Anwaltsgerichtshof München:
Beschluss vom 27. Februar 2008
Aktenzeichen: BayAGH I - 34/07

(AGH München: Beschluss v. 27.02.2008, Az.: BayAGH I - 34/07)

Tenor

I. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2007 wird aufgehoben.

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Gestattung der Führung der Bezeichnung als Fachanwalt für Verwaltungsrecht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die sofortige Beschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 25.000,€ EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... geborene Antragsteller ist seit 31. Januar 2002 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 14. Februar 2007 beim Oberlandesgericht München. Er war ununterbrochen als Rechtsanwalt tätig. Mit Schriftsatz vom 2.6.2005 beantragte er, ihm die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu verleihen. Diesen Antrag nahm er am 6.2.2006 zurück. Am 8.9.2006, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 13.9.2006, stellte er den Antrag erneut. Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse legte er eine Bestätigung der DeutscheAnwaltAkademie vom 17.1.2005 vor, wonach er im Verwaltungsprozessrecht, im öffentlichen Baurecht und im öffentlichen Dienstrecht je eine Klausur unter prüfungsmäßigen Bedingungen geschrieben und bestanden habe. Am 9.1.2007 forderte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei der DeutscheAnwaltAkademie eine Musterlösung der Klausur vom 20.2.2004 an, was diese mit Schreiben vom 15.1.2007 unter Hinweis darauf, dass die Bewertungsmaßstäbe in den Fachanwaltskursen den Erfordernissen einer Zulassung zur Fachanwaltschaft in jedem Fall entsprechen, ablehnte. Mit Schreiben vom 29.3.2007 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Klausur vom 20.2.2004 nicht als bestanden berücksichtigt werden könne und forderte ihn auf zur Vermeidung der Zurückweisung des Antrags bis 31.7.2007 eine weitere Leistungsprobe vorzulegen. Mit Schreiben vom 16.4.2007 teilte der Antragsteller sein Unverständnis über diese Vorgehensweise mit und erklärte sich bereit, sich einem Fachgespräch zur Überprüfung seiner Kenntnisse zu unterziehen. Dem Vorschlag des aus drei Fachanwälten für Verwaltungsrecht bestehenden Prüfungsausschusses folgend wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23.7.2007 den Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Verwaltungsrecht zurück mit der Begründung, dass die mit dem Prüfervermerk "trotz erheblicher Bedenken noch bestanden" versehene Klausur wegen grundsätzlicher Bedenken nicht als erfolgreich abgelegt gewertet werden könne. Aus Sicht der Antragsgegnerin war die abschließende Korrekturbeurteilung im Hinblick auf die vorangegangenen Korrekturanmerkungen widersprüchlich und grob falsch. Die nicht vollständig nachgewiesenen theoretischen Kenntnisse des Antragstellers könnten auch nicht durch ein Fachgespräch ersetzt werden. Der Antragsteller habe von Anfang an nur zwei Nachweise der theoretischen Kenntnisse vorgelegt, da ihm bereits anlässlich des im Jahr 2005 gestellten Antrags, den der Antragsteller zurückgenommen hat, mitgeteilt worden sei, dass die Klausur vom 20.2.2004 nicht als bestanden gelten könne.

Gegen den am 24.7.2007 zugestellten Bescheid stellte der Antragsteller mit Telefax vom 23.8.2007 Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er hält die Vorgehensweise der Antragsgegnerin für rechtswidrig und meint, dass die Bewertung von Prüfungsleistungen nur in einer Gesamtschau der bewerteten Klausuren aller 45 Teilenehmer vorgenommen werden könne. Zudem habe der Antragsgegnerin die Musterlösung nicht vorgelegen. Der Korrektor, Rechtsanwalt ..., habe eine zutreffende Bewertung abgegeben. Zudem spräche die Vielzahl der Bemerkungen dafür, dass sich der Korrektor intensiv mit seiner Arbeit befasst und diese bewusst als bestanden bewertet habe und sei dessen Korrekturstil überhaupt nicht berücksichtigt worden. Der Fachausschuss und die Antragsgegnerin haben sich ein ihnen nicht zustehendes Prüfungsrecht angemaßt, welches die weitgehende Formalisierung des Verfahrens nicht zulasse. Die Antragsgegnerin habe gegen Vertrauensgrundsätze verstoßen: nachdem die Antragsgegnerin in dem früheren Verfahren, in dem er denselben Antrag gestellt hatte, bereits in die Erörterung der Fallliste eingetreten sei, habe er sich darauf verlassen können, dass zumindest ein Fachgespräch stattfinden werde.

Er beantragt:

I. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.7.2007 wird aufgehoben.

II. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Verwaltungsrecht vom 8.9.2006 neu zu bescheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hält den Antrag für unbegründet und meint, dass sie sich nicht ein materielles Prüfungsrecht angemaßt, sondern sich den Korrekturbemerkungen des Korrektors angeschlossen und daraus den zutreffenden Schluss, dass die Klausur nicht bestanden sei, gezogen habe. Da der Antragsteller von vorne herein nur zwei Klausuren als bestanden nachgewiesen habe, sei für ein Fachgespräch kein Raum gewesen. Vertrauensschutz könne der Antragsteller nicht in Anspruch nehmen, da sie nur eine unverbindliche Meinung geäußert habe und nicht zu einem rechtswidrigen Verhalten gezwungen werden könne.

Zum Inhalt der vorstehend genannten Schriftstücke wird auf diese verwiesen.

II.

1. Der gem. § 223 Abs. 1 BRAO zulässige Antrag ist begründet:

Die Antragsgegnerin ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antragsteller das Vorliegen der besonderen theoretischen Kenntnisse gem. § 6 Abs. 2 c) FAO (nun: § 4 a FAO) nicht nachgewiesen hat.

a) Der Antragsteller hat drei schriftliche Klausuren vom 20.2., 19.3. und 1.5.2004 mit einer Bearbeitungsdauer von jeweils 5 Stunden vorgelegt, die mit der abschließenden Prüferbemerkung "bestanden" bewertet worden sind. Damit sind die formellen Voraussetzungen in Bezug auf die schriftlichen Leistungskontrollen erfüllt.

b) Mit dem Einwand, dass die Klausur vom 20.2.2004, die vor dem Ergebnis der Bewertung "bestanden" den Zusatz enthält "trotz erheblicher Bedenken noch" nicht geeignet sei, das Tatbestandsmerkmal "erfolgreich" nachzuweisen, kann die Antragsgegnerin nicht gehört werden, denn ein eigenes Prüfungsrecht steht ihr insoweit nicht zu:

(1) Die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über den Erwerb der Fachanwaltsqualifikation steht seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.2.1998, 1 BvR 2124-95, NJW-RR 1998, 1001 nicht mehr in Frage. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Entscheidung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis (§ 43 c Abs. 2 BRAO) in vollem Umfang rechtlich gebunden; die von den Rechtsanwaltskammern zu treffende Beurteilung, ob die vom Bewerber vorgelegten schriftlichen Unterlagen die gesetzlich geforderten Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet nachweisen, ist grundsätzlich einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Grenzen sind der richterlichen Nachprüfung allerdings insoweit gezogen als es um prüfungsspezifische Wertungen geht (vgl. BGH, Urteil vom 23.9.2002, AnwZ 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25 m. w. N.). Ebenso steht auch der Rechtsanwaltskammer und dem ihre Entscheidung vorbereitenden Fachausschuss in der Regel kein der richterlichen Nachprüfung entzogener persönlicher Beurteilungsspielraum für die Beantwortung der Frage zu, ob die vom Bewerber vorgelegten schriftlichen Unterlagen ausreichen, die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung zu befürworten, denn § 43 c BRAO enthält keine Ermächtigung zu einer nicht vollständig kontrollierbaren Abwägung.

Der Senat schließt sich auch vollumfänglich den weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs in II. 4 b) des vorgenannten Beschlusses an, wonach die Rechtsanwaltskammern weder berechtigt noch verpflichtet sind, den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen trotz des dafür erbrachten formalisierten Nachweises materiell zu überprüfen und in Frage zu stellen.

(2) Es kann dahinstehen, ob, wie die Antragsgegnerin meint, diese Grundsätze nur in der Regel gelten und den Rechtsanwaltskammern und den Fachausschüssen zumindest in Ausnahme- und Grenzfällen ein Beurteilungsspielraum im Einzelfall eröffnet sein muss, denn ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Senat teilt insbesondere die Meinung der Antragsgegnerin nicht, sie habe im vorliegenden Fall keine inhaltliche Prüfung vorgenommen, sondern lediglich festgestellt, dass die abschließende Korrekturbeurteilung offensichtlich unzutreffend und im Hinblick auf die vorher ergangenen Korrekturanmerkungen grob falsch gewesen sei und in deutlichem und greifbarem Widerspruch zu den eigenen Korrekturbemerkungen gestanden habe:

Aus Sicht des Senats ist dies bereits deshalb nicht der Fall, weil die Antragsgegnerin Veranlassung sieht, zu den im Einzelnen aufgelisteten Anmerkungen des Korrektors ihre eigene Meinung als Erklärung hinzufügen. Ein deutlicher und greifbarer Widerspruch zwischen Korrekturbemerkungen und abschließender Beurteilung, der ohne inhaltliche Prüfung vorgenommen werden könnte, könnte aus Sicht des Senats allenfalls dann angenommen werden, wenn die Schlüssigkeit auf den ersten Blick fehlte, wenn also zum Beispiel die Korrekturbemerkungen sich darin erschöpften, jeweils nur die Unrichtigkeit der Ausführungen des Prüflings festzustellen und gleichwohl das abschließende Urteil die Klausur als bestanden wertete.

Davon kann hier allerdings nicht die Rede sein, wie sich bereits aus der Differenziertheit der einzelnen Bemerkungen deutlich ergibt. Darüber hinaus lässt die Antragsgegnerin bei ihren Erwägungen völlig außer Betracht, dass der Korrekturstil eines jeden Prüfers ein höchst individueller ist und nicht jede Korrekturanmerkung zwingend den Schluss rechtfertigt, dass die Passage, zu der sie angebracht ist, zwingend unrichtig ist. Zahlreiche Bemerkungen betreffen zudem Stil- und Aufbaufragen oder sind eher rhetorischer Natur, so dass sie bei der Bewertung der Fehler und der Gewichtung der gesamten Klausur von untergeordneter Bedeutung sein dürften. Einzelne, wie zum Beispiel die erste Anmerkung "Beschwer€" sind dadurch überholt, dass der Bearbeiter zwei Seiten später zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, was der Korrektor ohne weiteren Kommentar als "r" (richtig) anmerkt. Andere wiederum sind eher belehrend als die Unrichtigkeit der Ausführungen feststellend anzusehen. So erscheint beispielsweise der Hinweis des Korrektors auf einen nicht geglückten Aufbau in den Fällen, in denen ein Gutachten verlangt ist, nicht so gravierend, wenn die Probleme im Übrigen zutreffend oder vertretbar gelöst oder zumindest erkannt worden sind. Auch den Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sieht der Senat als einen eher wertfreien Kommentar an, zumal hier angemerkt ist "im Grundsatz richtig". Eine reine Stilfrage und gewiss nicht falsch ist die Formulierung "wird erklärt, dass der Antrag ... zurückgenommen wird" anstelle der simplen Rücknahme des Antrags.

Bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass aus den Korrekturbemerkungen allein die Feststellung, ob diese die abschließende Gesamtbewertung tragen, nicht getroffen werden kann.

Ferner bleibt in der Argumentation der Antragsgegnerin unberücksichtigt, dass bei jeder Klausurkorrektur nicht nur die individuelle Einzelleistung im Mittelpunkt steht, sondern eine Gleichheit der Maßstäbe gewährleistet sein muss, an denen sich die einzelnen Bearbeiter messen lassen müssen. Dazu sind individuelle Wertungen der Korrektoren erforderlich, die notwendigerweise auf den von ihnen entwickelten Bewertungsmaßstäben, ihrer Erfahrung und der Gesamtschau der Leistungen aller Bearbeiter einer Klausur basieren. Dass einem außen stehenden Dritten diese Kompetenz zur Gesamtbeurteilung nicht zustehen kann und nicht zusteht, liegt aus Sicht des Senats auf der Hand. Weitere Ausführungen dazu sind nicht veranlasst.

Es kann dahinstehen, ob nicht unter Umständen der Meinung von Rechtsanwältin ... zu dem Beschluss des BGH vom 23.9.2002 (s. Anmerkung zu diesem Beschluss in BRAK-Mitteil. 2003, 28) zu folgen sein kann. Die Verfasserin spricht von der Notwendigkeit, Ausnahmen zuzulassen in Extremfällen, in denen so gravierende und auf den ersten Blick erkennbare qualitative Mängel vorliegen, dass es nicht verantwortbar erscheint, die beantragte Fachanwaltsbezeichnung zu verleihen. Ein solcher Extremfall liegt hier jedoch nach dem oben Ausgeführten ersichtlich nicht vor.

Dass der DeutscheAnwaltAkademie oder dem hier korrigierenden Rechtsanwalt ... die Kompetenz zur objektiven und sachgerechten Bewertung der Klausur- und sonstigen Leistungen der Lehrgangsteilnehmer im Ganzen fehle, hat die Antragsgegnerin selbst nicht vorgetragen. Selbst wenn dem so wäre, könnte sich dies jedoch nicht dahin auswirken, dass lediglich die Klausur des Antragstellers als unzureichend und "nicht bestanden" gewertet wird.

Mithin verbleibt es hier bei dem Grundsatz, dass der Prüfungsausschuss dem Sinn des § 6 Abs. 2 c FAO entsprechend nachprüft, ob die Angaben in dem Zeugnis des Lehrgangsveranstalters über die Gegenstandsbereiche und Bewertungen der Klausuren zutreffend sind und den Anforderungen des § 6 Abs. 2 c) i. V. m. § 8 FAO entsprechen. Dagegen kann aus diesen Vorschriften nicht das Recht der Antragsgegnerin abgeleitet werden, sich darüber hinaus auch persönlich von einer besonderen fachlichen Qualifikation des Bewerbers zu überzeugen (s. BHG a. a. O.).

Der Einwand der Antragsgegnerin, die erforderlichen Nachweise hätten schon bei Antragstellung deshalb nicht vorgelegen, weil der Antragsteller diese bereits bei dem früheren Antrag vorgelegt habe und ihm bei dieser Gelegenheit mitgeteilt worden sei, dass die Klausur vom 20.2.2004 als nicht bestanden gewertet werde und deshalb nicht berücksichtigt werden könne, kommt nicht zum Tragen. Der Antrag vom 2.6.2005 wurde mit Schriftsatz vom 6.2.2006 zurückgenommen. Der vorliegende Antrag wurde am 8.9.2006 gestellt.

Der Auffassung der Antragsgegnerin, die nach ihrer Meinung nicht vollständig nachgewiesenen Kenntnisse des Antragstellers könnten nicht durch ein Fachgespräch ersetzt werden, tritt der Senat bei.

Mithin hat die Antragsgegnerin über den Antrag erneut zu entscheiden und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 5 und 8 FAO zu prüfen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 223 Abs. 4, 201 Abs. 1 BRAO.

Anlass, die Erstattung der notwendigen Auslagen gem. § 13 a FGG anzuordnen, besteht nicht.

3. Die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nach § 223 Abs. 3 Satz 2 BRAO ist nicht zuzulassen, da nicht über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden wurde. Der Senat wendet die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze auf den konkreten Fall an. Die vorstehende Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

4. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 202 Abs. 2 BRAO i. V. m. § 30 Abs. 2 S. 1 KostO und berücksichtigt das Interesse der Beteiligten und die Bedeutung der Sache.






AGH München:
Beschluss v. 27.02.2008
Az: BayAGH I - 34/07


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