Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 12. November 2009
Aktenzeichen: 4 U 100/09

(OLG Hamm: Urteil v. 12.11.2009, Az.: 4 U 100/09)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08. Mai 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betra-ges abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

A.

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege einer Teilklage einen Betrag in Höhe von 142.946,03 € wegen vermeintlich geschäftsschädigender Äußerungen in einem Internetforum.

Der Kläger betreibt ein Unternehmen auf dem Gebiet des Stahlbaus, des Baus von Pferdeställen und des Lohnschweißens.

Der Lebensgefährte der Beklagten, der Zeuge Q2, wollte in Torrecera in Spanien ein Hotel mit Pferdepension eröffnen. Zu diesem Zweck gründete er mehrere Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach spanischem Recht. Zwei dieser Gesellschaften sind die Gesellschafter der G, ebenfalls eine Gesellschaft spanischen Rechts. Die Beklagte ist Mitglied des Verwaltungsrates und zugleich Leiterin des Hotels und des Reitzentrums.

Der Kläger unterbreitete dem Lebensgefährten der Beklagten am 26.08.2004 ein Angebot über die Erstellung und Lieferung von Pferdeboxen, wobei alle Eisenteile danach jedenfalls feuerverzinkt sein sollten. Mit E-Mail vom 15.11. 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, wie viele Türelemente sie benötige. Dabei wies sie darauf hin, dass die Vorderfronten "schön, grün und geschwungen" sein sollten. Mit Schreiben vom 17.11.2004 bestätigte der Zeuge Q2 den Auftrag. Lieferung und Montage der Pferdeboxen sollten danach bis spätestens 31.12.2004 erfolgen. Der Kläger bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 19.11.2004. Danach wurden aber "Frachtkosten und Montageanleitung durch 2 Monteure der Firma L ´a Tage pauschal" berechnet. Die Lieferzeit sollte 5 - 6 Wochen nach Unterschrift und Anzahlungseingang u.a. erfolgen. Der Zeuge leistete am 19.11.2004 den vertraglich vereinbarten Anzahlungsbetrag in Höhe von 22.200,- €.

In der Folgezeit stritten die Parteien über die Frage, ob der Kläger dazu verpflichtet wäre, die von ihm zu liefernden Türen grün zu streichen. Der Kläger unterbreitete unter dem 12.01.2005 das Angebot, die bestellte Ware für 8.128,50 € zu streichen. Mit Schreiben vom 15.01.2005 wandte sich die Beklagte an den Kläger. Sie wies darauf hin, dass die Türen ihrer Ansicht nach laut Vertrag grün gestrichen und geschwungen sein müssten. Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 18.01.2005 mit, dass er der Auffassung sei, dass die Türen laut Vertrag nicht gestrichen werden müssten. Darauf erwiderte der Zeuge Q2 mit Schreiben vom 19.01.2005 und wies den Kläger darauf hin, dass man ausdrücklich um Lieferung der Türen in grüner Lackierung gebeten habe und dass eine Lieferung laut Vertrag bis zum 31.12.2004 vereinbart gewesen sei.

Mit Schreiben vom selben Tag unterbreitete der Kläger der Beklagten und dem Zeugen ein Vergleichsangebot. In der Folgezeit korrespondierten die Parteien über dieses Vergleichsangebot, welches die Parteien kurze Zeit später in leicht modifizierter Form annahmen. Mit E-Mail vom 26.01.2005 wies der Zeuge den Kläger u.a. darauf hin, dass bei Versand der Ware per Lkw an den Lackierungen leicht Schäden entstehen könnten. Er bat deshalb um sorgfältige Verpackung. Am 28.01.2005 teilte der Kläger dem Zeugen mit, dass die Boxen am 03.02.2005 verladen werden sollten. Mit E-Mail vom 30.01.2005 teilte der Zeuge dem Kläger mit, dass er zur Verladung der Boxen am 03.02.2005 nach Deutschland reisen werde. Als der Zeuge beim Kläger eintraf, waren die Boxen nicht verladefertig.

Am 10.02.2005 wurde ein Teil der Boxen verladen. Die Ware traf am 15.02.2005 in Spanien ein. Am 15.03.2005 verlud der Kläger weitere Teile. Der Zeuge Q2 ließ zusätzlich zu diesen Teilen persönliche Gegenstände aus dem Erbe seiner verstorbenen Mutter transportieren. Am 16.03.2005 wandte sich die Spedition telefonisch an den Zeugen. Die Spedition wies darauf hin, dass der Kläger ihr den Auftrag erteilt habe, den Transport nur dann auszuführen, wenn per Blitzüberweisung der Restkaufpreis überwiesen werde. Der Zeuge überwies den geforderten Betrag gemäß Schreiben vom 18.03.2005 unter dem Vorbehalt, dass die Spedition den Betrag bis zur Klärung des Sachverhaltes treuhänderisch verwalten sollte.

Die Ware wurde am 21.03.2005 in Spanien angeliefert. Der Zeuge Q2 rügte mit E-Mail vom 22.03.2005 unter Beifügung einer detaillierten Auflistung, dass die Lieferung unvollständig sei.

In der Folgezeit korrespondierten die Parteien über die Frage, ob der Kläger seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt habe. Mit E-Mail vom 09.04.2005 teilte der Zeuge dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass er beabsichtige, eine sehr intensive negative Werbekampagne in den für Herrn L geschäftlich relevanten Kreisen zu unternehmen. Damit wolle er verhindern, dass andere Interessenten von Herrn L "über den Tisch gezogen" würden. Des Weiteren bezeichnete er den Kläger als einen offensichtlich gewohnheitsmäßigen Betrüger.

Am 07.06.2005 verfasste die Beklagte unter dem Pseudonym "N" in einem Pferdesportforum im Internet unter der Adresse *Internetadresse* - nach eigener Anfrage an andere Forumteilnehmer über Erfahrungen mit der Fa. L Pferdestalleinrichtungen vom 21.01.2005 und einer Antwort einer "N2" - einen Eintrag mit folgendem Inhalt:

"Hallo N2,

vielen Dank für deine Nachricht!

In der Zwischenzeit hatten wir selbst bei L 54 Boxen bestellt - mit eine der schlechtesten Entscheidung die wir treffen konnten. Herr L ist Meister im "Nachkobern" - die Ware wurde später - als wir schon einen beträchtlichen Betrag angezahlt hatten - noch um einiges teurer. Grün bestellte Türen wären in metallfarben geliefert worden, hätten wir nicht 8.000 € nachgezahlt. Die Ware war bei Ankunft stark verkratzt. Ebenso wurde nachträglich (nach der Anzahlung) Geld nachgefordert für die Aufstellung - obwohl wir ausdrücklich um eine Endmontage gebeten hatten. Als die zweite Lieferung unterwegs war (bei der ersten Lieferung wurde nicht alles bestellte mitgeschickt) hat man uns das Messer auf die Brust gesetzt und über die Spedition den Restbetrag eingefordert - sonst hätte man die Ware an der Grenze ausgeladen (obwohl die Restzahlung nach Annahme der Ware hier vor Ort ausgemacht worden war). Wir haben bis heute noch keine richtige Endrechnung erhalten und der Anwalt (tja - so weit waren wir schon) von Herrn L hat am Telefon erwähnt, dass er Herrn L öfters in diesen Angelegenheiten vertreten muss.

Tja - wir hatten leider ein Fehler gemacht - sollten wir noch mal ein Reitstall bauen - sicher NICHT mit Herrn L.

Liebe Grüße aus Jerez de la Frontera

X".

Der Kläger bemerkte den Eintrag am 15.08.2005. Mit Schreiben vom 16.08.2005 forderte er die Beklagte auf, den Interneteintrag zu entfernen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte entfernte den Interneteintrag, gab jedoch die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab.

Mit weiterem Schreiben vom 01.09.2005 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, seine außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 651,80 € zu bezahlen. Dem kann die Beklagte nicht nach.

Der Kläger ist für die Firma T GmbH aus C seit dem Jahr 2007 im Rahmen von Schweißaufträgen tätig. Die T GmbH gehört zu den führenden Unternehmen auf dem Gebiet der Herstellung von Spundwänden, Rundstahlankern, Pollern, Gurtungen, abnormen Schrauben für den Bau von Häfen, Bohrinseln, Unterwasseranlagen und ähnlichem.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Zeugen Q2 und der Beklagten voll erfüllt habe. Insbesondere hätte er die Türen der Pferdeboxen nicht grün lackieren müssen. Auch sei er berechtigt gewesen, die Lieferung der restlichen Ware von der vorherigen Bezahlung des Kaufpreises abhängig zu machen. Er habe seine Lieferverpflichtung vollständig erfüllt.

Der Zeuge u von der T GmbH sei Mitte 2005 auf der Suche nach einem Lohnschweißbetrieb gewesen. Er habe mit dem Gedanken gespielt, den Kläger zu beauftragen. Der Zeuge habe deshalb den Namen des Klägers bei der Internetsuchmaschine H eingegeben und sei so auf den Eintrag der Beklagten gestoßen. Aufgrund dieses Eintrages habe der Zeuge dann davon abgesehen, den Kläger in beträchtlichem Umfang beauftragen. Erst als er Ende des Jahres 2006 erneut den Namen des Klägers bei H eingegeben habe und der negative Eintrag der Beklagten diesmal gelöscht gewesen sei, habe er den Kläger zuerst mit kleineren und später auch mit größeren Aufträgen beauftragt.

Aufgrund des Eintrags der Beklagten seien ihm 17 Aufträge der T GmbH mit einem Gesamtnettoumsatz in Höhe von 190.594,70 € entgangen. Unter Zugrundelegung der Subunternehmerkosten, die der Kläger mit 25,735 % beziffert, sei ihm ein Schaden in Höhe von 142.946,03 € entstanden.

Mit Schreiben vom 14.03.2008 hat der Kläger von der Beklagten unter Fristsetzung zum 28.03.2008 zur Zahlung eines Einigungsbetrages von 100.000,- aufgefordert.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 142.946,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2008 sowie 2.732,30 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass die Parteien vereinbart hätten, dass der Kläger die Türen der Pferdeboxen grün lackiere. Der Kläger habe die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung später von der Zahlung von 2.586,21 € abhängig gemacht. Bei der ersten Lieferung am 15.02.2005 habe der Zeuge Q2 erhebliche Lackschäden an den Metallteilen festgestellt. Auch habe der Kläger unberechtigt auf Blitzüberweisung des Restkaufpreises vor der Lieferung im März 2005 bestanden. Desweiteren sei die Lieferung am 21.03.2005 unvollständig gewesen. Bis heute sei der Kläger seiner Lieferverpflichtung nicht vollständig nachgekommen. Deswegen bestehe zu Gunsten des Zeugen Q2 ein Saldo in Höhe von 795,79 €.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Ein Anspruch nach § 9 UWG scheide bereits dem Grunde nach aus, weil die Handlungen der Beklagten keine Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 I Nr. 1 UWG seien.

Auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 823 I BGB sei nicht gegeben. Dabei könne dahinstehen, ob in der Äußerung der Beklagten eine Rechtsgutverletzung - Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und/oder Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - gesehen werden könne. Denn selbst wenn man von einer Rechtsgutverletzung ausginge, scheide der Anspruch des Klägers aus, da die Äußerung der Beklagten nicht rechtswidrig im Sinne des § 823 I BGB sei.

Stritten die Parteien, wie vorliegend, um die Zulässigkeit von Äußerungen in der Öffentlichkeit, sei nach der Rechtsprechung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzustellen, ob ein Eingriff befugt gewesen sei oder nicht. Es sei eine umfassende und auf den Einzelfall bezogene Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen und zwar in zivilrechtlicher und verfassungsrechtlicher Hinsicht. Die Rechtspositionen beider Parteien seien hier grundsätzlich von gleichem Gewicht. Der Kläger stehe zumindest unter dem Schutz des AIlgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 I GG. Die Beklagte könne als verfassungsrechtlich geschütztes Recht die Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) für sich beanspruchen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zunächst zu unterscheiden, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil bzw. eine Meinungsäußerung handele. Wesentlich für die Einstufung der Äußerung sei, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich sei. Bei Äußerungen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen oder Werturteile enthielten, komme es auf den Kern oder die Prägung der Aussage an, insbesondere ob die Äußerung insgesamt durch ein Werturteil geprägt sei und ihr Tatsachengehalt gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund trete oder aber ob überwiegend, wenn auch vermischt mit Werturteilen, über tatsächliche Vorgänge oder Zustände berichtet werde. Insofern sei vorliegend insgesamt von einem Werturteil der Beklagten gegenüber dem Kläger auszugehen. Denn die Beklagte habe offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, dass sie mit der Leistung des Klägers unzufrieden gewesen sei. Insofern ergebe sich aus der Deutung des Textes im Zusammenhang, dass die Beklagte keinen Tatsachenbericht verfassen, sondern ihre Meinung über die Qualität der Arbeit des Klägers habe äußern wollen. Dies werde insbesondere daraus deutlich, dass die Beklagte von "einer schlechten Entscheidung" spreche und, dass sie einen "Fehler" gemacht hätten. Bei diesen zentralen Sätzen der Äußerung handele es sich um wertende Aussagen, die Ausdruck einer Meinung und nicht dem Beweis zugänglich seien. Demgegenüber hätten die geschilderten Tatsachen nur diese Meinung untermauern und somit der prononcierten Schilderung der Meinung und nicht als Tatsachenbericht dienen sollen. Aus der Würdigung des Gesamtzusammenhangs der Äußerung folge, dass diese im Kern als Wertung geprägt sei. So ordne auch der BGH etwa die Produkttests der Stiftung Warentest als wertende Meinungsäußerung ein, bei der die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen den Testberichten nur als unselbständige Wertungselemente untergeordnet seien (BGHZ 65, 325). Selbst wenn man dies noch anders sähe, würde sich die rechtliche Würdigung nicht ändern. Dann würden sich bei der streitgegenständlichen Äußerung wertende und tatsächliche Elemente gleichermaßen gegenüberstehen, ohne dass einer Seite der Vorzug gegeben werden könnte, so dass nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch dann im Zweifel von einem Werturteil auszugehen wäre (BVerfGE 85, 1 ff.).

Im Bereich des Werturteils, der hier betroffen sei, herrsche der Grundsatz der Meinungsfreiheit. Es streite eine Vermutung für die Freiheit der Rede, wobei dieser Grundsatz nach allgemeiner Meinung nicht im Bereich der sog. Schmähkritik gelte. Solche sei vielmehr verboten. Im Lichte des Art. 5 I GG seien aber an den Begriff der Schmähkritik strenge Anforderungen zu stellen. Davon könne nur die Rede sein, wenn es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache gehe, sondern stattdessen die Diffamierung der angegriffenen Person im Vordergrund stehe. Eine solche Schmähkritik scheide vorliegend aus. Die Beklagte habe im Kern eine Bestellung beim Kläger beschrieben, mit deren Abwicklung sie nicht zufrieden gewesen sei. Die Diffamierung des Klägers als Person stehe zweifellos nicht im Vordergrund ihrer Äußerung.

Im Rahmen der Gesamtabwägung sei zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass über ihn negativ berichtet werde und somit sein allgemeines Persönlichkeitsrecht betroffen sei. Zu Gunsten der Beklagten sei zu berücksichtigen, dass diese sich auf die von Art. 5 I GG geschützte Meinungsfreiheit berufen könne. Des Weiteren greife die Beklagte mit ihrer Äußerung die berufliche Tätigkeit und somit die Individualsphäre des Klägers an, die keinen weit gehenden Schutz genieße. Alsdann sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Meinungsfreiheit im Grundsatz Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz habe, soweit eine Äußerung auch unter Angabe des Namens Gegenstand geistiger Auseinandersetzung sei. Die subjektive Meinung dürfe gerade in Streitpunkten scharf und überspitzt, provokativ, abwertend, übersteigert, polemisch und ironisch geäußert werden. Auch abwertende Kritik dürfe, solange sie sachbezogen sei, scharf, schonungslos und ausfällig sein. So liege es im vorliegenden Fall. Denn die Beklagte habe in der angegriffenen Äußerung die Punkte kritisiert, die bereits während der Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien im Streit gestanden hätten. Diese hätten bei der Abwicklung des Vertrages unterschiedliche Standpunkte eingenommen. Es sei der Beklagten unbenommen, ihre jeweilige Ansicht der Streitpunkte auch öffentlich darzustellen. Anderenfalls liefe das Recht auf freie Meinungsäußerung leer. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei demgegenüber nicht so gravierend, dass im vorliegenden Fall die Meinungsfreiheit der Beklagten eingeschränkt werden könne. Vielmehr müsse sich der Kläger der Tatsache stellen, dass ein Vertragspartner mit seiner Leistung unzufrieden gewesen sei. Dies sei Ausdruck einer freiheitlich demokratischen Grundordnung, für die die weitestgehende Geltung der Meinungsfreiheit grundlegende Bedeutung habe. Dem stehe nicht entgegen, dass der Zeuge Q2 mit E-mail vom 09.04.2005 angekündigt habe, gegen den Kläger eine Kampagne zu starten. Denn auch wenn es sich bei dem Zeugen Q2 um den Lebensgefährten der Beklagten handele, müsse sich diese dessen Handeln nicht zurechnen lassen. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers müsse hinter dem Recht auf freie Meinungsäußerung der Beklagten zurücktreten.

Die Äußerung der Beklagten sei somit nicht rechtswidrig. Entsprechendes gelte für § 823 II BGB mit etwaigen Schutzgesetzen.

Der Kläger wendet sich hiergegen mit der von ihm eingelegten Berufung. Er meint, das Landgericht habe fehlerhaft dahingehend entschieden, dass es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung der Beklagten um ein Werturteil handele, das durch die Meinungsfreiheit gedeckt sei. Vielmehr sei eine Tatsachenbehauptung gegeben, die dem Wahrheitsbeweis zugänglich sei. Der überwiegende Teil des Forumsbeitrages beschäftige sich mit den tatsächlichen Abläufen bei der Vertragsabwicklung. Sowohl die Klageschrift als auch Klageerwiderung und Replik beschäftigten sich mit der Frage, ob diese hier aufgestellten Behauptungen den Tatsachen entsprächen oder nicht, wofür von beiden Seiten umfangreiche Beweise angeboten worden seien. Es sei der Beklagten bei dem Eintrag insbesondere darauf angekommen, Dritten gegenüber darzulegen, zu welchen konkreten tatsächlichen Problemen es bei der Vertragsabwicklung gekommen sei. Ihre Ausführungen hierzu seien zu umfangreich und vor allem bezüglich des konkreten Vertrages zwischen den Parteien zu detailliert, um anzunehmen, dass es ihr dabei allein oder auch nur überwiegend darauf angekommen wäre, ihre ablehnende Meinung zu dem Kläger kundzutun. Die Darlegung der zugrundeliegenden Tatsachen und die behaupteten Probleme bei der Vertragsabwicklung träten nicht in den Hintergrund, sondern seien dazu geeignet und dazu gedacht gewesen, bei potentiellen Kunden eine konkrete Vorstellung von den tatsächlichen Abläufen hervorzurufen. Demgegenüber hätten allein die wertenden Bestandteile für sich genommen und ohne den diesbezüglichen Tatsachenvortrag nicht annähernd die gleiche Wirkung auf einen Dritten und potentiellen Kunden haben können. Erst durch die Schilderung der tatsächlichen Abläufe bzw. der von der Beklagten behaupteten Abläufe habe der Eintrag ausreichend Gewicht erhalten, um Einfluss auf die Meinungsbildung Dritter zu nehmen. Die Tatsachenschilderung habe nicht im Hintergrund gestanden, sondern sei der substantielle Bestandteil der Äußerung gewesen und bilde damit ihren Schwerpunkt. Das Urteil beruhe auf dieser fehlerhaften Rechtsanwendung. Wäre das Gericht richtigerweise von einer Tatsachenbehauptung ausgegangen, hätte es über die Richtigkeit der Behauptung Beweis erheben müssen mit dem Ergebnis, dass die Beklagte falsche Tatsachen in dem Internetforum veröffentlicht habe, die nicht nur einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellten, sondern auch einen durch nichts gerechtfertigten Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Das Urteil sei in verfahrensfehlerhafter Weise unter Verstoß gegen § 139 II, V ZPO ergangen. Das Landgericht hätte ihm zu seinem Hinweis, dass es die Äußerung der Beklagten als Werturteil ansehe, auf Antrag des Klägers hin eine Schriftsatzfrist einräumen müssen. Das Landgericht habe eine vorläufige rechtliche Bewertung mitgeteilt, die bisher so von keiner Partei vertreten worden sei. Eine solche Stellungnahme sei auch im Termin nicht ermöglicht worden und ergebe sich nicht aus dem Protokoll. Eine Stellungnahme wäre ihm in der Kürze der Zeit auch gar nicht möglich gewesen. Er habe auf die Gewährung einer Schriftsatzfrist vertraut. Zwar habe sich sein Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist zunächst lediglich auf das weitere Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 14.04.2009 bezogen. Er, der Kläger, habe jedoch davon ausgehen können und dürfen, dass mit diesem Antrag auch der anschließend durch das Gericht erteilte Hinweis erfasst sein würde, auf den er keine Stellungnahmemöglichkeit erhalten habe. Zumindest habe er darauf vertrauen dürfen, dass das Gericht, sofern es den Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist nicht auch auf seinen Hinweis beziehen würde, hierauf wiederum hinweisen und auf eine Erweiterung des Antrags hinwirken würde. Das Landgericht hätte noch keine abschließende Entscheidung verkünden dürfen. Damit habe es seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG, der in § 139 II, V ZPO seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden habe, verletzt.

Der Kläger beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 142.946,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2008 sowie 2732,30 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen,

hilfsweise,

das landgerichtliche Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, das Landgericht habe zu der Frage, ob es um Tatsachenbehauptungen oder Werturteile gehe, eine rechtliche Würdigung vorgenommen, die von ihr in vollem Umfang mitgetragen werde. Der Schutz des Klägers sei auch deshalb geringer, weil das wirtschaftliche Leben berührt werde, wobei auch Motiv und Zweck des Eingreifenden von erheblicher Bedeutung seien. Sie, die Beklagte, habe durchaus Grund gehabt, ihre Bewertung mitzuteilen und dies auch nur unternommen, weil eine ihr unbekannte N2 Nachfrage gehalten habe. Desweiteren habe sie nicht gewusst, dass ihre Email von einer Vielzahl anderer Personen gelesen werde. Die Meinungsfreiheit habe im Grundsatz Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz. Im Schwerpunkt sei von einem Werturteil auszugehen. Die Masse der Unregelmäßigkeiten bei der Vertragsabwicklung sei nur Anlass für die Äußerung gewesen. Hierfür seien nicht die einzelnen Unregelmäßigkeiten ausschlaggebend gewesen, sondern der Gesamteindruck. Sie habe dem im Internet Anfragenden ihre Meinung kund getan. Sie habe mitgeteilt, dass die Beauftragung des Klägers eine der schlechtesten Entscheidungen von den möglichen Entscheidungen gewesen sei. Dies sei der Obersatz. Die weiteren Ausführungen hätten lediglich ihre Unzufriedenheit dokumentieren sollen. Es sei nur mitgeteilt worden, dass sie mit dem Kläger nicht zufrieden gewesen sei. Dazu, dass im Übrigen der gesamte Inhalt des Emails von ihr richtig dargestellt worden sei, sei in erster Instanz vorgetragen und Beweis angeboten worden.

Die Auffassung des Klägers, dass das Gericht ihn nicht gemäß § 139 ZPO belehrt und ihm darüberhinaus zu Unrecht keine Schriftsatzfrist gewährt habe, sei unzutreffend. Tatsächlich hätten die jetzt in Rede stehenden Fragen auch bis zur mündlichen Verhandlung schon eine Rolle gespielt. Die Beklagte habe bereits in ihrem ersten Schriftsatz darauf hingewiesen, dass vorliegend wegen des Grundrechts der Meinungsfreiheit eine Verurteilung nicht in Betracht komme. Das Gericht habe im Übrigen die im Urteil wiedergegebene Würdigung im Einzelnen während der Verhandlung mitgeteilt. Ansonsten habe der Kläger nur eine Schriftsatzfrist wegen ihres Schriftsatzes vom 14.04.2009 begehrt und nur für den Fall, dass es auf den Inhalt dieses Schriftsatzes ankomme. Da der Schriftsatz vom 14.04.2009 aber für das Gericht nicht ausschlaggebend gewesen sei, habe die Schriftsatzfrist nicht mehr gewährt werden müssen.

B.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Er kann von der Beklagten nicht die Zahlung von 142.946,03 € nebst bezeichneter Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltsgebühren verlangen. Auch eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht - in Bezug auf den Hilfsantrag - ist nicht gerechtfertigt.

I.

Ein solcher Schadensersatzanspruch ist zunächst nicht begründet aus § 9 UWG i.V.m. § 4 Nr. 7, 8 oder 10 UWG. Es besteht zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis i.S.v. §§ 2 I Nr. 3, 8 III Nr. 1 UWG. Auch die Förderabsicht für ein fremdes Unternehmen ist nicht feststellbar. Auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils gemäß Ziff. II der Entscheidungsgründe, die mit der Berufung im Übrigen nicht angegriffen sind, wird insoweit verwiesen.

II.

Es bestehen keine Schadensersatzansprüche aus § 824 I BGB, aus § 823 I BGB (durch eine etwaige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers oder eines Eingriffs in seinen Gewerbebetrieb), aus §§ 823 II i.V.m. §§ 186, 187 StGB oder aus sonstigen Rechtsgründen.

1.

In erster Linie kommt insoweit, da der Kläger geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen geltend macht, ein Anspruch aus § 824 I BGB in Betracht. Ein solcher ist aber, wie im Senatstermin im Einzelnen erörtert worden ist, nicht gegeben.

Diese Vorschrift setzt die Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache voraus, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 I BGB keinen Schutz. Insoweit wäre dem Kläger einzuräumen, dass sein Kredit durch die öffentlichen Äußerungen der Beklagten geschädigt sein dürfte. Die Äußerungen waren durch die stark negative Beurteilung und Darstellung des Klägers und seiner Geschäftsabwicklung geeignet, andere Kunden in einer Weise zu beeinflussen, dass diese ihn gegebenenfalls nicht oder nicht mehr mit entsprechenden Lohnschweißarbeiten oder der Errichtung von Pferdeboxen beauftragen. Indes sind die Äußerungen der Beklagten, soweit es sich um Meinungsäußerungen handelt, noch von dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) gedeckt. Soweit es sich dabei auch um maßgebliche Tatsachenbehauptungen handelte, waren diese jedenfalls in den Kernaussagen nicht unwahr. Soweit die Parteien dabei im Einzelnen um die Berechtigung von Ansprüchen des Klägers aus dem Vertragsverhältnis einerseits und Einwänden der Beklagten andererseits streiten, handelt es sich dabei dem Schwerpunkt nach um Fragen der Vertragsauslegung, die noch als - zulässige - Meinungsäußerungen zu werten sind. Eine pauschale Bewertung als Werturteil, wie es das Landgericht vorgenommen hat, ist insoweit allein nicht differenziert genug.

a)

Bei dem Forumsbeitrag der Beklagten vom 07.06.2005 ging es nicht insgesamt um Werturteile der Beklagten gegenüber dem Kläger. Vielmehr handelt es sich insoweit um einen Mischtatbestand, der Elemente von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen enthält, ohne dass erstere dabei völlig in den Hintergrund treten.

Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, während für Werturteile und Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist (BVerfGE 90, 241, 247; 94, 1, 8; BVerfG NJW 2000, 199, 200). Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BVerfGE 90, 241, 247; BGHZ 132, 13, 21; 139, 95, 102). Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussageinhalts. Dabei darf nicht isoliert auf einzelne aus dem Kontext gerissene Passagen der Äußerung abgestellt werden. Vielmehr sind diese hier im Zusammenhang mit dem gesamten Forumsbeitrag zu deuten. Da es auf die Erfassung des objektiven Sinns der Äußerung ankommt, ist entscheidend insoweit nicht das Verständnis der Parteien des Rechtsstreits, sondern das Verständnis, das ihr unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs und der erkennbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Begleitumstände ein unvoreingenommenes, verständiges, an wirtschaftlichen Fragen interessiertes Publikum zumisst (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; 107, 275, 281; BGHZ 132, 13, 20; 139, 95, 102; BGH NJW 2006, 830, 836). Bei Äußerungen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen oder Werturteile enthalten, kommt es auf den Kern oder die Prägung der Aussage an, insbesondere ob die Äußerung insgesamt durch ein Werturteil geprägt ist und ihr Tatsachengehalt gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder aber ob überwiegend, wenn auch vermischt mit Wertungen, über tatsächliche Vorgänge oder Zustände berichtet wird (BVerfGE 61, 1, 8 f.; 85, 1, 15; BGH a.a.O.). Dabei ist der Begriff der Meinung weit zu verstehen. Insbesondere wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte, ist die Äußerung als Meinungsäußerung anzusehen (BVerfG NJW 1993, 1845; Palandt-Sprau, BGB, 68. Aufl. 2009, § 824 Rn. 2 m.w.N.).

Auf dieser Grundlage ist weder in Gänze ein Meinungsäußerung noch umfassend eine Beurteilung als Tatsachenbehauptung gerechtfertigt. Zwar ist die Äußerung der Beklagten im Eingangs- und Endsatz ihres Forumsbeitrags, dass sie einen Fehler gemacht habe und dass sie aus ihrer Sicht subjektiv mit den Leistungen des Klägers nicht zufrieden gewesen sei, als Werturteil zu bewerten. Dies allein ist jedoch keineswegs derart prägend, dass die tatsächlichen Bestandteile ihrer Darstellung insgesamt in den Hintergrund treten. Denn konkret und maßgeblich wird insbesondere auch mitgeteilt, der Kläger habe eine Nachzahlung für die Lackierung der grünen Türen und für die Aufstellung der Pferdeboxen verlangt, die Türen seien zerkratzt gewesen und der Kläger hätte die Auslieferung durch die Spedition von der vorherigen Zahlung abhängig gemacht. Diese tatsächlichen Umstände waren für den Beitrag mit prägend und ermöglichen es für den Leser im Gesamtzusammenhang erst, die Aussage der Beklagten, dass sie mit der Beauftragung des Klägers einen Fehler gemacht habe, nachzuvollziehen.

Die Annahme einer rein wertenden Äußerung ist auch durch den Warentest-Fall des BGH (BGHZ 65, 325) nicht gerechtfertigt. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden schon deshalb nicht vergleichbar, weil dort gerade die schlussendliche Bewertung ermittelt und in den Vordergrund gestellt wird, nämlich ein prägendes Ergebnis (mit einer Benotung), das sich aus einzelnen Testmerkmalen mit unterschiedlichen Gewichtungen zusammensetzt. Das Ergebnis ist im dortigen Fall dem Schwerpunkt nach wertend.

b)

In Bezug auf die Äußerungen der Beklagten im Streitfall gilt, wie im Senatstermin im Einzelnen ausgeführt, folgendes:

Die Äußerung im ersten Satz des Beitrags, dass man "eine der schlechtesten Entscheidungen" getroffen habe, ist zunächst lediglich eine Meinungsäußerung, die objektiv einem Beweis nicht zugänglich ist.

Entsprechendes gilt für die Beurteilung eines "Nachkobern", mit dem Aussageinhalt, dass vom Kläger vermeintlich in unberechtigter Weise Nachforderungen gestellt worden seien. Dieser Gesichtspunkt, ob nämlich insbesondere ein Anspruch auf "grüne Türen" und demzufolge auf ergänzende Bezahlung bestand, ist eine Wertungsfrage, die die Auslegung der Vertragserklärungen betrifft. Der Kläger hatte auf der Grundlage seines Angebots vom 26.08.2004 gemeint, es seien nur feuerverzinkte Türen geschuldet gewesen. Die Beklagte demgegenüber hat die Auffassung vertreten, sie habe ausgehend von der farbigen Prospektierung und ihrer Bestellung vom 15.11.2004 schöne, geschwungene und vor allem grüne Türen bestellt. Was aber nun unter Berücksichtigung des weiteren Bestellgeschehens genau Vertragsinhalt geworden ist, ist letztlich eine Auslegungs- und damit Rechtsfrage. Die Auslegung ist in Abgrenzung zu dem konkreten Erklärungstatbestand rechtliche Würdigung (s.a. Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 133 Rn. 30). Von daher kann auch die Bewertung als ein Nachkobern nicht als eine falsche Tatsachenbehauptung verfolgt werden.

Alsdann wird in dem beanstandeten Beitrag mitgeteilt, die Ware sei um einiges teurer geworden, weil tatsächlich metallfarbene Türen geliefert worden seien. Dies ist die Mitteilung einer Tatsache. Diese Tatsachenbehauptung ist aber - insofern werden die Voraussetzungen einer Kreditgefährdung i.S.v. § 824 I BGB nicht erfüllt - nicht unwahr. Es trifft vielmehr zu, dass der Kläger für das Streichen der Türen in grün eine Mehrzahlung von 8.128,50 € gefordert hatte.

Soweit von der Beklagten geäußert war, die Ware sei bei Ankunft stark verkratzt gewesen, handelt es sich zwar um eine nachprüfbare Tatsachenbehauptung, die vom Ansatz her geeignet sein könnte, den Kredit des Klägers zu schädigen. Indes ist einerseits für das Vorliegen einer unbeschädigten Front von Seiten des Klägers kein Beweis angetreten. Dieser wäre insoweit beweispflichtig. Vor allem aber - also auch bei Zugrundelegung nicht verkratzter Türen - handelt es sich hierbei im Gesamtgefüge der angegriffenen Äußerung um einen durchaus nur nebensächlichen Gesichtspunkt, der allein die Eskalation unter den Parteien ersichtlich nicht ausgelöst hätte. Hinzu kommt wiederum auch eine Überlagerung mit wertenden Gesichtspunkten, weil der Kläger eingewandt hatte, diese etwaigen Mängel seien nicht ihm anzulasten, sondern seien auf einen unsachgemäßen Transport zurückzuführen und lägen insofern in der Verantwortung des Spediteurs.

Die tatsächliche Mitteilung, dass nachträglich Geld nachgefordert worden sei für die Aufstellung der Pferdeboxen, ist als solche wiederum nicht unwahr. Der Kläger wollte die Aufstellung nicht ohne einen Mehrpreis vornehmen. Soweit die Parteien in diesem Zusammenhang darum streiten, ob gemäß Schreiben vom 15.11.2004 auch eine Montage geschuldet war oder im Hinblick auf die Auftragsbestätigung vom 19.11.2004 nicht, handelt es sich wieder um eine Vertragsauslegung und von daher dem Schwerpunkt nach um eine Bewertung über den Umfang der vertraglichen Pflichten des Klägers.

Nicht unwahr ist als Tatsache sodann, dass bei der ersten Lieferung nicht alles mitgeschickt wurde. Es wurde eine zweite Lieferung notwendig.

Um eine Tatsachenbehauptung handelt es sich alsdann wieder bei der Aussage, dass der Kläger den Restbetrag über die Spedition eingefordert hat und die Ware bei Nichtzahlung nicht transportiert worden wäre, sprich dass dem Besteller "das Messer auf die Brust gesetzt worden sei". Dies ist im Kern unstreitig und zutreffend. Denn der Zeuge Q2 wurde tatsächlich von der Spedition, wie auch der diesbezügliche eMail-Verkehr zeigt, darauf hingewiesen, dass der Transport weisungsgemäß nur ausgeführt werde, wenn per Blitzüberweisung der Restpreis gezahlt werde. Die weitere Frage, ob nunmehr bereits gezahlt werden musste oder ob die Restzahlung nach Annahme der Ware vor Ort ausgemacht war, ist eine zwischen den Parteien unterschiedlich beurteilte Auslegungsfrage. Die Beklagte war der Ansicht, der Restpreis von 5 % sei gemäß der Auftragsbestätigung vom 19.11.2004 nach einer dreitätigen Montagehilfe, also nach vollständiger Lieferung aller Teile und dem kompletten Einbau zahlbar gewesen. Der Kläger meinte, er habe berechtigterweise vor Auslieferung der Boxen von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen dürfen, auch wenn es sich nur noch um einen Teilbetrag von rund 8.000,- € gegangen sei. Diese Bewertung kann nicht als falsche Tatsachenbehauptung angesehen werden. Der Streit um die "richtige" Vertragsauslegung ist vom Senat nicht zu klären, sondern nur, ob die Beklagte die streitgegenständlichen Äußerungen sanktionsfrei tätigen durfte.

Eine Endabrechnung liegt schließlich nicht vor. Die diesbezügliche Mitteilung ist insoweit zutreffend.

Soweit die Äußerungen der Beklagten also relevante Tatsachenbehauptungen beinhalten, ist festzustellen, dass diese, soweit konkret mitgeteilt, im Wesentlichen der Wahrheit entsprechen. Was alsdann vom Kläger als Äußerung gerade nicht akzeptiert wird, sind Meinungsäußerungen, die die Vertragsauslegung betreffen, und zwar vor allem die Aussagen, von ihm würden geschlossene Vereinbarungen nicht eingehalten, er hätte eine eben unberechtigte Nachzahlung verlangt und entgegen den vertraglichen Vereinbarungen sei die vollständige Leistung nur gegen Vorkasse erfolgt. Dies füllt die Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs nach § 824 I BGB nicht aus.

2.

Ebenso wenig bestehen aus diesen Gründen Schadensersatzansprüche wegen vermeintlich falscher Tatsachenbehauptungen aus § 823 I BGB wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers oder des Gewerbebetriebs oder aus §§ 823 II BGB i.V.m. §§ 186, 187 StGB. Maßgebliche falsche Tatsachenbehauptungen sind nicht festzustellen.

Solche Ersatzansprüche ergeben sich ebenfalls nicht wegen der getätigten Meinungsäußerungen, die sich im Kern auf eine unterschiedliche Beurteilung der Beklagten in Bezug auf die in Rede stehenden Vertragsverpflichtungen des Klägers beziehen. Die Beklagte hat hiermit einerseits zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Leistung des Klägers unzufrieden war, andererseits aber auch, dass der Kläger ihrer Auffassung nach diverse Vertragspflichten verletzt haben soll.

a)

Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers liegt nicht vor. Die getätigten Äußerungen sind in Bezug auf die Person des Klägers nicht ehrenrührig. Seine privaten und individuellen Belange sind hiervon in maßgeblicher Weise nicht betroffen. Die Äußerungen der Beklagten betreffen vielmehr allein seine geschäftliche Sphäre, was sich spiegelbildlich auch daran zeigt, dass mit der vorliegenden Klage allein Schäden aus seinem Geschäftsbetrieb, nämlich entgangene Beauftragungen von Seiten der T GmbH, geltend gemacht werden.

b)

Soweit ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb in Betracht kommt, fehlt es jedenfalls, wie das Landgericht insoweit zutreffend festgestellt hat, an der Widerrechtlichkeit eines solchen Eingriffs. Dieser müsste positiv festgestellt werden. Unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wäre festzustellen, ob der Eingriff befugt war oder nicht. Maßgebend hierfür ist eine umfassende und auf den Einzelfall bezogene Güter- und Interessenabwägung, die sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwerts der betroffenen Grundrechtspositionen als auch unter Berücksichtigung der Intensität der Beeinträchtigung im konkreten Fall vorzunehmen ist (BGH NJW 1997, 2513; 1998, 2141; 2006, 830; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 95, 126).

Meinungsäußerungen genießen dabei nach Inhalt und Form Schutz (Art. 5 I GG). Die subjektive Meinung darf, solange sie sachbezogen ist, grundsätzlich auch hart, scharf, überspitzt und abwertend sein (BGH NJW-RR 1995, 301; 2000, 3421; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 102). Dies gilt freilich nicht im Bereich der sog. Schmähkritik. Von einer solchen ist auszugehen, wenn es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern um Diffamierung des Betroffenen, der letztlich allein an den Pranger gestellt werden soll (BVerfG NJW 1999, 1322; BGH NJW 2000, 1036; Palandt-Sprau, a.a.O., m.w.N.). Letzteres ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat in verschiedenen Punkten die Auftragsabwicklung durch den Kläger beschrieben, mit der sie nicht zufrieden war, weil der Kläger diverse Vertragspflichten nicht eingehalten haben soll. Die Beklagte hat insofern, wenn auch scharf und deutlich, ihre subjektiven Standpunkte zur Vertragsauslegung im Zusammenhang mit der Lieferung der Pferdeboxen kundgetan. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits die zugrunde liegenden Vertragsunterlagen in Bezug auf den Lieferumfang, die Zahlungsmodalitäten und die Montage der Boxen erhebliche Unklarheiten und Widersprüche aufwiesen und so eine durchaus schwierige und unklare Vertragsauslegung nach sich zogen. Der Sachbezug bei den Äußerungen der Beklagten war weder verlassen, noch stand allein gerade eine Diffamierung des Klägers im Vordergrund. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Zeuge Q3 eine negative Kampagne gegen den Kläger hat unternehmen wollen und auch die Anfrage der Beklagten vom 21.01.2005 (die Mitteilung "wir möchten Pferdeboxen bestellen" war nicht zutreffend, da der Auftrag zu diesem Zeitpunkt bereits erteilt und heftig eskaliert war) nicht korrekt war. Der Charakter einer bloßen Schmähung war noch nicht erreicht. Die nachträgliche Kritik der Beklagten bewegte sich noch in einem durchaus sachbezogenen Rahmen.

Im Rahmen der weiteren Abwägung ist alsdann zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass sehr negativ über seine Vertragsabwicklung berichtet wurde und dadurch potentiell auch Geschäftskunden abgeschreckt werden konnten. Zugunsten der Beklagten spricht aber gewichtig ihr verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Beklagte hat in erster Linie die Abwicklung des Vertragsverhältnis-

ses durch den Kläger kritisiert, und zwar in jeweils den Punkten, die auch bereits im damaligen Verlauf der Auseinandersetzung im Streit standen. Die Parteien hatten insoweit unterschiedliche Rechtsstandpunkte eingenommen, die durchaus auch in einem gerichtlichen Verfahren über die wechselseitigen Vertragspflichten hätten vorgetragen werden können. Der Beklagten war es insoweit, wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, unbenommen, ihre jeweilige Ansicht der Streitpunkte auch öffentlich darzustellen. Keineswegs ist feststellbar dabei, dass die Beklagte, wie vom Kläger behauptet, zwecks Geschäftsschädigung bewusst Falsches verbreitet hat. Soweit vorliegend also Meinungsäußerungen in Rede stehen, sind diese vom Recht auf freie Meinungsäußerung noch gedeckt.

Eine nähere Klärung der damaligen beiderseitigen Vertragspflichten durch das Gericht, nämlich eine genaue rechtliche Bewertung der wechselseitigen Vertragserklärungen oder auch eine Einvernahme der Zeugen Q, C2, D und H2 (von der Beklagten zum Haftungsgrund benannt) ist nicht geboten. Denn zu beurteilen war im Streitfall lediglich die Widerrechtlichkeit der von der Beklagten getätigten Äußerung. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist eben nicht konkret die Klärung von Art und Umfang der damaligen Vertragspflichten des Klägers.

III.

Mangels rechtswidrigen Eingriffs kann der Kläger auch nicht Erstattung der außergerichtlichen Abmahnkosten von 2.732,30 € verlangen.

IV.

Eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß dem Hilfsantrag ist nicht gerechtfertigt. Denn das angegriffene Urteil ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme auf Grund eines etwaigen und vom Kläger beanstandeten Verfahrensmangels ist nicht erforderlich.

VI.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 12.11.2009
Az: 4 U 100/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/036504f3391a/OLG-Hamm_Urteil_vom_12-November-2009_Az_4-U-100-09




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