Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 17. November 1987
Aktenzeichen: 4 O 341/86

(LG Düsseldorf: Urteil v. 17.11.1987, Az.: 4 O 341/86)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 22.000,-- vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung darf auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin ansässi- gen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents 28 19 065 (nachfolgend: Klagepatent), das auf einer Anmeldung vom 29. April 1978 beruht, die am 31. Oktober 1979 offengelegt worden ist. Am 31. Januar 1985 ist die Patenterteilung veröffentlicht worden. Das Klagepatent trägt die Bezeichnung "Einhebel-Mischarmatur". Gegen die Erteilung des Klagepatents hat die Firma Ideal-Standard GmbH Einspruch erhoben. Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 12 des Deutschen Patentamtes mit Beschluß vom 19. August 1986 das Klagepatent in vollem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Mit Eingabe vom 24. März 1987 ist die Beklagte der Einsprechenden und Beschwerdeführerin beigetreten. Eine Entscheidung des Bundespatentgerichts im Einspruchs-Beschwerdeverfahren (Aktenzeichen: 6 W (pat) 130/86) liegt bisher nicht vor.

Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:

"Einhebel-Mischarmatur, insbesondere für den Sanitärbereich, mit einer Festscheibe, die Durchtrittsöffnungen für Kalt-, Warm- und Mischwasser aufweist;

mit einer an der Festscheibe anliegenden, gegenüber dieser verdrehbaren und verschiebbaren Regelscheibe, in der gegebenenfalls zusammen mit einem Mitnahmeteil ein Umlenkkanal ausgebildet ist, über den je nach der Relativstellung der beiden Scheiben Wasser zwischen den Durchtrittsöffnungen der Festscheibe fließen kann;

mit einem im Umlenkkanal mittels mindestens eines Befestigungsabschnittes hängend angeordneten, geräuschmindernden Sieb, welches einen von der Festscheibe her gesehen konvex gekrümmten Abschnitt aufweist, dessen Scheitellinie parallel zur regelnden Kante des Umlenkkanals in einer Ebene verläuft, die parallel zu und im geringem Abstand von den Kontaktflächen der beiden Scheiben liegt, dadurch gekennzeichnet, daß das Sieb (11) sich lediglich in der Nähe der regelnden Kante des Umlenkkanals (5, 10) erstreckt und der sich an den Befestigungsabschnitt (14) anschließende, konvex gekrümmte Abschnitt des Siebes (11) mit einem Rand (13) an der an die regelnde Kante sich anschließenden Innenwand des Umlenkkanals (5, 10) anliegt."

Die Beklagte stellt her und vertreibt Einhebel-Mischarmaturen gemäß der als Anlage 4 überreichten Zeichnung, deren wesentliche Bestandteile nachfolgend wiedergegeben sind:

- hier folgen zwei Abbildungen -

Die Klägerin trägt vor, mit Herstellung und Vertrieb der Einhebel-Mischarmatur gemäß Anlage 4 verletze die Beklagte die ihr zustehenden Rechte aus dem Klagepatent. Die Einhebel-Mischarmatur gemäß Anlage 4 mache von dem Wortlaut des Patentanspruches 1 des Klagepatents Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform weise insbesondere im Umlenkkanal ein geräuschminderndes Sieb auf, das mittels eines Befestigungsabschnittes im Umlenkkanal hängend angeordnet sei und einen von der Festscheibe her gesehen konvex gekrümmten Abschnitt aufweise, dessen Scheitellinie parallel zur regelnden Kante des Umlenkkanals in einer Ebene verlaufe, die parallel zu und in geringem Abstand von den Kontaktflächen der beiden Scheiben liege. Sie verweise insoweit insbesondere auf ihre farbig angelegten Darstellungen der angegriffenen Ausführungsform in den Anlagen 4 a und 5, die diesen Sachverhalt verdeutlichen. Die angegriffene Ausführungsform mache jedoch nicht nur von den Merkmalen des Oberbegriffs wortlautgemäß Gebrauch, sondern verwirkliche auch die kennzeichnenden Merkmale dem Wortlaut nach. Auch bei der angegriffenen Ausführungsform erstrecke sich das Sieb lediglich in der Nähe der regelnden Kante des Umlenkkanals. Schließlich liege der sich an den Befestigungsabschnitt anschließende, konvex gekrümmte Abschnitt des Siebes mit einem Rand an der an die regelnde Kante sich anschließenden Innenwand des Umlenkkanals an. Wie aus der untersten Figur nach Anlage 5 hervorgehe, erstrecke sich der rot markierte, geräuschdämpfend aktive Abschnitt des Siebes bis zur Anlage an die Wand des Umlenkkanals heran. Von diesem Rand aus verlaufe dann der grün skizzierte Befestigungsabschnitt entlang der Wand des Umlenkkanals nach oben. Somit liege eine wortwörtliche Verwirklichung aller Merkmale des Hauptanspruchs des Klagepatents vor. Der Einwand des freien Standes der Technik stehe der Beklagten somit nicht zu. Selbst wenn jedoch das Gericht bestimmte Merkmale des Hauptanspruches nur als äquivalent oder in sog. verschlechterter Ausführungsform verwirklicht ansehen sollte, stände der gesamte bekannte Stand der Technik dem Verletzungsgegenstand erheblich ferner als dieser dem Erfindungsgegenstand.

Die Klägerin beantragt,

I.

die Beklagte zu verurteilen,

1.

es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsstrafe bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Mo- naten, bei mehrfachem Verstoß bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Einhebel-Mischarmaturen mit einer Festscheibe, die Durchtrittsöffnungen für Kalt-, Warm- und Mischwasser aufweist, mit einer an der Festscheibe anlie- genden, gegenüber dieser verdrehbaren und verschiebbaren Regelscheibe, in der zusammen mit einem Mitnahmeteil ein Umlenkkanal ausgebildet ist, über den je nach der Relativstellung der beiden Scheiben Wasser zwischen den Durchtrittsöffnungen der Festscheibe fließen kann, mit einem im Umlenkkanal mittels mindestens eines Befestigungsabschnittes hängend angeordneten, geräuschmindernden Sieb, welches einen von der Festscheibe her gesehen konvex gekrümmten Abschnitt aufweist, dessen Scheitellinie parallel zur re- gelnden Kante des Umlenkkanals in einer Ebene verläuft, die parallel zu und in geringem Abstand von den Kontaktflächen der beiden Scheiben liegt,

gewerblich herzustellen, feilzuhalten, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,

bei welchen das Sieb sich lediglich in der Nähe der regelnden Kante des Um- lenkkanals, nicht jedoch in dessen Mittelteil erstreckt, und der sich an den Befestigungsabschnitt anschließende, konvex gekrümmte Abschnitt des Sie- bes mit einem Rand an der an die regelnde Kante sich anschließenden Innenwand des Umlenkkanals anliegt, während der andere Rand dieses kon- vex gekrümmten Abschnittes sich zum Inneren des Umlenkkanals erstreckt,

2.

Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfange die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Dezember 1979 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus welchem die Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise, sowie Abnehmer mit Namen und Anschriften, ferner Angebote nach Mengen, Preisen, Zeiten und Angebotsempfängern sowie be- triebene Werbung nach Art, Umfang, Verbreitungszeiten und Verbreitungsor- ten, schließlich Herstellungs- und Vertriebskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren und die erzielten Gewinne ersichtlich sind;

die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger mögen unter Wirtschaftsprüfervorbehalt erfolgen;

II.

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,

a)

der Klägerin für die vom 1. Dezember 1979 bis 28. Februar 1985 nach I.1 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

b)

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die seit dem 1. März 1985 nach I.1 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise ihr für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu be- zeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung oder ein bestimmter Empfänger eines Angebots in der Auskunft enthalten ist.

Die Beklagte beantragt hilfsweise ferner,

den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen das Klagepatent 28 19 065 erhobenen Einspruchs der Ideal-Standard GmbH, Bonn, auszu- setzen.

Die Klägerin beantragt,

den Aussetzungsantrag der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, das Klagepatent sei nicht rechtsbeständig. Insbesondere aufgrund der Vorveröffentlichung "Gesundheits-Ingenieur", 1931, Heft 9, Seite 129/130 (Anlage B 9) sowie aufgrund des DE-GM 19 123 155 (Anlage B 10) und der CH-PS 574 067 (Anlage B 11), US-PS 34 33 264 (Anlage B 12) und DE-OS 20 51 374 (Anlage B 13) hätte der Durchschnittsfachmann ohne erfinderisches Zutun zu der Weiterentwicklung des Klagepatents finden können. - Auf die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents komme es indessen nicht an, weil die angegriffene Ausführungsform die Lehre des Klagepatents nicht verwirkliche. Die angegriffene Ausführungsform weise kein Sieb auf, das einen konvex gekrümmten Abschnitt mit einer Scheitellinie habe. Vielmehr sei dort der ringförmige Siebkörper am unteren Ende zweifach rechtwinklig umbördelt. Nur bogenförmig gekrümmte Siebabschnitte seien im Sinne der Lehre des Klagepatents konvex gekrümmte Abschnitte mit einer Scheitellinie. Vor allem fehle aber bei der angegriffenen Ausführungsform das Merkmal, nach welchem das Sieb sich lediglich in der Nähe der regelnden Kante des Umlenkkanals erstrecken solle. Die regelnde Kante sei die in den Figuren 1 bis 3 und 5 der Klagepatentschrift jeweils links dargestellte Kante der Regelscheibe (4), die in der Nähe des Bezugszeichens (12) liege, nicht aber die ihr gegenüberliegende Kante des Umlenkkanals, die keine Regelungsfunktion habe. Es komme der vermeintlichen Erfindung des Klagepatents darauf an, die Siebanordnung räumlich auf die Nähe der regelnden Kante zu beschränken. Dies sei auch im Prüfungsverfahren deutlich geworden. Bei der angegriffenen Ausführungsform erstrecke sich das Sieb jedoch auf den gesamten durch die Regelscheibe begrenzten Innenraum des Umlenkkanals. Schließlich fehle auch das kennzeichnende Merkmal, nach welchem der sich einem Befestigungsabschnitt (14) anschließende konvex gekrümmte Abschnitt des Siebes (11) mit einem Rand (13) an deren die regelnde Kante sich anschließenden Innenwand des Umlenkkanals (5, 10) anliegen solle. Der Rand des Siebes der angegriffenen Ausführungsform stehe nach zweimaliger rechtwinkliger Umbördelung senkrecht in den freien Raum des Umlenkkanals (5) vor. Er liege mithin nicht an der Innenwandung des Umlenkkanals an. Da von der Klägerin nur eine "wortwörtliche" Verwirklichung des Patentanspruches 1 des Klagepatents geltend gemacht worden sei, sei es nicht ihre Sache, sich zu etwaigen Äquivalenzgesichtspunkten zu äußern. Angesichts eines fehlenden Sachvortrages der Klägerin zur Äquivalenzfrage könne es weder dem Gericht noch ihr zugemutet werden, von sich aus Erwägungen zu Äquivalenzgesichtspunkten anzustellen. Derartige Erwägungen müsse ein entsprechend konkreter Sachvortrag der Klägerin zugrunde liegen, an dem es hier jedoch fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3. November 1987 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen. Die Beklagte hat einer Verwertung dieses Vorbringens widersprochen.

Gründe

Die auf Verletzung des Klagepatents gestützte Klage (§§ 139, 14 PatG) ist nicht gerechtfertigt. Die mit der Klage beanstandete Ausführungsform verwirklicht nicht identisch sämtliche Lösungsmerkmale des Hauptanspruches des Klagepatents. Vielmehr macht sie von dessen Wortlaut, der nicht philologisch zu betrachten ist, sondern im Lichte der sich aus der Klagepatentschrift nach Aufgabe und Lösung ergebenden technischen Lehre zu sehen ist, zumindest insoweit keinen Gebrauch, als bei ihr abweichend vom Wortlaut das Sieb sich nicht lediglich in der Nähe der regelnden Kante des Umlenkkanals erstreckt und als bei ihr ebenfalls abweichend vom Wortlaut der sich an den Befestigungsabschnitt anschließende, von diesem rechtwinklig abgebogene und parallel zu den Kontaktflächen der Scheiben verlaufende und dann in einigem Abstand vom Befestigungsabschnitt noch einmal rechtwinklig abgebogene Abschnitt des Siebes nicht mit einem Rand an der an die regelnde Kante sich anschließenden Innenwand des Umlenkkanals anliegt. Bei der angegriffenen Einhebel-Mischarmatur erstreckt sich, wie insbesondere der Augenschein des in der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegten Musters der angegriffenen Ausführungsform gezeigt hat, wie aber auch aus den zeichnerischen Darstellungen in den Anlagen 4, 4a und 5 hervorgeht, das Sieb im gesamten Bereich des Umlenkkanals an und in der Nähe von dessen Innenwandung. Der sich an den an der Innenwand anliegenden vertikalen Siebabschnitt anschließende Siebabschnitt, den die Klägerin als im Sinne des Wortlauts des Klagepatents "konvex gekrümmt" ansieht, ragt mit seinem Rand in den freien Raum des Umlenkkanals vor. Er liegt an keiner Wand an, insbesondere auch nicht an der an die regelnde Kante sich anschließenden Innenwand des Umlenkkanals.

Es ließ sich auch nicht feststellen, daß die angegriffene Ausführungsform unter dem Gesichtspunkt patentrechtlicher Äquivalenz in den Schutzbereich des Hauptanspruches des Klagepatents fällt. Eine solche Feststellung ließ sich schon allein deshalb nicht treffen, da es an jeglichem substantiierten Sachvortrag der Klägerin fehlt, daß im Hinblick auf die vorgenannten Abweichungen vom Wortlaut des Klagepatents Ersatzmittel vorhanden sind, die in der technischen Funktion (Aufgabenstellung) mit den wortlautgemäßen Mitteln übereinstimmen und im wesentlichen die gleichen Wirkungen erzielen und die der Fachmann im Prioritätszeitpunkt, ausgerüstet mit dem allgemeinen Fachwissen und in Kenntnis des in der Patentschrift mitgeteilten Standes der Technik ohne erfinderisches Bemühen den Patentansprüchen als funktionsgleiches Lösungsmittel entnehmen konnte (vgl. zum Begriff der Äquivalenz für die Patente, deren Schutzbereich sich nach § 14 PatG 1981 bestimmt Benkard-Ullmann, Patentgesetz, 7. Aufl. 1981, § 14 Rdn. 123).

I.

Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine Einhebel-Mischarmatur, wie sie insbesondere im Sanitärbereich Verwendung findet. Die erfindungsgemäße Mischarmatur besteht aus einer Festscheibe, einer an ihr anliegenden, ihr gegenüber verdrehbaren und verschiebbaren Regelscheibe, in der gegebenenfalls zusammen mit einem Mitnahmeteil ein Umlenkkanal ausgebildet ist, und einem im Umlenkkanal mittels mindestens eines Befestigungsabschnittes hängend angeordneten, geräuschmindernden Sieb. Bei der aus den vorgenannten Bestandteilen bestehenden Mischarmatur weist die Festscheibe Durchtrittsöffnungen für Kalt-, Warm- und Mischwasser auf. Über den in der Regelscheibe ausgebildeten Umlenkkanal kann je nach der Relativstellung der beiden Scheiben Wasser zwischen den Durchtrittsöffnungen der Festscheibe fließen. Das im Umlenkkanal angeordnete Sieb weist einen von der Festscheibe her gesehen konvex gekrümmten Abschnitt auf, dessen Scheitellinie parallel zur regelnden Kante des Umlenkkanals in einer Ebene verläuft, die parallel und in geringem Abstand von den Kontaktflächen der beiden Scheiben liegt.

Gemäß Spalte 2 Zeilen 48 bis 50 der Klagepatentschrift ist eine derartige Einhebel-Mischarmatur aus der älteren Patentanmeldung P 27 53 287.2 - 12 bekannt. Die Figur 1 dieser älteren Patentanmeldung, auf die das aus der Anlage 2 ersichtliche Patent erteilt worden ist, zeigt den nachfolgend wiedergegebenen Schnitt durch zwei Steuerscheiben, wie sie in einem Ventil übereinanderliegen, mit eingesetzten geräuschminderndem Sieb, wobei die gegenüberliegenden Enden des Siebes auf unterschiedliche Weise aus der Hauptebene des Siebes herausgebogen sind:

- hier folgt eine Abbildung -

Diese Einhebel-Mischarmatur der älteren Patentanmeldung wird in der Klagepatentschrift dahin gewürdigt, daß bei ihr im Umlenkkanal ein Sieb angeordnet sei, welches die Fließgeräusche des Wassers reduziere. Das Sieb umfasse einen parallel zum Boden des Umlenkkanals verlaufenden Hauptteil, aus dem zumindest im Bereich von einem Siebende einstückig ein Siebbereich herausgebogen sei. Dieser weise auf die Durchtrittsöffnungen für Kalt- und Warmwasser in der Festscheibe zu (vgl. Spalte 2 Zeilen 50 bis 57).

Zu dieser Armatur wird in der Klagepatentschrift kritisch angemerkt, daß die Wirksamkeit des Siebes gut sei, daß jedoch immer das Bedürfnis bestehe, die Gefahr der Verschmutzung von Sieben in Sanitärarmaturen zu verringern und die durch sie bewirkte Wasserdrosselung so klein wie möglich zu halten (vgl. Spalte 2 Zeilen 57 bis 61).

Die Aufgabe der Erfindung ist in der Klagepatentschrift dahin formuliert, eine Einhebel-Mischarmatur der eingangs genannten Art so fortzubilden, daß ohne Verschlechterung der geräuschdämpfenden Wirkung die durch das Sieb hervorgerufene Drosselung sowie die Verschmutzungsgefahr des Siebes reduziert sind (vgl. Spalte 2 Zeilen 61 bis 67). Bei Beibehaltung der guten geräuschdämpfenden Wirkungen des Siebes der bekannten Armatur soll also dafür gesorgt werden, daß die durch das Sieb hervorgerufene Wasserdrosselung herabgesetzt und so klein wie möglich gehalten wird und die Gefahr der Verschmutzung des Siebes verringert wird.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, daß das Sieb sich lediglich in der Nähe der regelnden Kante des Umlenkkanals erstreckt und der sich an den Befestigungsabschnitt anschließende, konvex gekrümmte Abschnitt des Siebes mit einem Rand an der an die regelnde Kante sich anschließenden Innenwand des Umlenkkanals anliegt (vgl. Spalte 2 Zeilen 68 bis Spalte 3 Zeile 1 in Verbindung mit Spalte 1 Zeilen 23 bis 29).

Diese Lösung ist in der Klagepatentschrift ausschließlich anhand von Ausführungsbeispielen näher erläutert, wobei die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2, 3 und 5 drei verschiedene Ausführungsformen zeigen:

- hier folgen drei Abbildungen -

Von diesen Ausführungsbeispielen der Erfindung heißt es in der Klagepatentschrift, daß bei allen Ausführungsformen der Rand 13 des Siebes 11 gegen die Innenwand der Regelscheiben-Öffnung 5 unter geringfügigem, elastischem Druck anliege (vgl. Spalte 5 Zeilen 17 bis 19). Im Hinblick auf das Ausführungsbeispiel nach Figur 3 wird darauf hingewiesen, daß dort das Sieb durch einen zusätzlichen Abschnitt 21 versteift sei, wodurch Vibrationen des Siebes 11 zuverlässig unterdrückt würden und eine zusätzliche Aufteilung des Wasserstromes auftrete (vgl. Spalte 5 Zeilen 9 bis 15).

Die erfindungsgemäße Lösung nach dem Hauptanspruch des Klagepatents läßt sich in folgende Merkmale gliedern:

1.

Einhebel-Mischarmatur, insbesondere für den Sanitärbereich, mit einer Festscheibe, die Durchtrittsöffnungen für Kalt-, Warm und Mischwasser aufweist,

2.

mit einer Regelscheibe, die an der Festscheibe anliegt und gegenüber dieser verdrehbar und verschiebbar ist;

3.

in der Regelscheibe ist - gegebenenfalls zusammen mit einem Mitnahmeteil - ein Umlenkkanal ausgebildet, über den je nach der Relativstellung der beiden Scheiben Wasser zwischen den Durchtrittsöffnungen der Festscheibe fließen kann;

4.

im Umlenkkanal ist mittels mindestens eines Befestigungsabschnittes ein geräuschminderndes Sieb hängend angeordnet;

5.

das Sieb weist einen von der Festscheibe her gesehen konvex gekrümmten Abschnitt auf,

6.

dessen Scheitellinie parallel zur regelnden Kante des Umlenkkanals verläuft, und zwar in einer Ebene die parallel zu den Kontaktflächen der beiden Scheiben liegt und von diesen einen geringen Abstand hält;

- Oberbegriff -

7.

das Sieb erstreckt sich lediglich in der Nähe der regelnden Kante des Umlenkkanals;

8.

der sich an den Befestigungsabschnitt anschließende konvex gekrümmte Abschnitt des Siebes liegt mit einem Rand an der Innenwand des Umlenkkanals an, die sich an die regelnde Kante anschließt.

- Kennzeichen -.

II.

Von der zuvor erläuterten Lehre des Hauptanspruches des Klagepatents macht die angegriffene Ausführungsform nicht wortlautgemäß Gebrauch.

Eine wortlautgemäße oder identische Benutzung der beanspruchten Erfindung ist nur gegeben, wenn die angegriffene Ausführungsform sämtliche Lösungsmerkmale des Hauptanspruches des Klagepatents verwirklicht. Dabei wird jedoch ein philologisches Verständnis der Merkmale des Patentanspruches dem patentrechtlichen Schutz nicht gerecht; vielmehr ist auch im Rahmen der Prüfung, ob eine Ausführungsform vom Wortlaut einer beanspruchten Erfindung Gebrauch macht, zu prüfen, ob sie die sich aus Aufgabe und Lösung ergebende Lehre mit technisch identischen Mitteln verwirklicht (vgl. BGH GRUR 1975, 422, 424 - Streckwalze). Die Beschreibung der Erfindung in der Klagepatentschrift ist stets und nicht nur bei Unklarheiten in den Patentansprüchen zu deren Verständnis heranzuziehen (vgl. Benkard-Ullmann, Patentgesetz, 7. Aufl., 1981, § 14 Rdn. 118). - In diesem zuvor erläuterten Sinne verwirklicht die angegriffene Ausführungsform jedoch nicht sämtliche Lösungsmerkmale des Hauptanspruches des Klagepatents wortlautgemäß (= identisch).

1.

Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich zwar um eine Einhebel-Mischarmatur mit einer Festscheibe, die Durchtrittsöffnungen für Kalt-, Warm- und Mischwasser aufweist (Merkmal 1), mit einer Regelscheibe, die an der Festscheibe anliegt und gegenüber dieser verdrehbar und verschiebbar ist (Merkmal 2) und in der ein Umlenkkanal ausgebildet ist, über den je nach der Relativstellung der beiden Scheiben Wasser zwischen den Durchtrittsöffnungen der Festscheibe fließen kann (Merkmal 3) sowie mit einem im Umlenkkanal angeordneten geräuschmindernden Sieb (Teile des Merkmals 4). All dies steht zwischen den Parteien nicht in Streit und hat sich auch durch den Augenschein des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Musters der angegriffenen Ausführungsform bestätigt. Es kann hier letztlich dahingestellt bleiben, ob bei der angegriffenen Ausführungsform die weiteren Merkmale des Oberbegriffs, insbesondere auch das Merkmal 5, identisch verwirklicht sind, woran, wie noch darzulegen sein wird, erhebliche Zweifel bestehen, da jedenfalls die beiden kennzeichnenden Merkmale 7 und 8 bei der angegriffenen Ausführungsform nicht identisch verwirklicht sind.

Wie sich aus den zeichnerischen Darstellungen in Anlage 4 a, die unstreitig die angegriffene Ausführungsform zutreffend wiedergeben, ergibt, ist das dort in roter Farbe dargestellte Sieb (11), das an der gesamten Innenwandung des Umlenkkanals (5) anliegt, durch zwei an seinem oberen Ende an zwei gegenüberliegenden Stellen angeordnete, nach außen umbördelte Randteile, die in der Anlage 4 a mit dem Bezugszeichen (14) gekennzeichnet sind, gehalten. Das an der gesamten Innenwandung des Umlenkkanals (5) anliegende, insgesamt ringförmige Sieb reicht, wie die Anlage 4 a erkennen läßt, nach unten bis zu den Kontaktflächen der Festscheibe (1) und der Regelscheibe (4). Am unteren Ende ist das in Anlage 4 a in roter Farbe dargestellte Sieb (11) umgebördelt, und zwar mit einem kurzen, rechtwinkligen, waagerechten Steg, an dem sich ein weiterer, wiederum in rechten Winkel angeordneter, d.h. sich in der Zeichnung senkrecht erstreckender Steg anschließt, der parallel zum ringförmigen Siebkörper liegt.

Dieser Steg erstreckt sich nach oben und endet dort frei. Die nachfolgend wiedergegebene, der Anlage 4 a entnommene, Darstellung verdeutlicht den angegriffenen Gegenstand:

- hier folgt eine Abbildung -

Es mag bereits gewissen Zweifeln unterliegen, ob der in der zuvor wiedergegebenen Figur dargestellte Siebabschnitt 14 als ein Befestigungsabschnitt angesehen werden kann, an den das Sieb im Sinne des Merkmals 4 "hängend" angeordnet ist, noch viel zweifelhafter ist jedoch, ob dieses Sieb im Sinne des Merkmals 5 einen von der Festscheibe her gesehen "konvex" gekrümmten Abschnitt aufweist, der im Sinne des Merkmals 6 eine Scheitellinie hat.

Die Merkmale 5 und 6 sind ausweislich der Klagepatentschrift der gattungsbildenden älteren Patentanmeldung entnommen, von der der Kammer als Anlage 2 die Patentschrift vorliegt. Der Fachmann wird daher, wenn ihm gesagt wird, er solle das Sieb mit einem von der Festscheibe her gesehen "konvex" gekrümmten Abschnitt versehen, der eine Scheitellinie hat, die er in bestimmter Weise anordnen soll, zum Verständnis dieses Merkmals auf die ältere Patentanmeldung zurückgreifen. Die ältere Patentanmeldung zeigt ihm unterschiedliche Siebanordnungen, denen jedoch gemeinsam ist, daß aus der Ebene eines zum Boden des Umlenkkanals parallel verlaufenden Siebhauptteils Siebteile herausgebogen sind. Diese herausgebogenen Siebteile können nach dem Inhalt der älteren Anmeldung unterschiedliche Gestalt haben, wobei als eine Gestaltungsmöglichkeit eine Ausbildung des Stirnendes des Siebes dahin gelehrt wird, daß es im Querschnitt zu einem nahezu vollständigen Kreis gebogen ist, so wie dies in der oben wiedergegebenen Figur 1 dieser älteren Patentanmeldung an dem linken mit dem Bezugszeichen 10 gekennzeichneten Stirnende geschehen ist. Die dort dargestellte Wölbung des Siebabschnitts dürfte dem Fachmann deutlich machen, was mit dem Merkmal, daß das Sieb einen von der Festscheibe her gesehen konvex gekrümmten Abschnitt aufweist, gemeint ist, nämlich einen zur Festscheibe hin gewölbten (bogenförmigen) Siebabschnitt. In der Sprache des Technikers steht das Begriffspaar "konvex" und "konkav" dafür, die unterschiedliche Wölbungsrichtung gegenüber einem Festpunkt zu bezeichnen, nicht aber dazu, gegenüber einem Festpunkt in unterschiedliche Richtungen weisende rechtwinklige Abknickungen zu kennzeichnen. Der Fachmann dürfte in seiner durch die ältere Patentanmeldung gewonnenen Erkenntnis, daß mit "konvex gekrümmt" ein zur Festscheibe hin gewölbter Verlauf des Siebes gemeint ist, auch durch das im Patentanspruch enthaltene Merkmal einer Scheitellinie bestätigt werden. Von einem Scheitel und einer Scheitellinie kann regelmäßig nur bei gewölbten Körpern gesprochen werden, nicht aber bei geradlinig verlaufenden Körpern, die rechtwinklig abgeknickt sind, wie z. B. das Sieb der angegriffenen Ausführungsform. Es gibt bei einer solchen Ausführungsform keine tiefste, der Festscheibe am nächsten kommende Linie, sondern eine tiefste Fläche.

Der Fachmann wird bei der Bestimmung dessen, was mit "konvex gekrümmt" gemeint ist, auch die Beschreibung der Erfindung in der Klagepatentschrift heranziehen. Die nähere Beschreibung der Erfindung ist in der Klagepatentschrift ausschließlich anhand von Ausführungsbeispielen erfolgt, denen jedoch, wie die Figuren 2, 3 und 5 erkennen lassen, allen gemein ist, daß das Sieb einen zur Festscheibe hin bogenförmig gewölbten Abschnitt aufweist. Nicht eines der dargestellten Siebe ist aus der vertikalen Erstreckung heraus rechtwinklig zur Innenwandung des Umlenkkanals abgeknickt und nicht bogenförmig gewölbt.

Der Fachmann dürfte es bei der Auslegung des Merkmals "konvex gekrümmt" jedoch nicht nur bei demjenigen belassen, was ihm die insoweit in bezug genommene ältere Patentanmeldung offenbart und was ihm der Patentanspruch mit dem Merkmal "Scheitellinie" verdeutlicht und was die Ausführungsbeispiele der Klagepatentschrift schließlich zeigen, sondern er wird sich auch fragen, ob das zuvor gewonnene Verständnis von einem gewölbten Verlauf des Siebabschnitts auch im Hinblick auf die Aufgabenstellung des Klagepatents einen Sinn macht. Die Frage dürfte sich für den Fachmann allein schon deshalb stellen, weil er sich fragen wird, warum der Erfinder aus den in der älteren Patentanmeldung alternativ gelehrten verschiedenen Möglichkeiten der Siebgestaltung sich gerade für eine Gestaltung entschieden hat, bei der ein Siebabschnitt von der Festscheibe her gesehen "konvex gekrümmt" ist. Der Fachmann dürfte erkennen, daß diese Ausgestaltung im Hinblick auf das Ziel der Reduzierung der Wasserdrosselung von Vorteil ist. Er sieht vor allem, daß er bei einer bogenförmigen Wölbung des Siebes zur Festscheibe hin den Vorteil hat, daß dann schon bei kleinsten Ventilöffnungen ein Bypass-Weg am Sieb vorbei eröffnet ist, der zum Beispiel nicht in gleicher Weise vorhanden ist, wenn das Sieb in der Weise "gekrümmt" ist, das es rechtwinklig abgebogen ist. Den Bypass bei einer Festscheibe hin erfolgten Wölbung verdeutlicht die nachfolgende, dem Schriftsatz der Beklagten vom 7. Oktober 1987 Seite 7 (Bl. 74 GA) entnommene Figur:

- hier folgt eine Abbildung -

Stellt man sich vor, daß das Sieb nicht gewölbt verläuft, sondern in seinem Krümmungsbereich einen rechten Winkel einschließt, so ist dieser Bypass bei kleinsten Ventilöffnungen nicht mehr im gleichen Maße vorhanden.

Zusammenfassend läßt sich mithin feststellen, daß erhebliche Zweifel daran bestehen, daß der Fachmann das Klagepatent dahin versteht, daß ein von der Festscheibe her gesehen "konvex" gekrümmter Abschnitt mit einer "Scheitellinie" auch ein solcher Abschnitt ist, der zum vertikalen Abschnitt hin rechtwinklig abgebogen ist gemäß der nachfolgenden Darstellung:

- hier folgt eine Abbildung -

Wie aber bereits oben kurz angeführt, können diese erheblichen Zweifel letztlich auf sich beruhen, da jedenfalls mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, daß die kennzeichnenden Merkmale 7 und 8 des Hauptanspruchs des Klagepatents bei der angegriffenen Ausführungsform nicht dem Wortlaut nach verwirklicht sind.

2.

Nach dem Merkmal 7 soll sich das Sieb "lediglich" in der Nähe der regelnden Kante des Umlenkkanals erstrecken. Das Sieb soll sich mithin "nur" bzw. "ausschließlich" in der Nähe der regelnden Kante des Umlenkkanals befinden. Was unter dem Ausdruck "regelnde Kante des Umlenkkanals (5, 10)" zu verstehen ist, ergibt der Inhalt der Klagepatentschrift, in der in Spalte 4 Zeilen 3 bis 7 mit Bezug auf die konvexe Krümmung des Siebes (11) ausgeführt ist:

"Der Scheitel 12 dieses Siebes 11, das heißt die in den Fig. 2, 3 und 5 tiefste,

der Festscheibe 1 am nächsten kommende Linie, ist so gekrümmt, daß er parallel zur regelnden Kante der Regelscheiben-Öffnung 5 verläuft".

Damit ist die regelnde Kante als die in den Fig. 2, 3 und 5 der Klagepatentschrift jeweils links dargestellte Kante der Regelscheibe (4), die in der Nähe des Bezugszeichens (12) liegt, definiert, nicht aber als die dieser Kante gegenüberliegende Kante des Umlenkkanals. Die gegenüberliegende Kante des Umlenkkanals hat keine Regelungsfunktion, weil sie nicht zur Veränderung der Mischwasser-Auslaßöffnung (3) führt und im Bereich dieser Öffnung auch gar nichts zu regeln ist.

Daß sich das Sieb "lediglich" in dem vorgenannten Bereich und nicht über den gesamten Bereich des Umlenkkanals erstrecken soll, macht auch die in der Klagepatentschrift enthaltene Beschreibung der Nachteile der gattungsbildenden älteren Patentanmeldung sowie die Darstellung der Aufgabe der Erfindung deutlich. Im Hinblick auf das aus der älteren Patentanmeldung bekannte Sieb wird beanstandet, daß es einen parallel zum Boden des Umlenkkanals verlaufenden Hauptteil hat, der sich nahezu über den gesamten Bereich des Umlenkkanals erstreckt. Insoweit wird die Gefahr der Verschmutzung des Siebes und der Wasserdrosselung hervorgehoben. Ziel des Klagepatents mit dem kennzeichnenden Merkmal 7 ist es, dadurch, daß sich das Sieb lediglich, d.h. ausschließlich, in der Nähe der regelnden Kante des Umlenkkanals erstreckt, dafür zu sorgen, das einerseits die gute geräuschmindernde Wirkung des Siebes nach der älteren Patentanmeldung beibehalten wird, andererseits aber die Wasserdrosselung so klein wie möglich gehalten wird (vgl. Spalte 2 Zeilen 60/61 der Klagepatentschrift) und die Gefahr der Verschmutzung des Siebes verringert wird.

Der Fachmann wird daher, wenn ihm gelehrt wird, das Sieb sich lediglich in der Nähe der regelnden Kante des Umlenkkanals erstrecken zu lassen, dies dahin verstehen, das Sieb ausschließlich in diesem ihm näher beschriebenen Bereich des Umlenkkanals anzuordnen, nicht aber den gesamten Umlenkkanal mit dem Sieb auszukleiden. Er muß nämlich nach dem Inhalt der Klagepatentschrift anderenfalls befürchten, daß die Wasserdrosselung nicht mehr so klein wie möglich gehalten ist und die Gefahr der Siebverschmutzung wächst. Der Fachmann weiß, daß die Verstärkung der Gefahr der Verschmutzung sowie die Größe der Wasserdrosselung nicht nur davon abhängt, wie er das Sieb räumlich im Umlenkkanal anordnet, sondern auch von der Ausdehnung des Siebes. Mit der Größe des Siebes wächst die Gefahr des Hängenbleibens von Partikeln am Sieb und damit die Gefahr des Zusetzens des Siebes (vgl. Beschluß der Patentabteilung 12 des Deutschen Patentamtes vom 19. August 1986 Seite 9 - Anlage B 2).

Der Fachmann versteht daher das Merkmal 7 dahin, daß die Siebausdehnung auf den Bereich in der Nähe der regelnden Kante des Umlenkkanals beschränkt sein soll (so auch die Patentabteilung 12 des Deutschen Patentamts in dem Beschluß vom 19. August 1986 Seite 9 - Anlage B 2).

Bei der angegriffenen Ausführungsform ist die Siebausdehnung jedoch nicht auf den Bereich in der Nähe der regelnden Kante des Umlenkkanals beschränkt. Vielmehr erstreckt sich das Sieb über den gesamten durch die Regelscheibe begrenzten Innenraum des Umlenkkanals, womit zwangsläufig die Gefahr der Verschmutzung des Siebes wächst und womit ebenfalls zwangsläufig eine Vergrößerung der Wasserdrosselung gegenüber einer Erstreckung des Siebes lediglich im Bereich der regelnden Kante des Umlenkkanals verbunden ist.

Der Umstand, daß die angegriffene Ausführungsform abweichend von der älteren Patentanmeldung kein Sieb aufweist, das sich mit seinem Hauptteil parallel zum Boden des Umlenkkanals erstreckt, sondern ein Sieb hat, das sich im Umlenkkanal im wesentlichen vertikal längs der Innenwand erstreckt, bedeutet nicht, daß das Merkmal 7 dem Wortlaut nach erfüllt ist. Das Merkmal 7 beschränkt sich seinem Wortlaut nach, wie dargelegt, nicht darauf, anzugeben, daß das Sieb mit seinem ebenen Abschnitt im wesentlichen senkrecht zum Boden des Umlenkkanals verläuft, wie möglicherweise die Klägerin geltend machen will, sondern gibt einen bestimmten Bereich des Umlenkkanals an, in dem sich das Sieb ausschließlich erstrecken soll. Auf diesen Bereich beschränkt sich jedoch die Siebausdehnung bei der angegriffenen Ausführungsform nicht.

3.

Bei der angegriffenen Ausführungsform wird auch von dem weiteren kennzeichnenden Merkmal 8 kein identischer Gebrauch gemacht, selbst wenn man einmal insoweit zugunsten der Klägerin unterstellen würde, daß das Sieb der angegriffenen Ausführungsform einen konvex gekrümmten Abschnitt aufweist. Zu der Annahme, daß dann eine Verwirklichung des Merkmals 8 vorliegt, kann man nur bei einer rein philologischen Betrachtungsweise kommen, die jedoch, wie eingangs dieser Entscheidungsgründe ausgeführt worden ist, auch im Rahmen der Prüfung, ob eine Ausführungsform identisch oder wortlautgemäß einen Patentanspruch verwirklicht, unzulässig ist. Berücksichtigt man dagegen, wie es erforderlich ist, unter Zugrundelegung von Aufgabe und Lösung die technische Bedeutung des Merkmals 8, so kann von einer identischen Verwirklichung keine Rede sein.

Nach dem Merkmal 8 soll der sich an den Befestigungsabschnitt anschließende konvex gekrümmte Abschnitt "mit einem Rand" an der an die regelnde Kante sich anschließenden Innenwand des Umlenkkanals anliegen. Das Merkmal wird dem Fachmann in der Klagepatentschrift ausschließlich anhand von Ausführungsbeispielen erläutert. Sämtliche Ausführungsbeispiele zeigen ihm dabei, daß der konvex gekrümmte Abschnitt des Siebes auf der einen Seite in den Befestigungsabschnitt 14 übergeht und daß das Sieb mit seinem dem Befestigungsabschnitt gegenüberliegenden Siebrand (13) an der Innenwandung des Umlenkkanals anliegt, und zwar wie es in Spalte 5 Zeilen 17 bis 19 heißt "unter geringfügigem, elastischem Druck". Sämtliche Ausführungsbeispiele zeigen dem Fachmann also, daß es sich bei dem Rand, der an der Innenwandung des Umlenkkanals anliegen soll, um den Rand handelt, der dem Rand gegenüberliegt, mit dem der konvex gekrümmte Abschnitt an den Befestigungsabschnitt anschließt.

Wenn auch dem Fachmann die technische Bedeutung dieses Merkmals in der Klagepatentschrift nicht ausdrücklich erläutert wird, so erkennt er doch, daß durch das Anliegen des freien Siebrandes an der Innenwandung das Sieb eine stabile Halterung erfahren soll und nicht mit seinem dem Befestigungsabschnitt gegenüberliegenden Ende frei in den Umlenkkanal hineinragen soll, da andernfalls das Sieb durch das an- und durchströmende Wasser zu Schwingungen angeregt werden könnte (vgl. auch die Eingabe der Anmelderin vom 27. Oktober 1982 Seite 3/Bl. 50 der Erteilungsakten gemäß Anlage B 1). In der Klagepatentschrift wird diese Gefahr ausdrücklich bei der Erläuterung der Figur 3 in Spalte 5 Zeilen 9 bis 16 angesprochen. Dort wird unter Bezugnahme auf eine besonders vorteilhafte Ausgestaltung der Erfindung, bei der das Sieb durch einen zusätzlichen Abschnitt 21 versteift ist, ausgeführt, daß mit diesem zusätzlichen Abschnitt Vibrationen des Siebes zuverlässig unterdrückt werden.

Wenn daher in dem Merkmal 8 davon die Rede ist, daß der "konvex gekrümmte" Abschnitt "mit einem Rand" an der Innenwand des Umlenkkanals anliegt, kann dies für den Fachmann nur bedeuten, daß der konvex gekrümmte Abschnitt mit dem Rand an der Innenwandung anliegt, der dem Rand gegenüberliegt, mit dem dieser Abschnitt in den Befestigungsabschnitt übergeht. Nur auf diese Weise wird verhindert, daß der konvex gekrümmte Abschnitt mit seinem freien Rand ohne Halt in den Umlenkkanal hineinragt.

In dem zuvor erläuterten Sinne ist bei der angegriffenen Ausführungsform das Merkmal 8 jedoch nicht identisch verwirklicht. Der sich an den Befestigungsabschnitt anschließende, von der Klägerin als "konvex gekrümmt" bezeichnete Abschnitt des Siebes der angegriffenen Ausführungsform liegt mit seinem freien Rand nicht an der Innenwandung des Umlenkkanals an, sondern ragt frei in den Umlenkkanal hinein, so daß der durch das an- und durchströmende Wasser zu Schwingungen angeregt wird, ohne an der Innenwandung einen Halt zu finden.

Ob bei der angegriffenen Ausführungsform die Gefahr von Schwingungen bzw. Vibrationen des Siebes durch vom Wortlaut des Patentanspruches 1 des Klagepatents abweichende Mittel ebenfalls weitgehend vermieden wird, ist eine Frage patentrechtlicher Äquivalenz, die sich bei der hier vorzunehmenden Erörterung der identischen Verwirklichung aller Lösungsmerkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents nicht stellt.

III.

Da das Klagepatent auf einer Anmeldung vom 29. April 1978 beruht, bestimmt sich sein Schutzumfang nach § 14 PatG 1981 (vgl. Art. XI § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 5 IntPatÜb). Von seinem Schutzbereich sind daher auch Ausführungsformen erfaßt, die sich solcher Lösungsmittel bedienen, die mit den in den Patentansprüchen genannten Mitteln in der technischen Funktion (Aufgabenstellung) übereinstimmen und die im wesentlichen die gleichen Wirkungen erzielen, wenn der Fachmann im Prioritätszeitpunkt ausgerüstet mit dem allgemeinen Fachwissen und in Kenntnis des in der Patentschrift mitgeteilten Standes der Technik ohne erfinderisches Bemühen diese Ersatzmittel den Patentansprüchen als funktionsgleiche Lösungsmittel entnimmt (vgl. Benkard/Ullmann, Patentgesetz, 7. Aufl. 1981, § 14 Rdn. 123). Dabei handelt es sich bei den genannten Voraussetzungen für die Annahme patentrechtlicher Äquivalenz im wesentlichen um Tat- und nicht um Rechtsfragen, die angesichts des im Zivilprozeß herrschenden Grundsatzes der Parteimaxime von demjenigen, der sich darauf beruft, daß die angegriffene Ausführungsform unter dem Gesichtspunkt patentrechtlicher Äquivalenz in den Schutzbereich fällt, regelmäßig substantiiert vorzutragen sind. Das Gericht kann nicht von sich aus, jedenfalls dann, wenn es sich nicht um Nebensächlichkeiten oder um Gesichtspunkte handelt, zu denen die Parteien bereits unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt alles Erforderliche vorgetragen haben, Überlegungen dazu anstellen, ob und welche Elemente der angegriffenen Ausführungsform mit den wortlautgemäßen Merkmalen in der technischen Funktion übereinstimmen, ob sie im wesentlichen die gleichen Wirkungen erzielen und vor allem auch, ob sie der Fachmann als funktionsgleiche Lösungsmittel hat auffinden können. Ohne entsprechenden Sachvortrag zu diesen Voraussetzungen kann das Gericht die Frage patentrechtlicher Äquivalenz nicht entscheiden.

Hier hat die Klägerin sich ausweislich ihres Klageantrages und der von ihr gegebenen Begründung darauf beschränkt, eine "wortwörtliche Verwirklichung aller Merkmale des Hauptanspruches des Klagepatents" (vgl. Seite 13 des Schriftsatzes vom 14. September 1987/Blatt 67 GA) geltend zu machen. Sowohl nach ihrem Klageantrag (vgl. Antrag zu Ziffer I, 1) als auch nach der in der Klageschrift und in dem Replikschriftsatz vom 14. September 1987 gegebenen Begründung hat die Klägerin sich ausschließlich auf eine identische bzw. wortlautgemäße Verwirklichung des Hauptanspruches gestützt und insbesondere auch nicht vorsorglich zu den Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz vorgetragen. Ihre Ausführungen am Ende des Replikschriftsatzes vom 14. September 1987, daß dann, wenn das Gericht bestimmte Merkmale des Hauptanspruches nur als äquivalent oder in sog. verschlechterter Ausführungsform verwirklicht ansehen sollte, der gesamte bekannte Stand der Technik dem Verletzungsgegenstand erheblich ferner stehe als dieser dem Erfindungsgegenstand, sind nicht geeignet, die oben genannten Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz darzutun. Es wäre jedoch Sache der Klägerin gewesen, diesen Gesichtspunkt vorsorglich geltend zu machen, und vor allem vorsorglich dazu vorzutragen, durch welche Mittel sie möglicherweise dem Wortlaut nach nicht verwirklichte Merkmale ersetzt ansieht, daß diese Ersatzmittel in der technischen Funktion (Aufgabenstellung) mit den wortlautgemäßen Mitteln übereinstimmen und daß diese Ersatzmittel im wesentlichen die gleichen Wirkungen erzielen und vor allem auch, daß der Fachmann diese Mittel ohne erfinderisches Bemühen als funktionsgleiche Lösungsmittel auffinden konnte. Zu einem solchen substantiierten Sachvortrag hätte es hier unter anderem gehört, im einzelnen aufzuzeigen, welche Auswirkungen auf die Wasserdrosselung und die Gefahr der Siebverschmutzung eine Siebausbildung, wie sie die angegriffene Ausführungsform aufweist, einerseits hat, und welche Geräuschminderung mit ihr andererseits verbunden ist. Dem hätten die Werte der Geräuschminderung, der Wasserdrosselung und der Verschmutzungsgefahr gegenübergestellt werden müssen, die sich zum Beispiel dann ergeben, wenn das Sieb sich nur in der Nähe der regelnden Kante des Umlenkkanals erstreckt.

Dem ersten Anschein nach müssen die Wirkungen hinsichtlich der Wasserdrosselung und der Gefahr der Siebverschmutzung jedoch erheblich unterschiedlich sein, da beides zumindest auch mit von der Siebausdehnung und nicht nur von der Art der räumlichen Anordnung des Siebes im Umlenkkanal abhängt. Mangels jeglichen substantiierten Sachvortrags der Klägerin zu den Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz, ließ sich nicht feststellen, daß die angegriffene Ausführungsform unter diesem Gesichtspunkt in den Schutzbereich des Klagepatents fällt.

Die anwaltlich vertretene Klägerin ist durch den Schriftsatz der Beklagten vom 7. Oktober 1987 Seite 14/Bl. 80 GA auf den fehlenden Sachvortrag zur patentrechtlichen Äquivalenz hinreichend hingewiesen worden, so daß es eines Hinweises des Gerichts an sich nicht mehr bedurft hätte. Gleichwohl hat der Vorsitzende der angerufenen Kammer zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 1987 die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das angerufene Gericht sich nach ihrem bisherigen Sachvortrag nur mit der Frage befassen könne und werde, ob die von der Klägerin geltend gemachte identische bzw. wortlautgemäße Verwirklichung aller Merkmale des Hauptanspruches des Klagepatents vorliege.

Angesichts des Fehlens eines hier erforderlichen Vorbringens zu den Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz bestand für die Kammer keine Möglichkeit zu prüfen, ob die angegriffene Ausführungsform unter dem rechtlichen Gesichtspunkt patentrechtlicher Äquivalenz in den Schutzbereich des Klagepatents fällt. Eines Eingehens auf den Stand der Technik, auf den die Beklagte sich berufen hat, bedurfte es daher nicht.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Streitwert: DM 1.000.000,--.

Steinacker Rütz Dr. Meier-Beck






LG Düsseldorf:
Urteil v. 17.11.1987
Az: 4 O 341/86


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0323f8f9da93/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_17-November-1987_Az_4-O-341-86




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share