Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Februar 2011
Aktenzeichen: 21 W (pat) 311/09
(BPatG: Beschluss v. 17.02.2011, Az.: 21 W (pat) 311/09)
Tenor
1.
Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
2.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Gegen das Patent DE 103 31 126 mit der Bezeichnung "Coriolis-Massendurchflussmessgerät und Verfahren zum Betreiben eines Coriolis-Massendurchflussmessgeräts", dessen Erteilung am 1. September 2005 veröffentlicht worden ist, hat die Einsprechende am 1. Dezember 2005 Einspruch erhoben, der auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gestützt war.
Im Hinblick auf Äußerungen der Patentinhaberin, wonach das Einspruchsverfahrens hinfällig werde, sobald ein paralleles europäisches Patent erteilt sei, hat der Senat nach Erteilung des europäischen Patents bei der Patentinhaberin nachgefragt, ob sie das Streitpatent weiter verteidigen oder gegebenenfalls auf das Schutzrecht verzichten wolle und die Einsprechende gebeten, sich für den Fall eines Verzichts dazu zu äußern, ob sie ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Widerruf des Streitpatents für die Vergangenheit geltend mache. Die Einsprechende hatdaraufhin mit Schreiben vom 26. November 2010 erklärt, dass sie im Falle eines Verzichts kein Interesse an der Weiterführung des Einspruchsverfahrens geltend mache.
Die Patentinhaberin hat mit Schreiben vom 30. November 2010, das am selben Tag beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangen ist, auf das Patent verzichtet und zugleich erklärt, dass sie darauf verzichte, aus dem Patent für die Vergangenheit Ansprüche herzuleiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1.
Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig (vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. -Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG GRUR 2007, 449 f. -Rundsteckverbinder).
2.
Das Streitpatent ist aufgrund des Verzichts der Patentinhaberin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG am 30. November 2010 mit Wirkung für die Zukunft erloschen. Daher besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit (h. M., vgl. Schulte, 8. Aufl. 2008, § 59 Rn. 250; Benkard, 10. Aufl. 2006, § 59 Rn. 46c; Busse 6. Aufl. 2003, § 59 Rn. 28, jeweils m. w. N.). Das nach Erlöschen des Patents für eine Fortführung des Einspruchsverfahrens erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse besitzt die Einsprechende nicht, wie sie in ihrem Schreiben vom 26. November 2010 ausdrücklich erklärt hat.
Das Einspruchsverfahren ist daher nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erledigt (vgl. BPatGE 51, 128 ff. - Radauswuchtmaschine im Anschluss an BGH GRUR 1997, 615 ff. -Vornapf). Die Entscheidung des 7. Senats des Bundespatentgerichts vom 20. Oktober 2010 - Vorrichtung zum Heißluftnieten (Az. 7 W (pat) 333/06, Leitsätze abrufbar unter Juris Das Rechtsportal) steht der Annahme einer Erledigung des Einspruchsverfahrens im vorliegenden Fall nicht entgegen, da die Patentinhaberin zusammen mit dem Verzicht auf das Patent ausdrücklich erklärt hat, aus diesem Schutzrecht für die Vergangenheit keine Ansprüche herzuleiten. Diese Formulierung ist allgemein gehalten und bezieht sich nicht nur auf die Einsprechende, so dass - unabhängig von der Frage, ob der Entscheidung des 7. Senats gefolgt werden kann - die Patentinhaberin auch die nach dieser Auffassung (vgl. Leitsatz 6) erforderliche Erklärung an die Allgemeinheit abgegeben hat.
Die Erledigung ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Beschlusswege auszusprechen (BPatGE a. a. O.).
III.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 100 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 PatG zuzulassen. Die Frage, welche Wirkung das Erlöschen des Patents im Einspruchsverfahren hat, ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die außerdem von den einzelnen Senaten des Bundespatentgerichts unterschiedlich beantwortet wird, so dass die Rechtsbeschwerde auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. Müller Pü
BPatG:
Beschluss v. 17.02.2011
Az: 21 W (pat) 311/09
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