Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 2. März 2011
Aktenzeichen: AnwZ (B) 50/10
(BGH: Beschluss v. 02.03.2011, Az.: AnwZ (B) 50/10)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 2010 aufgehoben.
Der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof wird für zulässig erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Im August 2009 ging der Antragsgegnerin ein Schreiben einer ehemaligen Auszubildenden des Antragstellers zu, in dem diese Beanstandungen gegen die Art und Weise der Ausbildung erhob. Mit Schreiben vom 21. September 2009 wies der Antragsteller die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurück. Diese Stellungnahme übermittelte die Antragsgegnerin der ehemaligen Auszubildenden des Antragstellers. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 beanstandete der Antragsteller diese Vorgehensweise und forderte die Antragsgegnerin bis zum 9. November 2009 auf, verbindlich zu erklären, dass sie weitere Bestandteile seiner Personalakte (einschließlich der Beschwerdeakte) unbeteiligten Dritten, insbesondere seiner ehemaligen Auszubildenden, nicht zugänglich machen werde. Die Antragsgegnerin gab die vom Antragsteller geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Mit am 13. November 2009 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, unbeteiligten Dritten, darunter auch seiner ehemaligen Auszubildenden, weitere Bestandteile seiner Personalakte und Bestandteile der bei der Antragsgegnerin geführten Beschwerdeakte zugänglich zu machen, soweit kein gesetzlicher Auskunftsanspruch bestehe.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen getreten und hat die fehlende Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs gerügt. Auf Anfrage des Anwaltsgerichtshofs hat sie jedoch zugesichert, persönliche Daten des Antragstellers bis zur Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Sache nicht an Dritte weiterzugeben. Mit Beschluss vom 8. Juni 2010 hat der Anwaltsgerichtshof den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Anwaltsgericht H. verwiesen. Zugleich hat er die Beschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Gegen den ihm am 16. September 2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller sowohl beim Anwaltsgerichtshof als auch beim Bundesgerichtshof mit jeweils am 23. September 2010 eingegangenen Schriftsätzen Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin ist diesem Rechtsmittel mit am 20. Dezember 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz entgegen getreten.
II.
1. Die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene Beschwerde ist gemäß § 215 Abs. 2, § 112a Abs. 2 Nr. 2 BRAO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft. Die in § 112a Abs. 1 BRAO geregelte erstinstanzliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs trifft - wie bereits die amtliche Überschrift zeigt - auch eine Bestimmung über den bei verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen zu beschreitenden Rechtsweg. § 112a Abs. 1 BRAO grenzt dabei die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs sowohl von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) als auch des Anwaltsgerichts ab (vgl. Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112a BRAO Rn. 2, 4; Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112a Rn. 1). Damit findet § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auch dann unmittelbar Anwendung, wenn der angerufene Anwaltsgerichtshof seine Zuständigkeit mit der Begründung verneint, das Anwaltsgericht sei zur Entscheidung über einen gestellten Antrag berufen. Der Anwendung des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG steht weiter nicht entgegen, dass die Rechtswegentscheidung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes getroffen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - I ZB 24/02, NJW 2003, 1194; Zöller/Lückemann, ZPO, 28. Aufl., vor §§ 17 - 17b GVG Rn. 12; jeweils mwN).
Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller hat das Rechtsmittel schriftlich innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist sowohl beim Anwaltsgerichtshof als auch beim Bundesgerichtshof eingelegt (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 147 Abs. 1, 2 VwGO).
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
a) Nach § 112a Abs. 1 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof im ersten Rechtszug über alle öffentlichrechtlichen Streitigkeiten, die ihre Grundlage in der Bundesrechtsanwaltsordnung, einer aus ihr abgeleiteten Rechtsverordnung oder einer Satzung der Rechtsanwaltskammern haben (so genannte verwaltungsrechtliche Anwaltssachen), es sei denn, es handelt sich um eine Streitigkeit anwaltsgerichtlicher Art oder um eine Streitigkeit, die einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Diese Rechtswegzuständigkeit gilt nicht nur für Verfahren in der Hauptsache, sondern auch für einstweilige Anordnungen, weil für diese nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO ebenfalls das Gericht der Hauptsache zuständig ist (vgl. Deckenbrock in Henssler/Prütting, aaO, § 112a Rn. 2, § 112c Rn. 55).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof eröffnet. Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht zu erkennen, weil die Beteiligten über die Reichweite der der Antragsgegnerin nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung eingeräumten rechtlichen Befugnisse (vgl. §§ 58, 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) streiten. Entgegen der von der Antragsgegnerin geteilten Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist auch eine Zuständigkeit des Anwaltsgerichts nicht begründet. Denn Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers ist weder die gerichtliche Ahndung einer anwaltlichen Pflichtverletzung (§ 113 BRAO), für die nach § 119 Abs. 1 BRAO im ersten Rechtszug das Anwaltsgericht zuständig wäre, noch ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zurückweisung eines Einspruchs im Rügeverfahren, für den ebenfalls die erstinstanzliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts eröffnet wäre (§ 74a Abs. 1 Satz 1 BRAO).
aa) Der Anwaltsgerichtshof hat in der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Rechtsschutzziel des Antragstellers nicht darauf gerichtet ist, die im Rahmen eines gegen ihn geführten aufsichtsrechtlichen Verfahrens erfolgte Übermittlung seiner Stellungnahme vom 21. September 2009 an seine ehemalige Auszubildende mit rechtlichen Mitteln anzugreifen. Vielmehr geht sein erklärtes Rechtsschutzbegehren dahin, zukünftig eine Übersendung von Schriftstücken, die Bestandteil seiner Personalakte (einschließlich der Beschwerdeakte) geworden sind, an nicht auskunftsberechtigte Außenstehende, zu denen er auch seine ehemalige Auszubildende zählt, vorläufig zu unterbinden. Der Anwaltsgerichtshof hat außer Acht gelassen, dass das gegen den Antragsteller angestrengte Beschwerdeverfahren und die dabei getroffene Maßnahme nur den Anlass seines Unterlassungsbegehrens bilden. Der Antragsteller hat mehrfach - zuletzt mit Schriftsätzen vom 20. Januar 2010 (Seite 2, 6) und vom 22. September 2010 (Seite 15 f.) - zum Ausdruck gebracht, dass es ihm nicht um die Anfechtung einer Maßnahme im laufenden Beschwerdeverfahren geht, sondern um die zukünftige Verhinderung der Weitergabe vertraulicher Aktenbestandteile an nicht auskunftsberechtigte Dritte. Den sachlichen Gehalt dieser Ausführungen hat der Anwaltsgerichtshof nicht hinreichend zur Kenntnis genommen.
Weiter hat sich der Anwaltsgerichtshof durch die eingenommene Sichtweise den Blick darauf verstellt, dass das Rechtsschutzbegehren eines Beteiligten so auszulegen ist, wie dies nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rn. 9 mwN). Die Annahme des Anwaltsgerichtshofs, der Antragsteller wende sich gegen eine Maßnahme, gegen die - so der Anwaltsgerichtshof in dem angefochtenen Beschluss - kein Rechtsschutz besteht, ist mit diesen Auslegungsgrundsätzen nicht in Einklang zu bringen. Denn abgesehen davon, dass der Antragsteller sogar ausdrücklich erklärt hat, er wolle nicht die getroffene Maßnahme angreifen, sondern die Antragsgegnerin verpflichtet sehen, die Vertraulichkeit des Inhalts seiner Personal- und Beschwerdeakten zu wahren, ist im Zweifel ein Rechtsschutzbegehren so auszulegen, dass es nicht von vornherein einer sachlichen Überprüfung durch die Gerichte entzogen ist.
bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nach § 112a Abs. 1 BRAO der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof eröffnet.
(1) Das Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin künftig an der Weitergabe vertraulicher Aktenbestandteile an nicht auskunftsberechtigte Dritte zu hindern, ist gegen ein hoheitliches, nicht in Form eines Verwaltungsaktes ergehendes Verwaltungshandeln gerichtet. Der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer führt über jedes Mitglied Personalakten, um die ordnungsgemäße Erfüllung seiner statusbezogenen und aufsichtsrechtlichen Aufgaben (vgl. etwa § 14 BRAO, § 73 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) zu gewährleisten (vgl. Zuck in Gaier/ Wolf/Göcken, aaO § 58 BRAO Rn. 6; Hartung in Henssler/Prütting, aaO § 58 Rn. 2; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 58 Rn. 4 f.). Der in § 58 BRAO verwendete Begriff der Personalakte ist dabei materiell zu verstehen. Es kommt nicht darauf an, auf welche Weise ein Vorgang geführt und an welcher Stelle er abgelegt wird; entscheidend ist allein, ob der Vorgang in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts steht (vgl. Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, aaO Rn. 3 - 5, 8; Feuerich/Weyland, aaO Rn. 6). Bestandteile der Personalakte sind somit auch Unterlagen aus einem gegen den Rechtsanwalt eingeleiteten Aufsichts- oder Beschwerdeverfahren (vgl. Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, aaO Rn. 13; Hartung in Henssler/Prütting, aaO; Feuerich/ Weyland, aaO Rn. 8). Hierzu zählen Stellungnahmen, die ein Rechtsanwalt zu Beschwerden oder ungünstigen Tatsachenbehauptungen abgibt, die gegen ihn gerichtet sind (Feuerich/Weyland, aaO). Die Weitergabe einer solchen Stellungnahme kann daher sowohl eine Maßnahme in einem gegen einen Rechtsanwalt eingeleiteten Verfahren darstellen als auch die Frage nach dem Umfang der Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder (§ 76 BRAO) und des Einsichtsrechts in die Personalakte des Anwalts aufwerfen.
(2) Für die Bestimmung des Rechtswegs gegen solche Handlungen ist letztlich entscheidend, welchen der genannten rechtlichen Aspekte der Antragsteller zum Gegenstand seines Rechtsschutzbegehrens macht. Dagegen ist - anders als der Anwaltsgerichtshof meint - nicht die "Sachnähe" zu einem Aufsichtsverfahren maßgebend.
Eine solche "Annexkompetenz" des Anwaltsgerichts war bereits nach bisheriger Rechtslage nicht gegeben. So war anerkannt, dass einem Rechtsanwalt, dem während eines laufenden Rügeverfahrens eine Einsichtnahme in seine Personalakten verwehrt wurde, nach § 223 BRAO aF die Möglichkeit offen stand, beim Anwaltsgerichtshof (früher Ehrengerichtshof) Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen (vgl. EGH Hamm, AnwBl. 1973, 53; Deckenbrock in Henssler/Prütting, aaO § 112a Rn. 9; Feuerich/Weyland, aaO § 223 Rn. 27; Isele, BRAO 1976, § 223 Anm. II B 7). Die im angefochtenen Beschluss für maßgebend erachtete "Sachnähe" zu einem Aufsichtsverfahren war somit schon nach altem Recht nicht für die Abgrenzung der Zuständigkeiten von Anwaltsgericht und Anwaltsgerichtshof ausschlaggebend.
Hieran hat sich nach neuem Recht nichts geändert. Die Betrachtungsweise des Anwaltsgerichtshofs berücksichtigt nicht, dass § 112a Abs. 1 BRAO für Streitigkeiten, die aus der Anwendung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resultieren, eine umfassende Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs begründet, die ihre Grenzen nur in den dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesenen Kompetenzen findet. Nach den vom Gesetzgeber getroffenen Bestimmungen soll nicht das Anwaltsgericht (oder ein sonstiges Gericht), sondern der Anwaltsgerichtshof in erster Linie zur Entscheidung über anwaltsrechtliche Streitigkeiten berufen sein. Ausgehend von diesem Regelungskonzept ist eine Zuständigkeit des Anwaltsgerichts in der Bundesrechtsanwaltsordnung nur für bestimmte Fälle vorgesehen. Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichts ist beschränkt auf die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt (§§ 113, 114, 119 BRAO) und - in den Fällen geringfügiger Pflichtverletzungen - auf eine gerichtliche Entscheidung gegen eine von der Anwaltskammer erteilte Rüge (§§ 74, 74a BRAO). Alle anderen Streitigkeiten sind dagegen dem Anwaltsgerichtshof zugewiesen, sofern nicht ausnahmsweise die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit eröffnet ist.
Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 112a Abs. 1 BRAO, der die Rechtswegzuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs als Regelfall ("soweit nicht") behandelt. Auch die aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Intention des Gesetzgebers belegt die weit gespannten Kompetenzen des Anwaltsgerichtshofs. Die Zuständigkeitsregelung des § 112a Abs. 1 BRAO beschränkt sich nicht darauf, die bisher in verschiedenen Einzelnormen ausdrücklich geregelten Rechtswegzuweisungen zum Anwaltsgerichtshof (§§ 37 ff., 90, 91, 163, 191, 223 BRAO aF) in einer Vorschrift zusammenzufassen (vgl. BT-Drucks. 16/11385 S. 40). Vielmehr soll der Anwaltsgerichtshof nach dem Willen des Gesetzgebers auch zuständig sein für die Gewährung von Rechtsschutz gegen hoheitliches Verwaltungshandeln, das nicht in die Form eines Verwaltungsaktes gekleidet, gleichwohl aber geeignet ist, in die berufsrechtlich begründeten Rechte und Pflichten der Beteiligten einzugreifen oder sie einzuschränken (BT-Drucks. 16/11385, aaO). In diesen Fällen fehlte bislang eine gesetzliche Regelung. Die Rechtsprechung hat allerdings die Bestimmung des § 223 Abs. 1 BRAO aF, die bei den dort genannten Verwaltungsakten den Zugang zum Anwaltsgerichtshof eröffnete, entsprechend angewendet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2009 - AnwZ (B) 11/08, AnwBl. 2010, 439 Rn. 7; vom 13. August 2007 - AnwZ (B) 51/06, NJW 2007, 3349 Rn. 4; vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 42/04, NJW 2005, 2692).
Nach alledem ist für das vom Antragsteller verfolgte Unterlassungsbegehren der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der Beschwerde stützt sich auf § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.
Kessal-Wulf König Fetzer Wüllrich Hauger Vorinstanzen:
AGH Hamburg, Entscheidung vom 08.06.2010 - I ZU 12/09 -
BGH:
Beschluss v. 02.03.2011
Az: AnwZ (B) 50/10
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