Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 6. Februar 2002
Aktenzeichen: 17 U 17/00

(OLG Köln: Urteil v. 06.02.2002, Az.: 17 U 17/00)

Tenor

Das am 21. Februar 2001 verkündete Vorbehaltsurteil des Senats - 17 U 17/00 - wird mit der Maßgabe für vorbehaltslos erklärt, dass der Beklagte - unter Abweisung der Klage im übrigen - verurteilt wird, an den Kläger 27.547,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.7.1997 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen - in Abänderung der Kostenentscheidung des Vorbehaltsurteils - der Kläger 62 % und der Beklagte 38 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Nach Erlass des Vorbehaltsurteils des Senats vom 21.2.2001 ist Gegenstand der Berufung allein noch der Rückforderungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB im Umfang der dem Beklagten vorbehaltenen Aufrechnung, mithin in Höhe eines (Rest-)Forderungsbetrages von 4.135,40 DM. Soweit kein Vorbehalt erfolgt ist, also in Höhe des nach Abzug der dem Beklagten vorbehaltenen Gegenforderung von 4.135,40 DM verbleibenden Restes in Höhe von 25.479,70 DM der zugesprochenen Klageforderung von 29.615,10 DM ist das Vorbehaltsurteil des Senats in Rechtskraft erwachsen.

1.

Die dem Beklagten vorbehaltene Aufrechnungsforderung ist lediglich in Höhe von 2.067,70 DM begründet. Die weitergehende Aufrechnungsforderung besteht nicht.

Dem Beklagten steht in Ansehung seiner Mitwirkung am Abschluss der Praxis-Abwicklungsvereinbarung mit Herrn Prof. Dr. F. noch ein weiterer Honorar-Teilanspruch gemäß §§ 675, 611, 612 BGB in Höhe von 2.067,70 DM zu, in dessen Höhe der durch das Vorbehaltsurteil des Senats zuerkannte Betrag von 29.615,10 DM zu kürzen ist.

a)

Der Beklagte wirkte an der Abwicklungsvereinbarung bezüglich der früheren Gemeinschaftspraxis des Klägers und des Herrn Prof. Dr. F. mit. Er nahm an der Abwicklungsbesprechung vom 19.2.1997 teil und riet dem Kläger zur Unterzeichnung der von ihm geprüften, von Rechtsanwalt von D. als Vertreter des Herrn Prof. Dr. F. entworfenen schriftlichen Vereinbarung. Damit hatte der Beklagte die Geschäfts- und Besprechungsgebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO verdient. Deren Höhe kann aber nur in Höhe der "Mittelgebühr", also mit 7,5/10 einer vollen Gebühr als angemessen angesehen werden. Der Senat folgt insoweit im wesentlichen dem Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer vom 9.8.2001.

Die Angelegenheit hatte für den Kläger sicherlich besondere, überdurchschnittliche Bedeutung, da die getroffene Vereinbarung der notwendig gewordenen gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung ihm alsbald Klarheit über seine wirtschaftlichen Möglichkeiten nach dem "Zusammenbruch" der Gemeinschaftspraxis verschaffte und die Größenordnung einer an ihn zu zahlenden Abfindung mit 270.000,00 DM festschrieb (Bl. 31 AH).

Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers bei Mandatierung des Beklagten zur Mitwirkung bei der Praxisauseinandersetzung fehlen - anders als bei Begründung des strafprozessualen Mandats - konkrete Zahlen. Mangels konkreter anderweitiger Anhaltspunkte ist insoweit von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Auch der Arbeitsaufwand des Beklagten kann nur als gut durchschnittlich bewertet werden. Er umfaßte die Teilnahme an zwei Vorgesprächen sowie an der Gemeinschaftsbesprechung bei Rechtsanwalt von D. und die Prüfung der von diesem erstellten schriftlichen Abwicklungsvereinbarung. Zudem empfahl der Beklagte dem Kläger den H. Konkursverwalter M. als Sanierer, mit dem er für den Kläger schließlich einen Besprechungstermin vereinbart haben will.

Diese Umstände rechtfertigen keine höhere Gebühr als die - den Durchschnittsfall bzw. -sachverhalt abgeltende - Mittelgebühr von 7,5/10 einer vollen Gebühr nach § 118 BRAGO.

Da im Vorbehaltsurteil des Senats zugunsten des Beklagten bereits die Mindestgebühren von 5/10 einer vollen Gebühr im Wege der Aufrechnung berücksichtigt worden sind, kann der Beklagte nur noch mit den verbleibenden Gebührendifferenzen von jeweils 2,5/10 einer vollen Gebühr aufrechnen. Das ergibt folgende Mehrgebühren:

2,5/10 Geschäftsgebühr (§ 118 I Nr. 1 BRAGO): 891,25 DM

2,5/10 Besprechungsgebühr (§ 118 I Nr. 2 BRAGO): 891,25 DM

Zwischensumme: 1.782,50 DM

zuzüglich 16 % MWST: 285,20 DM

zusammen: 2.067,70 DM.

Die weitergehende Aufrechnungsforderung ist unbegründet.

Nach Abzug dieser Aufrechnungssumme von 2.067,70 DM verbleibt zugunsten des Klägers ein zuzuerkennender Rückforderungsbetrag in Höhe von (29.615,10 DM - 2.067,70 DM =) 27.547,40 DM.

Auf diesen Betrag war der im Vorbehaltsurteil zugesprochene Betrag herabzusetzen.

b)

An der Aufrechnung mit diesem Rest-Vergütungsbetrag ist der Beklagte im Streitfall nicht infolge eines Forderungserlasses gehindert.

Der Kläger hatte allerdings erstmals nach Erlass des Vorbehaltsurteils des Senats einen einvernehmlichen Forderungsverzicht behauptet. Mit seinem Einwand war er gleichwohl nicht nach § 528 ZPO zu präkludieren, weil er den Zeugen S. zum Verhandlungstermin vor dem Senat gestellt hatte und dessen Ladung zu diesem Termin damit entbehrlich geworden war.

Zwar hat der von ihm gestellte Zeuge S. in seiner Vernehmung vor dem Senat bekundet, bei den in seinem Beisein und im Beisein der Ehefrau des Klägers Anfang 1997 geführten Vorgesprächen der Parteien sei der Beklagte mehrfach von der Ehefrau des Klägers auf die Frage der Honorierung seiner Tätigkeit im Zuge der Praxisabwicklung angesprochen worden. Der Beklagte habe dabei stets betont, der Kläger habe dafür nichts gesondert zu bezahlen. Damit war - so hatte dies der Zeuge verstanden - gemeint gewesen, dass der Beklagte über das gezahlte Honorar in der Strafsache hinaus nichts für seine Mitwirkung an der Praxis-Abwicklungsvereinbarung bezahlt haben wollte.

Für die Richtigkeit dieser Bekundung spräche die wesentlich spätere Rechnungsstellung, die erst unter dem 30.7.1998 während der bereits rechtshängigen Rückforderungsklage des Klägers erfolgte.

Gleichwohl kann sich der Kläger nicht auf einen Forderungsverzicht berufen. Denn ungeschriebene Voraussetzung des von dem Zeugen S. geschilderten Verzichts war - für den Kläger erkennbar - das Behaltendürfen des bereits weitgehend gezahlten Honorars in der Strafsache. Bis Januar 1997 hatte der Kläger unstreitig 97.500,00 DM an Honorar an den Beklagten gezahlt. Bei Zahlung des letzten Teilbetrages von 12.500,00 DM am 23.12.1996 - also etwa einen Monat vor den hier in Rede stehenden Gesprächen - hatte der Beklagte nach dem eigenen Vortrag des Klägers erklärt, auf sein darüberhinaus gehendes Honorar in der Strafsache wegen der Vermögensverhältnisse des Klägers zu verzichten. Das Behaltendürfen des bereits gezahlten Strafverteidigerhonorars war demnach selbstverständliche Geschäftsgrundlage für den Beklagten für ein Tätigwerden im Rahmen der Praxis-Auseinandersetzung.

Diese Geschäftsgrundlage ist mit Erhebung der Honorar-Rückforderungsklage in Wegfall geraten, so dass der Beklagte an seinem Forderungsverzicht bezüglich der Vertretung im Rahmen der Praxis-Auseinandersetzung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr festgehalten werden kann. Der Beklagte war nach Zustellung der vorliegenden Rückforderungsklage nicht gehindert, seine im Rahmen der Praxis-Auseinandersetzung entfaltete Tätigkeit dem Kläger in Rechnung zu stellen.

Die fragliche Vergütungsforderung des Beklagten ist indes nur in dem im Vorbehaltsurteil berücksichtigten und - darüber hinausgehend - in vorstehendem Umfang begründet.

2.

Die Kostentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren:

bis zum Erlass des Vorbehaltsurteils: 110.927,80 DM

danach: 4.135,40 DM

Der Wert der Beschwer liegt für beide Parteien unter 60.000,01 DM.






OLG Köln:
Urteil v. 06.02.2002
Az: 17 U 17/00


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