Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 21. Juni 2012
Aktenzeichen: 6 U 55/11
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 21.06.2012, Az.: 6 U 55/11)
1. Ein regional beschränktes Unternehmenskennzeichenrecht gewährt weder einen umfassenden Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung eines identischen Domainnamens noch einen Löschungsanspruch gegen einen solchen Domainnamen.
2. Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung stellt einen Eingriff in den Gewerbetrieb dar (§ 823 I BGB); ein daraus folgender Schadensersatzanspruch umfasst auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalt zum Zwecke der Verteidigung gegen die Verwarnung.
Tenor
Auf die Berufung und die Anschlussberufung wird das am 3.3.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer teilweise abgeändert.
Der Kläger wird seinem Anerkenntnis gemäß verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, die Domain €€.de€ geschäftsmäßig zu benutzen, wenn der Nutzer bei Aufruf diese Domain auf das Angebot einer neuro-chirurgischen Praxis in ... stößt oder weitergeleitet wird.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.283,92 € zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313 a I, 1 ZPO abgesehen.
Nach teilweiser Rücknahme der Berufung des Beklagten (Widerklageantrag zu 2. und weitergehender Widerklageantrag zu 1.) war der Kläger hinsichtlich des Widerklageantrags zu 1. im weiterverfolgten Umfang seinem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.
Im Übrigen ist die zulässige Berufung des Beklagten (Widerklageantrag zu 3.) unbegründet; die ebenfalls zulässige Anschlussberufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Beklagten steht der mit dem Widerklageantrag zu 3. geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung vom 19.7.2010 (1.379,80 €) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, weil die Abmahnung unberechtigt war. Mit der Abmahnung hat der Beklagte, gestützt auf Kennzeichenrechte, die ihm der Bezeichnung €€€ zustehen sollen, vom Kläger die Abgabe einer unbeschränkten Unterlassungserklärung hinsichtlich der im Streit befindlichen Domain sowie die Einwilligung in die Löschung dieser Domain verlangt. Ein Unterlassungsanspruch dieses Inhalts stand dem Beklagten jedoch nicht zu, weil er lediglich über ein auf den Wirtschaftsraum ... beschränktes Unternehmenskennzeichenrecht (§ 5 MarkenG) verfügt. Aus diesem Kennzeichenrecht kann er dem Kläger die Nutzung der beanstandeten Domain lediglich in dem Umfang untersagen, wie er sich aus dem vom Kläger in der Senatsverhandlung anerkannten, eingeschränkten Widerklageantrag zu 1. ergibt. Die Kosten der Abmahnung sind auch nicht zum Teil erstattungsfähig, weil der Kläger nach dem Inhalt des Abmahnschreibens vom 19.7.2010 keinen Anlass hatte, etwa eine beschränkte, dem Umfang des tatsächlich bestehenden Unterlassungsanspruchs entsprechende Unterwerfungserklärung abzugeben; denn die hierfür entscheidenden Gesichtspunkte, insbesondere dass der Kläger seit 2010 auch in ... selbst eine Praxis betreibt, sind in diesem Schreiben nicht angesprochen.
Da die Abmahnung somit eine insgesamt unberechtigte und auch schuldhaft begangene Schutzrechtsverwarnung enthielt, kann der Kläger seinerseits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung) unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den Gewerbebetrieb (§ 823 I BGB) Ersatz der für die Abwehr dieser Verwarnung erforderlichen Kosten verlangen; dazu gehören auch die hierfür aufgewandten außergerichtlichen Rechtsverteidigungskosten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.2.2010 - I-2 U 151/08; juris-Tz. 70). Dem Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung steht nicht entgegen, dass die Kosten für eine - die negative Feststellungsklage vorbereitende - Gegenabmahnung aus den vom Landgericht dargelegten Gründen nicht erstattungsfähig wäre. Ersatzfähig sind im vorliegenden Fall neben den Kosten für die beauftragte Rechtsanwältin auch die Kosten für den eingeschalteten Patentanwalt, da der Kläger substantiiert dargelegt hat, dass der Patentanwalt Recherchetätigkeiten erbracht und damit Aufgaben erledigt hat, die zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören (vgl. hierzu zuletzt BGH, Urteil vom 21.12.2011 - I ZR 196/10 €Patentanwalt III€ m.w.N.). Gegen die Höhe der geltend gemachten Gebühren von insgesamt 3.283,92 € bestehen keine Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf 92 I ZPO. Hinsichtlich des anerkannten Widerklageanspruchs kann die Regelung des § 93 ZPO keine Anwendung finden. Zwar hat der Kläger nach der Einschränkung des Widerklageantrags zu 1. in der Senatsverhandlung das Anerkenntnis sofort erklärt. Der Kläger hat jedoch Anlass zur Erhebung der Widerklage, die als Minus auch den Unterlassungsanspruch in dem nunmehr beschränkten Umfang umfasste, gegeben. Denn nach dem Inhalt der Klageschrift konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereit sein würde, dem Unterlassungsverlangen jedenfalls in dem beschränkten Umfang nachzukommen; das Anerkenntnis beruht vielmehr auf der in der mündlichen Verhandlung dargelegten Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch den Senat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 1 und Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht erfüllt.
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 21.06.2012
Az: 6 U 55/11
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