Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Juli 2008
Aktenzeichen: 7 W (pat) 19/07

(BPatG: Beschluss v. 16.07.2008, Az.: 7 W (pat) 19/07)

Tenor

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Patentabteilung 1.22 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. März 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Patentanmeldung 10 2004 062 556.5 mit der Bezeichnung "Zweiventilschnorchel" ist am 24. Dezember 2004 zusammen mit einem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.

Im Zwischenbescheid der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts für B63C vom 17. Januar 2006 ist der Anmelder unter Hinweis auf den Stand der Technik nach den Druckschriften E1 und E12 darauf hingewiesen worden, dass keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe.

Zu dieser Ansicht hat sich der Patentanmelder nicht geäußert, aber mit der Eingabe vom 11. August 2006 um einen beschwerdefähigen Beschluss gebeten.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

II.

Die zulässige Beschwerde war zurückzuweisen, weil die nach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG erforderliche hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents nicht besteht.

Bei der vom Patentamt vorzunehmenden summarischen Überprüfung der Erfolgsaussicht der Patentanmeldung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (insbes. Beschluss des 34. Senats vom 20. November 2000 34 W (pat) 47/00 - "Nagelschneidzange" - veröffentlicht in BPatGE 43, 185) zu prüfen, ob der technische Inhalt der gesamten Anmeldeunterlagen gegenüber dem Stand der Technik einen Überschuss aufweist, für den die Patenterteilung nicht ausgeschlossen erscheint. Nicht zu prüfen ist, ob ein evtl. festgestellter Überschuss auf erfinderischer Tätigkeit beruht, das bleibt dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten.

Im vorliegenden Fall weist die Anmeldung jedoch keinen Überschuss gegenüber dem bestehenden Stand der Technik auf.

Wie die Patentabteilung in ihrem angefochtenen Beschluss ausführlich dargelegt hat, ist zumindest der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch den ermittelten Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen.

Er ist insgesamt aus der genannten Entgegenhaltung (1), US 6,085,744, bekannt, ebenso wie die Merkmale der Unteransprüche 2 bis 3.

Einwegventile mit aus Lamellen aufgebauter Ventilmembran nach Unteranspruch 4 sind aus jeder der Entgegenhaltungen (4) bis (7) bekannt, die Merkmale des Unteranspruchs 5 aus den Entgegenhaltungen (8) bis (10), das Merkmal des Patentanspruchs 6 ist ebenfalls aus Entgegenhaltung (1) bekannt.

Nachdem in der Anmeldung kein Überschuss gegenüber dem Stand der Technik vorliegt, kommt eine Patenterteilung offensichtlich nicht in Betracht.

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Tödte Eberhard Hilber Schlenk Hu






BPatG:
Beschluss v. 16.07.2008
Az: 7 W (pat) 19/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0385bc686923/BPatG_Beschluss_vom_16-Juli-2008_Az_7-W-pat-19-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share