Landgericht Köln:
Beschluss vom 23. März 2010
Aktenzeichen: 231 O 128/10
(LG Köln: Beschluss v. 23.03.2010, Az.: 231 O 128/10)
Tenor
Auf den Antrag vom 22.03.2010 wird, wegen der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung der Beteiligten, folgende
einstweilige Anordnung
erlassen:
Gründe
Der Beteiligten wird aufgegeben, diejenigen IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte (Verkehrsdaten), die auf der als Ausdruck beigefügten
Anlage ASt 1
enthalten sind, zu sichern, damit im Falle des Erlasses einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG der Auskunftsanspruch der Antragstellerseite gegen die Beteiligte aus § 101 Abs. 2 i.V.m. § 101 Abs. 3 UrhG erfüllt werden kann.
Die Beteiligte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses.
LG Köln:
Beschluss v. 23.03.2010
Az: 231 O 128/10
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/03d384aa6433/LG-Koeln_Beschluss_vom_23-Maerz-2010_Az_231-O-128-10