Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 15. April 2008
Aktenzeichen: X ZR 81/03
(BGH: Beschluss v. 15.04.2008, Az.: X ZR 81/03)
Tenor
Dem Patentanwalt Dipl.-Phys. V. wird Akteneinsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 81/03 gewährt, ausgenommen das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 13. November 2007.
Gründe
Von der Akteneinsicht ist - dem Begehren beider Parteien entsprechend - das Protokoll der mündlichen Verhandlung auszunehmen, weil Gegenstand des Protokolls ein Vergleich ist, der vertraulichen Inhalt hat (vgl. Sen.Beschl. v. 11.6.1971 - X ZA 1/71, GRUR 1972, 195).
Im Übrigen ist dem Akteneinsichtsgesuch zu entsprechen. Nach der Regelung in § 99 Abs. 3, § 31 PatG ist die Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der von einem anwaltlichen Vertreter gestellte Antrag auf Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens auch nicht, dass der von dem Akteneinsicht begehrenden Anwalt vertretene Mandant namhaft gemacht wird (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143). Ein schutzwürdiges Interesse, das der Akteneinsicht entgegenstehen könnte, haben die Parteien nur für das Protokoll der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Ein solches Interesse ist nicht zu erkennen, soweit die Beklagte dem Akteneinsichtsgesuch darüber hinaus widersprochen hat.
Melullis Scharen Mühlens Asendorf Gröning Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.02.2003 - 2 Ni 9/02 (EU) -
BGH:
Beschluss v. 15.04.2008
Az: X ZR 81/03
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