin, dass die Klägerin im Alter von 21 Jahren den Pumuckl für die Verfilmung sichtbar gemacht habe. Dieser Information entnimmt der durchschnittlich informierte Zuschauer zwanglos, dass die Klägerin nicht auch die literarische Figur des Pumuckl erfunden hat, und zwar auch dann, wenn ihm der Name und das künstlerische Wirken der Beklagten unbekannt sein sollten.
Weder durch die Teilnahme an dem Malwettbewerb als solcher, noch durch die Aussage gem. dem ersten Spiegelstrich nimmt die Klägerin für sich die Urheberschaft an der literarischen Figur des Pumuckl in Anspruch. Sie gibt, nachdem sie als diejenige Person vorgestellt worden war, die den Pumuckl für die Verfilmung sichtbar gemacht hat, lediglich ihre durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Auffassung bekannt, dass es der Pumuckl verdient habe, eine Freundin zu bekommen. Die Klägerin hat sich gerade nicht dahingehend geäußert, dass sie eine neue Episode mit dem angestrebten Inhalt demnächst verfassen und veröffentlichen werde.
Gerade dies verneint aber auch die Moderatorin im direkten Anschluss. Denn es stehe nach deren Aussage "in den Sternen", ob es insoweit weitere Pumuckl-Bücher oder Filme geben werde.
Ein Streitigmachen der Urheberschaft der Beklagten ist auch nicht in diesem Statement oder den Hochzeits-Ankündigungen zu sehen. Denn es steht jedermann frei, im privaten Bereich eine Hochzeit zwischen Fantasiefiguren durchzuführen und dies zuvor auch öffentlich anzukündigen. Dies gilt auch dann, wenn die Fantasiefiguren urheberrechtlich geschützten Werken entsprungen sind. Eine öffentliche Durchführung einer derartigen Hochzeit ist nicht Antragsgegenstand und stand auch ersichtlich nie zur Debatte. Auch ein etwaiger öffentlicher Bericht darüber, dass privat eine derartige Hochzeit stattgefunden hat, wäre nicht zu beanstanden. Ebenso steht es jedermann frei, öffentlich mitzuteilen, dass es seiner Ansicht nach nicht absehbar sei, ob ein Buch oder Film mit einem bestimmten Inhalt demnächst geschrieben oder gedreht werden wird.
Soweit die Beklagte argumentiert, die Teilnehmer an dem Malwettbewerb sowie deren Eltern hätten die weiteren Erläuterungen der TV-Moderatorin vor Ort gar nicht wahrnehmen können, ist dies zwar richtig. Da die Beklagte jedoch Statements der Klägerin aus dem TV-Beitrag zum Antragsgegenstand gemacht hat, kann hierauf nicht abgestellt werden. Vielmehr muss, der o. g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend, der TV-Beitrag in seiner Gesamtheit gewürdigt werden.
2. Hauptanträge I.1. und I.3
a. Von den Hauptanträgen zu Ziffer I.1 und I.3 wird in der Variante "und" wiederum nur eine behauptete Verletzung des Rechts der Beklagten auf Anerkennung ihrer alleinigen Urheberschaft an der literarischen Figur des Pumuckl gem. § 13 UhrG erfasst. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
b. In der "oder"-Variante erfasst dieser Antrag jedenfalls keine markenrechtlichen Ansprüche. Denn markenrechtliche Ansprüche kommen nur im geschäftlichen Verkehr in Betracht. Ferner bleibt offen, unter welcher Bezeichnung die Klägerin die Bilder angeboten haben soll (vgl. Hinweis der Kammer im Termin vom 13.9.2007 S. 3 = Bl. 112).
Eine konkrete Werbung für Pumuckl-Bilder bzw. andere Bilder der Klägerin ist nicht ersichtlich. Die Beklagte sieht in der Veranstaltung des Malwettbewerbs (und der Berichterstattung hierüber gem. Anlage B 5) eine Werbeveranstaltung, bei der die Bekanntheit der Figur des "Pumuckl" ausgenutzt worden sein soll.
Selbst wenn man dieser Auffassung folgen sollte, wäre dies in Bezug auf die "Pumuckl"-Bilder der Klägerin nicht zu beanstanden. Denn soweit die Bilder den Pumuckl zeigen, steht es der Klägerin als Urheberin der ursprünglichen grafischen Figur des Pumuckl aufgrund ihrer grundgesetzlich garantierten Kunstfreiheit jedenfalls frei, diese Werke unter Nennung der Bezeichnung "Pumuckl" zu beschreiben oder zu betiteln bzw. drauf hinzuweisen, wo Bilder mit "Pumuckl"-Darstellungen erworben werden können.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Malwettbewerb sozusagen als Vorspann für den Absatz von anderen Bildern genutzt werden sollte. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten, wonach "auch" andere Bilder in der Galerie ausgestellt gewesen seien (vgl. Schriftsätze vom 6.9.2007 S. 11 = Bl. 107 und vom 8.11.2007 S. 2 = Bl. 136), ohne dass weitere Angaben hierzu gemacht werden, jedoch nicht.
Ferner steht es der Klägerin in diesem Zusammenhang auch frei, an einem Kindermalwettbewerb mit dem Titel "Eine Freundin für Pumuckl" teilzunehmen bzw. hierbei ihre Werke, die den Pumuckl zeigen, zu bewerben und oder zu verkaufen und sich in der dargestellten Art und Weise zu äußern. Denn durch die Veranstaltung eines derartigen Kindermalwettbewerbs werden die weiteren von der Beklagten geltend gemachten Rechte nicht verletzt:
aa. Es ist keine Entstellung oder andere Beeinträchtigung des Werkes der Beklagten im Sinne des § 14 UrhG erkennbar.
(1) Nach § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
Dies kann durch einen Substanzeingriff am Werk selbst, etwa durch eine Bearbeitung erfolgen, oder aber auch ohne Substanzeingriff dadurch, dass das Werk in einen anderen Zusammenhang gestellt wird, z.B. wenn Musikwerke Pornofilmen unterlegt werden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob eine Verschlechterung oder Verbesserung eintritt. Eine Entstellung ist jedoch in der Regel eine Verschlechterung des Werkes, nämlich eine Verzerrung oder Verfälschung seiner Wesenszüge (Dreier/Schulze aaO § 14 Rdn. 6 ff. mwN). Dabei sind die folgenden drei Prüfungsschritte zu beachten (Dreier/Schulze § 14 Rdn. 9 ff. mwN):
1. Liegt eine Beeinträchtigung vor€ Maßgebend ist hier immer die jeweilige Verletzungshandlung, mit welcher das Werk in beeinträchtigender Form der Öffentlichkeit präsentiert wird.
2. Werden die berechtigten Interessen des Urhebers dadurch gefährdet€
3. Interessenabwägung
(2) Die Kammer vermag dem Vortrag der Beklagten schon keine geeignete Verletzungshandlung der Klägerin entnehmen. Es wird nach wie vor nicht aufgezeigt, inwieweit die Klägerin das Werk der Beklagten, bestehend aus den Pumuckl-Geschichten als Sprachwerken sowie die Pumuckl-Figur als solches mit seinen Wesenszügen (vgl. BGH GRUR 1999, 984 € Laras Tochter) der Öffentlichkeit in entstellender Art und Weise präsentiert hat.
Die Klägerin hat keine weitere Pumuckl-Geschichte in der Öffentlichkeit erzählt bzw. geschrieben und veröffentlicht. Sie hat auch keine der von der Beklagten geschriebenen Geschichten in einem neuen, möglicherweise entstellenden Zusammenhang vorgetragen.
Unabhängig hiervon liegt auch keine direkte oder indirekte Gefährdung der berechtigten Interessen der Beklagten vor. Denn die Beklagte selbst hat eine Geschichte geschrieben, in der sich der Pumuckl unglücklich in ein Mädchen, die Nichte des Meister E, verliebt (vgl. Anlage AG 7 des Verfahrens 7 O 6358/07). Auch wenn in dieser Geschichte die mögliche Liebesbeziehung des Pumuckl € den Ausführungen der Beklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren folgend € nur angedeutet wird und an der Oberfläche bleibt, sind dadurch Meinungsäußerungen über eine mögliche Freundin des Pumuckl bzw. die private Durchführung einer (Fantasie-)Hochzeit zwischen Pumuckl und der Freundin bereits im Ansatz nicht geeignet, eine Verzerrung oder Verfälschung der Wesenszüge des Werks der Beklagten herbeizuführen und damit die berechtigten Interessen der Beklagten an ihrem Werk zu gefährden. Denn schließlich sind auch "Sandkastenehen" zwischen kleinen Kindern ohne jeden sexuellen Bezug. Dass die im Fernsehbeitrag in Aussicht gestellte Hochzeit des Pumuckl über diesen von der Beklagten selbst mit der Geschichte gem. Anlage AG 7 des Verfahrens 7 O 6358/07 vorgegebenen € platonischen € Rahmen hinausgehen wird, insbesondere sexuelle Bezüge aufweisen wird, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich.
Selbst wenn man dennoch eine (geringe) Beeinträchtigung des Verhältnisses der Beklagten zu ihrem Werk annehmen wollte, so muss sich im Rahmen der sodann vorzunehmenden Abwägung der Interessen jedenfalls zu Gunsten der Klägerin auswirken, dass sie unbestritten alleinige Urheberin der ursprünglichen grafischen Figur des Pumuckl ist. Daher steht es der Klägerin aber jedenfalls zu, sich (selbst)-kritisch mit dem eigenen grafischen Werk sowie dem schriftlichen Werk der Beklagten in der streitgegenständlichen Form auseinanderzusetzen. Denn bei der Abwägung der kollidierenden Grundrechte der Meinungs- und Kunstfreiheit beider Parteien fällt zu Gunsten der Klägerin ergänzend ins Gewicht, dass sie durch den Malwettbewerb nicht nur eigene vermögenswerte Interessen in Bezug auf den Verkauf ihrer Bilder in der Galerie X. sondern auch altruistisch den psychologischen bzw. pädagogischen Ansatz verfolgte, im Rahmen einer (Auch-)Benefizveranstaltung insbesondere Mädchen dazu anzuregen, ihren inneren Witzbold als Freundin zu erkennen. Soweit hierdurch die berechtigten Interessen der Beklagten (geringfügig) gefährdet wurden, hat sie dies nach der Gesamtabwägung hinzunehmen.
Denn nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (GRUR 2001, 149, 151 € Germania 3) ist im Rahmen derartiger Interessenabwägungen grundlegend zu beachten, "dass mit der Veröffentlichung ein Werk nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung steht. Vielmehr tritt es bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden. Es löst sich mit der Zeit von der privatrechtlichen Verfügbarkeit und wird geistiges und kulturelles Allgemeingut (BVerfGE 79, 29 (42) = NJW 1992, 1307). Dies ist einerseits die innere Rechtfertigung für die zeitliche Begrenzung des Urheberschutzes, andererseits führt dieser Umstand auch dazu, dass das Werk umso stärker als Anknüpfungspunkt für eine künstlerische Auseinandersetzung dienen kann, je mehr es seine gewünschte gesellschaftliche Rolle erfüllt. Diese gesellschaftliche Einbindung der Kunst ist damit gleichzeitig Wirkungsvoraussetzung für sie und Ursache dafür, dass die Künstler in gewissem Maß Eingriffe in ihre Urheberrechte durch andere Künstler als Teil der sich mit dem Kunstwerk auseinander setzenden Gesellschaft hinzunehmen haben. Zur Bestimmung des zulässigen Umfangs dieser Eingriffe dienen die Schrankenbestimmungen des Urheberechts (§§ 45ff. UrhG), die ihrerseits aber wieder im Lichte der Kunstfreiheit auszulegen sind und einen Ausgleich zwischen den verschiedenen € auch verfassungsrechtlich € geschützten Interessen schaffen müssen."
bb. Die Beklagte macht im Hauptsacheverfahren keine Urheberrechte an der isolierten Bezeichnung "Pumuckl" nach § 2 UrhG mehr geltend (vgl. Schriftsatz vom 26.6.2007 S. 13 = Bl. 59).
cc. Es liegt auch keine unberechtigte Werknutzung im Sinne des § 15 UhrG vor.
(1) Nach § 15 UhrG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verwerten (vervielfältigen, verbreiten, ausstellen, vortragen, aufführen, öffentlich zugänglich machen, senden).
(2) Worin vorliegend eine derartige Verwertung liegen soll, zeigt die Beklagte nicht auf.
In den mündlichen Ausführungen der Klägerin ist jedenfalls kein öffentlicher Vortrag einer neuen Pumuckl-Geschichte zu sehen. Denn die Klägerin begnügt sich mit der Kundgabe ihrer Meinung. Die von den Kindern gemalten Bilder werden bereits vom Antrag nicht erfasst.
Auch eine unfreie Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG ist daher nicht erkennbar.
dd. Der Beklagten steht auch kein Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 9 b UWG zu.
(1) Zunächst ist festzustellen, dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche durch diesen Antrag nicht erfasst werden, da diese nur Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs betreffen (vgl. Hinweis der Kammer im Termin vom 13.9.2007 S. 3 = Bl. 112).
(2) Unabhängig hiervon steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 9 b UWG zu.
Nach dieser Vorschrift handelt unlauter im Sinne des § 3 UWG, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Waren oder Dienstleistungen unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt.
Der Titel der Veranstaltung "Eine Freundin für Pumuckl" beschreibt lediglich den Inhalt des Malwettbewerbs und kennzeichnet nicht die Dienstleistung, die in der Veranstaltung eines Malwettbewerbs zu sehen ist. Soweit der Name "Pumuckl" verwendet wurde, beschreibt er den Gegenstand der zum Verkauf angebotenen Bilder. Da die Klägerin aber unstreitig befugt ist, die ursprüngliche grafische Figur des Pumuckl zu malen und derartige Werke zu veräußern, fehlt es bereits am Tatbestandmerkmal der unangemessenen Ausnutzung des Namens "Pumuckl" (vgl. Kitz GRUR 2007, 217, 218 Ziffer III.2.
Nachahmungsschutz für die Idee, im Rahmen eines Kindermalwettbewerbs eine Freundin für den Pumuckl zu suchen, kann die Beklagte nicht für sich beanspruchen.
3. Aus diesen Gründen stehen der Beklagten auch keine Kostenerstattungsansprüche (Antrag II. zur Widerklage) zu.
B.
Widerklage (Hilfsanträge)
Die zulässigen Hilfsanträge zur Widerklage sind ebenfalls unbegründet.
Über die Hilfsanträge war zu entscheiden, da die zulässige innerprozessuale Bedingung € die Abweisung der Hauptanträge zu I.3 und I. € eingetreten ist.
I. Hilfsantrag zu I.3
Soweit der Antrag in der "und"-Variante wiederum auf eine Verletzung von § 13 UrhG abstellt, war er aus den obigen Gründen abzuweisen.
Soweit der Antrag in der "oder"-Variante darauf abstellt, dass die Klägerin Bilder angeboten haben soll, die nicht den Pumuckl darstellen, war er aus den oben genannten Gründen abzuweisen.
II. Hilfsantrag zu I.
Auch dieser Hilfsantrag war abzuweisen.
Mit diesem Antrag soll der Klägerin verboten werden, einen Malwettbewerb mit der Bezeichnung "Eine Freundin für Pumuckl" zu initiieren und/oder an einem solchen Wettbewerb teilzunehmen.
Dieser Antrag erfasst € entsprechend der im Termin geäußerten Intention der Beklagten (vgl. Prot. S. 3 = Bl. 112) € nunmehr auch markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche aufgrund des in Landshut stattgefundenen Malwettbewerbs als konkreter Verletzungsform.
Da die Formulierungen "im geschäftlichen Verkehr" bzw. "zu Zwecken des Wettbewerbs" fehlen, umfasst der Antrag aber auch rein private Handlungen, die weder nach Markenrecht, noch nach Wettbewerbsrecht verboten werden können.
Nicht erfasst werden etwaige urheberrechtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit einer Werknutzung stehen (vgl. § 15 UhrG), da eine derartige Werknutzung durch die Benennung des Namens des Wettbewerbs alleine nicht hinreichend beschrieben wird.
Soweit dieser Teil des Antrags urheberpersönlichkeitsrechtliche Ansprüche (vgl. §§ 13, 14 UrhG) erfasst, vermag die Kammer eine Verletzung der Rechte der Beklagten nicht zu erkennen. Auf die obigen Ausführungen kann verwiesen werden.
Aber auch Ansprüche nach dem MarkenG und dem UWG bestehen nicht:
Selbst wenn man unterstellt, dass die Beklagte Inhaberin von Marken- bzw. Titelrechten an der Bezeichnung "Pumuckl" gem. §§ 4 Nr. 3, 5 Abs. 3 MarkenG ist, fehlt es an einer markenmäßigen Benutzung. "Eine Freundin für Pumuckl" beschreibt lediglich den Inhalt des Malwettbewerbs und kennzeichnet nicht die Dienstleistung, die in der Veranstaltung eines Malwettbewerbs zu sehen ist.
Ansprüche gem. § 4 Nr. 9 UWG bestehen aus diesem Grund ebenfalls nicht. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hierzu verwiesen.
C.
Klage
Die zum größten Teil zulässige Klage ist begründet.
I. Die Klage ist zum größten Teil zulässig.
Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO besteht, da die Beklagte sich im Abmahnschreiben vom 21.3.2007 (Anlage K 2 S. 5) berühmt hat, neben Unterlassungsansprüchen auch Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz zu besitzen und diese Ansprüche nicht Gegenstand der Widerklage sind.
Die Klage ist jedoch insoweit unzulässig, als der in Antrag I enthaltene Rückbezug auf den für erledigt erklärten ursprünglichen Hauptantrag I. auch zukünftige Handlungen der Klägerin, insbesondere die Inszenierung einer Hochzeit, erfasst, da insoweit bislang keinerlei Auskunfts- und/oder Schadensersatzansprüche durch die Beklagte geltend gemacht wurden und daher auch insoweit kein Feststellungsinteresse besteht. Das Abmahnschreiben kann auch nicht so verstanden werden, dass die Beklagte auch Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz für drohende künftige Handlungen geltend machen wollte.
II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet.
1. Auch wenn man unterstellt, dass die Klägerin alle Handlungen, die im für erledigt erklärten Antrag I. enthalten waren, begangen hat, stehen der Beklagten die deswegen geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Auf die Ausführungen zur Widerklage wird verwiesen.
2. Die Beklagte ist auch zum Ersatz der durch das Rechtsanwaltsschreiben vom 28.3.2007 (Anlage 3) entstandenen Rechtsanwaltskosten gem. § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet.
Denn durch die unberechtigten Abmahnung vom 21.3.2007 hat die Beklagte zumindest fahrlässig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin, betreffend die Lizenzierung der ursprünglichen grafischen Figur des Pumuckl, eingegriffen (vgl. BGH GRUR 2005, 882 € unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Die Kosten für das Abwehrschreiben stellen sich als Teil des zu ersetzenden Schadens dar. Der Beklagten liegt jedenfalls Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB) zur Last, denn sie hätte bei verständiger Würdigung der Rechtslage erkennen können, dass durch den streitgegenständlichen Malwettbewerb ihre Rechtspositionen nicht verletzt werden.
Ob diese € der Höhe nach unstreitigen € Rechtsanwaltskosten von der Klägerin bereits bezahlt wurden, kann dahinstehen, da sich der bei Nichtzahlung bestehende Freistellungsanspruch im Falle des Bestreitens der Zahlungspflicht in einen Zahlungsanspruch umwandelt (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., vor § 249 Rdn. 46 und § 250 Rdn. 2 mwN).
D.
Nebenentscheidungen
I. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91 a, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Hinsichtlich des gestellten Antrags I. zur Klage bewertet die Kammer denjenigen Teil, mit dem die Klägerin unterliegt, mit 1/3, da es sich hierbei um eine von drei streitgegenständlichen Verhaltensweisen (öffentliche Äußerung / Auslobung eines ersten Preises / Inszenierung einer Hochzeit des Pumuckl) handelt.
Soweit die Klage im Termin vom 13.9.2007 übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt worden war, waren der Beklagten die Kosten des Verfahrens gem. § 91 a ZPO aufzuerlegen, denn diese Anträge waren im Zeitpunkt der Erledigung zulässig und begründet. Die unglückliche Formulierung führt nicht zu Unzulässigkeit der Anträge, da ein zu unrecht Abgemahnter ein Interesse daran hat das festgestellt wird, dass die geltend gemachten Ansprüche mit der Formulierung in der sie geltend gemacht wurden, nicht bestehen. Auf die obigen Ausführungen kann im Übrigen wird verwiesen.
II. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 3, 5 ZPO; §§ 48 Abs.1, 51 GKG.
Die Kammer bewertet die ursprüngliche Klage mit Euro 40.911,80, wobei auf den Antrag I. € analog der Festsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren € Euro 35.000,€, auf den Antrag II Euro 5.000,€ und auf den Antrag III. Euro 911,80 entfallen. Antrag IV. ist wegen § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Die Widerklage ist in Antrag I. ebenfalls mit Euro 35.000,€ zu bewerten. Antrag II. wirkt sich wegen § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend aus. Eine Zusammenrechnung unterbleibt wegen § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die Erhöhungen der Klage in Ziffer IV. und der Widerklage in Ziffer II. haben den Streitwert wegen § 43 Abs. 1 GKG nicht erhöht. Nach der übereinstimmenden Teilerledigterklärung im Termin vom 13.9.2007 beträgt der Gegenstandswert der Klage nur mehr Euro 5.000,€. Da keine Identität mehr mit der Widerklage besteht, sind die Gegenstandswerte gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG nunmehr zusammenzurechnen, so dass sich ein Streitwert von Euro 40.000,€ ergibt.
Die Entscheidung über die Hilfs-Widerklageanträge hat den Streitwert um Euro 10.000,€ erhöht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG).
III. Die Entscheidung zur vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
LG München I:
Urteil v. 10.01.2008
Az: 7 O 8427/07
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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0306b2add207/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_10-Januar-2008_Az_7-O-8427-07