Landgericht Essen:
Beschluss vom 11. Dezember 2002
Aktenzeichen: 44 T 5/02

(LG Essen: Beschluss v. 11.12.2002, Az.: 44 T 5/02)

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 02.12.2002 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit notariellen Gesellschaftsvertrag vom 05.09.2002 wurde die S... S... D... Gesellschaft mit beschränkter Haftung E... errichtet. In § 19 Nr.3 des Gesellschaftsvertrages wurde geregelt:

;,Die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung sowie die Gesellschaftssteuern trägt die Gesellschaft bis zu einem Betrag von Euro 3.000."

In IV. der erstellten notariellen Urkunde Nr. 453/2002 des Notars wurde festgelegt:

"Die Kosten dieses Vertrages und ihres Vollzuges sowie die Gesellschaftssteuern trägt die Gesellschaft. Der Gründungsaufwand wird auf maximal 3.000 Euro geschätzt."

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10.09.2002 die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister.

Mit Zwischenverfügung vom 13.09.2002 forderte das Amtsgericht Essen die Beschwerdeführerin auf, die Gründungskosten genauer anzugeben und die Gesamthöhe aller ersatzfähigen Gründungskosten auf maximal 2.500 EUR zu reduzieren.

Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 02.2.2002. Sie vertritt die Auffassung, die Zwischenverfügung sei unberechtigt. Die Gründungskosten lägen "selbstverständlich deutlich unter 3.000 Euro". Die Belastung der Gesellschaft mit Gründungskosten sei im Übrigen auch über den Wert von 10 % des Stammkapitals hinaus zulässig. Einer Spezifizierung der Gründungskosten bedürfe es nicht.

Das Amtsgericht Essen half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landgericht Essen zur Entscheidung vor.

II.

Die Beschwerde ist gemäß den §§ 19 Abs.1, 20 Abs.2 FGG zulässig. Ihr steht nicht entgegen, dass sie sich gegen eine Zwischenverfügung richtet. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist deshalb möglich, weil diese bereits in Rechte Beteiligter eingreift. Die beantragte Eintragung ins Handelsregister wird faktisch verwehrt, solange die in der Zwischenverfügung festgesetzten weiteren Antragsanforderungen nicht erfüllt werden (vgl.: BGH, 20.02.1989 - II ZB 10/88 - BGHZ 107,1 ; Keidel/ Kuntze/ Winkler, Kommentar zum FGG, 14. Aufl. § 19 Rn.9, 20 Rn. 48 ;

Lutter/Hommelhoff, Kommentar zum GmbHG 15.Aufl. § 9c Rn.22).

III.

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Amtsgericht Essen hat die begehrte Eintragung der Gesellschaft mit Recht verweigert.

Gemäß § 9c Abs.l S.l GmbHG darf die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister erst dann erfolgen, wenn die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Die Prüfung des Registergerichts erstreckt sich dabei auf die Rechtmäßigkeit und die inhaltliche Richtigkeit des Eintraqungsgegenstandes (K. Schmidt; Gesellschaftsrecht 3.Aufl. S. 1008 ; Ammon in Röhricht / von Westphalen, Kommentar zum HGB § 8 Rn. 35). Gemäß § 9 Abs.2 Nr.2 GmbHG ist zu prüfen, ob Vorschriften verletzt werden, die überwiegend dem Gläubigerschutz dienen.

Eine solche dem Gläubigerschutz dienende Vorschrift ist der § 26 Abs. 2 AktG, der analog auch auf die Eintragung einer GmbH anzuwenden ist (vgl.: BGH, 20.02.1989 - II ZB 10/88 - BGHZ 107,1 ; BGH, 29.09.1997 - II ZR 245/96 - NJW 1998,233 ; Lutter/Hommelhoff, Kommentar zum GmbHG 15.Aufl. § 3 Rn.42).

Im Interesse des Gläubigerschutzes müssen die Angaben zu den von der Gesellschaft zu tragenden Gründungskosten in der Satzung so konkret sein, dass der interessierte Dritte ohne weitere Berechnungen allein aus der Satzungsformulierung erkennen kann, ob bestimmte Kosten von der Gesellschaft erstattet werden oder nicht. Aus diesem Grunde reicht es nicht aus, wenn die Gesellschaftssatzung Kostenpositionen lediglich durch einen Oberbegriff zusammenfassend umschreibt. Die erstattungsfähigen Einzelkosten müssen vielmehr namentlich benannt werden (vgl.: BGH,

20.02.1989 - II ZB 10/88 - BGHZ 107,1 ; BGH, 29.09.1997 - II ZR

245/96 - NJW 1998,233 ; Lutter/Hommelhoff, Kommentar zum GmbHG

15.Aufl. § 3 Rn.42).

Die von der Beschwerdeführerin gewählten vertraglichen Formulierungen sind zu diesem Punkte unklar. Sie machen zwar deutlich, dass die Kosten des Vertrages und die Gesellschaftssteuern erstattet werden. Sie lassen durch die weitere Formulierung eines "maximalen Gründungsaufwandes" aber die Fehldeutung zu, diese Aufzählung sei nur exemplarisch gemeint und es seien auch weitere noch unbenannte Kosten zu ersetzen, wenn nur der Höchstbetrag von 3.000 EUR nicht überschritten werde.

So ist bereits zu vermuten, dass durch die - inhaltlich nicht deckungsgleichen - Formulierungen "Durchführung" oder "Vollziehung" des Vertrages eine Erstattung der im Zuge der Eintragung anfallenden Gerichtskosten zugesagt werden soll.

Auch hierauf beschränkt sich der Begriff der "Gründungskosten",. indessen nicht. Er kann mit Rücksicht auf § 248 I HGB auch so verstanden werden, dass überdies Beratungsgebühren und Reisekosten der Gründer ersetzt werden sollen (vgI.: Bude/Karing, Beck'scher Bilanz-Kommentar 4.Aufl. §' 248 HGB Rn.2). Hierzu ist

zur Abgrenzung daher eine sprachliche Klarstellunung geboten.

Das Registergericht hat ferner mit Recht beanstandet, dass der ersatzfähige Gründungsaufwand im Gesellschaftsvertrag auf 3.000 EUR "geschätzt" wird.

Zwar ist es weder erforderlich noch hinreichend, dass zu den einzeInen ersatzfähigen Kostenpositionen Einzelbeträge benannt werden. Die Angabe eines Gesamtbetrages reicht vielmehr aus. Der Gesamtbetrag darf hierbei auch geschätzt werden (vgl.: BGH, 20.02.1989 - II ZB 10/88 - BGHZ 107,1 ; BGH, 29.09.1997 - II ZR 245/96 - NJW 1998,233 ; Lutter/Hommelhoff, Kommentar zum GmbHG 1:5.Aufl. § 3 Rn.42). Sind die Einzelkosten rechtlich tatsächlich als Gründungsaufwand im Sinne des § 9a I GmbHG zu qualizieren und nicht anderweitig - zum Beispiel als Aufwendung für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs - begründet, ist zur Überzeugung der Kammer überdies keine starre prozentuale Obergrenze für solchen Gründungsaufwand zu beachten.

Eine "Schätzung" liegt indessen nicht mehr vor, wenn sich die; Parteien des Gesellschaftsvertrages darauf beschränken, einen fiktiven Oberwert der möglichen Kosten festzulegen, um sich der Mühe zu entheben, unter Heranziehung gebührenrechtlicher Regelungen und ihnen bekannter Kosten, annähernd zu ermitteln, in welcher Gesamthöhe sich die ersatzfähigen Gründungskosten wohl ergeben werden. Die Zulässigkeit einer Schätzung soll nur dem Umstand Rechnung tragen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über manche Kostenpositionen noch keine ausreichenden Erkenntnisse vorliegen, um die ersatzfähigen Gründungskosten näher zu beziffern. Sie entbindet aber nicht von der Notwendigkeit, die voraussichtliche Höhe im Rahmen des Möglichen zu ermitteln und eine daran ausgerichtete korrekte Schätzung des Gesamtaufwandes in die Satzung aufzunehmen.

Dass die Beschwerdeführerin keine hinnehmbare "Schätzung" in diesem Sinne vorgenommen, sondern nur einen fiktiven Höchstwert angenommen hat, ergibt ihre eigene Beschwerdebegründung, dass die ersatzfähigen Gründungskosten "deutlich unter dem Betrag von 3.000 EUR" liegen werden.






LG Essen:
Beschluss v. 11.12.2002
Az: 44 T 5/02


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