Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. Oktober 2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 91/06

(BGH: Beschluss v. 08.10.2007, Az.: AnwZ (B) 91/06)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 2. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom 13. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist seit dem 13. September 2004 als Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Handelsregister eingetragen. Ihr Zweck ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, insbesondere die Rechtsberatung durch die Übernahme von Rechtsanwaltsaufträgen. Einziger Gesellschafter der Antragstellerin ist ihr Mitgeschäftsführer Rainer H. Ihm wurde am 25. Juni 1973 die umfassende Erlaubnis zur Rechtsberatung mit der Einschränkung erteilt, dass ein Auftreten in mündlicher Verhandlung vor Gericht nicht gestattet sei. Am 4. Juni 2003 wurde er in die Rechtsanwaltskammer F. aufgenommen. Die Antragstellerin beantragte am 8. September 2004 ihre Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft. Diesen Antrag wies die Antragsgegnerin am 4. November 2005 zurück.

Dagegen hat die Antragstellerin gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit welcher diese ihren Zulassungsantrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59m Abs. 2 BRAO unabhängig von seiner Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof kraft Gesetzes statthaft und auch sonst zulässig. Es bleibt aber ohne Erfolg, weil die Zurückweisung des Zulassungsantrags durch die Antragsgegnerin rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt.

1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, können nach § 59c Abs. 1 BRAO als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden. Das setzt nach § 59d Nr. 1 BRAO, soweit hier von Bedeutung, voraus, dass die Gesellschaft den Anforderungen den Erfordernissen der §§ 59c, 59e und 59f BRAO entspricht. Das ist nicht der Fall. Die Antragstellerin ist zwar eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren satzungsmäßiger Gesellschaftszweck in der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten besteht. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen des § 59c BRAO. Ihr alleiniger Gesellschafter ist aber Rainer W. H. , der zwar Mitglied der Rechtsanwaltskammer F. , aber nicht Rechtsanwalt, sondern Rechtsbeistand ist. Er ist neben Rechtsanwalt B. auch einer der beiden Mitgeschäftsführer der Gesellschaft. Diese Gesellschafter- und Geschäftsführungsstruktur steht im Widerspruch zu den Vorgaben von § 59e Abs. 3 Satz 1 und von § 59f Abs. 1 BRAO. Nach § 59e Abs. 3 Satz 1 BRAO muss die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Rechtsanwälten zustehen. Rechtsanwälte müssen nach § 59f Abs. 1 Satz 2 BRAO mehrheitlich auch die Geschäftsführer sein. Die Gesellschaft muss zudem nach § 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO mehrheitlich von Rechtsanwälten geführt werden. Das ist bei der Antragstellerin nicht der Fall. Ihre Gesellschafsanteile stehen allein Rechtsbeistand H. zu, der die Gesellschaft, wenn nicht entscheidend, so doch jedenfalls mit gleichem Gewicht führt wie sein Mitgeschäftsführer B. , der Rechtsanwalt ist. Diese Feststellungen greift die Antragstellerin nicht an.

2. Sie meint aber, aus § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO ableiten zu können, dass die Anforderungen der §§ 59e Abs. 3 Satz 1 und 59f Abs. 1 BRAO auch durch einen Kammerrechtsbeistand allein erfüllt werden können. Das ist indessen nicht der Fall.

a) Der Antragstellerin ist allerdings einzuräumen, dass der Dritte Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung, der auch die Vorschriften der §§ 59e und 59f BRAO umfasst, nach § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO für Rechtsbeistände sinngemäß gilt, die über eine umfassende Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung verfügen und Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind. Diese Voraussetzungen erfüllt auch ihr Alleingesellschafter. Ihm ist die geschäftsmäßige Rechtsberatung ohne inhaltliche Einschränkungen erlaubt. Er ist seit 2003 Mitglied der Rechtsanwaltskammer F. Dass ihm nach seiner Erlaubnis ein Auftreten in mündlicher Verhandlung vor Gericht nicht gestattet ist, stellt die Anwendbarkeit von § 209 BRAO auf ihn nicht in Frage. Mit dieser Einschränkung stellt die Erlaubnis nur klar, dass sich die Möglichkeiten eines Auftretens in der mündlichen Verhandlung nach den Vorgaben der Prozessordnungen richten. Diese können durch eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz weder erweitert noch eingeschränkt werden. Die Verweisung auf den Dritten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung in § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO besagt aber entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht, dass die in den §§ 59e und 59f BRAO verlangten Rechtsanwaltsquoren auch durch einen verkammerten Rechtsbeistand dargestellt werden könnten.

b) Ob sich das mit einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers begründen lässt, wie die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof meinen, ist allerdings zweifelhaft. Hätte der Gesetzgeber bei Einfügung der §§ 59c ff. BRAO durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) diese Vorschriften aus der Verweisung auf den Dritten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung ausgenommen, hätte er den verkammerten Rechtsbeiständen die Möglichkeit einer Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltsgesellschaft ungewollt verschlossen oder jedenfalls ungewollte Zweifel an dieser Möglichkeit geweckt. Das bedarf aber keiner Vertiefung. Schon eine an Wortlaut und Zweck der Vorschriften ausgerichtete Auslegung ergibt, dass ein Rechtsbeistand nicht Alleingesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein kann.

c) Nach § 209 Abs 1 Satz 3 BRAO sind die Bestimmungen des Dritten Teils auf verkammerte Rechtsbeistände mit umfassenden Alterlaubnissen "sinngemäß" anzuwenden. Mit dieser Formulierung bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass diese Vorschriften nur insoweit auf den verkammerten Rechtsbeistand angewendet werden sollen, als dies dem Sinn der in Bezug genommenen Vorschriften entspricht. Das ist bei den §§ 59c ff. BRAO nur mit Einschränkungen der Fall.

aa) Aus der in §§ 59e Abs. 1 und 59f Abs. 2 BRAO enthaltenen Bezugnahme auf § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO folgt einerseits, dass ein verkammerter Rechtsbeistand Gesellschafter und Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein kann. § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO bezeichnet nämlich die Angehörigen der Berufe, mit denen ein Rechtsanwalt zusammenarbeiten darf, mit ihren Berufsbezeichnungen. Nur Rechts- und Patentanwälte bezeichnet die Norm nicht als solche; sie verwendet vielmehr die Umschreibung "Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer". Das ist nur zweckmäßig, wenn die Kooperationserlaubnis nicht nur die Rechts- und Patentanwälte, sondern alle Mitglieder dieser Kammern erfassen soll, also auch die verkammerten Rechtsbeistände. Dafür spricht auch, dass es für ein Verbot der Kooperation der Rechtsanwälte mit verkammerten Rechtsbeiständen keinen sachlichen Grund gibt (BVerfGE 80, 269, 283 f.). Daraus folgt, dass verkammerte Rechtsbeistände auch an Rechtsanwaltsgesellschaften beteiligt sein können.

bb) Mit den Vorgaben zur Struktur der Gesellschafter und der Geschäftsführung einer Rechtsanwaltsgesellschaft will der Gesetzgeber andererseits sicherstellen, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft nur dann zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wird, wenn die Mehrheit ihrer Geschäftsanteile Rechtsanwälten zusteht und Rechtsanwälte auch die Geschicke der Gesellschaft und ihre Geschäftsführung beherrschen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 13/9820 S. 14 f.). Diesen Gestaltungswillen bringt der Gesetzgeber dadurch sinnfällig zum Ausdruck, dass er in den Punkten, bei denen es auf den förmlichen Status als Rechtsanwalt nicht ankommt, auf § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO verweist und so von Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern spricht, in den für die Struktur entscheidenden Punkten jedoch ausdrücklich von Rechtsanwälten. Könnten diese Strukturvorgaben auch durch verkammerte Rechtsbeistände erfüllt werden, verfehlten die Vorgaben ihren Zweck. Es könnten dann, wie der vorliegende Fall zeigt, Rechtsanwaltsgesellschaften entstehen, die nicht mehr von Rechtsanwälten beherrscht werden, sondern von Rechtsbeiständen mit regelmäßig geringerer fachlicher Qualität (BVerfGE 80, 269, 283).

cc) Das von der Antragstellerin erstrebte Ergebnis verfehlte darüber hinaus auch den Zweck des § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO selbst. Diese Norm ist mit dem Fünften Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) eingeführt worden. Sie ergänzt die darin durch eine Neufassung von Art. 1 § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes vorgenommene Neuausrichtung des Rechts der Rechtsbeistände. Diese Neuausrichtung hatte zum Ziel, den Beruf des Rechtsbeistands alter Prägung mit der Möglichkeit einer Befugnis zu umfassender Rechtsberatung auslaufen zu lassen und künftig nur noch Rechtsberatungserlaubnisse für einzelne abgegrenzte Teilbereiche vorzusehen (Beschlussempfehlung zur Änderung der BRAGO in BT-Drucks 8/4277 S. 22). Die bisherigen Erlaubnisse sollten ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 des Gesetzes, dazu Beschlussempfehlung aaO S. 23). Inhaber mit einer uneingeschränkten Erlaubnis oder einer Erlaubnis mit Ausnahme des Sozial- und Sozialversicherungsrechts sollten nach Möglichkeit der gleichen standesrechtlichen und anwaltsgerichtlichen Aufsicht unterstellt werden wie die Rechtsanwälte. Dazu sollten sie die Möglichkeit erhalten, Mitglied einer Rechtsanwaltskammer zu werden und als Anreiz dazu nach Aufnahme in die Kammer dann auch vor den Zivilgerichten auftreten können (BT-Drucks 8/4277 S. 22). Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer macht den Rechtsbeistand nicht zum Rechtsanwalt. Deshalb darf er nach seiner Aufnahme in die Kammer nach § 209 Abs. 1 Satz 2 BRAO auch nicht die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt, sondern lediglich den Zusatz "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" führen. Eine vollständige Angleichung der Kammerrechtsbeistände an die Rechtsanwälte ist angesichts der regelmäßig unterschiedlichen Qualifikation (BVerfGE 80, 269, 283) auch sachlich nicht gerechtfertigt.

Dieser ungewollte Effekt träte aber ein, verstünde man die Verweisung auf den Dritten Teil in § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO so, wie es der Antragstellerin vorschwebt. Dann nämlich könnte sich ein Rechtsbeistand in der Sache von den Beschränkungen seiner bisherigen Erlaubnis lösen und die gerade nicht vorgesehene berufsrechtliche Gleichstellung erreichen, indem er als Alleingesellschafter eine Rechtsanwaltsgesellschaft gründet, die nach ihrer Zulassung die uneingeschränkte Rechtsberatungsbefugnis eines Rechtsanwalts erlangt. Das würde den Rechtsbeistand auch besser stellen als die Angehörigen der anderen Berufsgruppen, mit denen Rechtsanwälte kooperieren dürfen. Diese hätten nämlich keine Möglichkeit, als Alleingesellschafter eine Rechtsanwaltsgesellschaft zu gründen und Rechtsberatung außerhalb ihres Berufsfelds zu betreiben. Was den Gesetzgeber hätte veranlassen können, einen auslaufenden Beruf in dieser Weise zu privilegieren, ist nicht ersichtlich. Ein Kammerrechtsbeistand kann in einer Rechtsanwaltsgesellschaft deshalb nur mitwirken. Eine rechtsberatende Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter ein Kammerrechtsbeistand ist, kann dagegen - wie er selbst - nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.

d) Dieses Ergebnis ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Kammerrechtsbeistände sind zwar den Rechtsanwälten standesrechtlich gleichgestellt. An ihre Sozietätsfähigkeit dürfen auch keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die der Rechtsanwälte (BVerfGE 80, 269, 282 f.). Bei den Anforderungen an die Gesellschafter- und Geschäftsführungsstruktur geht es aber nicht um die standesrechtliche Behandlung der Gesellschafter, sondern um die Anforderungen an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Ziel des Antrags der Antragstellerin ist dementsprechend auch nicht die Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer, sondern die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft zur Rechtsanwaltschaft soll nach § 59d Nr. 1 i.V.m. §§ 59e Abs. 3 und 59f BRAO davon abhängen, dass ihre Gesellschaftsanteile und Stimmrechte mehrheitlich Rechtsanwälten zustehen und ihre Geschäftsführer mehrheitlich Rechtsanwälte sind (Entwurfsbegründung in BT-Drucks 13/9820 S. 14). Dies ist nicht zu beanstanden und liegt im Gegenteil sogar nahe, da sich nur so sicherstellen lässt, dass die Gesellschaft durch ihre Organe den fachlichen Anforderungen genügt, die § 4 BRAO generell für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verlangt. Diese Anforderungen erfüllt eine Rechtsanwaltsgesellschaft nicht, deren einziger Gesellschafter ein Kammerrechtsbeistand ist. Eine solche Rechtsanwaltsgesellschaft würde von jemandem beherrscht, der die fachlichen Anforderungen an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht erfüllt. Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, Kammerrechtsbeiständen eine der Rechtsanwaltsgesellschaft vergleichbare Form der Berufsausübung zu eröffnen. Kammerrechtsbeistände gehören nämlich einem Beruf an, den der Gesetzgeber 1980 geschlossen hat. Er konnte esim Rahmen der Übergangsregelung dabei bewenden lassen, den Fortbestand der Alterlaubnisse anzuordnen und Vollrechtsbeiständen eine Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer zu ermöglichen.

Hirsch Ernemann Frellesen Schmidt-Räntsch Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz:

AGH Jena, Entscheidung vom 13.06.2006 - AGH 6/05 -






BGH:
Beschluss v. 08.10.2007
Az: AnwZ (B) 91/06


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