Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 14. Juni 2007
Aktenzeichen: 4b O 418/04
(LG Düsseldorf: Urteil v. 14.06.2007, Az.: 4b O 418/04)
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 †- ersatzweise Ordnungshaft   oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Vorrichtungen zur Óberwachung einer Polymerasekettenreaktion (PCR) zur Nukleinsäure-Amplifikationsreaktion über mehrere thermische Zyklen, umfassend einen Thermocycler zur Durchführung eines automatisierten PCR-Vorgangs, der in einem Reaktionsgefäß ein PCR-Amplifikationsreaktionsgemisch, das eine Ziel-DNS, Reagenzien für die Nukleinsäure-Amplifikation und ein nachweisbares nukleinsäurebindendes Mittel umfasst, abwechselnd aufheizen und kühlen kann, und ein optisches System, das einen Detektor umfasst, der ein optisches Signal, das der Menge an amplifizierter Nukleinsäure in dem Reaktionsgemisch entspricht, über einen Zeitraum von mehreren Zyklen nachweisen kann, und zwar ohne Àffnen des Reaktionsgefäßes, sobald die Amplifikationsreaktion gestartet worden ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie   die Beklagte   die unter 1. bezeichneten Handlungen unter dem 05.12.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und  preisen, gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und  preisen, gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 05.12.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 7 % und die Beklagte zu 93 %.
IV.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 1 Mio. †und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 2.500,00 †vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 05.12.2002 eingetragene Inhaberin des europäischen Patents X, das eine Unionspriorität vom 02.05.1991 in Anspruch nimmt und auf der Teilanmeldung X vom 24.04.1992 beruht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 11.09.2002 veröffentlicht. Das Klagepatent, welches Schutz u.a. für die Bundesrepublik Deutschland beansprucht, betrifft eine Vorrichtung zur Überwachung einer Nukleinsäure-Amplifikation über mehrere thermische Zyklen. Nachdem die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes das Klagepatent mangels Neuheit vollständig widerrufen hatte, hat die Technische Beschwerdekammer die Einspruchsentscheidung am 06.07.2006 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung (insbesondere der Erfindungshöhe) an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen. Ein abschließendes Erkenntnis steht derzeit noch aus. Gegenstand der Beschwerdekammerentscheidung war der nachfolgende - in deutscher Übersetzung wiedergegebene - Anspruchswortlaut, in dem gegenüber der erteilten Fassung zusätzliche Teilmerkmale durch Unterstreichen hervorgehoben sind:
"Vorrichtung zur Überwachung einer Polymerasekettenreaktion (PCR) zur Nukleinsäure-Amplifikationsreaktion über mehrere thermische Zyklen, umfassend einen Thermocycler zur Durchführung eines automatisierten PCR-Vorgangs, der in einem Reaktionsgefäß ein PCR-Amplifikationsreaktionsgemisch, das eine Ziel-DNS, Reagenzien für die Nukleinsäure-Amplifikation und ein nachweisbares nukleinsäurebindendes Mittel umfasst, abwechselnd aufheizen und kühlen kann, und ein optisches System, das einen Detektor umfasst, der ein optische Signal, das der Menge an amplifizierter Nukleinsäure in dem Reaktionsgemisch entspricht, über einen Zeitraum von mehreren Zyklen nachweisen kann, und zwar ohne Öffnen des Reaktionsgefäßes, sobald die Amplifikationsreaktion gestartet worden ist."
Gestützt auf das Klagepatent, wendet sich die Klägerin gegen drei PCR-Systeme, von denen sie geltend macht, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland von der Beklagten angeboten werden. Im Einzelnen handelt es sich um die Geräte:
- Mx 3000 PTM RealTime PCR-System, dessen nähere Ausgestaltung sich aus den Anlagen K 8 (Internetpräsentation unter X), K 21 (Internetauftritt unter X), K 10 (Bedienungsanleitung), K 12 (Beschreibung des optischen Systems), K 15 (Werbebroschüre) und K 16 (Gerätehandbuch) ergibt;
- Mx 4000 R Multiplex Quantitative PCR System, dessen Ausgestaltung sich aus den Anlagen K 9 (Internetpräsentation unter X), K 22 (Internetauftritt unter X), K 11 (Bedienungsanleitung), K 12 (Beschreibung des optischen Systems) und K 25 (Werbebroschüre) erschließt;
- Mx 3005 P QPCR System, dessen Details sich aus den Anlagen K 14 (Internetpräsentation unter X), K 15 (Werbebroschüre) und K 16 (Gerätehandbuch) ergeben.
Zur Begründung des Inlandsbezuges verweist die Klägerin zum einen darauf, dass die Beklagte auf ihrer in englischer Sprache gehaltenen Homepage (X) die nachfolgend eingeblendeten Kontaktadressen nennt (Anlage K 5)
sowie unter anderem für Interessenten aus der Bundesrepublik Deutschland Hinweise z.B. für eine Online-Bestellung gibt (Anlage K 17).
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die vorbezeichneten PCR-Systeme der Beklagten wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Ihren ursprünglichen Vernichtungsantrag hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 04.05.2007 zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt, jedoch ohne Wirtschaftsprüfervorbehalt.
Die Beklagte beantragt,
1.
die Klage abzuweisen;
2.
das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Einspruchsverfahrens gegen das Klagepatent auszusetzen;
3.
ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren
Die Beklagte bestreitet irgendwelche Angebots- und Vertriebshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland. Sie leugnet darüber hinaus den Vorwurf der Patentverletzung. Es fehle an einem Detektor, der ein optisches Signal über einen Zeitraum von mehreren Zyklen nachweisen kann, weil bei den angegriffenen Ausführungsformen die mehreren Reaktionsgefäße mit Hilfe eines Roboterarms jeweils vom Thermocycler zur optischen Einheit bewegt würden. Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, dass das Klagepatent nicht rechtsbeständig sei. Sie hält die Lehre des Klagepatents für nicht nacharbeitbar, für gegenüber der Stammanmeldung und der Teilanmeldung unzulässig erweitert, sowie für nicht erfinderisch.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache - abgesehen von einem der Beklagten einzuräumenden Wirtschaftsprüfervorbehalt - Erfolg.
Mit den angegriffenen Ausführungsformen, die sich, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse, in ihrer technischen Ausgestaltung nicht unterscheiden, macht die Beklagte widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie ist der Klägerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadensersatz verpflichtet. Anlass, den Verletzungsrechtsstreit bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens auszusetzen, besteht nicht.
I.
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Überwachung einer Nukleinsäure-Amplifikationsreaktion über mehrere thermische Zyklen. Sie umfasst zum einen einen Thermocycler zur Durchführung eines automatisierten PCR-Vorgangs in einem Reaktionsgefäß und zum anderen ein optisches System zur Überwachung der Amplifikation (Vermehrung) doppelsträngiger DNA in der im Reaktionsgefäß enthaltenen Probe. Aufgrund der "Echtzeit-Überwachung" muss das Reaktionsgefäß während des PCR-Vorgangs nicht geöffnet werden, was die Genauigkeit und Schnelligkeit der PCR erhöht. Zugleich reduziert sich das Kontaminationsrisiko auf ein Mindestmaß.
Im Einzelnen stellt Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale unter Schutz:
(1) Vorrichtung zur Überwachung einer Polymerasekettenreaktion (PCR) zur Nukleinsäure-Amplifikationsreaktion über mehrere thermische Zyklen.
(2) Die Vorrichtung umfasst,
(a) einen Thermocycler und
(b) ein optisches System.
(3) Der Thermocycler
(a) dient der Durchführung eines automatisierten PCR-Vorgangs, der in einem Reaktionsgefäß ein PCR-Amplifikationsreaktionsgemisch abwechselnd aufheizen und kühlen kann,
(b) wobei das PCR-Amplifikationsreaktionsgemisch umfasst:
(aa) eine Ziel-DNS,
(bb) Reagenzien für die Nukleinsäure-Amplifikation und
(cc) ein nachweisbares Nukleinsäurebindendes Mittel.
(4) Das optische System,
(a) umfasst einen Detektor, der ein optisches Signal über einen Zeitraum von mehreren Zyklen nachweisen kann, wobei
(b) das optische Signal der Menge an amplifizierter Nukleinsäure in dem Reaktionsgemisch entspricht,
(c) und der Nachweis ohne Öffnen des Reaktionsgefäßes erfolgt, sobald die Amplifikationsreaktion gestartet worden ist.
II.
Die angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten machen von der vorbeschriebenen technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Die Beklagte selbst stellt dies lediglich insoweit in Abrede, als Merkmal (4 a) einen Detektor verlangt, der ein optisches Signal über einen Zeitraum von mehreren Zyklen nachweisen kann. Das Bestreiten erfolgt jedoch zu Unrecht, und zwar unabhängig davon, ob bei den streitbefangenen PCR-Systemen die mehreren Reaktionsgefäße mit Hilfe eines Roboterarms zwischen dem Thermocycler und der optischen Einheit oder (entsprechend dem Sachvortrag der Klägerin) - umgekehrt - der Detektor zu den Reaktionsgefäßen bewegt wird. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung ist allein, dass das Klagepatent weder im Anspruch noch in der Patentbeschreibung eine ununterbrochene Überwachung des Reaktionsgemisches verlangt, sondern lediglich voraussetzt, dass das optische System den Nachweis über einen Zeitraum von mehreren thermischen Zyklen erbringen kann. Derartiges geschieht selbstverständlich auch dann, wenn die einzelnen Reaktionsgemische nach jedem thermischen Zyklus nacheinander in den Überwachungsbereich des optischen Systems gelangen, so dass für jedes Reaktionsgemisch und jeden thermischen Zyklus das Vorhandensein eines optischen Signals zur Anzeige der Amplifikationsreaktion detektiert wird. Exakt dieses Verständnis teilt auch die Technische Beschwerdekammer, wie sich aus Randnr. 18 der Entscheidung vom 06.07.2006 ergibt, wo es (auszugsweise) heißt:
"...Anspruch 1 ... (umfasst) die Möglichkeit, dass das optische System optisch an das Reaktionsgefäß gekoppelt ist und das Signal erkannt wird, während das Gefäß sich nicht in der Halterung des Thermocyclers befindet, z.B. durch die Einwirkung eines Roboterarms, der das Gefäß nach jedem PCR-Zyklus zwischen dem Thermocycler und dem optischen System bewegt."
III.
Gleichermaßen unbestreitbar ist, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland angeboten werden. Insofern genügt der Verweis darauf, dass die Beklagte die streitbefangenen PCR-Systeme auf ihrer auch von der Bundesrepublik Deutschland aus abrufbaren Homepage (X) bewirbt und in demselben Internetauftritt Vertriebsrepräsentanten für das Bundesgebiet benennt. Hierdurch ist für jeden inländischen Interessenten unzweideutig klargestellt, dass sich das Internetangebot der Beklagten selbstverständlich auch nach Deutschland richtet und die auf der Homepage beworbenen Produkte - u.a. die angegriffenen Ausführungsformen - auch von dort geordert werden können und über die benannten Repräsentanten an inländische Kunden ausgeliefert werden.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass die Beklagte, weil sie das Klagepatent widerrechtlich benutzt, der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet ist (Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG). Da die Beklagte zumindest fahrlässig handelt, weil der Verletzungssachverhalt eindeutig ist, haftet sie der Klägerin außerdem auf Schadensersatz (Artikel 64, EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG). Die genaue Schadenshöhe steht derzeit mangels näherer Kenntnis der Klägerin über den Umfang der Verletzungshandlungen noch nicht fest. Die Klägerin hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst gerichtlich festgestellt wird (§ 256 ZPO). Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Schaden zu beziffern, hat die Beklagte im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre patentverletzenden Handlungen zu legen (§§ 242, 259 BGB). Allerdings ist der Beklagten - auch von Amts wegen - ein Wirtschaftsprüfervorbehalt hinsichtlich ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 - Glasscheiben-Befestiger).
IV.
Anlass, den Verletzungsrechtsstreit mit Rücksicht auf das weiterhin anhängige Einspruchsverfahren auszusetzen, besteht nicht (§ 148 ZPO).
Bei der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung fällt zunächst ins Gewicht, dass die Klägerin ihre Klage bereits am 10.11.2004 eingereicht hat, in der Durchsetzung der Verbietungsrechte aus dem Klagepatent jedoch seit nunmehr 2 ½ Jahren blockiert ist, weil der Rechtsstreit aufgrund der Widerrufsentscheidung des Europäischen Patentamtes ausgesetzt war. Von Bedeutung ist ferner, dass die Schutzdauer des Klagepatents im April 2012 enden wird, so dass sich eine Restlaufzeit von lediglich 5 Jahren ergibt. Da momentan nicht absehbar ist, wann die Einspruchsabteilung entscheiden wird, hätte eine nochmalige Aussetzung des Rechtsstreits zur Folge, dass die Klägerin während eines weiteren, gegebenenfalls nicht unerheblichen Zeitraumes der Möglichkeit beraubt wäre, ihre aus dem Klagepatent folgenden Ansprüche durchzusetzen. Bereits diese allgemeinen Bemerkungen machen deutlich, dass die nochmalige Aussetzung des Verletzungsprozesses nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht kommen kann, nämlich dann, wenn sich mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass das Klagepatent im wiedereröffneten Einspruchsverfahren erneut widerrufen wird. Für eine dahingehende Annahme bietet das Vorbringen der Beklagten indessen keine hinreichende Grundlage.
1.
Soweit die Beklagte einwendet, die Erfindung sei aufgrund der Breite der formulierten Ansprüche für einen Durchschnittsfachmann nicht nacharbeitbar, vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil weder die Erteilungsbehörde noch die Einspruchsinstanzen in dem nunmehr mehrjährigen Verfahren irgendeinen Zweifel daran gesehen und geäußert haben, dass die Erfindung erfolgreich wiederholt werden kann. Auch keiner der insgesamt 5 (fachkundigen) Einsprechenden hat in der Vergangenheit Bedenken in dieser Hinsicht geäußert. Sie sind auch nicht gerechtfertigt, weil die Lehre des Klagepatents, allemal vor dem Hintergrund der Erläuterungen im Beschreibungstext, für einen durchschnittlichen Fachmann mit Aussicht auf Erfolg ausgeführt werden kann.
2.
Ohne Erfolg bleibt gleichfalls der Hinweis der Beklagten, das Klagepatent sei gegenüber dem Inhalt der Stammanmeldung unzulässig erweitert, weil die Stammanmeldung sich lediglich mit einem Verfahren befasst habe, das Klagepatent hingegen auf eine Vorrichtung gerichtet ist. Mit dem betreffenden Einwand hat sich bereits die sachkundige Technische Beschwerdekammer befasst und ihn für nicht durchgreifend erachtet (Randziff. 4 ff.). Dem schließt sich die Kammer an.
Soweit es um den Inhalt der Teilanmeldung und konkret um die Frage geht, ob sich eine unzulässige Erweiterung daraus ergibt, dass das in der Teilanmeldung ursprünglich enthaltene Merkmal "adapted for being optically coupled" während des Erteilungsverfahrens gestrichen wurde, ist die Technische Beschwerdekammer (Randziff. 17 ff.) zu der Überzeugung gelangt, dass eine Erweiterung nicht in Bezug auf die Eignung zur optischen Kopplung des optischen Systems an ein oder mehrere Gefäße zur Nukleinsäure-Amplifikationsreaktion vorliegt. Eine unzulässige Erweiterung hält die Beschwerdekammer demgegenüber zwar insoweit für gegeben, als es darum geht, ob die besagten Gefäße von der Halterung des Thermocyclers aufgenommen werden. Der Rechtsbestand des Klagepatents kann hierdurch jedoch nur dann in Gefahr geraten, wenn neben der Stammanmeldung auch der Inhalt der Teilanmeldung eine - weitere - Grenze für die Änderung des Patentbegehrens bildet. Insoweit handelt es sich jedoch um eine kontroverse und im Ergebnis offene Rechtsfrage, die derzeit der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes vorliegt, ohne dass absehbar wäre, wann mit einer Entscheidung gerechnet werden kann. Da sich die Verbietungsrechte aus dem nun einmal erteilten Klagepatent im Zweifel durchzusetzen haben, ist es nicht Sache des Verletzungsgerichts, der erst noch zu treffenden Beschwerdekammerentscheidung vorzugreifen. Solange - wie hier - der rechtliche Standpunkt eingenommen werden kann, dass die Teilanmeldung selbst die Änderungsmöglichkeiten des Patentinhabers nicht begrenzt, kann die bloße Möglichkeit, dass die Rechtsfrage auch anders entschieden werden kann, nicht dazu führen, dass die Verbietungsansprüche aus dem Patent blockiert werden.
3.
Dass der Gegenstand des Klagepatents in seiner geltend gemachten Fassung gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik neu ist, hat die technische Beschwerdekammer (Randziff. 43 ff.) ausführlich dargelegt. Dem schließt sich die Kammer an.
4.
Die Entgegenhaltungen der Beklagten lassen auch nicht mit der gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit erwarten, dass dem Patentbegehren der Klägerin die notwendige Erfindungshöhe versagt werden wird. Hinsichtlich der Entgegenhaltung gemäß Anlage B 8 (= D 11) scheitert eine gegenteilige Prognose schon daran, dass die Beklagten entgegen der ihnen erteilten Auflage keine deutsche Übersetzung der Druckschrift vorgelegt haben. Hinsichtlich der Druckschrift B 7 (= D 6) hat die Technische Beschwerdekammer (Randziff. 60) festgestellt, dass dort die Hinzugabe des Farbstoffs nicht vor, sondern erst im Anschluss an die Amplifikation erfolgt. Insofern hat die Klägerin recht mit ihrem Einwand, dass eine Endpunktanalyse und keine Echtzeitanalyse stattfindet, wie sie Gegenstand des Klagepatents ist. Im Übrigen ist die Technische Beschwerdekammer zu der Auffassung gelangt, dass die Schrift keinen Thermocycler mit den Eigenschaften und Wirkungen offenbart, wie sie Patentanspruch 1 des Klagepatents vorsieht. Es fehlt deswegen jeder Anlass für die Annahme, die Druckschrift habe dem Fachmann irgendeine Anregung in Richtung auf das Klagepatent vermitteln können. Dieselbe Beurteilung gilt im Hinblick auf die Entgegenhaltung gemäß Anlage B 9 (= D 15). Soweit die Beklagte meint, die Schrift lehre den Fachmann, Farbstoffe dem Reaktionsgemisch von Beginn an beizugeben, ist dem zu widersprechen. Wie die Technische Beschwerdekammer (Randziff. 57) ausgeführt hat, werden dem Reaktionsgemisch vielmehr Primer hinzugefügt, die ihrerseits farblich markiert sind. Mit diesem Inhalt ist nicht ersichtlich, wie die Druckschrift den Fachmann zu der Lehre des Klagepatents hinführen kann. Die Druckschrift D 22 ist wiederum ohne deutsche Übersetzung vorgelegt. Im Übrigen ist die Technische Beschwerdekammer (Randziff. 55) zu der Auffassung gekommen, dass die Entgegenhaltung keine Vorrichtung offenbart, die für einen PCR-Vorgang geeignet ist, erst recht nicht in automatisierter Form mit Hilfe eines Thermocyclers.
5.
Gegen eine Aussetzung des Rechtsstreits spricht zu guter Letzt, dass zwischenzeitlich drei Einsprechende ihren Angriff gegen das Klagepatent zurückgenommen und eine Lizenz bei der Klägerin genommen haben. Da es sich ebenfalls um fachkundige Firmen handelt, spricht dieser Umstand nachhaltig dafür, dass die Einwände der Beklagten gegen den Rechtsbestand jedenfalls nicht zwingend sind.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.
Für eine Vollstreckungsschutzanordnung ist nichts dargetan.
Dr. Kühnen Lambrecht Rinken
LG Düsseldorf:
Urteil v. 14.06.2007
Az: 4b O 418/04
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